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2012_11_Titterter Blatt November 2012

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<strong>Titterter</strong> <strong>Blatt</strong> <strong>November</strong> <strong>2012</strong> Seite 6<br />

Wie sind die Hecken und Sträucher zu<br />

schneiden?<br />

Nach dem Gesetz über das Strassenwesen dürfen<br />

Bäume und Sträucher nur dann in das Strassenareal<br />

ragen, wenn deren Äste die Fahrbahn<br />

in mindestens 4,50 Meter Höhe und das Trottoir<br />

in mindestens 2,50 Meter Höhe überragen. Insbesondere<br />

dürfen sie die Übersicht nicht behindern.<br />

Einfriedungen an Strassenkreuzungen<br />

müssen entsprechend zurückgeschnitten und<br />

auch niedrig gehalten werden. Im Interesse der<br />

Sicherheit der Fussgänger, die zudem durch<br />

überhängende Äste gefährdet sein können, sollten<br />

alle Liegenschaftsbesitzerinnen und -Besitzer<br />

ihre Grünhecken und Sträucher entlang von<br />

Strassen, insbesondere an Strassenkreuzungen<br />

entsprechend zurückschneiden.<br />

Spitex hinteres Frenkental<br />

Die Sprechstunden werden im Spitex-Zentrum<br />

Reigoldswil an der Tittertenstrasse 2 durchgeführt.<br />

Die Spitex hinteres Frenkental, Reigoldswil<br />

kann unter ℡ 061 941 18 08, per Fax 061 943 90<br />

00 oder per Mail spitex.rwil@bluewin.ch erreicht<br />

werden. Wir meistern mit Ihnen den Alltag bei<br />

Krankheit, Unfall oder nach dem Wochenbett! Wir<br />

unterstützen Sie, damit Sie so lange wie möglich zu<br />

Hause leben können!<br />

_______________________________________<br />

Mehrwertsteuer<br />

Steuerpflichtige Unternehmen, die Ende <strong>2012</strong> die<br />

nach dem neuen Gesetz erforderliche Umsatzgrenze<br />

von 100'000 Franken nicht erreichen,<br />

können von der Steuerpflicht befreit und aus dem<br />

MWST-Register gelöscht werden. Falls eine Unternehmung<br />

dies wünscht, muss sie die ESTV<br />

bis zum 31. Januar 2013 schriftlich darüber informieren<br />

(Art. <strong>11</strong>3 nMWSTG). Erfolgt keine solche<br />

Meldung, wird angenommen, dass sie auf die<br />

Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 14<br />

Abs. 5 nMWSTG). Dies gilt ebenfalls für gegenwärtig<br />

steuerpflichtige Sportvereine, gemeinnützige<br />

Organisationen sowie Kulturvereine, welche<br />

die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nMWSTG<br />

vorgesehene Umsatzgrenze von 150'000 Franken<br />

nicht erreichen. Steuerpflichtige Gemeinwesen,<br />

deren Umsätze – abzüglich der Umsätze aus<br />

Leistungen innerhalb des eigenen Gemeinwesens<br />

– Ende Jahr die Umsatzgrenzen von Artikel<br />

12 nMWSTG nicht überschreiten (CHF 25'000.-<br />

bzw. CHF 100'000.-), müssen innerhalb derselben<br />

Frist die ESTV schriftlich darüber informieren,<br />

wenn sie von der Steuerpflicht befreit werden<br />

möchten.<br />

_______________________________________<br />

Laternensingen<br />

(Räbeliechtliumzug)<br />

Notfalldienst der Ärztegesellschaft BL<br />

Der normale NOTFALLDIENST dauert von Donnerstag<br />

08.00 bis Freitag 08.00 und von Samstag<br />

08.00 bis Montag 08.00. Vor Feiertagen beginnt<br />

der Notfalldienst um 12.00. Bei einem Notfall wird<br />

zuerst der Hausarzt oder die Hausärztin angerufen.<br />

Falls er oder sie nicht erreichbar sein sollte,<br />

wird die Medizinische Notrufzentrale Basel<br />

(061 261 15 15) angerufen - dort kann übrigens<br />

auch der Notfall-Zahnarzt und die diensttuende<br />

Apotheke erfragt werden.<br />

Am traditionellen Räbeliechtliumzug in Titterten<br />

erhellten auch in diesem Jahr wieder wunderschöne<br />

gebastelte Laternen und helle Kinderstimmen<br />

den <strong>November</strong>abend. Wir danken den<br />

Kindern, Lehrkräften, Eltern, den Mitgliedern des<br />

Kreisschulrates Arboldswil/Titterten und der<br />

Spielgruppe für die Durchführung des traditionellen<br />

Anlasses.<br />

Der Gemeinderat

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