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Landtagsprotokolle 1922-1949.doc - Landesverwaltung Liechtenstein

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Landtagspräsident Frommelt begrüsst den Fürsten<br />

und gibt eine Sachverhaltsdarstellung. Hierauf<br />

verliest der Landesfürst seine Erklärung zur<br />

Gesandtschaftsfrage und gibt noch weitere<br />

Aufklärungen zur Sache.<br />

Der Landtag beschliesst auf Antrag der<br />

Delegation, dem Fürsten die Bitte zu<br />

unterbreiten, die in Bern eingeleiteten Schritte<br />

rückgängig zu machen. Als Delegation zum Fürsten<br />

wählt der Landtag den Landtagspräsidenten, den<br />

Regierungschef und den<br />

Regierungschefstellvertreter.<br />

Best.-Nr.: LTP 1944/058 14.12.1944<br />

Kostenaufteilung für Räumungsarbeiten der<br />

Entwässerungsanlagen<br />

Der Landtag beschliesst, die Anträge der<br />

Kommission noch den einzelnen Gemeinden zur<br />

Stellungnahme zugehen zu lassen und erst dann<br />

einen Beschluss zu fassen.<br />

Nichtöffentl. Landtagssitzung vom 21. 12. 1944<br />

-------------------------------------------------------------<br />

Best.-Nr.: LTP 1944/059 21.12.1944<br />

Errichtung einer liechtensteinischen<br />

Gesandtschaft in Bern<br />

Dr. Schädler stellt folgenden Antrag: Der Landtag<br />

nimmt nach Anhörung der fürstlichen Erklärung<br />

Kenntnis, dass der Landesfürst aus eigener<br />

Initative und eigenem Entschluss die<br />

liechtensteinische Gesandtschaft bei der<br />

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

in Bern wieder errichtet und seinen Bruder Prinz<br />

Heinrich zum liechtensteinischen Gesandten<br />

bestellt hat. Ferner stellt Dr. Schädler den<br />

Antrag: Der Landtag beschliesst, ein Gesetz zu<br />

schaffen, worin die Stellung, die Kompetenzen und<br />

die Aufgaben des Gesandten und der Gesandtschaft<br />

umschrieben sind und beauftragt die Regierung mit<br />

der Ausarbeitung dieses Gesetzesentwurfes.<br />

Landtagspräsident Frommelt stellt den<br />

Ergänzungsantrag: Der Landtag nimmt mit Bedauern<br />

zur Kenntnis, dass er sowohl sich als auch die<br />

Regierung in der Frage der Errichtung einer<br />

Gesandtschaft bei der Regierung der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bern<br />

entgegen den Bestimmungen und dem Sinn der<br />

Verfassung vor eine fertige Tatsache gestellt<br />

sieht. Wenn der Landtag nachträglich seine<br />

Zustimmung zur Errichtung dieser Gesandtschaft<br />

und zur Bestellung des Prinzen Heinrich als<br />

Gesandten erteilt, so geschieht dies aus dem<br />

Grunde, um einerseits das Ansehen des Fürsten als<br />

Staatsoberhaupt nach aussen nicht zu<br />

beeinträchtigten und weil andererseits seitens<br />

des Fürsten die ausdrückliche Erklärung erfolgte,<br />

dass die Gesandtschaft als Organ der Regierung<br />

derselben in vollem Umfange unterstellt und<br />

untergeordnet ist, eine Einflussnahme<br />

aussenstehender nichtverantwortlicher

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