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Kapitel 03_FH_Fundierung - Denkmalpflege TU-Wien

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<strong>03</strong>/20<br />

dr. karlheinz hollinsky & partner ziviltechnikergesellschaft m.b.h.<br />

KAPITEL <strong>03</strong> – FUNDIERUNG<br />

Fundamentertüchtigungen:<br />

Eine Fundamentertüchtigung ist erforderlich:<br />

A Wenn die Grundbruchsicherheit nicht eingehalten wird.<br />

(Im Bestand sind einige Gründerzeithäuser mit zu<br />

geringer Einbindetiefe bzw. Grundbruchsicherheit<br />

vorhanden – Ab dem Zeitpunkt wo das bekannt wird<br />

besteht HANDLUNGSBEDARF)<br />

B wenn die Einbindetiefe zu gering ist<br />

C wenn die <strong>Fundierung</strong>stiefe eine neuen Nachbarhauses<br />

unterhalb der bestehenden Fundamentkante liegt<br />

D wenn Zusatzlasten (Grenze bei +10%) auf die<br />

bestehenden Fundamente wirksam werden und dadurch<br />

die Bodenpressung zu hoch wird.<br />

- Unterfangung<br />

- DSV Verfahren<br />

- Eingeschmatzte Bodenplatte<br />

MITTELWAND:<br />

Hier sind genaue Bestandsuntersuchungen notwendig. Die<br />

Lasten werden auf wenige Pfeiler bzw.<br />

Mauerwerksquerschnitte zwischen den Kamingruppen<br />

gestützt.

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