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SATZUNG DES KANU-CLUB-UNKEL e

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§ 15 Auflösung des Vereins<br />

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck<br />

einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br />

15.2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es<br />

der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder<br />

beschlossen hat oder von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des<br />

Vereins schriftlich gefordert wurde.<br />

15.3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der<br />

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.<br />

15.4 Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von neun Zehntel der<br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<br />

15.5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks<br />

fällt sein Vermögen an den Kanu-Verband Rheinland bzw. gemäß<br />

Erbaurechtsvertrag, Urkundenrolle 1410, § 7, Heimfall mit der<br />

Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und<br />

ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.<br />

§ 16 Durchführung der Satzung<br />

16.1 Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine<br />

Geschäftsordnung, die anlässlich einer jeden Mitgliederversammlung mit<br />

einfacher Mehrheit geändert werden kann.<br />

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.01.2009<br />

Unterschriften:<br />

1. Vorsitzender: ____<br />

2. Vorsitzender: _ __________<br />

<strong>SATZUNG</strong> <strong>DES</strong> <strong>KANU</strong>-<strong>CLUB</strong>-<strong>UNKEL</strong> e.V. Seite 8 von 8

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