Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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4. Bis zum Ablauf der Kündigungsverzichtsdauer wird neben der Miete eine monatliche Kaution in Höhe von 0,0600 % (d.s. dzt. EUR 922,81), der geschätzten Gesamtinvestitionskosten geleistet. Diese Kaution gelangt gleichzeitig mit dem Mietentgelt zur Vorschreibung. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen Schadenersatzansprüchen aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen des Vermieters aus gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis, sämtlicher Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und vom Mieter eingeräumten Rechte verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters. Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der Vermieter nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an. Bei ordentlicher Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird diese Kaution ohne Verrechnung von Zinsen zurückbezahlt. 5. Spätestens bis zur Übergabe des Mietobjektes I.b) ist vom Mieter eine einmalige unverzinsliche Kaution in Höhe von EUR 300.000,00 zu leisten. Diese ist in ihrer Höhe durch den tatsächlichen kalkulatorischen Restbuchwert begrenzt. Die Verzinsung der Kaution in Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist der im Punkt III. 2.a) angeführten Miete bereits vollständig berücksichtigt und reduziert die Bemessungsgrundlage für die Kalkulation der Miete. Diese Kaution wird im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgezahlt. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen Schadenersatzansprüchen aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen des Vermieters aus gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis, sämtlicher Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und vom Mieter eingeräumten Rechte verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters. Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der Vermieter nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an. 6. Sollten Eigenmittel des Mieters vor Fälligkeit der Zahlung des ersten Mietentgeltes (gem. Punkt III.1.) beim Vermieter einlangen, werden diese Beträge (eine allfällige Habensverzinsung erfolgt zum vertragsgegenständlichen Basisfinanzierungsindikator) bei der Ermittlung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung nach Maßgabe entsprechender Zahlungen des Vermieters berücksichtigt und führen zu einer dementsprechenden Verminderung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung. 7. Wird das Mietobjekt durch den Mieter bereits vor offizieller Übergabe genutzt, so ist der Vermieter berechtigt ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu verrechnen. 8. Für vom Mieter angeforderte außerordentliche Berechnungen, mit Ausnahme der laufenden Mietvorschreibungen, wird vom Vermieter jeweils ein Aufwandersatz in Höhe von EUR 290,00 verrechnet. IV. Mietanpassung 1. Die Miete wird hinsichtlich ihres Zinsanteiles den Schwankungen des Geldmarktes angepasst. Als Maßstab dient dafür der 6-Monats-EURIBOR, welcher durch anerkannte Informationssysteme, wie Reuters, Telerate oder die Oesterreichische Nationalbank, veröffentlicht wird. Seite 8 von 24

Wird der entsprechende EURIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist als Basis jener fristenkonforme Indikator heranzuziehen, welcher durch die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG am Interbankenmarkt gehandelt wird. 2. Die Anpassung der Miete an die Änderungen des Geldmarktes erfolgt erstmals bei Übergabe des Mietobjektes und sodann jeweils am 1.2. und 1.8. eines jeden Jahres dergestalt, dass der der Miete zugrundeliegende Finanzierungskostensatz entsprechend der Änderung des 6-Monats-EURIBOR, geändert wird, wobei als Basis der Tageswert des 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden Monats (zB. Übergabe am 1.5. -> Wert vom 28.3., in der Folge jeweils Wert vom 28.6. und 28.12.) herangezogen wird und die Zinsberechnung kalendermäßig erfolgt. Der der Berechnung der Miete zugrundeliegende Finanzierungskostensatz (= 4,9220 % p.a. mtl. dek. klm.) ändert sich um denselben Absolutbetrag, wie sich der Tageswert des 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden Monats gegenüber dem Basiswert verändert hat Der Basiswert, der diesem Vertrag zugrunde liegt beträgt 4,7930 % (= Wert vom 05.09.2007). Sollte der 28. des dem Anpassungszeitpunkt vorvorangehenden Monats kein Bankwerktag sein, ist der Wert zum unmittelbar vorangehenden Bankwerktag maßgebend. V. Neben- und Betriebskosten 1. Sämtliche das Mietobjekt betreffende Neben- und Betriebskosten samt Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe sind vom Mieter direkt zu begleichen. Etwaige dem Vermieter vorgeschriebene Neben- und Betriebskosten sind ihm vom Mieter, soferne kein Einziehungsauftrag besteht, binnen acht Tagen nach separater Vorschreibung zu bezahlen. 2. Unter den im Absatz 1. angeführten Kosten sind alle jene Aufwendungen zu verstehen, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Mietobjektes erforderlich sind und/oder dem Vermieter in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Mietobjektes I.a) und I.b) erwachsen. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere: a) die Wasserbenützungs- und Kanalräumungsgebühren, Ausgaben für die Behebung von Kanalverstopfungen, Kosten für die Müllabfuhr und Kaminkehrung, Auslagen für Schädlingsbekämpfung, Altpapierbeseitigung und die für das Mietobjekt eventuell vorgeschriebenen Gebrauchsgebühren; b) die Kosten für den Betrieb und die Erhaltung aller technischen und elektrischen Einrichtungen und aller angeschlossenen Nebenanlagen wie Heizung, Beund Entlüftung, Klimatisierung, Warmwasseranlagen, Aufzüge, Telefon und Ersatz von Beleuchtungskörpern; c) die Kosten für alle Einrichtungen, die der Ausstattung und Verschönerung des Mietobjektes dienen sowie deren Wartung, weiters die Kosten für die Grünund Gartengestaltung innen und außen und etwaige Bewachung; d) die Kosten für Reinigung, Schneeräumung und Streupflicht für Parkplätze, Fahrund Gehwege bzw. Dächer; e) Kosten der Grundsteuer, der öffentlichen Aufschließung einschließlich etwaiger sonstiger Abgaben für das Mietobjekt sowie für Parkflächen, Straßen und Gehwege; die Kosten einer Feuer-, Sturmschaden- und Leitungswasserschadenversicherung auf den jeweiligen Neubauwert sowie einer angemessenen Haftpflicht- und Glasbruchversicherung; f) Kosten für eine allfällige Hausverwaltung; g) Kosten für allfällige Dienstbarkeiten (z.B. Geh- und Fahrtrecht, Kanalservitut, etc.); h) Kosten der grundbücherlichen Durchführung der Verträge, Kosten der Rechtsverfolgung bzw Verteidigung im gerichtlichen oder behördlichen Verfahren sowie Verwaltungsgebühren. VI. Gebrauch, Instandhaltung 1. Der Mieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu jeder Tag- und Nachtzeit, auch an Seite 9 von 24

4. Bis zum Ablauf der Kündigungsverzichtsdauer wird neben der Miete eine monatliche<br />

Kaution in Höhe von 0,0600 % (d.s. dzt. EUR 922,81), der geschätzten<br />

Gesamtinvestitionskosten geleistet. Diese Kaution gelangt gleichzeitig mit dem<br />

Mietentgelt zur Vorschreibung.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen Schadenersatzansprüchen<br />

aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen des Vermieters aus<br />

gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis, sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen zwischen<br />

Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und <strong>vom</strong> Mieter eingeräumten Rechte<br />

verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters.<br />

Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der<br />

Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur<br />

Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der Vermieter<br />

nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />

Bei ordentlicher Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird diese Kaution ohne<br />

Verrechnung von Zinsen zurückbezahlt.<br />

5. Spätestens bis zur Übergabe des Mietobjektes I.b) ist <strong>vom</strong> Mieter eine einmalige<br />

unverzinsliche Kaution in Höhe von EUR 300.000,00 zu leisten. Diese ist in ihrer Höhe<br />

durch den tatsächlichen kalkulatorischen Restbuchwert begrenzt. Die Verzinsung der<br />

Kaution in Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist der im Punkt III. 2.a)<br />

angeführten Miete bereits vollständig berücksichtigt und reduziert die Bemessungsgrundlage<br />

für die Kalkulation der Miete.<br />

Diese Kaution wird im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />

zurückgezahlt. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit allfälligen<br />

Schadenersatzansprüchen aufzurechnen. Zur Sicherstellung sämtlicher Forderungen<br />

des Vermieters aus gegenständlichem Immobilienleasingmietvertragsverhältnis,<br />

sämtlicher Schadenersatzansprüche sowie auch zur Sicherstellung aller sonstigen<br />

zwischen Vermieter und Mieter bestehenden Verträge und <strong>vom</strong> Mieter eingeräumten<br />

Rechte verpfändet der Mieter die Kaution zu Gunsten des Vermieters.<br />

Diese Kaution dient weiters insbesondere zur Sicherung des Mietentgeltes, der<br />

Sicherung der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Vertragsobjektes sowie zur<br />

Sicherung der Unterlassung wertmindernder baulicher Veränderungen. Der<br />

Vermieter nimmt diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />

6. Sollten Eigenmittel des Mieters vor Fälligkeit der Zahlung des ersten Mietentgeltes<br />

(gem. Punkt III.1.) beim Vermieter einlangen, werden diese Beträge (eine allfällige<br />

Habensverzinsung erfolgt zum vertragsgegenständlichen Basisfinanzierungsindikator)<br />

bei der Ermittlung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung nach Maßgabe<br />

entsprechender Zahlungen des Vermieters berücksichtigt und führen zu einer<br />

dementsprechenden Verminderung der Aufwendungen der Zwischenfinanzierung.<br />

7. Wird das Mietobjekt durch den Mieter bereits vor offizieller Übergabe genutzt, so ist<br />

der Vermieter berechtigt ein entsprechendes Nutzungsentgelt zu verrechnen.<br />

8. Für <strong>vom</strong> Mieter angeforderte außerordentliche Berechnungen, mit Ausnahme der<br />

laufenden Mietvorschreibungen, wird <strong>vom</strong> Vermieter jeweils ein Aufwandersatz in<br />

Höhe von EUR 290,00 verrechnet.<br />

IV. Mietanpassung<br />

1. Die Miete wird hinsichtlich ihres Zinsanteiles den Schwankungen des Geldmarktes<br />

angepasst. Als Maßstab dient dafür der 6-Monats-EURIBOR, welcher durch<br />

anerkannte Informationssysteme, wie Reuters, Telerate oder die Oesterreichische<br />

Nationalbank, veröffentlicht wird.<br />

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