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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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Subventionen, die <strong>vom</strong> Mieter für die Errichtung des Mietobjektes dem Vermieter<br />

direkt im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden,<br />

mindern ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens auf dem Konto des Vermieters die<br />

Höhe der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der monatlichen Miete.<br />

Förderungsmittel, welcher Art auch immer, die <strong>vom</strong> Bund oder Land für das<br />

Bauvorhaben dem Vermieter als Subvention zur Verfügung gestellt werden,<br />

werden ungeschmälert, im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten, zum<br />

Zeitpunkt des Einlangens beim Vermieter durch Mietzinsreduktion an den Mieter<br />

weitergegeben.<br />

c) Unter Gesamtinvestitionskosten sind sämtliche mit der Bestellung des<br />

Baurechtes, der Baureifmachung, Adaptierung und Finanzierung des<br />

Mietobjektes gemäß Pkt. I.a) sowie mit der Errichtung, Adaptierung, Reparatur<br />

und Finanzierung des Mietobjektes gemäß Pkt. I.b) verbundenen Kosten und<br />

Gebühren, Aufwendungen der Zwischenfinanzierungen für Mietobjekt I.a) und<br />

I.b), nicht verrechnete Kosten der Grundbenützung bis zur Übergabe, sonstige<br />

öffentliche Abgaben, Steuern und Gebühren sowie Kosten der Versicherung<br />

während der Bauzeit zu verstehen.<br />

Der Vermieter wird die Refinanzierung so gestalten, dass nach dem derzeitigen<br />

Wissensstand des Vermieters hinsichtlich Gesetzeslage und Verwaltungsübung<br />

keine Kreditgebühr anfällt. Bei nachweislichem Anfall wird die Kreditgebühr<br />

mieterseitig getragen.<br />

Anfallende Aufwendungen der Zwischenfinanzierung werden bis zum<br />

Mietzahlungsbeginn mit 0,18 %-Punkten über dem 6-Monats-EURIBOR, welcher<br />

durch anerkannte Informationssysteme, wie Reuters, Telerate oder die<br />

Oesterreichische Nationalbank veröffentlicht wird, p.a. hj, dekursiv, klm., im<br />

jeweiligen Kalenderhalbjahr verrechnet.<br />

Sollte bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Übergabe gemäß Punkt II. 2.a) das<br />

Mietobjekt nicht fertiggestellt sein, so ist die weitere Zwischenfinanzierungskondition<br />

neu zu verhandeln, beträgt aber mindestens die im vorstehenden<br />

Absatz festgesetzte Höhe.<br />

d) Die Miete für das Mietobjekt I. wurde auf Basis einer Absetzung für Abnutzung<br />

(AfA) von 2,5 % p.a. der Gesamtinvestitionskosten für Mietobjekt I.b) errechnet.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, aufgrund der tatsächlichen Nutzung die AfA<br />

anzupassen und die Miete entsprechend zu berichtigen. Weiters ist der Vermieter<br />

berechtigt, die AfA und in der Folge die Kalkulation der Miete anzupassen, wenn<br />

dies aus steuerlichen Gründen erforderlich ist.<br />

e) Mobile Wirtschaftsgüter/Betriebsvorrichtungen sind keinesfalls Gegenstand<br />

dieses Vertrages. Sollte es dennoch zu einer Mitfinanzierung von mobilen<br />

Wirtschaftsgütern/Betriebsvorrichtungen gekommen sein, ist der Mieter<br />

verpflichtet, diese zu erwerben bzw. einen Mobilienleasingvertrag<br />

abzuschließen.<br />

Diese Verpflichtungen des Mieters gelten unabhängig davon, ob in der<br />

Baubeschreibung sowie den Plänen, wie in Punkt I.b) angeführt, mobile<br />

Wirtschaftsgüter/Betriebsvorrichtungen enthalten sind oder nicht.<br />

3. Das monatliche Mietentgelt muss am 1. eines jeden Monats im Voraus auf dem<br />

Konto des Vermieters bei der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG<br />

spesen- und abzugsfrei einlangen. Zu diesem Zweck wird der Mieter einen<br />

Einziehungsauftrag erteilen. Sollte der Mieter keinen Einziehungsauftrag erteilen, wird<br />

<strong>vom</strong> Vermieter eine Zahlscheingebühr in Höhe von EUR 2,20 pro Einzahlungsvorgang<br />

verrechnet.<br />

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