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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, trägt der Mieter. Dem Mieter<br />

stehen lediglich die Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche in der Höhe<br />

zu, in der der Vermieter seinerseits einen Anspruch gegenüber Dritten hat.<br />

Weiters verpflichtet sich der Mieter den Vermieter hinsichtlich aller diesem aus<br />

der Abwehr etwaiger an ihn herangetragener Ansprüche Dritter erwachsenden<br />

Kosten, vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />

Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung wie immer gearteter Ansprüche<br />

gegen den Vermieter wegen Verzögerung des Bauvorhabens, der Übergabe<br />

bzw. der Erteilung der rechtskräftigen behördlichen Bewilligungen, insbesondere<br />

sind solche Verzögerungen nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />

geltend zu machen.<br />

f) Die Verpflichtung des Mieters zur Übernahme des Mietobjektes besteht, wenn er<br />

acht Tage vor dem Termin der vorgesehenen Übernahme durch den<br />

Vermieter verständigt wird und das Mietobjekt objektiv benützbar ist.<br />

3. Der Immobilienleasingmietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen<br />

und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten zum Ende eines jeden Quartals durch eingeschriebenen<br />

Brief aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung).<br />

Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum der Postaufgabe des Kündigungsschreibens.<br />

Der Mieter verzichtet bis zur Fertigstellung des Mietobjektes Punkt I.b) und<br />

sodann auf die Dauer von 25 Jahren, gerechnet von dem der Übergabe des<br />

Mietobjektes I.b) folgenden Monatsersten, auf die Ausübung des<br />

Kündigungsrechtes.<br />

III. Mietentgelt<br />

1. Das <strong>vom</strong> Mieter zu entrichtende Mietentgelt besteht aus den Kosten der<br />

Grundbenützung (Baurecht), der Miete und der Umsatzsteuer in der jeweils<br />

gesetzlichen Höhe. - Die Verpflichtung zur Bezahlung des so ermittelten gesamten<br />

Mietentgeltes beginnt mit dem der Übergabe des Mietobjektes I.b) folgenden<br />

Monatsersten.<br />

2. a) Die monatliche Miete beträgt für das Mietobjekt I. EUR 6.278,97, d.s. 0,4082 % der<br />

geschätzten Gesamtinvestitionskosten für I. in der Höhe von EUR 1,538.250,00,<br />

unter Berücksichtigung einer deponierten Kaution gemäß Punkt III. 5.)<br />

b) Ändern sich die Gesamtinvestitionskosten, ist der Vermieter berechtigt, die Miete<br />

und allfällig vereinbarte Verwaltungs- und/oder Bearbeitungsgebühren ab<br />

Mietbeginn analog der der Mietenberechnung zugrundeliegenden Kalkulation<br />

anzupassen.<br />

Einvernehmlich wird festgelegt, dass der Mieter den über EUR 1,538.250,00<br />

hinausgehenden Betrag im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten in Form<br />

einer Kaution, einer Mietvorauszahlung (bis max. 30 % der tatsächlichen<br />

Gesamtinvestitionskosten) oder eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses<br />

einbringen wird, es sei denn, der Vermieter übernimmt die Finanzierung dieses<br />

Betrages zu noch zu verhandelnden Bedingungen.<br />

Für den ersteren Fall verpfändet der Mieter schon jetzt den dann<br />

einzubringenden Kautions- oder Mietvorauszahlungsbetrag zur Besicherung<br />

sämtlicher Forderungen des Vermieters aus gegenständlichem Vertrag sowie<br />

zur Besicherung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters im Zusammenhang mit<br />

gegenständlichem Vertragsverhältnis an den Vermieter. Der Vermieter nimmt<br />

diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />

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