Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, trägt der Mieter. Dem Mieter<br />
stehen lediglich die Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche in der Höhe<br />
zu, in der der Vermieter seinerseits einen Anspruch gegenüber Dritten hat.<br />
Weiters verpflichtet sich der Mieter den Vermieter hinsichtlich aller diesem aus<br />
der Abwehr etwaiger an ihn herangetragener Ansprüche Dritter erwachsenden<br />
Kosten, vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />
Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung wie immer gearteter Ansprüche<br />
gegen den Vermieter wegen Verzögerung des Bauvorhabens, der Übergabe<br />
bzw. der Erteilung der rechtskräftigen behördlichen Bewilligungen, insbesondere<br />
sind solche Verzögerungen nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />
geltend zu machen.<br />
f) Die Verpflichtung des Mieters zur Übernahme des Mietobjektes besteht, wenn er<br />
acht Tage vor dem Termin der vorgesehenen Übernahme durch den<br />
Vermieter verständigt wird und das Mietobjekt objektiv benützbar ist.<br />
3. Der Immobilienleasingmietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen<br />
und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
von sechs Monaten zum Ende eines jeden Quartals durch eingeschriebenen<br />
Brief aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung).<br />
Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum der Postaufgabe des Kündigungsschreibens.<br />
Der Mieter verzichtet bis zur Fertigstellung des Mietobjektes Punkt I.b) und<br />
sodann auf die Dauer von 25 Jahren, gerechnet von dem der Übergabe des<br />
Mietobjektes I.b) folgenden Monatsersten, auf die Ausübung des<br />
Kündigungsrechtes.<br />
III. Mietentgelt<br />
1. Das <strong>vom</strong> Mieter zu entrichtende Mietentgelt besteht aus den Kosten der<br />
Grundbenützung (Baurecht), der Miete und der Umsatzsteuer in der jeweils<br />
gesetzlichen Höhe. - Die Verpflichtung zur Bezahlung des so ermittelten gesamten<br />
Mietentgeltes beginnt mit dem der Übergabe des Mietobjektes I.b) folgenden<br />
Monatsersten.<br />
2. a) Die monatliche Miete beträgt für das Mietobjekt I. EUR 6.278,97, d.s. 0,4082 % der<br />
geschätzten Gesamtinvestitionskosten für I. in der Höhe von EUR 1,538.250,00,<br />
unter Berücksichtigung einer deponierten Kaution gemäß Punkt III. 5.)<br />
b) Ändern sich die Gesamtinvestitionskosten, ist der Vermieter berechtigt, die Miete<br />
und allfällig vereinbarte Verwaltungs- und/oder Bearbeitungsgebühren ab<br />
Mietbeginn analog der der Mietenberechnung zugrundeliegenden Kalkulation<br />
anzupassen.<br />
Einvernehmlich wird festgelegt, dass der Mieter den über EUR 1,538.250,00<br />
hinausgehenden Betrag im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten in Form<br />
einer Kaution, einer Mietvorauszahlung (bis max. 30 % der tatsächlichen<br />
Gesamtinvestitionskosten) oder eines nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses<br />
einbringen wird, es sei denn, der Vermieter übernimmt die Finanzierung dieses<br />
Betrages zu noch zu verhandelnden Bedingungen.<br />
Für den ersteren Fall verpfändet der Mieter schon jetzt den dann<br />
einzubringenden Kautions- oder Mietvorauszahlungsbetrag zur Besicherung<br />
sämtlicher Forderungen des Vermieters aus gegenständlichem Vertrag sowie<br />
zur Besicherung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters im Zusammenhang mit<br />
gegenständlichem Vertragsverhältnis an den Vermieter. Der Vermieter nimmt<br />
diese Verpfändung ausdrücklich an.<br />
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