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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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Gemäß § 4 des Bgld. Straßengesetzes 2005, LGBlNr. 79/2005, erklärt der<br />

Gemeinderat von Großpetersdorf das in der Vermessungsurkunde des DI Kurt Huber,<br />

Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>, GZ.: 3485, durch Verschmelzung mit dem Trennstück (1) des<br />

Grundstückes Nr. 5174 im Ausmaß von 484 m² auf nunmehr 1.371 m² vergrößerte<br />

Grundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 der KG Großpetersdorf, zur<br />

öffentlichen Gemeindestraße, welche als Zufahrtsstraße gemäß § 14 der Bgld.<br />

Bauverordnung, LGBlNr. 11/1998, i.d.g.F. eine entsprechende rechtlich gesicherte und<br />

technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstückes Nr. 5104 und<br />

der daran anschließenden Baugrundstücke zu deren Verwendung als Wohngebiet KG<br />

Großpetersdorf gewährleisten soll.<br />

• Widmung von öffentlichem Gut Schwalbenweg:<br />

Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>,<br />

GZ.: 3485, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 7<br />

des Grundbuches 34024 Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes die<br />

Widmung des mit (1) bezeichneten Trennstückes des Grundstückes Nr. 5174 mit 484<br />

m² als öffentliches Gut und die Verschmelzung dieses Trennstückes mit dem<br />

bestehenden Weggrundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 Grundbuch 34024<br />

Großpetersdorf, das nunmehr eine Fläche von 1.371 m² umfasst und als Zufahrtsstraße<br />

zum Baugrundstück Nr. 5104 und den daran anschließenden Baugrundstücken dienen<br />

soll.<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen<br />

Beteiligten in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />

dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu errichten, zu erhalten und zu pflegen,<br />

so dass Sach- und Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser<br />

Weganlage vermieden werden.<br />

Zu Punkt 6.)<br />

Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss<br />

und verordnet:<br />

§ 1<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 2486 der KG 34024<br />

Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes widmet das Grundstück Nr. 164 EZ 796,<br />

als öffentliches Gut.<br />

§ 2<br />

Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten<br />

in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert und dient diese Widmung als Vorleistung<br />

(Teilstück) einer in absehbarer Zukunft geplanten Errichtung eines öffentlichen Weges und<br />

erfolgt deshalb zu diesem Zeitpunkt, weil der Alleineigentümer dieses Grundstück als eine<br />

für ihn wertlos gewordene Fläche der Gemeinde kostenlos abgetreten hat.<br />

§ 3<br />

Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />

dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sachund<br />

Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser Weganlage<br />

hintangehalten werden.<br />

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