Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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Gemäß § 4 des Bgld. Straßengesetzes 2005, LGBlNr. 79/2005, erklärt der<br />
Gemeinderat von Großpetersdorf das in der Vermessungsurkunde des DI Kurt Huber,<br />
Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>, GZ.: 3485, durch Verschmelzung mit dem Trennstück (1) des<br />
Grundstückes Nr. 5174 im Ausmaß von 484 m² auf nunmehr 1.371 m² vergrößerte<br />
Grundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 der KG Großpetersdorf, zur<br />
öffentlichen Gemeindestraße, welche als Zufahrtsstraße gemäß § 14 der Bgld.<br />
Bauverordnung, LGBlNr. 11/1998, i.d.g.F. eine entsprechende rechtlich gesicherte und<br />
technisch mögliche verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstückes Nr. 5104 und<br />
der daran anschließenden Baugrundstücke zu deren Verwendung als Wohngebiet KG<br />
Großpetersdorf gewährleisten soll.<br />
• Widmung von öffentlichem Gut Schwalbenweg:<br />
Auf der Grundlage der Vermessungsurkunde von DI Kurt Huber, Graz, <strong>vom</strong> 27.03.<strong>2008</strong>,<br />
GZ.: 3485, verordnet die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 7<br />
des Grundbuches 34024 Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes die<br />
Widmung des mit (1) bezeichneten Trennstückes des Grundstückes Nr. 5174 mit 484<br />
m² als öffentliches Gut und die Verschmelzung dieses Trennstückes mit dem<br />
bestehenden Weggrundstück Nr. 5106, vorgetragen in der EZ 7 Grundbuch 34024<br />
Großpetersdorf, das nunmehr eine Fläche von 1.371 m² umfasst und als Zufahrtsstraße<br />
zum Baugrundstück Nr. 5104 und den daran anschließenden Baugrundstücken dienen<br />
soll.<br />
Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen<br />
Beteiligten in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert.<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />
dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu errichten, zu erhalten und zu pflegen,<br />
so dass Sach- und Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser<br />
Weganlage vermieden werden.<br />
Zu Punkt 6.)<br />
Auf Antrag des Vorsitzenden fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss<br />
und verordnet:<br />
§ 1<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Verwalterin des in der EZ 2486 der KG 34024<br />
Großpetersdorf vorgetragenen öffentlichen Gutes widmet das Grundstück Nr. 164 EZ 796,<br />
als öffentliches Gut.<br />
§ 2<br />
Durch diese Widmung werden bestehende Rechte von Anrainern und sonstigen Beteiligten<br />
in keiner Weise beeinträchtigt oder geschmälert und dient diese Widmung als Vorleistung<br />
(Teilstück) einer in absehbarer Zukunft geplanten Errichtung eines öffentlichen Weges und<br />
erfolgt deshalb zu diesem Zeitpunkt, weil der Alleineigentümer dieses Grundstück als eine<br />
für ihn wertlos gewordene Fläche der Gemeinde kostenlos abgetreten hat.<br />
§ 3<br />
Die <strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf verpflichtet sich unwiderruflich, die Weganlage<br />
dauernd in einen ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und zu pflegen, so dass Sachund<br />
Personenschäden durch den Bestand und die Benützung dieser Weganlage<br />
hintangehalten werden.<br />
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