Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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VI. Organisation Die gesamte Projektabwicklung und Projektdurchführung ist mit dem Bauherrn abzustimmen. Zur Abkürzung der Postläufe ist frühzeitig eine Absprache mit dem Bauherrn durchzuführen, bei der die Organisation zwischen den Beteiligten sowie Inhalt der Werkverträge bezüglich - Rechnungsadresse - Rechnungseingangsstelle - Zahlungs- (Skonto)-frist - Gewährleistungsfrist - beigestellte Vordrucke auf Wunsch besprochen werden. VII. Rechnungen Alle Rechnungen werden durch den Baubeauftragten geprüft und freigegeben. Sie sind innerhalb der Zahlungsfrist an den zivilrechtlichen Bauherrn im Original zu übermitteln. Rechnungen über EUR 4.000,00 netto werden vom zivilrechtlichen Bauherrn nur dann angewiesen, wenn ein Bezug habender schriftlicher Auftrag oder ein diesbezügliches Schreiben mit Begründung der mündlichen Beauftragung (mit Angabe der verhandelten Konditionen) beim zivilrechtlichen Bauherrn vorliegt (ausgenommen hievon sind Regierechnungen). Die Rechnungen müssen den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen und im Besonderen mit § 11 UStG – wie in Anlage I angeführt – konform gehen. Wenn das Reverse Charge System gemäß § 19 (1a) UStG anzuwenden ist, sind bei Erbringung von Bauleistungen auf den Rechnungen neben den oben genannten Merkmalen auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld anzugeben. In diesem Fall ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 nicht übersteigt, genügen folgende Angaben: 1. Name und Adresse des Rechnungsausstellers 2. Leistungsinhalt (bei Hinweis auf Schriftstücke in der Rechnung sind diese als Bestandteil der Rechnung unbedingt beizulegen) 3. Leistungszeitraum 4. Leistungsentgelt und Steuerbetrag in einer Summe 5. Steuersatz 6. Rechnungsdatum Bei Pauschalabrechnung ist die Beilage des Leistungsnachweises erforderlich. Pauschalrechnungen und Schlussrechnungen werden nur dann zur Zahlung angewiesen, wenn ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegt. Gemäß UStG 1994 ist auch bei Teilrechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen. Einseitig korrigierte Schlussrechnungen müssen vom Auftragnehmer durch Unterschrift auf dem Schlussabrechnungsblatt anerkannt werden. Rechnungen, die sich auf erbrachte Leistungen des laufenden Jahres beziehen, müssen bis spätestens 10. Dezember des betreffenden Jahres beim zivilrechtlichen Bauherrn einlangen, ansonsten diese zur Neuausstellung eines aktuellen Rechnungsdatums an den jeweiligen Auftragnehmer retourniert werden. VIII. Zahlungen Der zivilrechtliche Bauherr wird alle geprüften Rechnungen (bzw. korrigierte Schlussrechnungen mit unterfertigten Beiblättern) im Rahmen des Kostenlimits zeitgerecht bezahlen. Seite 18 von 24

Frist für den Posteingang (beim zivilrechtlichen Bauherrn): sieben Werktage vor dem für die Geltendmachung von Nachlässen und Skonti letztmöglichen Termin bzw. Zahlungsziel nach Vertrag. Rechnungen, die den steuerlichen Bestimmungen nicht entsprechen, werden vom zivilrechtlichen Bauherrn nicht angewiesen. Eventuell daraus resultierende Skontoverluste oder sonstige Nachteile trägt der Baubeauftragte. Grundsätzlich gehen Skontoverluste sowie sonstige Nachteile die aufgrund der Nichteinhaltung von Bestimmungen der Baubeauftragung entstehen zu Lasten des Baubeauftragten. IX. Übernahme/Übergabe Die Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherren vom Baubeauftragten erfolgt gleichzeitig mit der Übergabe an den Mieter gemäß Immobilienleasingmietvertrag durch eine gemeinsame Begehung. Der Mietbeginn und die vorläufigen Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden dabei festgelegt. Spätestens bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Übernahme/Übergabe des Bauvorhabens ist der Baubeauftragte verpflichtet dem zivilrechtlichen Bauherren die im Folgenden angeführten Dokumente und Unterlagen auszuhändigen: · Den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid samt letztgültiger bewilligter Einreichpläne, Baubeschreibung und Flächenaufstellung (Gliederung in Geschäft, Büro, Wohnung, Lager,etc.) · Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung samt beizuschließender Unterlagen (z.B. behördliche Abnahmeprotokolle und Prüfbücher für Elektrik, Haustechnik, Blitzschutzanlagen, Aufzüge, Rolltore etc.) · Energieausweis entsprechend dem EAVG (Energieausweis-Vorlage Gesetz). · Unterlage für spätere Arbeiten gem. § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz · Gutachten (hinstl. Bodenbeschaffenheit, Kontaminationen) falls vorhanden · sonstige behördliche Bewilligungen (Wasserrecht, Verkehr etc.) falls erforderlich Die Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden durch den zivilrechtlichen Bauherrn endgültig nach Vorlage aller Rechnungen (spätestens 3 Monate nach Übernahme) durch den Baubeauftragten ermittelt. Bei nicht zeitgerechter Vorlage wird eine Schätzung auf Grundlage der Auftragswerte bzw. der vorliegenden geprüften sowie ungeprüften Rechnungen durch den Bauherrn durchgeführt, wobei der daraus entstehende Mehraufwand zu Lasten des Baubeauftragten geht. Hinsichtlich der Leistungs- und Auftragsvergabe erlischt gegenständliche Baubeauftragung mit der Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherrn. Im übrigen wird auf die Anlage I des Baubeauftragungsvertrages (Rechnungslegungsvorschriften Stand 01.01.2006 samt 2 Endabrechnungsvarianten) verwiesen, die einen wesentlichen Bestandteil des ggstdl. Vertrages sowie des Beschlusses bilden. ANDIENUNGSRECHT - VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG: 1. Die Ölim Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. als Vermieter hat mit der Marktgemeinde Großpetersdorf als Mieter einen Immobilienleasingmietvertrag über den auf dem Grundstück Nr. 558 im Ausmaß von ca. 5.771 m² - in der KG 34024 Seite 19 von 24

Frist für den Posteingang (beim zivilrechtlichen Bauherrn): sieben Werktage vor dem für die<br />

Geltendmachung von Nachlässen und Skonti letztmöglichen Termin bzw. Zahlungsziel nach<br />

Vertrag.<br />

Rechnungen, die den steuerlichen Bestimmungen nicht entsprechen, werden <strong>vom</strong><br />

zivilrechtlichen Bauherrn nicht angewiesen. Eventuell daraus resultierende Skontoverluste<br />

oder sonstige Nachteile trägt der Baubeauftragte.<br />

Grundsätzlich gehen Skontoverluste sowie sonstige Nachteile die aufgrund der<br />

Nichteinhaltung von Bestimmungen der Baubeauftragung entstehen zu Lasten des<br />

Baubeauftragten.<br />

IX. Übernahme/Übergabe<br />

Die Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherren <strong>vom</strong><br />

Baubeauftragten erfolgt gleichzeitig mit der Übergabe an den Mieter gemäß<br />

Immobilienleasingmietvertrag durch eine gemeinsame Begehung. Der Mietbeginn und die<br />

vorläufigen Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden dabei<br />

festgelegt.<br />

Spätestens bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Übernahme/Übergabe des<br />

Bauvorhabens ist der Baubeauftragte verpflichtet dem zivilrechtlichen Bauherren die im<br />

Folgenden angeführten Dokumente und Unterlagen auszuhändigen:<br />

· Den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid samt letztgültiger bewilligter<br />

Einreichpläne, Baubeschreibung und Flächenaufstellung (Gliederung in Geschäft,<br />

Büro, Wohnung, Lager,etc.)<br />

· Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung samt beizuschließender<br />

Unterlagen (z.B. behördliche Abnahmeprotokolle und Prüfbücher für Elektrik,<br />

Haustechnik, Blitzschutzanlagen, Aufzüge, Rolltore etc.)<br />

· Energieausweis entsprechend dem EAVG (Energieausweis-Vorlage Gesetz).<br />

· Unterlage für spätere Arbeiten gem. § 8 Bauarbeitenkoordinationsgesetz<br />

· Gutachten (hinstl. Bodenbeschaffenheit, Kontaminationen) falls vorhanden<br />

· sonstige behördliche Bewilligungen (Wasserrecht, Verkehr etc.) falls erforderlich<br />

Die Gesamtinvestitionskosten gemäß Immobilienleasingmietvertrag werden durch den<br />

zivilrechtlichen Bauherrn endgültig nach Vorlage aller Rechnungen (spätestens 3 Monate<br />

nach Übernahme) durch den Baubeauftragten ermittelt.<br />

Bei nicht zeitgerechter Vorlage wird eine Schätzung auf Grundlage der Auftragswerte bzw.<br />

der vorliegenden geprüften sowie ungeprüften Rechnungen durch den Bauherrn<br />

durchgeführt, wobei der daraus entstehende Mehraufwand zu Lasten des Baubeauftragten<br />

geht.<br />

Hinsichtlich der Leistungs- und Auftragsvergabe erlischt gegenständliche Baubeauftragung<br />

mit der Übernahme des Bauvorhabens durch den zivilrechtlichen Bauherrn.<br />

Im übrigen wird auf die Anlage I des Baubeauftragungsvertrages (Rechnungslegungsvorschriften<br />

Stand 01.01.2006 samt 2 Endabrechnungsvarianten) verwiesen, die einen<br />

wesentlichen Bestandteil des ggstdl. Vertrages sowie des Beschlusses bilden.<br />

ANDIENUNGSRECHT - VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG:<br />

1. Die Ölim Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. als Vermieter hat mit der<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> Großpetersdorf als Mieter einen Immobilienleasingmietvertrag über<br />

den auf dem Grundstück Nr. 558 im Ausmaß von ca. 5.771 m² - in der KG 34024<br />

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