Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
VI. Organisation<br />
Die gesamte Projektabwicklung und Projektdurchführung ist mit dem Bauherrn abzustimmen.<br />
Zur Abkürzung der Postläufe ist frühzeitig eine Absprache mit dem Bauherrn durchzuführen,<br />
bei der die Organisation zwischen den Beteiligten sowie Inhalt der Werkverträge bezüglich<br />
- Rechnungsadresse<br />
- Rechnungseingangsstelle<br />
- Zahlungs- (Skonto)-frist<br />
- Gewährleistungsfrist<br />
- beigestellte Vordrucke auf Wunsch<br />
besprochen werden.<br />
VII. Rechnungen<br />
Alle Rechnungen werden durch den Baubeauftragten geprüft und freigegeben. Sie sind<br />
innerhalb der Zahlungsfrist an den zivilrechtlichen Bauherrn im Original zu übermitteln.<br />
Rechnungen über EUR 4.000,00 netto werden <strong>vom</strong> zivilrechtlichen Bauherrn nur dann<br />
angewiesen, wenn ein Bezug habender schriftlicher Auftrag oder ein diesbezügliches<br />
Schreiben mit Begründung der mündlichen Beauftragung (mit Angabe der verhandelten<br />
Konditionen) beim zivilrechtlichen Bauherrn vorliegt (ausgenommen hievon sind<br />
Regierechnungen).<br />
Die Rechnungen müssen den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen und im<br />
Besonderen mit § 11 UStG – wie in Anlage I angeführt – konform gehen.<br />
Wenn das Reverse Charge System gemäß § 19 (1a) UStG anzuwenden ist, sind bei<br />
Erbringung von Bauleistungen auf den Rechnungen neben den oben genannten<br />
Merkmalen auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf den<br />
Übergang der Steuerschuld anzugeben. In diesem Fall ist keine Umsatzsteuer in Rechnung<br />
zu stellen.<br />
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 nicht übersteigt, genügen folgende<br />
Angaben:<br />
1. Name und Adresse des Rechnungsausstellers<br />
2. Leistungsinhalt (bei Hinweis auf Schriftstücke in der Rechnung sind diese als<br />
Bestandteil der Rechnung unbedingt beizulegen)<br />
3. Leistungszeitraum<br />
4. Leistungsentgelt und Steuerbetrag in einer Summe<br />
5. Steuersatz<br />
6. Rechnungsdatum<br />
Bei Pauschalabrechnung ist die Beilage des Leistungsnachweises erforderlich.<br />
Pauschalrechnungen und Schlussrechnungen werden nur dann zur Zahlung angewiesen,<br />
wenn ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegt.<br />
Gemäß UStG 1994 ist auch bei Teilrechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen.<br />
Einseitig korrigierte Schlussrechnungen müssen <strong>vom</strong> Auftragnehmer durch Unterschrift auf<br />
dem Schlussabrechnungsblatt anerkannt werden.<br />
Rechnungen, die sich auf erbrachte Leistungen des laufenden Jahres beziehen, müssen bis<br />
spätestens 10. Dezember des betreffenden Jahres beim zivilrechtlichen Bauherrn<br />
einlangen, ansonsten diese zur Neuausstellung eines aktuellen Rechnungsdatums an den<br />
jeweiligen Auftragnehmer retourniert werden.<br />
VIII. Zahlungen<br />
Der zivilrechtliche Bauherr wird alle geprüften Rechnungen (bzw. korrigierte Schlussrechnungen<br />
mit unterfertigten Beiblättern) im Rahmen des Kostenlimits zeitgerecht bezahlen.<br />
Seite 18 von 24