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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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VI. Organisation<br />

Die gesamte Projektabwicklung und Projektdurchführung ist mit dem Bauherrn abzustimmen.<br />

Zur Abkürzung der Postläufe ist frühzeitig eine Absprache mit dem Bauherrn durchzuführen,<br />

bei der die Organisation zwischen den Beteiligten sowie Inhalt der Werkverträge bezüglich<br />

- Rechnungsadresse<br />

- Rechnungseingangsstelle<br />

- Zahlungs- (Skonto)-frist<br />

- Gewährleistungsfrist<br />

- beigestellte Vordrucke auf Wunsch<br />

besprochen werden.<br />

VII. Rechnungen<br />

Alle Rechnungen werden durch den Baubeauftragten geprüft und freigegeben. Sie sind<br />

innerhalb der Zahlungsfrist an den zivilrechtlichen Bauherrn im Original zu übermitteln.<br />

Rechnungen über EUR 4.000,00 netto werden <strong>vom</strong> zivilrechtlichen Bauherrn nur dann<br />

angewiesen, wenn ein Bezug habender schriftlicher Auftrag oder ein diesbezügliches<br />

Schreiben mit Begründung der mündlichen Beauftragung (mit Angabe der verhandelten<br />

Konditionen) beim zivilrechtlichen Bauherrn vorliegt (ausgenommen hievon sind<br />

Regierechnungen).<br />

Die Rechnungen müssen den steuerrechtlichen Bestimmungen entsprechen und im<br />

Besonderen mit § 11 UStG – wie in Anlage I angeführt – konform gehen.<br />

Wenn das Reverse Charge System gemäß § 19 (1a) UStG anzuwenden ist, sind bei<br />

Erbringung von Bauleistungen auf den Rechnungen neben den oben genannten<br />

Merkmalen auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers und ein Hinweis auf den<br />

Übergang der Steuerschuld anzugeben. In diesem Fall ist keine Umsatzsteuer in Rechnung<br />

zu stellen.<br />

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 nicht übersteigt, genügen folgende<br />

Angaben:<br />

1. Name und Adresse des Rechnungsausstellers<br />

2. Leistungsinhalt (bei Hinweis auf Schriftstücke in der Rechnung sind diese als<br />

Bestandteil der Rechnung unbedingt beizulegen)<br />

3. Leistungszeitraum<br />

4. Leistungsentgelt und Steuerbetrag in einer Summe<br />

5. Steuersatz<br />

6. Rechnungsdatum<br />

Bei Pauschalabrechnung ist die Beilage des Leistungsnachweises erforderlich.<br />

Pauschalrechnungen und Schlussrechnungen werden nur dann zur Zahlung angewiesen,<br />

wenn ein entsprechender Leistungsnachweis vorliegt.<br />

Gemäß UStG 1994 ist auch bei Teilrechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen.<br />

Einseitig korrigierte Schlussrechnungen müssen <strong>vom</strong> Auftragnehmer durch Unterschrift auf<br />

dem Schlussabrechnungsblatt anerkannt werden.<br />

Rechnungen, die sich auf erbrachte Leistungen des laufenden Jahres beziehen, müssen bis<br />

spätestens 10. Dezember des betreffenden Jahres beim zivilrechtlichen Bauherrn<br />

einlangen, ansonsten diese zur Neuausstellung eines aktuellen Rechnungsdatums an den<br />

jeweiligen Auftragnehmer retourniert werden.<br />

VIII. Zahlungen<br />

Der zivilrechtliche Bauherr wird alle geprüften Rechnungen (bzw. korrigierte Schlussrechnungen<br />

mit unterfertigten Beiblättern) im Rahmen des Kostenlimits zeitgerecht bezahlen.<br />

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