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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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gegliedert (lt. Beilage)<br />

- Bauzeitplan (nach Grobterminen) alle schriftlichen Werkverträge und Auftragsschreiben<br />

unverzüglich nach Abschluss (zugeordnet der Gewerkegliederung) bei<br />

Pauschalfixpreisen inkl. der zugeordneten Leistungsbeschreibungen.<br />

- Konsenspläne (Einreich-, Auswechslungs- und Bestandspläne) sind unverzüglich in<br />

vierfacher Ausführung zu erstellen, wobei jeweils eine Parie der Pläne dem<br />

zivilrechtlichen Bauherrn auszufolgen bzw. zu übersenden ist.<br />

Sollte die Auftragsvergabe abweichend von der Gewerkegliederung erfolgen, so ist die entsprechende<br />

Zuordnung in einem gesonderten Schreiben unverzüglich ersichtlich zu machen.<br />

Die Auftragnehmer sind durch ein Schreiben zu informieren, dass sämtliche Rechnungen an<br />

den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen sind.<br />

V. Werkverträge<br />

Alle Verträge zur Herstellung des Projektes werden schriftlich im Namen und auf Rechnung<br />

des ZIVILRECHTLICHEN BAUHERRN erstellt.<br />

Alle Verträge werden nur dann für den zivilrechtlichen Bauherrn als verbindlich anerkannt,<br />

wenn in den jeweiligen Werkverträgen nachstehende Regelungen aufgenommen werden:<br />

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Baubeauftragte im Vollmachtsnamen des<br />

zivilrechtlichen Bauherrn handelt.<br />

Von allen Verträgen zur Herstellung des Projektes, die schriftlich im Namen und auf<br />

Rechnung des zivilrechtlichen Bauherrn durch den Baubeauftragten erstellt werden, ist<br />

unverzüglich eine Kopie des Vertrages <strong>vom</strong> Auftragnehmer an den zivilrechtlichen Bauherrn<br />

zu senden ist.<br />

Der Baubeauftragte verpflichtet sich, den Auftragnehmer anzuweisen, sämtliche<br />

Rechnungen gemäß Anlage I auf den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen und direkt in<br />

einfacher Ausführung an diesen zu senden. Alle übrigen Exemplare sind an den<br />

Baubeauftragten zur Prüfung und Freigabe zu übermitteln.<br />

Bei Pauschalabrechnung sowie bei jeder Schlussrechnung ist ein detaillierter<br />

Leistungsnachweis durch den Auftragnehmer zu erbringen und der jeweiligen Rechnung<br />

beizulegen.<br />

Jede Überschreitung des im Werkvertrag vereinbarten Betrages bedarf, um für den<br />

zivilrechtlichen Bauherrn verbindlich zu sein, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung<br />

desselben.<br />

Rechnungen werden nur nach Prüfung und Freigabe durch den Baubeauftragten sowie<br />

nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (Werkverträge, Leistungsverzeichnisse) zur<br />

Anweisung gebracht.<br />

Tritt bei einem Auftrag oder Gewerk eine Überschreitung gegenüber der Kostenaufstellung<br />

ein, muss die Zustimmung des zivilrechtlichen Bauherrn eingeholt werden. Allfällige<br />

Überschreitungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zur<br />

Überschreitung <strong>vom</strong> Bauherrn übernommen.<br />

Diese Zustimmung muss vor Auftragserteilung <strong>vom</strong> Bauherrn eingeholt werden.<br />

Kostenüberschreitungen, die die angeführten Baukosten einschließlich Honorar von EUR<br />

1,500.000,00 überschreiten und die <strong>vom</strong> Bauherrn nicht schriftlich genehmigt wurden,<br />

müssen <strong>vom</strong> Baubeauftragten auf eigene Rechnung und im eigenen Namen übernommen<br />

werden.<br />

Anzahlungsrechnungen (Vorauszahlungen ohne Leistungserbringung) werden nur nach<br />

Beibringung einer Bankgarantie des Lieferanten in Höhe der Anzahlungsrechnung zur<br />

Auszahlung gebracht.<br />

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