Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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gegliedert (lt. Beilage)<br />
- Bauzeitplan (nach Grobterminen) alle schriftlichen Werkverträge und Auftragsschreiben<br />
unverzüglich nach Abschluss (zugeordnet der Gewerkegliederung) bei<br />
Pauschalfixpreisen inkl. der zugeordneten Leistungsbeschreibungen.<br />
- Konsenspläne (Einreich-, Auswechslungs- und Bestandspläne) sind unverzüglich in<br />
vierfacher Ausführung zu erstellen, wobei jeweils eine Parie der Pläne dem<br />
zivilrechtlichen Bauherrn auszufolgen bzw. zu übersenden ist.<br />
Sollte die Auftragsvergabe abweichend von der Gewerkegliederung erfolgen, so ist die entsprechende<br />
Zuordnung in einem gesonderten Schreiben unverzüglich ersichtlich zu machen.<br />
Die Auftragnehmer sind durch ein Schreiben zu informieren, dass sämtliche Rechnungen an<br />
den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen sind.<br />
V. Werkverträge<br />
Alle Verträge zur Herstellung des Projektes werden schriftlich im Namen und auf Rechnung<br />
des ZIVILRECHTLICHEN BAUHERRN erstellt.<br />
Alle Verträge werden nur dann für den zivilrechtlichen Bauherrn als verbindlich anerkannt,<br />
wenn in den jeweiligen Werkverträgen nachstehende Regelungen aufgenommen werden:<br />
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Baubeauftragte im Vollmachtsnamen des<br />
zivilrechtlichen Bauherrn handelt.<br />
Von allen Verträgen zur Herstellung des Projektes, die schriftlich im Namen und auf<br />
Rechnung des zivilrechtlichen Bauherrn durch den Baubeauftragten erstellt werden, ist<br />
unverzüglich eine Kopie des Vertrages <strong>vom</strong> Auftragnehmer an den zivilrechtlichen Bauherrn<br />
zu senden ist.<br />
Der Baubeauftragte verpflichtet sich, den Auftragnehmer anzuweisen, sämtliche<br />
Rechnungen gemäß Anlage I auf den zivilrechtlichen Bauherrn auszustellen und direkt in<br />
einfacher Ausführung an diesen zu senden. Alle übrigen Exemplare sind an den<br />
Baubeauftragten zur Prüfung und Freigabe zu übermitteln.<br />
Bei Pauschalabrechnung sowie bei jeder Schlussrechnung ist ein detaillierter<br />
Leistungsnachweis durch den Auftragnehmer zu erbringen und der jeweiligen Rechnung<br />
beizulegen.<br />
Jede Überschreitung des im Werkvertrag vereinbarten Betrages bedarf, um für den<br />
zivilrechtlichen Bauherrn verbindlich zu sein, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung<br />
desselben.<br />
Rechnungen werden nur nach Prüfung und Freigabe durch den Baubeauftragten sowie<br />
nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen (Werkverträge, Leistungsverzeichnisse) zur<br />
Anweisung gebracht.<br />
Tritt bei einem Auftrag oder Gewerk eine Überschreitung gegenüber der Kostenaufstellung<br />
ein, muss die Zustimmung des zivilrechtlichen Bauherrn eingeholt werden. Allfällige<br />
Überschreitungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zur<br />
Überschreitung <strong>vom</strong> Bauherrn übernommen.<br />
Diese Zustimmung muss vor Auftragserteilung <strong>vom</strong> Bauherrn eingeholt werden.<br />
Kostenüberschreitungen, die die angeführten Baukosten einschließlich Honorar von EUR<br />
1,500.000,00 überschreiten und die <strong>vom</strong> Bauherrn nicht schriftlich genehmigt wurden,<br />
müssen <strong>vom</strong> Baubeauftragten auf eigene Rechnung und im eigenen Namen übernommen<br />
werden.<br />
Anzahlungsrechnungen (Vorauszahlungen ohne Leistungserbringung) werden nur nach<br />
Beibringung einer Bankgarantie des Lieferanten in Höhe der Anzahlungsrechnung zur<br />
Auszahlung gebracht.<br />
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