Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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Baubeschreibung und Baubescheiden und den derzeit gültigen Gesetzen (insbesondere –<br />
falls jeweils für das Bauprojekt anwendbar - den Richtlinien des Rates der Europäischen<br />
Union, den nationalen und internationalen EU-Ausschreibungsvorschriften, des BVergG,<br />
BauKG, etc.).<br />
Die Leistungen werden selbst, durch eigene verantwortliche Mitarbeiter, befugte Planer und<br />
Sonderfachleute, sowie befugte Professionisten ausgeführt.<br />
Der zivilrechtliche Bauherr nimmt ausdrücklich den Baumanagementvertrag, abzuschließen<br />
zwischen der Baubeauftragten im Namen und auf Rechnung des zivilrechtlichen Bauherrn<br />
als Auftraggeber und der Oberwarter gemeinnützige Bau, Wohn- und<br />
Siedlungsgenossenschaft, reg. Genossenschaft mbH, 7400 Oberwart, Rechte Bachgasse 61,<br />
zur Kenntnis.<br />
Der Baubeauftragte verpflichtet sich auch zur Abwicklung sämtlicher Gewährleistungsansprüche<br />
bis zum Ablauf der vereinbarten Fristen und übernimmt die Schad- und<br />
Klagloshaltung des Bauherrn für Gewährleistungsansprüche des Mieters auf die Dauer von<br />
fünf Jahren für Fußbodenaufbauten, Isolierverglasungen und Dachkonstruktionen, drei<br />
Jahren für alle sonstigen Bauleistungen.<br />
Sofern das Bauarbeitenkoordinationgesetz (BGBl I Nr. 37/1999), kurz BauKG genannt, auf<br />
dieses Bauvorhaben Anwendung findet, übernimmt der Baubeauftragte als Projektleiter<br />
anstelle des zivilrechtlichen Bauherrn die Pflichten nach § 3, § 4 Abs 1, § 6, § 7 und § 8 des<br />
Bauarbeitenkoordinationsgesetzes.<br />
Der Baubeauftragte als Projektleiter wird die Koordination für Sicherheit und<br />
Gesundheitsschutz im Sinne des Bauarbeitenkoordinationgesetzes entweder selbst, sofern er<br />
die notwendigen Qualifikationen gemäß § 3 BauKG erfüllt, wahrnehmen oder<br />
Dritte, welche die Voraussetzungen im Sinne des BauKG erfüllen, beauftragen.<br />
Der Baubeauftragte übernimmt die Schad- und Klagloshaltung für sämtliche an den<br />
zivilrechtlichen Bauherrn herangetragenen Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung von<br />
Bestimmungen aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz bzw. dem Bundesvergabegesetz<br />
resultieren.<br />
Mobilien sind nicht Gegenstand dieser Beauftragung. Es darf daher auch keine<br />
Auftragsvergabe dafür erfolgen. Sollten dennoch in einem Auftrag Mobilien enthalten sein<br />
bzw. in Rechnung gestellt werden, müssen sie <strong>vom</strong> Baubeauftragten auf eigene Rechnung<br />
und im eigenen Namen übernommen werden.<br />
Der zivilrechtliche Bauherr ist berechtigt eine Bautafel zur Verfügung zu stellen, deren<br />
Aufstellung der Baubeauftragte veranlasst.<br />
III. Haftung<br />
Der Baubeauftragte haftet dem zivilrechtlichen Bauherrn gegenüber für eine sach- und<br />
fachgerechte sowie gesetzesmäßige Planung, Koordinierung und Bauüberwachung sowie<br />
Bauführung und Leistungsvergabe und wird den zivilrechtlichen Bauherrn gegen alle<br />
geltend gemachten Ansprüche völlig schad- und klaglos halten.<br />
Der Baubeauftragte verpflichtet sich, den zivilrechtlichen Bauherrn zeitgerecht (mindestens<br />
vier Wochen vorher) <strong>vom</strong> Baubeginn und Bauende zu verständigen, um diesem die<br />
erforderlichen Versicherungsabschlüsse sowie die Übergabe des Bauprojektes zu<br />
ermöglichen. Bei Nichtverständigung haftet der Baubeauftragte dem zivilrechtlichen Bauherrn<br />
gegenüber, für alle aus der verspäteten bzw. unterlassenen Verständigung entstehenden<br />
Nachteile.<br />
IV. Unterlagen<br />
Durch den Baubeauftragten sind folgende Unterlagen spätestens vier Wochen vor<br />
Baubeginn zu erbringen:<br />
- Kostenaufstellung, wobei die geplanten Baukosten, einschließlich Honorar, nicht mehr<br />
als EUR 1,500.000,00 betragen dürfen, nach den beabsichtigten Vergabewerken<br />
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