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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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oder<br />

b) wenn der Mieter die Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen aus<br />

anderen, mit dem Vermieter oder anderen Gesellschaft des Steiermärkische<br />

Sparkasse/ IMMORENT-Konzerns abgeschlossenen Verträgen (insbesondere aus<br />

Leasingverträgen) trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt bzw. einer oder<br />

mehrere vorgenannte Verträge, aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten<br />

hat, aufgelöst wird.<br />

c) der Mieter <strong>vom</strong> Mietobjekt einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich<br />

das Mietobjekt in arger Weise vernachlässigt oder den Verwendungszweck<br />

eigenmächtig ändert und den vertragswidrigen Zustand trotz schriftlicher Aufforderung<br />

und Setzung einer angemessenen, mindestens 30-tägigen Nachfrist zur<br />

Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustandes nicht beseitigt, oder<br />

d) der Mieter sonst in erheblicher Weise wiederholt und hartnäckig gegen Bestimmungen<br />

dieses Vertrages verstößt, oder<br />

e) über das Vermögen des Mieters das Ausgleichs- oder Konkursverfahren rechtskräftig<br />

eröffnet oder mangels Vermögen abgewiesen wird, es sei denn, das Mietentgelt wird<br />

im Falle eines Ausgleichsverfahrens weiter bezahlt.<br />

Der Mieter haftet im Fall der Vertragsauflösung gemäß Punkt XI. a) bis e) sowie bei einer<br />

vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter dem Vermieter<br />

bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsverzichtsdauer für den Ausfall des Mietentgeltes<br />

samt Betriebs- und Nebenkosten sowie für alle sonstigen, durch die vorzeitige Beendigung<br />

des Mietvertrages entstehende Schäden.<br />

Nach erfolgter Auflösung ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt zu übernehmen und zu<br />

diesem Zweck die Räumlichkeiten aufzusperren und von Fahrnissen des Mieters räumen<br />

zu lassen. Der Mieter verzichtet darauf, in diesem Zusammenhang Ansprüche wegen<br />

Besitzstörung geltend zu machen.<br />

XII. Kosten und Gebühren<br />

Die mit der Errichtung, Ausfertigung, Durchführung und dem Bestand dieses Mietvertrages<br />

verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben, insbesondere die Rechtsgeschäftsgebühr,<br />

trägt der Mieter. Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung trägt jeder Vertragsteil für sich.<br />

XIII. Rückgabe des Mietobjektes<br />

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in gereinigtem und aus<br />

gemaltem Zustand zurückzustellen. Für fehlendes oder beschädigtes Zubehör zum<br />

Mietobjekt hat der Mieter Ersatz zu leisten.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche, im Zuge der Benutzung des Mietobjektes<br />

entstandenen Beeinträchtigungen des Mietobjektes einschließlich der Liegenschaft,<br />

insbesondere Verschmutzungen, Ablagerungen, Abfälle und dergleichen auf seine<br />

Kosten zu beseitigen.<br />

2. Die <strong>vom</strong> Mieter eingebrachten Maschinen und maschinellen Anlagen können durch<br />

den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt werden, soweit dies ohne<br />

erhebliche Beschädigung des Mietobjektes möglich ist. Hievon unberührt ist das<br />

Bestandgebungspfandrecht. Der Vermieter kann jedoch die Herstellung des früheren<br />

Zustandes des Mietobjektes verlangen.<br />

3. Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und die Rückgabe des<br />

Mietobjektes verzögert, so hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung, d.h. bis zur<br />

vollständigen Räumung des Mietobjektes, ein Nutzungsentgelt in der Höhe des für den<br />

Nutzungszeitraum aliquot berechneten Mietentgeltes samt Betriebskosten zu leisten.<br />

XIV. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner<br />

Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den<br />

Vertragsparteien durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen,<br />

die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung entspricht. Dasselbe gilt<br />

für eine ergänzungsbedürftige Lücke des Vertrages.<br />

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