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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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oder Beschädigung des Mietobjektes gem. § 1117 ABGB <strong>vom</strong> Immobilienleasingmietvertrag<br />

zurückzutreten.<br />

5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für auf der Liegenschaft befindlichen Altlasten<br />

(insbesondere Abfälle und Ablagerungen). Wird kontaminiertes Material festgestellt,<br />

so hat der Mieter die Kosten der Entsorgung zu tragen und allfällige<br />

behördlicherseits gestellte Auflagen auf seine Kosten zu erfüllen. Sollten<br />

Schadenersatzforderungen dritter Seite aufgrund Verunreinigungen des Erdreichs<br />

oder des Grundwassers an den Vermieter gestellt werden, wird der Mieter den<br />

Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos halten.<br />

VIII. Bauführung und Einbringung von Maschinen<br />

1. Der Mieter ist zur Vornahme von baulichen Änderungen (zB Einbauten, Zu- und<br />

Umbauten etc.) nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt. Der<br />

Vermieter wird die Zustimmung erteilen, wenn die baulichen Änderungen für die<br />

Erreichung des Geschäftszweckes des Mieters erforderlich und nützlich sind und<br />

weder der Verkehrswert des Mietobjektes noch Interessen des Vermieters in<br />

anderer Weise beeinträchtigt werden. Etwaige behördliche Bewilligungen (zB<br />

Baubewilligung etc.) sind <strong>vom</strong> Mieter auf seine Kosten vorweg einzuholen. Allfällige<br />

sich aus den baulichen Veränderungen für den Vermieter ergebenden Kosten<br />

und/oder Nachteile, welcher Art auch immer, so auch steuerliche, werden <strong>vom</strong><br />

Mieter getragen und wird dieser den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos<br />

halten.<br />

2. Bauliche Veränderungen, Adaptierungen bzw. Investitionen, die mit dem Mietobjekt<br />

niet- und nagelfest verbunden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum des<br />

Vermieters über. Derartige Einbauten sind bei Beendigung des Mietverhältnisses, je<br />

nach Wahl des Vermieters unter Wiederherstellung des vorigen Standes, zu<br />

entfernen oder im Mietobjekt zu belassen.<br />

3. Dem Mieter ist die Einbringung von Maschinen und maschinellen Anlagen, welche<br />

seinem Betriebszweck dienen, gestattet, wobei er verpflichtet ist, alle der Sicherheit<br />

dienenden Auflagen und Vorschriften der Behörden zu befolgen. Für sämtliche<br />

Schäden, die im Zuge derartiger Maßnahmen entstehen, haftet der Mieter.<br />

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltung,<br />

Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, eigene Forderungen gegen Forderungen des<br />

Vermieters auf Zahlung des Mietentgeltes und der Betriebskosten aufzurechnen oder<br />

geschuldete Leistungen, aus welchem Grunde immer, zurückzubehalten.<br />

Über Wunsch des Vermieters hat der Mieter die jährlichen Rechnungsabschlüsse zu<br />

übermitteln. Kommt der Leasingnehmer trotz wiederholtem Verlangen seiner<br />

diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, zieht dies automatisch ein Downgrading (= eine<br />

Herabstufung der Bonität des Mieters nach sich, woraus eine höhere<br />

Mindesteigenkapitalanforderung des Vermieters (BWG) resultiert. Diesfalls ist der Vermieter<br />

berechtigt den Finanzierungskostensatz gem. Punkt IV Abs. 2 entsprechend zu erhöhen.<br />

X. Verzug<br />

Gerät der Mieter mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug, so ist er zu vollem<br />

Schadenersatz verpflichtet. Für den Verzug mit Geldleistungen werden Verzugszinsen in<br />

Höhe von 6 %-Punkten über dem jeweiligen 6-Monats-EURIBOR unter Heranziehung des<br />

jeweiligen vorangehend veröffentlichten Kalenderhalbjahreswertes in Anrechnung gebracht<br />

werden, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 352 UGB.<br />

Die Verzugszinsen werden gesondert vorgeschrieben.<br />

XI. Vertragsauflösung<br />

Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Mietvertrag mittels<br />

eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn<br />

a) der Mieter den finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher<br />

Mahnung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist vor deren Ablauf nicht nachkommt,<br />

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