Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf
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8. Das Mietobjekt darf <strong>vom</strong> Mieter oder dessen Untermietern oder Gebrauchsnehmern<br />
nur für behördlich genehmigte, gesetzlich zulässige und vertraglich vereinbarte<br />
Zwecke verwendet werden. Soweit behördliche Auflagen den Betrieb des Mieters<br />
betreffen, sind diese von ihm auf eigene Kosten zu erfüllen (z.B. Umweltschutzmaßnahmen,<br />
feuer- und gewerbepolizeiliche Verfügungen).<br />
9. Der Mieter verzichtet auf eine Minderung des Mietentgeltes wegen Beeinträchtigung<br />
oder Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjektes während der<br />
Vertragsdauer, gleichgültig auf welche Ursache diese Beeinträchtigung<br />
zurückzuführen ist.<br />
10. Der Mieter ist berechtigt, am Mietobjekt - soweit das behördlich zulässig ist und<br />
Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden - Reklameeinrichtungen im üblichen<br />
Ausmaß auf eigene Kosten und Gefahr anzubringen. Bei Beendigung des<br />
Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf eigene<br />
Kosten wiederherzustellen.<br />
11. Alle Arbeiten, die üblicherweise zu den Pflichten eines Hauswartes gehören,<br />
insbesondere die Grün- und Gartengestaltung innen und außen, Schneeräumung<br />
und Streupflicht, die Bewachung und die Reinigung des Mietobjektes obliegen dem<br />
Mieter.<br />
12. Die <strong>vom</strong> Vermieter beauftragten Personen sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit<br />
während der Dienst- und Amtszeiten des Mieters zu betreten. Bei Gefahr in Verzug<br />
ist das Betreten des Mietobjektes bei jeder Tag- und Nachtzeit möglich zu machen.<br />
13. Der Mieter verpflichtet sich über Ersuchen des Vermieters das zur Vorlage beim<br />
Finanzamt erforderliche Formular „Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes<br />
bebauter Grundstücke“ mit den notwendigen Daten zu ergänzen und dem Vermieter<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
VII. Gefahrtragung<br />
1. Der Vermieter schließt für die Dauer der Errichtung des Mietobjektes I.b) bis zur<br />
Fertigstellung eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risken, insbesondere<br />
gegen Feuer sowie eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung ab.<br />
2. Der Vermieter wird nach Fertigstellung des Mietobjektes I.b) eine Allrisk-<br />
Versicherung (insbesondere gegen die Risken Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschaden,<br />
sowie eine Gebäude- und Grundstückshaftpflichtversicherung) abschließen.<br />
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich der Vermieter beim Abschluss der in Punkt<br />
VII. 1. und 2. angeführten Versicherungen der VMG Erste Bank<br />
Versicherungsmakler GmbH bedienen wird.<br />
3. Der Mieter wird der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH unverzüglich jeden<br />
am Mietobjekt auftretenden Schaden melden und die Schadensabwicklung in<br />
Abstimmung mit der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH übernehmen.<br />
Ansprechpartner für sämtliche Versicherungsbelange ist ausschließlich die VMG Erste<br />
Bank Versicherungsmakler GmbH (Adresse: Berggasse 31, 1090 Wien, Tel.Nr.<br />
050100-78000).<br />
4. Der Vermieter ist zum Wiederaufbau bzw. zur Beseitigung von Schäden nur dann<br />
und nur in dem Ausmaß verpflichtet, als ihm hiefür Versicherungsleistungen<br />
zufließen. In diesem Sinne trägt der Vermieter die Gefahr für das Mietobjekt nur in<br />
dem von den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gedecktem Umfang.<br />
Der Mieter trägt die darüber hinausgehende Gefahr für das Mietobjekt, auch im Falle<br />
des zufälligen Untergangs des Mietobjektes, und haftet dem Vermieter jedenfalls für<br />
das gesamte Erfüllungsinteresse. Der Mieter verzichtet darauf, im Falle der Zerstörung<br />
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