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Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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8. Das Mietobjekt darf <strong>vom</strong> Mieter oder dessen Untermietern oder Gebrauchsnehmern<br />

nur für behördlich genehmigte, gesetzlich zulässige und vertraglich vereinbarte<br />

Zwecke verwendet werden. Soweit behördliche Auflagen den Betrieb des Mieters<br />

betreffen, sind diese von ihm auf eigene Kosten zu erfüllen (z.B. Umweltschutzmaßnahmen,<br />

feuer- und gewerbepolizeiliche Verfügungen).<br />

9. Der Mieter verzichtet auf eine Minderung des Mietentgeltes wegen Beeinträchtigung<br />

oder Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjektes während der<br />

Vertragsdauer, gleichgültig auf welche Ursache diese Beeinträchtigung<br />

zurückzuführen ist.<br />

10. Der Mieter ist berechtigt, am Mietobjekt - soweit das behördlich zulässig ist und<br />

Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden - Reklameeinrichtungen im üblichen<br />

Ausmaß auf eigene Kosten und Gefahr anzubringen. Bei Beendigung des<br />

Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf eigene<br />

Kosten wiederherzustellen.<br />

11. Alle Arbeiten, die üblicherweise zu den Pflichten eines Hauswartes gehören,<br />

insbesondere die Grün- und Gartengestaltung innen und außen, Schneeräumung<br />

und Streupflicht, die Bewachung und die Reinigung des Mietobjektes obliegen dem<br />

Mieter.<br />

12. Die <strong>vom</strong> Vermieter beauftragten Personen sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit<br />

während der Dienst- und Amtszeiten des Mieters zu betreten. Bei Gefahr in Verzug<br />

ist das Betreten des Mietobjektes bei jeder Tag- und Nachtzeit möglich zu machen.<br />

13. Der Mieter verpflichtet sich über Ersuchen des Vermieters das zur Vorlage beim<br />

Finanzamt erforderliche Formular „Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes<br />

bebauter Grundstücke“ mit den notwendigen Daten zu ergänzen und dem Vermieter<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

VII. Gefahrtragung<br />

1. Der Vermieter schließt für die Dauer der Errichtung des Mietobjektes I.b) bis zur<br />

Fertigstellung eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risken, insbesondere<br />

gegen Feuer sowie eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung ab.<br />

2. Der Vermieter wird nach Fertigstellung des Mietobjektes I.b) eine Allrisk-<br />

Versicherung (insbesondere gegen die Risken Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschaden,<br />

sowie eine Gebäude- und Grundstückshaftpflichtversicherung) abschließen.<br />

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich der Vermieter beim Abschluss der in Punkt<br />

VII. 1. und 2. angeführten Versicherungen der VMG Erste Bank<br />

Versicherungsmakler GmbH bedienen wird.<br />

3. Der Mieter wird der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH unverzüglich jeden<br />

am Mietobjekt auftretenden Schaden melden und die Schadensabwicklung in<br />

Abstimmung mit der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH übernehmen.<br />

Ansprechpartner für sämtliche Versicherungsbelange ist ausschließlich die VMG Erste<br />

Bank Versicherungsmakler GmbH (Adresse: Berggasse 31, 1090 Wien, Tel.Nr.<br />

050100-78000).<br />

4. Der Vermieter ist zum Wiederaufbau bzw. zur Beseitigung von Schäden nur dann<br />

und nur in dem Ausmaß verpflichtet, als ihm hiefür Versicherungsleistungen<br />

zufließen. In diesem Sinne trägt der Vermieter die Gefahr für das Mietobjekt nur in<br />

dem von den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gedecktem Umfang.<br />

Der Mieter trägt die darüber hinausgehende Gefahr für das Mietobjekt, auch im Falle<br />

des zufälligen Untergangs des Mietobjektes, und haftet dem Vermieter jedenfalls für<br />

das gesamte Erfüllungsinteresse. Der Mieter verzichtet darauf, im Falle der Zerstörung<br />

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