Protokoll vom 29. März 2008 - Marktgemeinde Grosspetersdorf

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Samstagen, Sonn- und Feiertagen für betriebliche Zwecke zu benützen. Der Mieter steht dem Vermieter dafür ein, dass das Mietobjekt durch seinen Gebrauch nicht über die bei widmungsgemäßer Verwendung übliche Abnützung hinaus entwertet wird. 2. Der Vermieter nimmt zur Kenntnis, dass das Mietobjekt als Kindergarten verwendet wird. Jede Änderung dieses Verwendungzweckes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 3. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und sämtliche am Mietobjekt notwendig werdenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen und überhaupt das Mietobjekt auf eigene Kosten in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten. Er ist weiters verpflichtet, die Heizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, ferner sämtliche Elektro- und Wasserinstallationen stets in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und im Falle von Störungen unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene Kosten instandsetzen zu lassen. Diesbezügliche Kontrollberichte sind dem Vermieter über Verlangen zur Verfügung zu stellen. 4. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 trotz schriftlicher Mahnung nicht unverzüglich nach, so hat der Vermieter das Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. 5. Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bezüglich dessen konstruktiver Teile instandzusetzen. Die Kosten dieser getätigten Instandsetzungsarbeiten einschließlich deren Finanzierungskosten werden nach Wahl des Vermieters über einen angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, durch Erhöhung der Miete abgedeckt oder sind vom Mieter direkt zu begleichen. Die Berechnung sämtlicher Kosten sind dem Mieter in prüfungsfähiger Form nachzuweisen. 6. Der Mieter hat jeden am Mietobjekt entstandenen oder drohenden ernsten Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht unverzügliche Anzeige entstandenen Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. 7. Der Mieter ist zur gänzlichen oder teilweisen Untervermietung oder anderen Form der Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes an Dritte gegen vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters berechtigt, wobei derartige Rechtsverhältnisse spätestens mit dem Mietverhältnis zu enden haben. Etwaige steuerliche Auswirkungen aus der Untervermietung gehen zu Lasten des Mieters. Nach Vorlage des Untermiet- oder Gebrauchsüberlassungsvertrages kann der Vermieter die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung nur untersagen, sofern ein wichtiger Grund dagegen spricht, insbesondere wenn der abzuschließende Untermietvertrag dem vorliegenden Immobilienleasingmietvertrag in seinen wesentlichen Punkten nicht entspricht, oder die Erfüllung der Bestimmungen dieses Mietvertrages nicht gewährleistet ist oder die Überlassung des Mietobjektes an Unternehmungen, die Bank oder bankähnliche Geschäfte betreiben, erfolgen soll. Wird ein Untermietvertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters abgeschlossen, ist der Mieter, unabhängig von sonstigen Schadenersatzansprüchen des Vermieters, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 verpflichtet. Zur Sicherstellung der gegenwärtig zustehenden und künftig noch erwachsenden Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter tritt der Mieter (Zedent) die ihm aus diesen Untermietverträgen gegenwärtig bestehenden und künftig zustehenden Forderungen gegen die Untermieter bzw. künftigen Untermieter (Drittschuldner) zahlungshalber an den Vermieter (Zessionar) im Sinne der §§ 1392 ff ABGB ab. Seite 10 von 24

8. Das Mietobjekt darf vom Mieter oder dessen Untermietern oder Gebrauchsnehmern nur für behördlich genehmigte, gesetzlich zulässige und vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet werden. Soweit behördliche Auflagen den Betrieb des Mieters betreffen, sind diese von ihm auf eigene Kosten zu erfüllen (z.B. Umweltschutzmaßnahmen, feuer- und gewerbepolizeiliche Verfügungen). 9. Der Mieter verzichtet auf eine Minderung des Mietentgeltes wegen Beeinträchtigung oder Verhinderung der Nutzungsmöglichkeiten des Mietobjektes während der Vertragsdauer, gleichgültig auf welche Ursache diese Beeinträchtigung zurückzuführen ist. 10. Der Mieter ist berechtigt, am Mietobjekt - soweit das behördlich zulässig ist und Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden - Reklameeinrichtungen im üblichen Ausmaß auf eigene Kosten und Gefahr anzubringen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. 11. Alle Arbeiten, die üblicherweise zu den Pflichten eines Hauswartes gehören, insbesondere die Grün- und Gartengestaltung innen und außen, Schneeräumung und Streupflicht, die Bewachung und die Reinigung des Mietobjektes obliegen dem Mieter. 12. Die vom Vermieter beauftragten Personen sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit während der Dienst- und Amtszeiten des Mieters zu betreten. Bei Gefahr in Verzug ist das Betreten des Mietobjektes bei jeder Tag- und Nachtzeit möglich zu machen. 13. Der Mieter verpflichtet sich über Ersuchen des Vermieters das zur Vorlage beim Finanzamt erforderliche Formular „Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke“ mit den notwendigen Daten zu ergänzen und dem Vermieter zur Verfügung zu stellen. VII. Gefahrtragung 1. Der Vermieter schließt für die Dauer der Errichtung des Mietobjektes I.b) bis zur Fertigstellung eine ausreichende Versicherung gegen die üblichen Risken, insbesondere gegen Feuer sowie eine Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung ab. 2. Der Vermieter wird nach Fertigstellung des Mietobjektes I.b) eine Allrisk- Versicherung (insbesondere gegen die Risken Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschaden, sowie eine Gebäude- und Grundstückshaftpflichtversicherung) abschließen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich der Vermieter beim Abschluss der in Punkt VII. 1. und 2. angeführten Versicherungen der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH bedienen wird. 3. Der Mieter wird der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH unverzüglich jeden am Mietobjekt auftretenden Schaden melden und die Schadensabwicklung in Abstimmung mit der VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH übernehmen. Ansprechpartner für sämtliche Versicherungsbelange ist ausschließlich die VMG Erste Bank Versicherungsmakler GmbH (Adresse: Berggasse 31, 1090 Wien, Tel.Nr. 050100-78000). 4. Der Vermieter ist zum Wiederaufbau bzw. zur Beseitigung von Schäden nur dann und nur in dem Ausmaß verpflichtet, als ihm hiefür Versicherungsleistungen zufließen. In diesem Sinne trägt der Vermieter die Gefahr für das Mietobjekt nur in dem von den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gedecktem Umfang. Der Mieter trägt die darüber hinausgehende Gefahr für das Mietobjekt, auch im Falle des zufälligen Untergangs des Mietobjektes, und haftet dem Vermieter jedenfalls für das gesamte Erfüllungsinteresse. Der Mieter verzichtet darauf, im Falle der Zerstörung Seite 11 von 24

Samstagen, Sonn- und Feiertagen für betriebliche Zwecke zu benützen. Der Mieter<br />

steht dem Vermieter dafür ein, dass das Mietobjekt durch seinen Gebrauch nicht<br />

über die bei widmungsgemäßer Verwendung übliche Abnützung hinaus entwertet wird.<br />

2. Der Vermieter nimmt zur Kenntnis, dass das Mietobjekt als Kindergarten verwendet<br />

wird. Jede Änderung dieses Verwendungzweckes bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung des Vermieters.<br />

3. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln und sämtliche am<br />

Mietobjekt notwendig werdenden Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten auf<br />

eigene Kosten durchzuführen und überhaupt das Mietobjekt auf eigene Kosten in<br />

gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten.<br />

Er ist weiters verpflichtet, die Heizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, ferner<br />

sämtliche Elektro- und Wasserinstallationen stets in betriebsfähigem Zustand zu<br />

erhalten und im Falle von Störungen unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene<br />

Kosten instandsetzen zu lassen. Diesbezügliche Kontrollberichte sind dem Vermieter<br />

über Verlangen zur Verfügung zu stellen.<br />

4. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 trotz schriftlicher Mahnung<br />

nicht unverzüglich nach, so hat der Vermieter das Recht, die erforderlichen Arbeiten<br />

auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.<br />

5. Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bezüglich dessen konstruktiver Teile<br />

instandzusetzen. Die Kosten dieser getätigten Instandsetzungsarbeiten einschließlich<br />

deren Finanzierungskosten werden nach Wahl des Vermieters über einen<br />

angemessenen Zeitraum, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren,<br />

durch Erhöhung der Miete abgedeckt oder sind <strong>vom</strong> Mieter direkt zu begleichen. Die<br />

Berechnung sämtlicher Kosten sind dem Mieter in prüfungsfähiger Form nachzuweisen.<br />

6. Der Mieter hat jeden am Mietobjekt entstandenen oder drohenden ernsten Schaden<br />

dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht unverzügliche<br />

Anzeige entstandenen Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.<br />

7. Der Mieter ist zur gänzlichen oder teilweisen Untervermietung oder anderen Form<br />

der Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes an Dritte gegen vorherige schriftliche<br />

Zustimmung des Vermieters berechtigt, wobei derartige Rechtsverhältnisse<br />

spätestens mit dem Mietverhältnis zu enden haben.<br />

Etwaige steuerliche Auswirkungen aus der Untervermietung gehen zu Lasten des<br />

Mieters.<br />

Nach Vorlage des Untermiet- oder Gebrauchsüberlassungsvertrages kann der<br />

Vermieter die Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung nur untersagen, sofern<br />

ein wichtiger Grund dagegen spricht, insbesondere wenn der abzuschließende<br />

Untermietvertrag dem vorliegenden Immobilienleasingmietvertrag in seinen<br />

wesentlichen Punkten nicht entspricht, oder die Erfüllung der Bestimmungen dieses<br />

Mietvertrages nicht gewährleistet ist oder die Überlassung des Mietobjektes an<br />

Unternehmungen, die Bank oder bankähnliche Geschäfte betreiben, erfolgen soll.<br />

Wird ein Untermietvertrag ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters<br />

abgeschlossen, ist der Mieter, unabhängig von sonstigen Schadenersatzansprüchen<br />

des Vermieters, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR<br />

10.000,00 verpflichtet.<br />

Zur Sicherstellung der gegenwärtig zustehenden und künftig noch erwachsenden<br />

Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter tritt der Mieter (Zedent) die ihm<br />

aus diesen Untermietverträgen gegenwärtig bestehenden und künftig zustehenden<br />

Forderungen gegen die Untermieter bzw. künftigen Untermieter (Drittschuldner)<br />

zahlungshalber an den Vermieter (Zessionar) im Sinne der §§ 1392 ff ABGB ab.<br />

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