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Anmeldung - zur Kreisvolkshochschule Potsdam-Mittelmark

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Kreismusikschule <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

„Engelbert Humperdinck“<br />

Auszug aus der Entgeltordnung<br />

gültig ab 01.08.2007<br />

§ 3 Ermäßigungen<br />

(1) Bei der ausschließlichen Teilnahme am Ensembleunterricht wird keine Ermäßigung gewährt.<br />

(2) Bei der Teilnahme mehrerer Geschwister unter 28 Jahren am Unterricht der Musikschule werden die Entgelte<br />

ermäßigt. Die Berechnung beginnt mit dem Ältesten.<br />

(3) Eine Ermäßigung nach Abs. 2 wird wie folgt gewährt:<br />

- für das 2. Kind 15 v. H.<br />

- für das 3. Kind 20 v. H.<br />

- für jedes weitere Kind 30 v. H.<br />

des vollen Entgeltes für ein Unterrichtsfach, Zweit- oder Drittfach werden nicht ermäßigt.<br />

(4) Sozialhilfeempfängern, Arbeitslosengeld II-Empfängern, Behinderten (die gemäß § 4 Schwerbehindertengesetz<br />

anerkannt sind) wird auf Antrag bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung von 50 v.<br />

H. des jeweiligen Unterrichtsentgeltes für ein Unterrichtsfach für die Dauer eines Schuljahres gewährt.<br />

Studenten erhalten bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung von 25 v. H. des jeweiligen Unterrichtsentgeltes<br />

für ein Unterrichtsfach.<br />

(5) In begründeten sozialen Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung nach Abs. 4 Satz 1 für<br />

ein Unterrichtsfach gewährt werden.<br />

(6) Fallen die Voraussetzungen für die Ermäßigungen nach Abs. 3 bis 5 weg, ist ab dem Folgemonat der<br />

volle Betrag zu entrichten.<br />

(7) Die Entgelte für zusätzlichen Unterricht können aus Gründen einer speziellen Begabten- und Instrumentenförderung<br />

abweichend von den Absätzen 2 bis 4 ermäßigt oder erlassen werden.<br />

(8) Die Ermäßigungen nach Abs. 2-5 gelten nur für Einwohner des Landkreises <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />

§ 5 Instrumentenüberlassung<br />

(1) Die Musikschule kann den Teilnehmern im Rahmen ihres Bestandes für die Dauer der Ausbildung Musikinstrumente<br />

entgeltpflichtig überlassen. Ein Rechtsanspruch auf vorübergehende Überlassung eines Instruments<br />

besteht nicht.<br />

(2) Die Höhe der monatlichen Miete beträgt 8,00 €.<br />

(3) Für die Überlassung von Instrumenten für besondere musikalische Aufgaben in den Ensembles der Musikschule<br />

werden keine Entgelte erhoben.<br />

(4) Die Miete wird analog dem Unterrichtsentgelt (§4 Abs. 1-3) fällig.<br />

§ 7 Kündigung, Probezeiten<br />

(1) Der Unterrichtsvertrag kann mit einer Frist von 2 Monaten zum 31. Januar und zum 31. Juli eines Schuljahres<br />

gekündigt werden. Darüber hinaus kann bei Härtefällen die Musikschule einer vorzeitigen Vertragsaufhebung<br />

zustimmen. Das Recht beider Vertragsparteien <strong>zur</strong> Kündigung aus wichtigem Grunde<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

(2) In der Grundstufe ist eine Kündigung während des Schuljahres ausgeschlossen (ausgenommen Probezeit<br />

(3)).<br />

(3) Die ersten 3 Monate nach Unterrichtsaufnahme gelten für Teilnehmer des instrumentalen Gruppen-, Einzel-<br />

und Ensembleunterrichts als Probezeit. Eine Abmeldung während dieser Zeit ist jeweils im Voraus<br />

zum Monatsende möglich; das Entgelt wird dann anteilmäßig erhoben. Für Teilnehmer der musikalischen<br />

Früherziehung, Grundausbildung, des Musikgartens und Orffschen Spielkreises gilt ab Beginn des Unterrichts<br />

eine 2monatige kostenpflichtige Probezeit. Im Fach Instrumentenkarussell gibt es keine Probezeit.<br />

(4) Wird der Unterrichtsvertrag zu einem anderen Zeitpunkt als zum 31. Juli eines Schuljahres beendet und<br />

hat der Teilnehmer seit Beginn des letzten Schuljahres bis zum Ende des Unterrichtsvertrages nicht durchschnittlich<br />

drei Unterrichtstermine pro Monat angeboten bekommen, wird die Musikschule die fehlenden<br />

Unterrichtstermine in Absprache mit dem Teilnehmer nachholen. Soweit dies nicht möglich ist, wird die Musikschule<br />

das Entgelt anteilig erstatten.<br />

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