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Zusammenfassung Baurechtsvertrag Schulhaus Juch 1/3

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<strong>Zusammenfassung</strong><br />

<strong>Baurechtsvertrag</strong> <strong>Schulhaus</strong> <strong>Juch</strong> 1/3<br />

In dieser <strong>Zusammenfassung</strong> sind alle Originalauszüge sind wie folgt gekennzeichnet: «…»<br />

Vertragsparteien<br />

• Bauberechtigte<br />

«Stiftung für die Inter-Community School,<br />

c/o Dr. Christoph von Graffenried, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,<br />

vertreten durch den Stiftungsrat»<br />

• Baurechtgeberin<br />

«Schulgemeinde Zumikon, Farlifangstrasse 30, 8126 Zumikon<br />

als Eigentümerin von Kat.-Nr. 4853 in Zumikon,<br />

vertreten durch die Schulpflege»<br />

Belastetes Grundstück<br />

Kataster Nr. 4853, Zumikon, Plan Nr. 17, 18756 m 2<br />

Zweck; Umfang und Dauer des Baurechts<br />

• «Das Baurecht darf von der Bauberechtigten zu Schulzwecken ausgeübt werden. »<br />

• «Umnutzungen und bauliche Veränderungen<br />

Umnutzungen der Gebäude sowie An- und Aufbauten sind nur mit vorgängiger schriftlicher<br />

Genehmigung der Baurechtgeberin erlaubt.»<br />

• «Das Baurecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und dauert 30 Jahre ab dem Tag der<br />

Anmeldung.» (Voraussichtlich Juli 2014)<br />

Zu- und Wegfahrt zur Schulanlage (Obligatorische Bestimmungen)<br />

• «Jeglicher Transport von Schülern zum und vom <strong>Schulhaus</strong> <strong>Juch</strong> erfolgt ausschliesslich über den<br />

Schwimmbad-Parkplatz sowie über den von dort zur Schulanlage führenden Fussweg. Die<br />

Bauberechtigte sorgt durch geeignete Massnahmen und auf eigene Kosten für die Umsetzung<br />

dieser Regelung und des von den Parteien separat vereinbarten Verkehrskonzeptes. Nicht<br />

gestattet ist das Ein- und Aussteigenlassen insbesondere auf der Leugrueb, Gössiker- und<br />

<strong>Juch</strong>strasse sowie der Ringstrasse.»<br />

• «Der Zugang zur Schulanlage über die Gössiker-/<strong>Juch</strong>strasse ist im Übrigen ausschliesslich<br />

Mitarbeitenden, Berechtigten mit Vignetten, Warenlieferanten und dem öffentlichen Dienst<br />

gestattet.»<br />

• «Die Bauberechtigte nimmt die Regelungen betreffend die Zu- und Wegfahrt zur Schulanlage als<br />

Bestandteil in den Schulvertrag mit Ihren Kunden auf und setzt diese im Rahmen der rechtlichen<br />

Möglichkeiten durch.»<br />

• «Die Bauberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass die solcherart getroffene Regelung der Zufahrt zur<br />

Schulanlage für die Baurechtgeberin von grosser Wichtigkeit ist.»<br />

Bedingtes Verlängerungsrecht (Obligatorische Bestimmungen)<br />

• Die Bauberechtigte hat Interesse an einer Verlängerung des Baurechts um 20 Jahre. Sie kann bis<br />

spätestens 31. Juli 2037 (7 Jahre vor dem Ablauf) darum ersuchen.<br />

• Innerhalb eines Jahres (bis 6 Jahre vor dem Ablauf) muss die Baurechtgeberin gegenüber der<br />

Bauberechtigten schriftlich erklären, ob sie von ihrem Recht auf Eigenbedarf Gebrauch machen<br />

will. «Unter dem Eigenbedarf verstehen die Parteien entweder (i) die Absicht der<br />

Baurechtgeberin zum Verkauf der Liegenschaft oder (ii) die Absicht zur Nutzung der Liegenschaft<br />

für eigene Zwecke.»<br />

• Im Falle einer Verlängerung müssen sich die Parteien innerhalb von zwei Jahren, d.h. bis 4 Jahre<br />

vor Ablauf einigen und die Verlängerung erneut öffentlich beurkunden.


<strong>Zusammenfassung</strong><br />

<strong>Baurechtsvertrag</strong> <strong>Schulhaus</strong> <strong>Juch</strong> 2/3<br />

Heimfall<br />

• Die Bauberechtigte gibt das Grundstück im gleichen Zustand zurück, wie sie es angetreten hat.<br />

• Die Schulgemeinde Zumikon bezahlt nach 30 Jahren für die heimfallenden Bauten eine fixe<br />

Entschädigung von CHF7 500 000.00.<br />

Kaufpreis für die Gebäude<br />

• Der Kaufpreis für die Gebäude samt den Nutzungsrechten an den unüberbauten Flächen beträgt<br />

CHF 12 000 000.00.<br />

• CHF 1 000 000.00 als Anzahlung sind fällig und zahlbar am 40. Tag nach Zustimmung der<br />

Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung zum Baukredit Schulzentrum Farlifang und dem<br />

<strong>Baurechtsvertrag</strong> für das <strong>Schulhaus</strong> <strong>Juch</strong>, längstens bis 31.7.2012. Gleichzeitig gilt die Anzahlung<br />

als Sicherstellung einer allfälligen Konventionalstrafe. (Für diese Anzahlung liegt ein<br />

unwiderrufliches Zahlungsversprechen vor.)<br />

• CHF 11 000 000.00 als Restbetrag sind fällig und zahlbar bei der Eintragung des Baurechts in das<br />

Grundbuch im Juli 2014, spätestens im Juli 2016. (Die Baurechtnehmerin konnte sich in<br />

genügendem Masse über die erforderlichen finanziellen Verhältnisse ausweisen.)<br />

Baurechtszins<br />

• Der jährliche Baurechtszins beträgt im ersten Jahr: CHF 250 000.00<br />

• Ab dem 2. Jahr wird der Baurechtszins von jährlich der Teuerung gemäss Landesindex der<br />

Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (= LIK) angepasst.<br />

• «Ein Absinken des Baurechtszinses unter den Betrag von CHF 250'000.000 ist ausgeschlossen.»<br />

• Die Bezahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten.<br />

Bisherige Dienstbarkeit<br />

• «Öffentliches Fusswegrecht und beschränktes Fahrwegrecht zu Gunsten der Politische Gemeinde<br />

Zumikon»<br />

Neue Dienstbarkeiten<br />

• «Beschränktes Nutzungsrecht für die Öffentlichkeit<br />

Die Schulgemeinde Zumikon hat das Recht,<br />

1. in der Turnhalle von Montag bis Freitag ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr,<br />

2. auf den im Servitutsplan blau eingezeichneten Hart- und Pausenplätzen sowie Spielwiesen<br />

des belasteten Grundstückes von Montag bis Freitag ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, an<br />

Wochenenden und während der Schulferien ganztags, Freizeitnutzungen durch die<br />

Öffentlichkeit zuzulassen.»<br />

«Obligatorische Bestimmungen:<br />

a) Die öffentliche Nutzung darf den schulischen Zielsetzungen der Bauberechtigten nicht<br />

widersprechen; übermässige Einwirkungen irgendwelcher Art auf deren Betrieb sind<br />

untersagt.<br />

b) Die Einzelheiten der Nutzung werden von den Parteien in einem Reglement gemeinsam<br />

festgelegt. Zu diesem Zweck bilden die Parteien ein Dreiergremium, in welchem sie je mit<br />

einer Person vertreten sind und welches unter der Leitung des Gemeindepräsidenten von<br />

Zumikon steht. Sollten sich die Parteien über den Inhalt des Reglements (oder einzelnen<br />

Teilen davon) nicht einig sein, stimmen sie über die unterschiedlichen Standpunkte ab. Jede<br />

Partei sowie der Gemeindepräsident haben diesfalls eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht<br />

möglich.»


<strong>Zusammenfassung</strong><br />

<strong>Baurechtsvertrag</strong> <strong>Schulhaus</strong> <strong>Juch</strong> 3/3<br />

• Für die Betrieb und Unterhalt der Zusatzheizung im Wärmeverbund wird der Zugang zu den<br />

entsprechenden Räumlichkeiten im <strong>Schulhaus</strong> <strong>Juch</strong> spätestens bis zur Eintragung des Baurechts<br />

durch eine neue Dienstbarkeit geregelt.<br />

Anmeldung in das Grundbuch<br />

• «Die Anmeldung des Baurechts beim Grundbuchamt für dessen Eintragung sowie Aufnahme als<br />

Grundstück in das Grundbuch erfolgt zwischen dem 15. und 31. Juli 2014.»<br />

• Bis zum 31. Oktober 2013 kann die Schulgemeinde Zumikon eine Verschiebung bis längstens<br />

31. Juli 2016 anmelden. Diese muss von der Bauberechtigten akzeptiert werden, «ohne dass ihr<br />

daraus Ansprüche irgendwelcher Art entstehen würden.»<br />

Unterhalt, Ersatz und Erneuerung<br />

• «Die Bauberechtigte ist verpflichtet, die Bauten und die nicht überbauten Teile des<br />

Baurechtsgrundstückes während der ganzen Dauer des Baurechtes ihrem Zwecke entsprechend<br />

fachmännisch zu unterhalten und zu erneuern sowie für Ordnung und Sauberkeit auf der<br />

Baurechtsparzelle besorgt zu sein. Die Bauberechtigte verpflichtet sich, hierfür einen Unterhaltsund<br />

Erneuerungsfonds zu errichten und pro Jahr mit CHF 200 000.00 zu äufnen. Die in den<br />

Erneuerungsfonds einzulegenden Mittel gehen, soweit sie während der Dauer des Baurechts<br />

nicht für Unterhalt, Ersatz und Erneuerung der Baute oder der unüberbauten Teile des<br />

Baurechtsgrundstücks verwendet wurden, bei Beendigung bzw. Untergang des Baurechtes an die<br />

Baurechtgeberin über.»<br />

Gültigkeitsvorbehalt<br />

• «Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter dem Vorbehalt des Eintritts folgender auflösender<br />

Bedingungen:<br />

a) Die Stimmberechtigten von Zumikon erteilen (voraussichtlich an der Urnenabstimmung vom<br />

4. September 2011) ihre Zustimmung zum <strong>Baurechtsvertrag</strong>.<br />

b) Die Stimmberechtigten von Zumikon erteilen (voraussichtlich an der Urnenabstimmung vom<br />

4. September 2011) ihre Zustimmung zum Ausführungskredit "Schulzentrum Farlifang".<br />

Falls eine der vorstehenden Bedingungen (lit. a und b) bis spätestens 31.07.2012 nicht eintritt,<br />

fällt der vorliegende Vertrag ersatzlos dahin. Die Parteien tragen diesfalls sämtliche Kosten, die<br />

ihnen bis zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit diesem <strong>Baurechtsvertrag</strong> erwachsen sind,<br />

selber; davon ausgenommen sind die Kosten für die Beurkundung des vorliegenden<br />

<strong>Baurechtsvertrag</strong>es, die in diesem Fall von der Baurechtsgeberin alleine zu tragen sind.»<br />

Beurkundung<br />

Der <strong>Baurechtsvertrag</strong> für das <strong>Schulhaus</strong> <strong>Juch</strong> wurde am 5.4.2011 öffentlich beurkundet.<br />

• «Die Schulpflege Zumikon hat den vorliegenden Vertrag an ihrer Sitzung vom 04.04.2011<br />

genehmigt.»<br />

• «Der Stiftungsrat der Bauberechtigten hat den vorliegenden Vertrag an seiner Sitzung vom<br />

04.04.2011 genehmigt.»<br />

Der vollständige <strong>Baurechtsvertrag</strong> kann im Rahmen der öffentlichen Aktenauflage eingesehen<br />

werden.

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