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Druckgeräte-RL 97/23/EG - Maschinenrichtlinie.de

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19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 1<br />

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für <strong>de</strong>ren Richtigkeit die Organe <strong>de</strong>r Gemeinschaften keine<br />

Gewähr übernehmen<br />

►B<br />

RICHTLINIE <strong>97</strong>/<strong>23</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PA<strong>RL</strong>AMENTS UND DES RATES<br />

vom 29. Mai 19<strong>97</strong><br />

zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Druckgeräte<br />

(ABl. L 181 vom 9.7.19<strong>97</strong>, S. 1)<br />

Geän<strong>de</strong>rt durch:<br />

Amtsblatt<br />

Nr. Seite Datum<br />

►M1<br />

Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 29. September 2003<br />

L 284 1 31.10.2003<br />

Berichtigt durch:<br />

►C1 Berichtigung, ABl. L 265 vom 27.9.19<strong>97</strong>, S. 110 (<strong>97</strong>/<strong>23</strong>/<strong>EG</strong>)


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 2<br />

▼B<br />

RICHTLINIE <strong>97</strong>/<strong>23</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PA<strong>RL</strong>AMENTS<br />

UND DES RATES<br />

vom 29. Mai 19<strong>97</strong><br />

zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />

Druckgeräte<br />

DAS EUROPÄISCHE PA<strong>RL</strong>AMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN<br />

UNION —<br />

gestützt auf <strong>de</strong>n Vertrag zur Gründung <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft,<br />

insbeson<strong>de</strong>re auf Artikel 100a,<br />

auf Vorschlag <strong>de</strong>r Kommission( 1 ),<br />

nach Stellungnahme <strong>de</strong>s Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),<br />

gemäß <strong>de</strong>m Verfahren<strong>de</strong>s Artikels 189b <strong>de</strong>s Vertrags ( 3 ), aufgrund <strong>de</strong>s<br />

am 4. Februar 19<strong>97</strong> vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamenEntwurfs,<br />

in Erwägung nachstehen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>:<br />

(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr<br />

gewährleistet ist.<br />

(2) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />

bezüglich Sicherheit, Gesundheitsschutz und gegebenenfalls<br />

Schutz von Haustieren und Gütern, die für Druckgeräte gelten,<br />

die nicht unter die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fallen,<br />

unterschei<strong>de</strong>n sich hinsichtlich Inhalt und Geltungsbereich. Die<br />

Zulassungs- und Prüfverfahren für diese Geräte unterschei<strong>de</strong>n<br />

sich vonMitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Solche Unterschie<strong>de</strong><br />

können Han<strong>de</strong>lshemmnisse innerhalb <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

bewirken.<br />

(3) Die Harmonisierung <strong>de</strong>r nationalen Rechtsvorschriften stellt das<br />

einzige Mittel dar, diese Hemmnisse für <strong>de</strong>n freien Han<strong>de</strong>l zu<br />

beseitigen. Dies kann von <strong>de</strong>n einzelnen Mitgliedstaaten nicht<br />

befriedigend gelöst wer<strong>de</strong>n. In dieser Richtlinie wer<strong>de</strong>n nur<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen festgelegt, die für <strong>de</strong>n freien Verkehr von<br />

Geräten, die in ihren Anwendungsbereich fallen, unerläßlich<br />

sind.<br />

(4) Geräte, die einem Druck von höchstens 0,5 bar ausgesetzt sind,<br />

weisenkeinbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>s Druckrisiko auf. Ihr freier Verkehr in<br />

<strong>de</strong>r Gemeinschaft sollte daher nicht behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Folglich<br />

gilt diese Richtlinie für Geräte mit einem maximal zulässigen<br />

Druck (PS) vonmehr als 0,5 bar.<br />

(5) Diese Richtlinie gilt auch für Baugruppen, die aus mehreren<br />

Druckgeräten bestehen und eine zusammenhängen<strong>de</strong> funktionelle<br />

Einheit bil<strong>de</strong>n. Diese Baugruppen können von einfachen<br />

Baugruppen wie einem Schnellkochtopf bis zu komplexen<br />

Baugruppen wie einem Wasserrohrkessel reichen. Ist eine solche<br />

Baugruppe vom Hersteller dafür bestimmt, als Baugruppe — und<br />

nicht in Form <strong>de</strong>r nicht zusammengebauten Bauteile — auf <strong>de</strong>n<br />

Markt gebracht und in Betrieb genommen zu wer<strong>de</strong>n, muß sie<br />

dieser Richtlinie entsprechen. Diese Richtlinie gilt dagegen nicht<br />

für <strong>de</strong>n Zusammenbau von Druckgeräten, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs, beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner<br />

Verantwortung erfolgt.<br />

( 1 ) ABl. Nr. C 246 vom 9. 9. 1993, S. 1, und<br />

ABl. Nr. C 207 vom 27. 7. 1994, S. 5.<br />

( 2 ) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 10.<br />

( 3 ) Stellungnahme <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments vom 19. April 1994 (ABl. Nr.<br />

C 128 vom 9. 5. 1994, S. 61). Gemeinsamer Standpunkt <strong>de</strong>s Rates vom 29.<br />

März 1996 (ABl. Nr. C 147 vom 21. 5. 1996, S. 1) und Beschluß <strong>de</strong>s EuropäischenParlaments<br />

vom 17. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996, S.<br />

68). Beschluß <strong>de</strong>s Rates vom 17. April 19<strong>97</strong>.


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▼B<br />

(6) In dieser Richtlinie wer<strong>de</strong>n die einzelstaatlichen Bestimmungen<br />

im Hinblick auf druckbedingte Risiken harmonisiert. An<strong>de</strong>re<br />

Risiken, die mit diesen Geräten verbun<strong>de</strong>n sein können, unterliegen<br />

daher gegebenenfalls an<strong>de</strong>ren Richtlinien, in <strong>de</strong>nen diese<br />

Risiken behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Druckgeräte können jedoch in an<strong>de</strong>re<br />

Erzeugnisse eingebaut sein, für die an<strong>de</strong>re, auf Artikel 100a <strong>de</strong>s<br />

Vertrags gestützte Richtlinien gelten. In <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

einiger dieser Richtlinien wird auch das Druckrisiko behan<strong>de</strong>lt.<br />

Es wird davon ausgegangen, daß diese Bestimmungen ausreichen,<br />

um druckbedingten Risiken, die von diesen Geräten<br />

ausgehen, angemessen vorzubeugen, sofern <strong>de</strong>r Risikograd dieser<br />

Geräte gering bleibt. Folglich sind <strong>de</strong>rartige Geräte aus <strong>de</strong>m<br />

Anwendungsbereich <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie auszuschließen.<br />

(7) Die Transportrisiken und das Druckrisiko von Druckgeräten, die<br />

von internationalen Übereinkommen erfaßt wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n so<br />

bald wie möglich in künftigen Richtlinien <strong>de</strong>r Gemeinschaft,<br />

die sich auf diese Übereinkommen stützen, o<strong>de</strong>r in Ergänzungen<br />

bestehen<strong>de</strong>r Richtlinien behan<strong>de</strong>lt. Diese Druckgeräte wer<strong>de</strong>n<br />

daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.<br />

(8) Bestimmte Druckgeräte weisenkeinbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>s Druckrisiko<br />

auf, obwohl sie einem maximal zulässigen Druck (PS) von<br />

mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind. Der freie Verkehr solcher<br />

Geräte in <strong>de</strong>r Gemeinschaft sollte daher nicht behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt o<strong>de</strong>r in<br />

Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>n. Um <strong>de</strong>n freien Verkehr dieser Geräte<br />

sicherzustellen, ist es nicht erfor<strong>de</strong>rlich, sie in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

dieser Richtlinie einzubeziehen. Diese Geräte wur<strong>de</strong>n<br />

daher ausdrücklich aus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich ausgeklammert.<br />

(9) An<strong>de</strong>re Druckgeräte, die einem maximal zulässigen Druck von<br />

mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind und ein relevantes Druckrisiko<br />

aufweisen, für die jedoch sowohl <strong>de</strong>r freie Verkehr als auch ein<br />

angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sind vom<br />

Geltungsbereich <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie ausgeschlossen.<br />

Diese Ausschlüsse wer<strong>de</strong>nallerdings regelmäßig überprüft, um<br />

eine eventuelle Notwendigkeit eines Tätigwer<strong>de</strong>ns auf Unionsebene<br />

zu ermitteln.<br />

(10) Die Vorschriften zur Beseitigung technischer Han<strong>de</strong>lshemmnisse<br />

müssen nach <strong>de</strong>r neuen Konzeption verfaßt wer<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r<br />

Entschließung <strong>de</strong>s Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue<br />

Konzeption auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r technischen Harmonisierung<br />

und <strong>de</strong>r Normung ( 1 ) vorgesehen ist und eine Festlegung <strong>de</strong>r<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>rer gesellschaftlicher<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen vorschreibt, ohne das in <strong>de</strong>n<br />

Mitgliedstaaten bestehen<strong>de</strong> gerechtfertigte Schutzniveau zurückzuschrauben.<br />

Die Entschließung sieht vor, daß eine sehr große<br />

Zahl von Produkten von einer einzigen Richtlinie erfaßt wird,<br />

um häufige Än<strong>de</strong>rungen und eine Flut von Richtlinien zu<br />

vermei<strong>de</strong>n.<br />

(11) Die gelten<strong>de</strong>n Gemeinschaftsrichtlinien zur Angleichung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r Mitgliedstaatenüber Druckgeräte sind<br />

positive Schritte zur Beseitigung <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsschranken in<br />

diesem Bereich. Diese Richtlinien <strong>de</strong>cken <strong>de</strong>n Sektor nur zu<br />

einem geringen Teil ab. In <strong>de</strong>r Richtlinie 87/404/EWG <strong>de</strong>s Rates<br />

vom 5. Juni 1987 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r<br />

Mitgliedstaatenfür einfache Druckbehälter ( 2 ) wur<strong>de</strong> die neue<br />

Konzeption erstmals auf <strong>de</strong>n Druckgerätesektor angewandt. Die<br />

vorliegen<strong>de</strong> Richtlinie gilt nicht für <strong>de</strong>n Regelungsbereich <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie 87/404/EWG. Die Anwendung <strong>de</strong>r Richtlinie 87/404/<br />

EWG wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Richtlinie auf die Notwendigkeit einer Integration in die<br />

vorliegen<strong>de</strong> Richtlinie überprüft.<br />

( 1 ) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.<br />

( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 48. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).


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▼B<br />

(12) Bei <strong>de</strong>r Rahmenrichtlinie 76/767/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 27. Juli<br />

1<strong>97</strong>6 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />

über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über<br />

Verfahrenzu <strong>de</strong>renPrüfung ( 1 ) han<strong>de</strong>lt es sich um eine Richtlinie<br />

zur fakultativen Angleichung. Sie sieht für Druckgeräte<br />

ein Verfahren zur bilateralen Anerkennung von Prüfungen und<br />

Zulassungen vor, das sich als unzulänglich erwiesen hat und<br />

daher durch wirksame Gemeinschaftsmaßnahmen ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />

muß.<br />

(13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muß auf einer allgemeinen<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s Begriffs „Druckgeräte“ beruhen, um<br />

die technische Entwicklung von Produkten zu ermöglichen.<br />

(14) Die Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen ist<br />

für die Gewährleistung <strong>de</strong>r Sicherheit von Druckgeräten wesentlich.<br />

Diese Anfor<strong>de</strong>rungen sind in allgemeine und spezifische<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen unterteilt, <strong>de</strong>nen ein Druckgerät genügen muß.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re mit Hilfe <strong>de</strong>r spezifischen Anfor<strong>de</strong>rungen sollen<br />

beson<strong>de</strong>re Druckgerätearten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Bestimmte<br />

Arten von Druckgeräten <strong>de</strong>r Kategorien III und IV müssen einer<br />

Abnahme unterzogen wer<strong>de</strong>n, die eine Schlußprüfung und<br />

Druckprüfungen umfaßt.<br />

(15) Für die Mitgliedstaatensollte die Möglichkeit bestehenzuzulassen,<br />

daß bei Han<strong>de</strong>lsmessen <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser<br />

Richtlinie noch nicht entsprechen<strong>de</strong> Druckgeräte ausgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei Vorführungen sind in Anwendung <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Sicherheitsvorschriften<strong>de</strong>s jeweiligenMitgliedstaats die geeigneten<br />

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um <strong>de</strong>n Schutz von<br />

Personen zu gewährleisten.<br />

(16) Damit <strong>de</strong>r Nachweis für die Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

leichter erbracht wer<strong>de</strong>n kann, sind auf europäischer<br />

Ebene harmonisierte Normen, insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf<br />

Auslegung, Fertigung und Prüfung von Druckgeräten, hilfreich,<br />

bei <strong>de</strong>ren Einhaltung davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, daß ein<br />

Produkt die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Die harmonisierteneuropäischenNormenwer<strong>de</strong>nvonprivaten<br />

Organisationen ausgearbeitet und müssen fakultativ bleiben.<br />

Hierzu wur<strong>de</strong>ndas Europäische Komitee für Normung (CEN)<br />

und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung<br />

(CENELEC) als die Gremien benannt, die gemäß <strong>de</strong>n am 13.<br />

November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die<br />

Zusammenarbeit zwischen <strong>de</strong>r Kommission und diesen bei<strong>de</strong>n<br />

Organisationen für die Festlegung harmonisierter Normen<br />

zuständig sind.<br />

(17) Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische<br />

Spezifikation (europäische Norm o<strong>de</strong>r<br />

Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen<br />

o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>nim Auftrag <strong>de</strong>r Kommissiongemäß <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

83/189/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 28. März 1983 über einInformationsverfahren<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Normen und technischen<br />

Vorschriften( 2 ) und gemäß <strong>de</strong>n vorstehend genannten allgemeinen<br />

Leitlinien festgelegt wird. In bezug auf Normungsfragen<br />

ist es zweckmäßig, daß die Kommissionvon<strong>de</strong>m durch die<br />

Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß unterstützt wird.<br />

Der Ausschuß läßt sich, wenn erfor<strong>de</strong>rlich, durch technische<br />

Sachverständige beraten.<br />

(18) Bei <strong>de</strong>r Herstellung von Druckgeräten müssen Werkstoffe<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die als sicher gelten. Bestehen hierfür keine<br />

harmonisierten Normen, so ist es zweckmäßig, die Merkmale<br />

von Werkstoffen festzulegen, die für eine wie<strong>de</strong>rholte Verwendung<br />

bestimmt sind. Dies erfolgt in Form europäischer<br />

( 1 ) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1<strong>97</strong>6, S. 153. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />

die Beitrittsakte von1994.<br />

( 2 ) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Beitrittsakte von1994.


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▼B<br />

Werkstoffzulassungen, die von einer <strong>de</strong>r speziell hierfür<br />

benannten Stellen erteilt wer<strong>de</strong>n. Bei Werkstoffen, die einer<br />

solchen Zulassung entsprechen, ist davon auszugehen, daß sie<br />

die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen.<br />

(19) Angesichts <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Risiken, die bei <strong>de</strong>r Benutzung von<br />

Druckgeräten auftreten, müssen Verfahren für die Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Richtlinien festgelegt wer<strong>de</strong>n. Diese Verfahren sind unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>s Druckgeräten innewohnen<strong>de</strong>n Gefahrenpotentials<br />

auszuarbeiten. Für je<strong>de</strong> Druckgerätekategorie muß ein<br />

angemessenes Verfahren bereitstehen bzw. muß zwischen gleichermaßen<br />

strengen Verfahren gewählt wer<strong>de</strong>n können. Die<br />

festgelegtenVerfahrenentsprechen<strong>de</strong>m Beschluß 93/465/EWG<br />

<strong>de</strong>s Rates vom 22. Juli 1993 über die in<strong>de</strong>ntechnischenHarmonisierungsrichtlinien<br />

zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Module für die<br />

verschie<strong>de</strong>nen Phasen <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren und<br />

die Regeln für die Anbringung und Verwendung <strong>de</strong>r CE-Konformitätskennzeichnung<br />

( 1 ). Die einzelnen Ergänzungen zu diesen<br />

Verfahrensind durch die Art <strong>de</strong>r für Druckgeräte erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Prüfungen gerechtfertigt.<br />

(20) Es sollte <strong>de</strong>nMitgliedstaatenerlaubt sein, Betreiberprüfstellen<br />

für die Durchführung bestimmter Aufgaben <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />

im Rahmen dieser Richtlinie zuzulassen. Hierfür sind in<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie die Bedingungen für die Zulassung von Betreiberprüfstellendurch<br />

die Mitgliedstaatenfestgelegt.<br />

(21) Nach Maßgabe dieser Richtlinie können bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren<br />

verlangen, daß je<strong>de</strong>s einzelne Druckgerät<br />

durch eine benannte Stelle o<strong>de</strong>r eine Betreiberprüfstelle als Teil<br />

<strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>s Druckgeräts zu prüfen ist. In an<strong>de</strong>ren Fällen<br />

sollte vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n, daß die Abnahme von einer<br />

benannten Stelle durch unangemel<strong>de</strong>te Besuche überwacht<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(22) Für die Druckgeräte ist in <strong>de</strong>r Regel eine CE-Kennzeichnung<br />

vorzusehen, die entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässiger Bevollmächtigter vornimmt. Die CE-<br />

Kennzeichnung besagt, daß das Druckgerät <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

dieser Richtlinie und an<strong>de</strong>rer einschlägiger Gemeinschaftsrichtlinien,<br />

in <strong>de</strong>nen eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,<br />

entspricht. Bei Druckgeräten, bei <strong>de</strong>nen im Sinne dieser Richtlinie<br />

nur geringe Druckrisiken bestehen und für die<br />

Zulassungsverfahren nicht gerechtfertigt sind, wird keine CE-<br />

Kennzeichnung vorgenommen.<br />

(<strong>23</strong>) Die Mitgliedstaatensolltengemäß Artikel 100a <strong>de</strong>s Vertrags<br />

vorläufige Maßnahmen treffen können, um das Inverkehrbringen,<br />

die Inbetriebnahme und die Benutzung von Druckgeräten zu<br />

beschränken o<strong>de</strong>r zu verbieten, wenn von diesen in beson<strong>de</strong>rer<br />

Weise Personen und gegebenenfalls Haustiere o<strong>de</strong>r Güter<br />

gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, sofern diese Maßnahmen einem gemeinschaftlichen<br />

Kontrollverfahren unterzogen wer<strong>de</strong>n.<br />

(24) Die Adressaten von Entscheidungen, die im Rahmen dieser<br />

Richtlinie ergehen, müssen über die Grün<strong>de</strong> für diese Entscheidungen<br />

und die Möglichkeiten zur Einlegung von<br />

Rechtsbehelfen informiert wer<strong>de</strong>n.<br />

(25) Es ist eine Übergangsbestimmung für das Inverkehrbringen und<br />

die Inbetriebnahme von Druckgeräten vorzusehen, die in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r<br />

Anwendung dieser Richtlinie gelten<strong>de</strong>n nationalen Vorschriften<br />

hergestellt wur<strong>de</strong>n.<br />

(26) Die in <strong>de</strong>n Anhängen festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen sollten so<br />

<strong>de</strong>utlich wie möglich formuliert sein, damit alle Benutzer,<br />

( 1 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. <strong>23</strong>.


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▼B<br />

einschließlich <strong>de</strong>r kleinen und mittleren Unternehmen, sie leicht<br />

erfüllen können.<br />

(27) Zwischen <strong>de</strong>m Europäischen Parlament, <strong>de</strong>m Rat und <strong>de</strong>r<br />

Kommissionwur<strong>de</strong> am 20. Dezember 1994 ein„Modus vivendi“<br />

betreffend die Maßnahmen zur Durchführung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Verfahren<strong>de</strong>s Artikels 189b <strong>EG</strong>-Vertrag erlassenenRechtsakte<br />

( 1 ) vereinbart —<br />

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE E<strong>RL</strong>ASSEN:<br />

Artikel 1<br />

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />

(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung<br />

von Druckgeräten und Baugruppen mit einem<br />

maximal zulässigenDruck (PS) vonüber 0,5 bar.<br />

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet <strong>de</strong>r Ausdruck<br />

2.1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit<br />

Sicherheitsfunktion und druckhalten<strong>de</strong> Ausrüstungsteile.<br />

Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragen<strong>de</strong>n<br />

Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche,<br />

Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.;<br />

2.1.1. „Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von<br />

unter Druck stehen<strong>de</strong>n Flui<strong>de</strong>n ausgelegt und gebaut ist,<br />

einschließlich <strong>de</strong>r direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung<br />

für <strong>de</strong>n Anschluß an an<strong>de</strong>re Geräte. Ein Behälter kann<br />

mehrere Druckräume aufweisen;<br />

2.1.2. „Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Flui<strong>de</strong>n bestimmte<br />

Leitungsbauteile, die für <strong>de</strong>n Einbau in ein Drucksystem miteinan<strong>de</strong>r<br />

verbun<strong>de</strong>n sind. Zu Rohrleitungen zählen insbeson<strong>de</strong>re<br />

Rohre o<strong>de</strong>r Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile,<br />

Aus<strong>de</strong>hnungsstücke, Schlauchleitungen o<strong>de</strong>r gegebenenfalls<br />

an<strong>de</strong>re druckhalten<strong>de</strong> Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum<br />

Kühlen o<strong>de</strong>r Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;<br />

2.1.3. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Einrichtungen, die<br />

zum Schutz <strong>de</strong>s Druckgeräts bei einem Überschreiten <strong>de</strong>r<br />

zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen<br />

umfassen<br />

— Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie<br />

Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe,<br />

gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und<br />

— Begrenzungseinrichtungen, die entwe<strong>de</strong>r Korrekturvorrichtungenauslöseno<strong>de</strong>r<br />

einAbschalteno<strong>de</strong>r Abschaltenund<br />

Sperrenbewirkenwie Druck-, Temperatur- o<strong>de</strong>r Fluidniveauschalter<br />

sowie meß- und regeltechnische Schutzeinrichtungen<br />

(SRMCR);<br />

2.1.4. „druckhalten<strong>de</strong> Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer<br />

Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse<br />

aufweisen;<br />

2.1.5. „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu<br />

einer zusammenhängen<strong>de</strong>n funktionalen Einheit verbun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n;<br />

2.2. „Druck“ <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Atmospährendruck bezogenen Druck, d. h.<br />

einen Überdruck; <strong>de</strong>mnach wird ein Druck im Vakuumbereich<br />

durch einen Negativwert ausgedrückt;<br />

2.3. „maximal zulässiger Druck (PS)“ <strong>de</strong>nvom Hersteller angegebenen<br />

höchsten Druck, für <strong>de</strong>n das Druckgerät ausgelegt ist.<br />

Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt.<br />

Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um die Anschlußstelle <strong>de</strong>r Ausrüstungs-<br />

( 1 ) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.


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▼B<br />

teile mit Sicherheitsfunktion o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n höchsten Punkt <strong>de</strong>s<br />

Druckgeräts o<strong>de</strong>r, falls nicht geeignet, um eine an<strong>de</strong>re angegebene<br />

Stelle;<br />

2.4. „zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom<br />

Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die<br />

das Gerät ausgelegt ist;<br />

2.5. „Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums<br />

einschließlich <strong>de</strong>s Volumens von <strong>de</strong>n Stutzen bis zur ersten<br />

Verbindung, aber abzüglich <strong>de</strong>s Volumens festeingebauter innenliegen<strong>de</strong>r<br />

Teile;<br />

2.6. „Nennweite (DN)“ eine numerische Größenbezeichnung, welche<br />

für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht<br />

<strong>de</strong>r Außendurchmesser o<strong>de</strong>r die Gewin<strong>de</strong>größe angegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine gerun<strong>de</strong>te Zahl, die als<br />

Nenngröße dient und nur näherungsweise mit <strong>de</strong>n Fertigungsmaßen<br />

in Beziehung steht. Die Nennweite wird duch DN,<br />

gefolgt voneiner Zahl, ausgedrückt;<br />

2.7. „Flui<strong>de</strong>“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie<br />

<strong>de</strong>ren Gemische. Flui<strong>de</strong> können eine Suspension von Feststoffen<br />

enthalten;<br />

2.8. „dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch<br />

zerstören<strong>de</strong> Verfahren getrennt wer<strong>de</strong>n können;<br />

2.9. „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in<br />

<strong>de</strong>m die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine<br />

wie<strong>de</strong>rholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten<br />

bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Nicht in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen<br />

3.1. Fernleitungen aus einem Rohr o<strong>de</strong>r einem Rohrsystem für die<br />

Durchleitung vonFlui<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r Stoffenzu o<strong>de</strong>r voneiner (Offshore-<br />

o<strong>de</strong>r Onshore-)Anlage ab einschließlich <strong>de</strong>r letzten<br />

Absperrvorrichtung im Bereich <strong>de</strong>r Anlage, einschließlich aller<br />

Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt<br />

sind. Dieser Ausschluß erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte,<br />

wie z. B. Druckgeräte, die sich inDruckregelstationen<br />

und in Kompressorstationen fin<strong>de</strong>n können;<br />

3.2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und <strong>de</strong>n Abfluß von<br />

Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen<br />

wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Ausrüstungsteile;<br />

3.3. Geräte gemäß <strong>de</strong>r Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter;<br />

3.4. Geräte gemäß <strong>de</strong>r Richtlinie 75/324/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 20. Mai<br />

1<strong>97</strong>5 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />

über Aerosolpackungen ( 1 );<br />

3.5. Geräte, die zum Betrieb vonFahrzeugenvorgesehensind, welche<br />

durch die folgen<strong>de</strong>n Richtlinien und ihre Anhänge <strong>de</strong>finiert sind:<br />

— Richtlinie 70/156/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 6. Februar 1<strong>97</strong>0 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />

die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger<br />

( 2 );<br />

— Richtlinie 74/150/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 4. März 1<strong>97</strong>4 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />

( 1 ) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1<strong>97</strong>5, S. 40. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Richtlinie 94/1/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. Nr. L <strong>23</strong> vom 28. 1. 1994, S. 28).<br />

( 2 ) ABl. Nr. L 42 vom <strong>23</strong>. 2. 1<strong>97</strong>0, S. 1. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Richtlinie 95/54/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S.<br />

1).


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 8<br />

▼B<br />

die Betriebserlaubnis für land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftliche<br />

Zugmaschinen auf Rä<strong>de</strong>rn ( 1 );<br />

— Richtlinie 92/61/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 30. Juni 1992 über die<br />

Betriebserlaubnis für zweirädrige o<strong>de</strong>r dreirädrige Kraftfahrzeuge<br />

( 2 );<br />

3.6. Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die<br />

Kategorie I fallen wür<strong>de</strong>n und die von einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Richtlinien<br />

erfaßt wer<strong>de</strong>n:<br />

— Richtlinie 89/392/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 14. Juni 1989 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />

Maschinen ( 3 );<br />

— Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r<br />

Mitgliedstaatenüber Aufzüge ( 4 );<br />

— Richtlinie 73/<strong>23</strong>/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Februar 1<strong>97</strong>3 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />

betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb<br />

bestimmter Spannungsgrenzen ( 5 );<br />

— Richtlinie 93/42/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 14. Juni 1993 über<br />

Medizinprodukte ( 6 );<br />

— Richtlinie 94/396/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 29. Juni 1990 zur<br />

Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für<br />

Gasverbrauchseinrichtungen ( 7 );<br />

— Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />

Rates vom <strong>23</strong>. März 1994 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r<br />

Mitgliedstaatenfür Geräte und Schutzsysteme<br />

zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefähr<strong>de</strong>tenBereichen(<br />

8 );<br />

3.7. Geräte gemäß Artikel 2<strong>23</strong> Absatz 1 Buchstabe b) <strong>de</strong>s Vertrags;<br />

3.8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen<br />

entwickelt wur<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Ausfall zu einer Freisetzung von<br />

Radioaktivität führen kann;<br />

3.9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und<br />

Gewinnung von Erdöl, Erdgas o<strong>de</strong>r Erdwärme sowie für Untertagespeicher<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und dazu bestimmt sind, <strong>de</strong>n<br />

Bohrlochdruck zu halten und/o<strong>de</strong>r zu regeln. Hierzu zählen <strong>de</strong>r<br />

Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP),<br />

die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor<br />

befindlichen Geräte;<br />

3.10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei <strong>de</strong>nen die<br />

Abmessungen, die Wahl <strong>de</strong>r Werkstoffe und die Bauvorschriften<br />

in erster Linie auf Anfor<strong>de</strong>rungen an ausreichen<strong>de</strong> Festigkeit,<br />

Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen<br />

Betriebsbeanspruchungen o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>ren<br />

funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Druck<br />

keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu<br />

diesen Geräten können zählen:<br />

— Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer<br />

Verbrennung;<br />

— Dampfmaschinen, Gas- o<strong>de</strong>r Dampfturbinen, Turbogeneratoren,<br />

Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;<br />

( 1 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1<strong>97</strong>4, S. 10. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Beitrittsakte von1994.<br />

( 2 ) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Beitrittsakte von1994.<br />

( 3 ) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Beitrittsakte von1994.<br />

( 4 ) ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1.<br />

( 5 ) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1<strong>97</strong>3, S. 29. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).<br />

( 6 ) ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1.<br />

( 7 ) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).<br />

( 8 ) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 1.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 9<br />

▼B<br />

3.11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Win<strong>de</strong>rhitzern, Staubabschei<strong>de</strong>rn<br />

und Gichtgasreinigungsanlagen,<br />

Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern<br />

und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und<br />

Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;<br />

3.12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte,<br />

Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und<br />

umlaufen<strong>de</strong> Maschinen;<br />

3.13. unter Druck stehen<strong>de</strong> Gehäuse für die Ummantelung von<br />

Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro- und<br />

Telefonkabel;<br />

3.14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge o<strong>de</strong>r bewegliche Offshore-<br />

Anlagensowie Geräte, die speziell für <strong>de</strong>nEinbau indiese o<strong>de</strong>r<br />

zu <strong>de</strong>ren Antrieb bestimmt sind;<br />

3.15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B.<br />

Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und an<strong>de</strong>re<br />

ähnliche Druckgeräte;<br />

3.16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;<br />

3.17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für <strong>de</strong>n<br />

Endverbrauch bestimmt sind;<br />

3.18. Behälter für <strong>de</strong>n Transport und <strong>de</strong>n Vertrieb von Getränken mit<br />

einem Produkt PS·V von bis zu 500 bar·Liter und einem maximal<br />

zulässigenDruck vonbis zu 7 bar;<br />

3.19. von<strong>de</strong>nADR- ( 1 ), RID- ( 2 ), IMDG- ( 3 ) und ICAO ( 4 )-Übereinkünften<br />

erfaßte Geräte;<br />

3.20 Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;<br />

3.21. Behälter für Flüssigkeitenmit einem Gasdruck über <strong>de</strong>r Flüssigkeit<br />

vonhöchstens 0,5 bar.<br />

Artikel 2<br />

Marktüberwachung<br />

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit<br />

Druckgeräte und Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 nur dann in<br />

Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n dürfen, wenn sie<br />

die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls<br />

von Haustieren o<strong>de</strong>r Gütern bei angemessener Installierung und<br />

Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefähr<strong>de</strong>n.<br />

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten,<br />

unter Einhaltung <strong>de</strong>r Vertragsbestimmungen Anfor<strong>de</strong>rungen festzulegen,<br />

die sie zum Schutz von Personen und insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte o<strong>de</strong>r<br />

Baugruppen für erfor<strong>de</strong>rlich halten, sofern dies keine Än<strong>de</strong>rungen<br />

dieser Geräte o<strong>de</strong>r Baugruppeninbezug auf die Bestimmungendieser<br />

Richtlinie zur Folge hat.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbeson<strong>de</strong>re bei Messen,<br />

Ausstellungen und Vorführungen <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie<br />

nicht entsprechen<strong>de</strong> Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels<br />

1 ausgestellt wer<strong>de</strong>n, sofern ein sichtbares Schild <strong>de</strong>utlich darauf<br />

hinweist, daß sie nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen entsprechen und erst<br />

erworben wer<strong>de</strong>n können, wenn <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

nie<strong>de</strong>rgelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung<br />

hergestellt hat. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um <strong>de</strong>n<br />

Schutz von Personen zu gewährleisten.<br />

( 1 ) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beför<strong>de</strong>rung<br />

gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße.<br />

( 2 ) RID = Regelung für die internationale Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter<br />

mit <strong>de</strong>r Eisenbahn.<br />

( 3 ) IMDG = Co<strong>de</strong> für die Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.<br />

( 4 ) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 10<br />

▼B<br />

Artikel 3<br />

Technische Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

(1) Die unter <strong>de</strong>n Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 angeführten Druckgeräte<br />

müssen die in Anhang I genannten grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen.<br />

1.1. Behälter, mit Ausnahme <strong>de</strong>r unter Nummer 1.2 genannten<br />

Behälter, für<br />

a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und<br />

diejenigen Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen<br />

maximalenTemperatur um mehr als 0,5 bar über <strong>de</strong>m<br />

normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb<br />

nachstehen<strong>de</strong>r Grenzwerte:<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenndas Volumengrößer als 1<br />

Liter und das Produkt aus PS·V größer als 25 bar·Liter ist<br />

o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 200 bar ist (Anhang II,<br />

Diagramm 1);<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenndas Volumengrößer als 1<br />

Liter und das Produkt PS·V größer als 50 bar·Liter ist o<strong>de</strong>r<br />

wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbarenFeuerlöscher<br />

und die Flaschenfür Atemschutzgeräte<br />

(Anhang II, Diagramm 2);<br />

b) Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen maximalen<br />

Temperatur um höchstens 0,5 bar über <strong>de</strong>m normalen Atmosphärendruck<br />

(1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehen<strong>de</strong>r<br />

Grenzwerte:<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenndas Volumengrößer als 1<br />

Liter und das Produkt PS·V größer als 200 bar·Liter ist o<strong>de</strong>r<br />

wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II,<br />

Diagramm 3);<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenn<strong>de</strong>r Druck PS größer als 10<br />

bar und das Produkt PS·V größer als 10 000 bar·Liter ist<br />

o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang<br />

II, Diagramm 4);<br />

1.2. befeuerte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig beheizte überhitzungsgefähr<strong>de</strong>te Druckgeräte<br />

zur Erzeugung von Dampf o<strong>de</strong>r Heißwasser mit einer<br />

Temperatur von mehr als 110 ºC und einem Volumen von mehr<br />

als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);<br />

1.3. Rohrleitungen für<br />

a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und<br />

diejenigen Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen<br />

maximalenTemperatur um mehr als 0,5 bar über <strong>de</strong>m<br />

normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb<br />

nachstehen<strong>de</strong>r Grenzwerte:<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenn<strong>de</strong>renDN größer als 25 ist<br />

(Anhang II, Diagramm 6);<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenn<strong>de</strong>renDN größer als 32<br />

und das Produkt PS·DN größer als 1 000 bar ist (Anhang<br />

II, Diagramm 7);<br />

b) Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen maximalen<br />

Temperatur um höchstens 0,5 bar über <strong>de</strong>m normalen Atmosphärendruck<br />

(1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehen<strong>de</strong>r<br />

Grenzwerte:<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenn<strong>de</strong>renDN größer als 25<br />

und das Produkt PS·DN größer als 2 000 bar ist (Anhang<br />

II, Diagramm 8);<br />

— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenn<strong>de</strong>r Druck PS größer als 10<br />

bar und DN größer als 200 und das Produkt PS·DN größer<br />

als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);<br />

1.4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhalten<strong>de</strong><br />

Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne <strong>de</strong>r Nummern 1.1,


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 11<br />

▼B<br />

1.2 und 1.3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil<br />

einer Baugruppe sind.<br />

(2) Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 Nummer 2.1.5, die<br />

min<strong>de</strong>stens ein Druckgerät im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Artikels enthalten und die unter <strong>de</strong>n Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 dieses<br />

Artikels angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen:<br />

2.1. Baugruppenfür die Erzeugung vonDampf o<strong>de</strong>r Heißwasser mit<br />

einer Temperatur von über 110 ºC, die min<strong>de</strong>stens ein befeuertes<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig beheiztes überhitzungsgefähr<strong>de</strong>tes Druckgerät<br />

aufweisen;<br />

2.2. von Nummer 2.1 nicht erfaßte Baugruppen, wenn sie vom<br />

Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr<br />

gebracht und in Betrieb genommen zu wer<strong>de</strong>n;<br />

2.3. in Abweichung vom Eingangssatz dieses Absatzes müssen<br />

Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur<br />

vonnicht höher als 110 ºC, die vonHand mit festen<br />

Brennstoffen beschickt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren PS·V größer als 50<br />

bar·Liter ist, die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Abschnitte<br />

2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) <strong>de</strong>s Anhangs<br />

I erfüllen.<br />

(3) Druckgeräte und/o<strong>de</strong>r Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte<br />

nach <strong>de</strong>n Nummern 1.1 bis 1.3 sowie Absatz 2 erreichen, müssen in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r in einem Mitgliedstaat gelten<strong>de</strong>n guten<br />

Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt wer<strong>de</strong>n, damit gewährleistet<br />

ist, daß sie sicher verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können. Den Druckgeräten und/<br />

o<strong>de</strong>r Baugruppen sind ausreichen<strong>de</strong> Benutzungsanweisungen beizufügen,<br />

und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r<br />

Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Diese Druckgeräte und/o<strong>de</strong>r Baugruppen dürfen<br />

nicht die in Artikel 15 genannte CE-Kennzeichnung tragen.<br />

Artikel 4<br />

Freier Warenverkehr<br />

(1) 1.1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme<br />

von Druckgeräten o<strong>de</strong>r Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Artikels 1 unter <strong>de</strong>n vom Hersteller festgelegten Bedingungen<br />

nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken<br />

o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn, wenn diese <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie<br />

entsprechen und mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen<br />

sind und somit ersichtlich ist, daß sie einer Konformitätsbewertung<br />

nach Artikel 10 unterzogen wur<strong>de</strong>n.<br />

1.2. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme<br />

von Druckgeräten und Baugruppen, die <strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 3 Absatz 3 entsprechen, nicht<br />

wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken o<strong>de</strong>r<br />

behin<strong>de</strong>rn.<br />

(2) Die Mitgliedstaaten können, sofern dies für eine ordnungsgemäße<br />

und sichere Verwendung <strong>de</strong>r Druckgeräte und Baugruppen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, verlangen, daß die in Anhang I Abschnitte 3.3 und 3.4<br />

genannten Angaben in <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>n Amtssprache(n) <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

vorliegen, die <strong>de</strong>r Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m die Druckgeräte und<br />

Baugruppen an <strong>de</strong>n Endbenutzer übergehen, in Übereinstimmung mit<br />

<strong>de</strong>m Vertrag festlegen kann.<br />

Artikel 5<br />

Konformitätsvermutung<br />

(1) Die Mitgliedstaatengehendavonaus, daß Druckgeräte und<br />

Baugruppen, die mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 und<br />

<strong>de</strong>r Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind, sämtliche<br />

Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, einschließlich <strong>de</strong>r in Artikel<br />

10 vorgesehenen Konformitätsbewertung.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 12<br />

▼B<br />

(2) Stimmen die Druckgeräte und Baugruppen mit <strong>de</strong>n nationalen<br />

Normen zur Umsetzung <strong>de</strong>r harmonisierten Normen, <strong>de</strong>ren Fundstellen<br />

im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wur<strong>de</strong>n,<br />

überein, so wird davon ausgegangen, daß die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach Artikel 3 erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen<br />

die Fundstellen <strong>de</strong>r obengenannten nationalen Normen.<br />

(3) Die Mitgliedstaatentragendafür Sorge, daß geeignete<br />

Maßnahmen getroffen wer<strong>de</strong>n, damit die Sozialpartner auf innerstaatlicher<br />

Ebene Einfluß auf die Ausarbeitung und die Überwachung <strong>de</strong>r<br />

harmonisierten Normen nehmen können.<br />

Artikel 6<br />

Ausschuß für Normen und technische Vorschriften<br />

Ist einMitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission<strong>de</strong>r Auffassung, daß die in<br />

Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach Artikel 3 nicht vollständig entsprechen, so befaßt <strong>de</strong>r<br />

betreffen<strong>de</strong> Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission <strong>de</strong>n mit Artikel 5 <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß unter Darlegung<br />

<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>. Der Ausschuß nimmt umgehend Stellung.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>s Ausschusses teilt die<br />

Kommission<strong>de</strong>nMitgliedstaatenmit, ob die betreffen<strong>de</strong>nNormenaus<br />

<strong>de</strong>n Veröffentlichungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu streichen sind.<br />

Artikel 7<br />

Ausschuß „Druckgeräte“<br />

(1) Die Kommission kann alle zur Umsetzung <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen ergreifen.<br />

▼M1<br />

▼B<br />

Ist ein Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Auffassung, daß aus sehr schwerwiegen<strong>de</strong>n<br />

sicherheitsrelevanten Erwägungen<br />

— ein Druckgerät o<strong>de</strong>r eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die<br />

unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 3<br />

Absatz 1 genügen muß, o<strong>de</strong>r<br />

— eine Baugruppe o<strong>de</strong>r eine Baureihe von Baugruppen, das bzw. die<br />

unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 3<br />

Absatz 2 genügen muß, o<strong>de</strong>r<br />

— ein Druckgerät o<strong>de</strong>r eine Baureihe von Druckgeräten abweichend<br />

von <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Anhangs II in eine an<strong>de</strong>re Kategorie<br />

einzustufen ist,<br />

so legt er <strong>de</strong>r Kommission einen entsprechen<strong>de</strong>n ausreichend begrün<strong>de</strong>ten<br />

Antrag vor und for<strong>de</strong>rt diese auf, die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />

zu treffen. Diese Maßnahmen wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 3 erlassen.<br />

(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, nachstehend<br />

„Ausschuss“ genannt, unterstützt.<br />

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel<br />

3 und 7 <strong>de</strong>s Beschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> ( 1 ) unter Beachtung von <strong>de</strong>ssen<br />

Artikel 8.<br />

(4) Der Ausschuß kann ferner alle Fragen im Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Durchführung und <strong>de</strong>r praktischen Anwendung dieser Richtlinie<br />

prüfen, die sein Vorsitzen<strong>de</strong>r von sich aus o<strong>de</strong>r auf Antrag eines<br />

Mitgliedstaats zur Sprache bringt.<br />

( 1 ) Beschluss 1999/468/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung <strong>de</strong>r<br />

Modalitäten für die Ausübung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />

(ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. <strong>23</strong>).


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 13<br />

▼B<br />

Artikel 8<br />

Schutzklausel<br />

(1) Stellt einMitgliedstaat fest, daß Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1, die mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen sind<br />

und die bestimmungsgemäß verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die Sicherheit von<br />

Personen und gegebenenfalls von Haustieren o<strong>de</strong>r Gütern zu gefähr<strong>de</strong>n<br />

drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte<br />

aus <strong>de</strong>m Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r die Inbetriebnahme<br />

zu verbieten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n freien Verkehr hierfür einzuschränken.<br />

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer<br />

solchen Maßnahme, begrün<strong>de</strong>t seine Entscheidung und gibt insbeson<strong>de</strong>re<br />

an, ob die Abweichung von <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen zurückzuführen ist<br />

a) auf die Nichterfüllung <strong>de</strong>r in Artikel 3 genannten grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />

b) auf die mangelhafte Anwendung <strong>de</strong>r in Artikel 5 Absatz 2<br />

genannten Normen,<br />

c) auf einen Mangel <strong>de</strong>r in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen<br />

selbst,<br />

d) auf einen Mangel <strong>de</strong>r in Artikel 11 genannten europäischen Werkstoffzulassungen<br />

für Druckgeräte.<br />

(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit <strong>de</strong>n<br />

Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß<br />

die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich<br />

<strong>de</strong>n Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahmen getroffen hat, sowie die an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten.<br />

Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme<br />

nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich <strong>de</strong>n<br />

Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahme getroffen hat, sowie <strong>de</strong>n Hersteller<br />

o<strong>de</strong>r seinen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. Ist die<br />

in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel <strong>de</strong>r Normen o<strong>de</strong>r<br />

in einem Mangel <strong>de</strong>r europäischen Werkstoffzulassungen begrün<strong>de</strong>t, so<br />

befaßt sie unverzüglich <strong>de</strong>n Ausschuß <strong>de</strong>s Artikels 6, falls <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong><br />

Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet<br />

das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein.<br />

(3) Sind <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nicht entsprechen<strong>de</strong> Druckgeräte o<strong>de</strong>r<br />

Baugruppen mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift <strong>de</strong>r<br />

zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber <strong>de</strong>mjenigen,<br />

<strong>de</strong>r die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon<br />

die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.<br />

(4) Die Kommissionstellt sicher, daß die Mitgliedstaatenüber <strong>de</strong>n<br />

Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 9<br />

Einstufung von Druckgeräten<br />

(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Druckgeräte wer<strong>de</strong>n<br />

entsprechend Anhang II nach zunehmen<strong>de</strong>m Gefahrenpotential in Kategorieneingestuft.<br />

Für diese Einstufung wer<strong>de</strong>n die Flui<strong>de</strong> gemäß <strong>de</strong>n Nummern 2.1 und<br />

2.2 inzwei Gruppeneingeteilt.<br />

(2) 2.1. Gruppe 1 umfaßt gefährliche Flui<strong>de</strong>. Gefährliche Flui<strong>de</strong> sind<br />

Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen entsprechend <strong>de</strong>n Definitionen in<br />

Artikel 2 Absatz 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 67/548/EWG <strong>de</strong>s Rates vom<br />

27. Juni 1967 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

für die Einstufung, Verpackung und<br />

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ).<br />

( 1 ) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />

Richtlinie 94/69/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994,<br />

S. 1).


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 14<br />

▼B<br />

Zu Gruppe 1 zählen Flui<strong>de</strong>, die wie folgt eingestuft wer<strong>de</strong>n:<br />

— explosionsgefährlich,<br />

— hochentzündlich,<br />

— leicht entzündlich,<br />

— entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über<br />

<strong>de</strong>m Flammpunkt liegt),<br />

— sehr giftig,<br />

— giftig,<br />

— brandför<strong>de</strong>rnd.<br />

2.2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Nummer 2.1 nicht genannten<br />

Flui<strong>de</strong>.<br />

(3) Setzt sich einBehälter aus mehrerenKammernzusammen, so<br />

wird <strong>de</strong>r Behälter in die höchste Kategorie <strong>de</strong>r einzelnen Kammern<br />

eingestuft. Befin<strong>de</strong>n sich unterschiedliche Flui<strong>de</strong> in einer Kammer, so<br />

erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie<br />

erfor<strong>de</strong>rt.<br />

Artikel 10<br />

Konformitätsbewertung<br />

(1) 1.1. Der Hersteller vonDruckgerätenmuß je<strong>de</strong>s Gerät vor <strong>de</strong>m<br />

Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Artikels einem <strong>de</strong>r in<br />

Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren<br />

unterziehen.<br />

1.2. Die im Hinblick auf die Anbringung <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />

auf einem Druckgerät anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />

richten sich nach <strong>de</strong>r Kategorie, in die das<br />

Gerät gemäß Artikel 9 eingestuft ist.<br />

1.3. Auf die verschie<strong>de</strong>nen Kategorien sind die folgen<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />

anzuwen<strong>de</strong>n:<br />

— Kategorie I<br />

Modul A;<br />

— Kategorie II<br />

Modul A1<br />

Modul D1<br />

Modul E1;<br />

— Kategorie III<br />

Module B1 + D<br />

Module B1 + F<br />

Module B + E<br />

Module B + C1<br />

Modul H;<br />

— Kategorie IV<br />

Module B + D<br />

Module B + F<br />

Modul G<br />

Modul H1.<br />

1.4. Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählen<strong>de</strong>n<br />

Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend <strong>de</strong>r Kategorie,<br />

zu <strong>de</strong>r sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich<br />

auch für ein Verfahren entschei<strong>de</strong>n, das für eine höhere Kategorie<br />

vorgesehenist, sofernes eine solche gibt.<br />

1.5. Im Rahmen <strong>de</strong>r Qualitätssicherungsverfahren für unter die<br />

Kategorien III und IV fallen<strong>de</strong> Druckgeräte nach Artikel 3<br />

Nummer 1.1 Buchstabe a), Nummer 1.1 Buchstabe b) erster<br />

Gedankenstrich und Nummer 1.2 entnimmt die benannte Stelle<br />

bei unangemel<strong>de</strong>ten Besuchen in Fertigungs- o<strong>de</strong>r Lagerstätten<br />

Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2<br />

durchzuführen o<strong>de</strong>r durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet<br />

<strong>de</strong>r Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene<br />

Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 15<br />

▼B<br />

Jahr <strong>de</strong>r Fertigung min<strong>de</strong>stens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Besuche wird von <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

nach <strong>de</strong>n Kriterien <strong>de</strong>r Nummer 4.4 <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Module festgelegt.<br />

1.6. Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III<br />

fallen<strong>de</strong>n Behältern und Geräten nach Artikel 3 Nummer 1.2<br />

im Rahmen <strong>de</strong>s Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle<br />

die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2 für je<strong>de</strong>s Stück<br />

durch o<strong>de</strong>r läßt diese durchführen. Hierfür unterrichtet <strong>de</strong>r<br />

Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.<br />

(2) Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 3 Absatz 2 sind einer Gesamtbewertung<br />

<strong>de</strong>r Konformität zu unterziehen, die folgen<strong>de</strong>s umfaßt:<br />

a) Bewertung je<strong>de</strong>s einzelnen <strong>de</strong>r Druckgeräte im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 3<br />

Absatz 1, aus <strong>de</strong>nen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die<br />

zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und<br />

keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wur<strong>de</strong>n.<br />

Das Bewertungsverfahren richtet sich nach <strong>de</strong>r Kategorie je<strong>de</strong>s<br />

einzelnen dieser Druckgeräte;<br />

b) die Bewertung <strong>de</strong>s Zusammenbaus <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Einzelteile <strong>de</strong>r<br />

Baugruppe gemäß Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist<br />

entsprechend <strong>de</strong>r höchsten Kategorie <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte<br />

durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n;<br />

c) die Bewertung <strong>de</strong>s Schutzes <strong>de</strong>r Baugruppe vor einem Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Abschnitte 2.10<br />

und 3.2.3; diese ist entsprechend <strong>de</strong>r höchsten Kategorie <strong>de</strong>r zu<br />

schützen<strong>de</strong>n Druckgeräte durchzuführen.<br />

(3) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 können die zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>ninberechtigtenFällenim Hoheitsgebiet <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />

Mitgliedstaats für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme<br />

einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Artikel 1<br />

Absatz 2, auf die die Verfahren <strong>de</strong>r Absätze 1 und 2 <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Artikels nicht angewandt wur<strong>de</strong>n, gestatten.<br />

(4) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Konformitätsbewertung sind in <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) Amtssprache(n) <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

abzufassen, die <strong>de</strong>r Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m die für die<br />

Durchführung dieser Verfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, in<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m Vertrag festlegen kann, o<strong>de</strong>r in einer<br />

an<strong>de</strong>ren von dieser Stelle akzeptierten Sprache.<br />

Artikel 11<br />

Europäische Werkstoffzulassung<br />

(1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß Artikel 1 Nummer<br />

2.9 wird auf Antrag eines Herstellers o<strong>de</strong>r mehrerer Hersteller von<br />

Werkstoffen o<strong>de</strong>r Druckgeräten von einer benannten Stelle <strong>de</strong>s Artikels<br />

12 erteilt, die speziell dafür bestimmt wur<strong>de</strong>. Die benannte Stelle legt<br />

geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung <strong>de</strong>r<br />

Übereinstimmung <strong>de</strong>r Werkstofftypen mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

dieser Richtlinie fest und führt diese durch o<strong>de</strong>r läßt diese<br />

durchführen; im Fall von Werkstoffen, <strong>de</strong>ren Verwendung vor <strong>de</strong>m<br />

29. November 1999 als sicher befun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, hat die benannte Stelle<br />

bei <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Übereinstimmung die vorhan<strong>de</strong>nen Daten zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung unterrichtet<br />

die benannte Stelle die Mitgliedstaaten und die Kommission,<br />

in<strong>de</strong>m sie ihnen die entsprechen<strong>de</strong>n Angaben mitteilt. Innerhalb einer<br />

Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission<br />

<strong>de</strong>n mit Artikel 5 <strong>de</strong>r Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen<br />

Ausschuß unter Darlegung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> befassen. In diesem Fall nimmt<br />

<strong>de</strong>r Ausschuß umgehend Stellung.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 16<br />

▼B<br />

Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und<br />

berücksichtigt hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme <strong>de</strong>s<br />

Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen.<br />

(3) Eine Kopie <strong>de</strong>r europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte<br />

wird <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten, <strong>de</strong>n benannten Stellen und <strong>de</strong>r<br />

Kommissionübermittelt. Die Kommissionveröffentlicht im Amtsblatt<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r europäischen Werkstoffzulassungen<br />

und sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.<br />

(4) Bei <strong>de</strong>nfür die Herstellung vonDruckgerätenverwen<strong>de</strong>ten<br />

Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu<br />

<strong>de</strong>nen nähere Angaben im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />

veröffentlicht wur<strong>de</strong>n, wird davon ausgegangen, daß sie <strong>de</strong>n zutreffen<strong>de</strong>n<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Anhang I entsprechen.<br />

(5) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für<br />

Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt,<br />

daß die Zulassung nicht hätte erteilt wer<strong>de</strong>n dürfen, o<strong>de</strong>r wenn<br />

<strong>de</strong>r Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfaßt wird. Sie unterrichtet<br />

umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die benannten Stellen<br />

und die Kommission über je<strong>de</strong>n Entzug einer Zulassung.<br />

Artikel 12<br />

Benannte Stellen<br />

(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaatenmit, welche Stellensie für die Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Verfahren nach Artikel 10 und Artikel 11 benannt haben, welche spezifischenAufgabendiesenStellenübertragenwur<strong>de</strong>nund<br />

welche<br />

Kennummern ihnen zuvor von <strong>de</strong>r Kommission zugeteilt wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Kommissionveröffentlicht im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r benannten Stellen unter Angabe ihrer<br />

Kennummer und <strong>de</strong>r ihnen übertragenen Aufgaben. Sie sorgt für die<br />

Aktualisierung dieser Liste.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Auswahl dieser Stellenwen<strong>de</strong>ndie Mitgliedstaatendie<br />

Kriterien gemäß Anhang IV an. Bei Stellen, die <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten Normen genügen, wird davon ausgegangen,<br />

daß sie die entsprechen<strong>de</strong>n Kriterien nach Anhang IV erfüllen.<br />

(3) Ein Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r eine Stelle benannt hat, muß die Benennung<br />

zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Absatz 2<br />

genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.<br />

Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die<br />

Kommission über die Zurücknahme <strong>de</strong>r Benennung.<br />

Artikel 13<br />

Anerkannte unabhängige Prüfstellen<br />

(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Mitgliedstaaten die unabhängigen Prüfstellen mit, die zur Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Aufgaben gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 anerkannt<br />

sind.<br />

Die Kommissionveröffentlicht im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r anerkannten Prüfstellen unter Angabe<br />

<strong>de</strong>r Aufgaben, für <strong>de</strong>ren Durchführung sie anerkannt wur<strong>de</strong>n. Sie sorgt<br />

für die Aktualisierung dieser Liste.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Anerkennung dieser Prüfstellen wen<strong>de</strong>n die Mitgliedstaaten<br />

die Kriterien gemäß Anhang IV an. Bei Prüfstellen, die <strong>de</strong>n<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten Normen genügen,<br />

wird davon ausgegangen, daß sie die entsprechen<strong>de</strong>n Kriterien nach<br />

Anhang IV erfüllen.<br />

(3) Ein Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r eine Prüfstelle anerkannt hat, muß diese<br />

Anerkennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Prüfstelle die<br />

in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 17<br />

▼B<br />

Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die<br />

Kommission über <strong>de</strong>n Entzug einer Anerkennung.<br />

Artikel 14<br />

Betreiberprüfstellen<br />

(1) Abweichend von <strong>de</strong>n Bestimmungen über die Aufgaben <strong>de</strong>r<br />

benannten Stellen können die Mitgliedstaaten zulassen, daß in ihrem<br />

Hoheitsgebiet Druckgeräte und Baugruppen, <strong>de</strong>ren Konformität mit<br />

<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen von einer Betreiberprüfstelle<br />

bewertet wur<strong>de</strong>, die gemäß <strong>de</strong>n Kriterien benannt wur<strong>de</strong>, auf die in<br />

Absatz 8 Bezug genommen wird, in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht und von<br />

<strong>de</strong>n Betreibern in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Hat einMitgliedstaat eine Betreiberprüfstelle gemäß <strong>de</strong>nKriterien<br />

benannt, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, so<br />

darf er das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme unter <strong>de</strong>n Bedingungen<br />

dieses Artikels von Druckgeräten und Baugruppen, <strong>de</strong>ren<br />

Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wur<strong>de</strong>, die von<br />

einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat gemäß <strong>de</strong>n Kriterien benannt wur<strong>de</strong>, auf<br />

die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht wegen druckbedingter<br />

Risiken verbieten, beschränken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn, sofern bei<br />

diesem Inverkehrbringen bzw. bei dieser Inbetriebnahme die Bedingungen<br />

dieses Artikels erfüllt sind.<br />

(3) Die Druckgeräte und Baugruppen, <strong>de</strong>ren Konformität von einer<br />

Betreiberprüfstelle bewertet wur<strong>de</strong>, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung<br />

tragen.<br />

(4) Diese Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in <strong>de</strong>n<br />

Betrieben <strong>de</strong>r Unternehmensgruppe verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die Prüfstelle<br />

angehört. Die Gruppe wen<strong>de</strong>t eine gemeinsame<br />

Sicherheitspolitik in bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-,<br />

Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für<br />

Druckgeräte und Baugruppen an.<br />

(5) Die Betreiberprüfstellenarbeitenausschließlich für die Unternehmensgruppe,<br />

<strong>de</strong>r sie angehören.<br />

(6) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen<br />

gelten die Verfahren <strong>de</strong>r Module A1, C1, F und G nach Anhang III.<br />

(7) Die Mitgliedstaatenteilen<strong>de</strong>nan<strong>de</strong>renMitgliedstaatenund <strong>de</strong>r<br />

Kommissionmit, welche Betreiberprüfstellensie zugelassenhaben, für<br />

welche Aufgaben diese benannt wur<strong>de</strong>n und welche Betriebe bei je<strong>de</strong>r<br />

Betreiberprüfstelle unter Absatz 4 fallen.<br />

(8) Bei <strong>de</strong>r Benennung <strong>de</strong>r Betreiberprüfstellen wen<strong>de</strong>n die<br />

Mitgliedstaaten die in Anhang V aufgestellten Kriterien an und vergewissernsich,<br />

daß die Gruppe, zu <strong>de</strong>r die Betreiberprüfstelle gehört, die<br />

Kriterien gemäß Absatz 4 Satz 2 anwen<strong>de</strong>t.<br />

(9) Stellt einMitgliedstaat, <strong>de</strong>r eine Betreiberprüfstelle zugelassen<br />

hat, fest, daß diese die Kriteriennicht mehr erfüllt, auf die inAbsatz<br />

8 Bezug genommen wird, so muß er ihr die Zulassung entziehen. Er<br />

unterrichtet hiervon die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten und die Kommission.<br />

(10) Die Auswirkungen dieses Artikels sind von <strong>de</strong>r Kommission zu<br />

überwachen und drei Jahre nach <strong>de</strong>m in Artikel 20 Absatz 3 genannten<br />

Zeitpunkt zu bewerten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten<br />

<strong>de</strong>r Kommission alle relevanten Informationen über die<br />

Durchführung dieses Artikels. Diese Bewertung wird gegebenenfalls<br />

durch Vorschläge zur Än<strong>de</strong>rung dieser Richtlinie ergänzt.<br />

Artikel 15<br />

CE-Kennzeichnung<br />

(1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE“ mit<br />

<strong>de</strong>m in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 18<br />

▼B<br />

Der CE-Kennzeichnung folgt die in Artikel 12 Absatz 1 genannte<br />

Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle, die in <strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>r Produktionsüberwachung<br />

eingeschaltet wird.<br />

(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, <strong>de</strong>utlich lesbar und<br />

unauslöschlich anzubringen auf<br />

— Druckgeräten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und<br />

— Baugruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2,<br />

die fertig hergestellt sind o<strong>de</strong>r sich in einem Zustand befin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die<br />

Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 ermöglicht.<br />

(3) Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, die CE-Kennzeichnung auf je<strong>de</strong>m<br />

einzelnen <strong>de</strong>r Druckgeräte anzubringen, aus <strong>de</strong>nen sich eine Baugruppe<br />

im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte,<br />

die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-<br />

Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.<br />

(4) Wenn für die Druckgeräte o<strong>de</strong>r die Baugruppen auch an<strong>de</strong>re<br />

Richtlinien gelten, die an<strong>de</strong>re Aspekte behan<strong>de</strong>ln und in <strong>de</strong>nen ebenfalls<br />

eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese<br />

Kennzeichnung an, daß von <strong>de</strong>r Übereinstimmung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />

Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppenauch mit <strong>de</strong>nBestimmungendieser<br />

an<strong>de</strong>ren Richtlinien auszugehen ist.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen jedoch, in <strong>de</strong>nen eine o<strong>de</strong>r mehrere dieser Richtlinien<br />

<strong>de</strong>m Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl <strong>de</strong>s anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, daß<br />

die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen allein <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r vom Hersteller angewandten Richtlinien gerecht wer<strong>de</strong>n.<br />

In diesen Fällen ist in <strong>de</strong>n Dokumenten, Hinweisen o<strong>de</strong>r Betriebsanleitungen,<br />

die nach diesen Richtlinien erfor<strong>de</strong>rlich sind und <strong>de</strong>n<br />

Druckgeräteno<strong>de</strong>r Baugruppenbeigefügt wer<strong>de</strong>n, auf diese im Amtsblatt<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien<br />

Bezug zu nehmen.<br />

(5) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen<br />

anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung und<br />

<strong>de</strong>s Schriftbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung irregeführt wer<strong>de</strong>n könnten.<br />

Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen<br />

angebracht wer<strong>de</strong>n, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />

nicht beeinträchtigt.<br />

Artikel 16<br />

Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung<br />

Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Artikels 8 gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise<br />

angebracht wur<strong>de</strong>, so ist <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses<br />

Produkt wie<strong>de</strong>r in Einklang mit <strong>de</strong>n Bestimmungen für die CE-<br />

Kennzeichnung zu bringen und <strong>de</strong>n weiteren Verstoß unter <strong>de</strong>n von<br />

diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

b) Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, muß <strong>de</strong>r Mitgliedstaat<br />

alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um nach <strong>de</strong>n Verfahren<br />

<strong>de</strong>s Artikels 8 das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Produkts<br />

einzuschränken o<strong>de</strong>r zu untersagen bzw. zu gewährleisten, daß es<br />

aus <strong>de</strong>m Verkehr gezogenwird.<br />

Artikel 17<br />

Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die für die<br />

Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behör<strong>de</strong>n darin zu<br />

bestärken, daß sie miteinan<strong>de</strong>r zusammenarbeiten und einan<strong>de</strong>r und<br />

<strong>de</strong>r Kommission Auskünfte erteilen, um zum Funktionieren <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

beizutragen.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 19<br />

▼B<br />

Artikel 18<br />

Zu Ablehnungen o<strong>de</strong>r Einschränkungen führen<strong>de</strong> Entscheidungen<br />

Je<strong>de</strong> in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine<br />

Einschränkung <strong>de</strong>s Inverkehrbringens und <strong>de</strong>r Inbetriebnahme eines<br />

Druckgerätes o<strong>de</strong>r einer Baugruppe zur Folge hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Zurücknahme<br />

vom Markt erzwingt, ist genau zu begrün<strong>de</strong>n. Sie ist <strong>de</strong>n<br />

Betroffenen unverzüglich unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsbehelfe, die nach<br />

<strong>de</strong>n in diesem Mitgliedstaat gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eingelegt<br />

wer<strong>de</strong>n können, und <strong>de</strong>r Rechtsbehelffristen mitzuteilen.<br />

Artikel 19<br />

Außerkraftsetzung<br />

Artikel 22 <strong>de</strong>r Richtlinie 76/767/EWG wird ab 29. November 1999 auf<br />

Druckgeräte und Baugruppen, die in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie fallen, nicht mehr angewandt.<br />

Artikel 20<br />

Umsetzung und Übergangsbestimmungen<br />

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor <strong>de</strong>m 29.<br />

Mai 1999 die erfor<strong>de</strong>rlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um<br />

dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich<br />

davon in Kenntnis.<br />

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen,<br />

nehmen sie in diesen Vorschriften selbst o<strong>de</strong>r durch einen Hinweis bei<br />

<strong>de</strong>r amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die<br />

Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.<br />

Die Mitgliedstaatenwen<strong>de</strong>ndiese Vorschriftenab 29. November 1999<br />

an.<br />

(2) Die Mitgliedstaatenteilen<strong>de</strong>r Kommission<strong>de</strong>nWortlaut <strong>de</strong>r<br />

innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf <strong>de</strong>m unter diese Richtlinie<br />

fallen<strong>de</strong>n Gebiet erlassen.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen von Druckgeräten<br />

und Baugruppen, die <strong>de</strong>n in ihrem Hoheitsgebiet zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Anwendung dieser Richtlinie gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften entsprechen, ►C1 bis zum 29. Mai 2002 ◄, sowie die<br />

Inbetriebnahme dieser Druckgeräte und Baugruppen über dieses Datum<br />

hinaus.<br />

Artikel 21<br />

Adressaten <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 20<br />

▼B<br />

ANHANG I<br />

GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN<br />

VORBEMERKUNGEN<br />

1. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n in diesem Anhang<br />

aufgeführten grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für Druckgeräte gelten<br />

auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechen<strong>de</strong> Gefahr<br />

ausgeht.<br />

2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sind<br />

bin<strong>de</strong>nd. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gelten nur, wenn für das betreffen<strong>de</strong> Druckgerät<br />

bei Verwendung unter <strong>de</strong>n vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen<br />

vorhersehbaren Bedingungen die entsprechen<strong>de</strong> Gefahr besteht.<br />

3. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um<br />

die mit seinem Gerät verbun<strong>de</strong>nen druckbedingten Gefahren zu ermitteln;<br />

er muß das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse<br />

auslegen und bauen.<br />

4. Die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sind so zu interpretieren und anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

daß <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik und <strong>de</strong>r Praxis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Konzeption und <strong>de</strong>r Fertigung sowie <strong>de</strong>n technischen und wirtschaftlichen<br />

Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß<br />

<strong>de</strong>s Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.<br />

1. ALLGEMEINES<br />

1.1. Druckgeräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls<br />

ausgerüstet und installiert sein, daß ihre Sicherheit gewährleistet ist,<br />

wenn sie im Einklang mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r unter<br />

nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb<br />

genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

1.2. Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r angemessensten Lösungen hat <strong>de</strong>r Hersteller folgen<strong>de</strong><br />

Grundsätze, und zwar in <strong>de</strong>r angegebenen Reihenfolge, zu beachten:<br />

— Beseitigung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gefahren, soweit dies nach<br />

vernünftigem Ermessen möglich ist;<br />

— Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigen<strong>de</strong><br />

Gefahren;<br />

— gegebenenfalls Unterrichtung <strong>de</strong>r Benutzer über die Restgefahren<br />

und Hinweise auf geeignete beson<strong>de</strong>re Maßnahmen zur Verringerung<br />

<strong>de</strong>r Gefahren bei <strong>de</strong>r Installation und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Benutzung.<br />

1.3 Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt o<strong>de</strong>r<br />

vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, daß <strong>de</strong>r Gefahr aus<br />

einer <strong>de</strong>rartigen Benutzung vorgebeugt wird o<strong>de</strong>r, falls dies nicht<br />

möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung <strong>de</strong>s Druckgeräts in angemessener<br />

Weise gewarnt wird.<br />

2. ENTWURF<br />

2.1. Allgemeines<br />

Druckgeräte sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung<br />

<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Faktoren fachgerecht zu entwerfen.<br />

In <strong>de</strong>n Entwurf fließen geeignete Sicherheitsfaktoren ein, bei <strong>de</strong>nen<br />

umfassen<strong>de</strong> Metho<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>nen bekannt ist, daß<br />

sie geeignete Sicherheitsmargen in bezug auf alle relevanten Ausfallarten<br />

konsistent einbeziehen.<br />

2.2. Auslegung auf die erfor<strong>de</strong>rliche Belastbarkeit<br />

2.2.1. Durckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die <strong>de</strong>r beabsichtigten<br />

Verwendung und an<strong>de</strong>ren nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren<br />

Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbeson<strong>de</strong>re sind die folgen<strong>de</strong>n<br />

Faktorenzu berücksichtigen:<br />

— Innen- und Außendruck;<br />

— Umgebungs- und Betriebstemperaturen;<br />

— statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;<br />

— Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben;


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▼B<br />

— Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen,<br />

Befestigungen, Rohrleitungen usw.;<br />

— Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;<br />

— Zersetzung instabiler Flui<strong>de</strong>.<br />

Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind<br />

unter Beachtung <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens<br />

zu berücksichtigen.<br />

2.2.2. Die Auslegung auf die erfor<strong>de</strong>rliche Belastbarkeit erfolgt auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

folgen<strong>de</strong>r Verfahren:<br />

— in <strong>de</strong>r Regel eine Berechnungsmetho<strong>de</strong> gemäß Abschnitt 2.2.3, gegebenenfalls<br />

ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong><br />

gemäß Abschnitt 2.2.4;<br />

o<strong>de</strong>r<br />

— eine experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong> ohne Berechnung gemäß<br />

Abschnitt 2.2.4, wenn das Produkt aus <strong>de</strong>m maximal zulässigen<br />

Druck (PS) und <strong>de</strong>m Volumen V kleiner als 6 000 bar·l o<strong>de</strong>r das<br />

Produkt PS·DN kleiner als 3 000 bar ist.<br />

2.2.3. Berechnungsmetho<strong>de</strong><br />

a) Druckfestigkeit und an<strong>de</strong>re Belastungsaspekte<br />

Für Druckgeräte sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten<br />

abhängig von <strong>de</strong>n Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu<br />

sind Sicherheitsfaktoren anzuwen<strong>de</strong>n, die es ermöglichen, alle Unsicherheiten<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Herstellung, <strong>de</strong>s tatsächlichen Betriebes, <strong>de</strong>r<br />

Beanspruchung, <strong>de</strong>r Berechnungsmo<strong>de</strong>lle, <strong>de</strong>r Werkstoffeigenschaften<br />

und <strong>de</strong>s Werkstoffverhaltens vollständig abzu<strong>de</strong>cken.<br />

Die Berechnungsmetho<strong>de</strong>n müssen ausreichen<strong>de</strong> Sicherheitsmargen<br />

entsprechend <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>s Abschnitts 7, soweit anwendbar,<br />

ergeben.<br />

Zur Erfüllung <strong>de</strong>r obigen Anfor<strong>de</strong>rungen kann eine <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Metho<strong>de</strong>n, die geeignet ist, gegebenenfalls in Ergänzung<br />

o<strong>de</strong>r Kombination angewandt wer<strong>de</strong>n:<br />

— Auslegung nach Formeln,<br />

— Auslegung nach Analyseverfahren,<br />

— Auslegung nach bruchmechanischen Verfahren.<br />

b) Belastbarkeit<br />

Zum Nachweis <strong>de</strong>r Belastbarkeit <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräts sind<br />

geeignete Auslegungsberechnungen durchzuführen.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

— Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal<br />

zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen<br />

Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke voninstabilenFlui<strong>de</strong>n<br />

müssen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Wird ein Behälter in einzelne<br />

Druckräume unterteilt, so ist bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Trennwand<br />

zwischen<strong>de</strong>nDruckräumenvon<strong>de</strong>m höchstmöglichenDruck in<br />

einem Druckraum und von <strong>de</strong>m geringstmöglichen Druck in<br />

<strong>de</strong>m benachbarten Druckraum auszugehen.<br />

— Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargenaufweisen.<br />

— Bei <strong>de</strong>r Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen<br />

zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem<br />

Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen <strong>de</strong>s Gerätes<br />

auftreten können.<br />

— Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen<br />

müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.<br />

— Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Druckraums sind bei <strong>de</strong>n Werkstoffeigenschaften<br />

entsprechen<strong>de</strong> Werte zu verwen<strong>de</strong>n, die sich auf<br />

belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäß<br />

Abschnitt 4 als auch entsprechen<strong>de</strong> Sicherheitsfaktoren zu<br />

berücksichtigen sind. Zu <strong>de</strong>n zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Werkstoffeigenschaften<br />

zählen:<br />

— Streckgrenze, 0,2 %- bzw. 1 %-Dehngrenze bei <strong>de</strong>r Berechnungstemperatur;<br />

— Zugfestigkeit;<br />

— Zeitstandfestigkeit, z. B. Kriechfestigkeit;<br />

— Ermüdungsdaten, z. B. Dauerschwingfestigkeit;


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▼B<br />

— Elastizitätsmodul;<br />

— angemessene plastische Verformung;<br />

— Kerbschlagzähigkeit;<br />

— Bruchzähigkeit.<br />

— Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, die beispielsweise von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r<br />

zerstörungsfreien Prüfungen, <strong>de</strong>n Eigenschaften <strong>de</strong>r Werkstoffverbindungen<br />

und <strong>de</strong>n in Betracht gezogenen<br />

Betriebsbedingungen abhängen.<br />

— Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren<br />

Verschleißmechanismen (insbeson<strong>de</strong>re Korrosion,<br />

Kriechen, Ermüdung) entsprechend <strong>de</strong>r beabsichtigen Verwendung<br />

<strong>de</strong>s Gerätes zu berücksichtigen. In <strong>de</strong>n Betriebsanleitungen<br />

gemäß Abschnitt 3.4 ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die<br />

für die Lebensdauer <strong>de</strong>s Gerätes von Belang sind, beispielsweise<br />

— für Kriechen: Auslegungslebensdauer in Stun<strong>de</strong>n bei spezifiziertenTemperaturen;<br />

— für Ermüdung: Auslegungszyklenzahl bei spezifizierten Spannungswerten;<br />

— für Korrosion: Korrosionszuschlag bei <strong>de</strong>r Auslegung.<br />

c) Stabilität<br />

Wenn sich mit <strong>de</strong>r errechneten Wanddicke keine ausreichen<strong>de</strong> strukturelle<br />

Stabilität erzielen läßt, sind die notwendigen Maßnahmen zu<br />

treffen, wobei die mit <strong>de</strong>m Transport und <strong>de</strong>r Handhabung verbun<strong>de</strong>nen<br />

Gefahren zu berücksichtigen sind.<br />

2.2.4. Experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong><br />

Die Auslegung <strong>de</strong>s Gerätes kann im ganzen o<strong>de</strong>r teilweise durch ein<br />

Prüfprogramm überprüft wer<strong>de</strong>n, das an einem für das Druckgerät o<strong>de</strong>r<br />

die Druckgerätebaureihe repräsentativen Muster durchgeführt wird.<br />

Des Prüfprogramm muß vor <strong>de</strong>n Prüfungen ein<strong>de</strong>utig festgelegt wer<strong>de</strong>n<br />

und, sofern eine benannte Stelle für die Entwurfsbewertung im angewandten<br />

Modul zuständig ist, von dieser anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

In diesem Programm sind die Prüfbedingungen sowie die Annahme- und<br />

Ablehnungskriterien festzulegen. Die Ist-Werte <strong>de</strong>r wesentlichen<br />

Abmessungen und <strong>de</strong>r Eigenschaften <strong>de</strong>r Ausgangswerkstoffe <strong>de</strong>r<br />

Druckgeräte sind vor <strong>de</strong>r Prüfung festzustellen.<br />

Während <strong>de</strong>r Prüfungen müssen erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die kritischen<br />

Bereiche <strong>de</strong>s Druckgeräts mittels geeigneter Instrumente, mit <strong>de</strong>nen<br />

sich Verformungen und Spannungen hinreichend genau messen lassen,<br />

beobachtet wer<strong>de</strong>n können.<br />

Das Prüfprogramm muß folgen<strong>de</strong>s umfassen:<br />

a) Eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft wer<strong>de</strong>n soll, daß<br />

bei einem Druck mit einer gegenüber <strong>de</strong>m maximal zulässigen Druck<br />

festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit<br />

o<strong>de</strong>r Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus<br />

zeigt.<br />

Zur Bestimmung <strong>de</strong>s Prüfdrucks sind die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n<br />

unter Prüfbedingungen gemessenen Werten für die geometrischen<br />

Merkmale und die Werkstoffeigenschaften einerseits und <strong>de</strong>n für die<br />

Konstruktion zugelassenen Werten an<strong>de</strong>rerseits zu berücksichtigen;<br />

<strong>de</strong>r Unterschied zwischen Prüf- und Auslegungstemperaturen ist<br />

ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

b) Bei Kriech- o<strong>de</strong>r Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend<br />

<strong>de</strong>n für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (z. B.<br />

Betriebsdauer bei bestimmtenTemperaturen, Zahl <strong>de</strong>r Zyklenbei<br />

bestimmten Spannungswerten usw.) festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

c) Falls erfor<strong>de</strong>rlich, ergänzen<strong>de</strong> Prüfungen hinsichtlich weiterer beson<strong>de</strong>rer<br />

Einwirkungen gemäß Abschnitt 2.2.1, wie Korrosion,<br />

aggressive Einwirkungen von außen usw.<br />

2.3. Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb<br />

Die Bedienungseinrichtungen <strong>de</strong>r Druckgeräte müssen so beschaffen<br />

sein, daß ihre Bedienung keine nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare<br />

Gefährdung mit sich bringt. Die folgen<strong>de</strong>n Punkte sind<br />

gegebenenfalls beson<strong>de</strong>rs zu beachten:<br />

— Verschluß- und Öffnungsvorrichtungen;<br />

— gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen;


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▼B<br />

— Vorrichtungen zur Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s physischen Zugangs bei<br />

Überdruck o<strong>de</strong>r Vakuum im Gerät;<br />

— Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beabsichtigten<br />

Verwendung;<br />

— Zersetzung instabiler Flui<strong>de</strong>.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re müssen Druckgeräte mit abnehmbarer Verschlußvorrichtung<br />

mit einer selbsttätigen o<strong>de</strong>r von Hand bedienbaren Einrichtung<br />

ausgerüstet sein, durch die das Bedienungspersonal ohne weiteres<br />

sicherstellen kann, daß sich die Vorrichtung gefahrlos öffnen läßt. Läßt<br />

sich die Vorrichtung schnell betätigen, so muß das Druckgerät außer<strong>de</strong>m<br />

mit einer Sperre ausgerüstet sein, die ein Öffnen verhin<strong>de</strong>rt, solange <strong>de</strong>r<br />

Druck o<strong>de</strong>r die Temperatur <strong>de</strong>s Fluids eine Gefahr darstellt.<br />

2.4. Vorkehrungen für die Inspektion<br />

a) Druckgeräte sind so zu entwerfen, daß alle erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsinspektionen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

b) Falls dies zur Gewährleistung <strong>de</strong>r kontinuierlichen Gerätesicherheit<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen Vorkehrungen zur Feststellung <strong>de</strong>s inneren<br />

Zustands <strong>de</strong>s Druckgerätes vorgesehen sein, wie Öffnungen für <strong>de</strong>n<br />

Zugang zum Inneren <strong>de</strong>s Druckgerätes, so daß geeignete Inspektionen<br />

sicher und ergonomisch vorgenommen wer<strong>de</strong>n können.<br />

c) An<strong>de</strong>re Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands <strong>de</strong>r<br />

Druckgeräte können eingesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

— wenn diese zu klein für einen Einstieg sind;<br />

— wenn sich das Öffnen <strong>de</strong>s Druckgerätes nachteilig auf das Innere<br />

<strong>de</strong>s Gerätes auswirkenwür<strong>de</strong>;<br />

— wenn <strong>de</strong>r Inhaltsstoff <strong>de</strong>n Werkstoff, aus <strong>de</strong>m das Druckgerät<br />

hergestellt ist, erwiesenermaßen nicht angreift und auch kein<br />

an<strong>de</strong>rer interner Schädigungsprozeß nach vernünftigem Ermessen<br />

vorhersehbar ist.<br />

2.5. Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten<br />

Es müssen, falls erfor<strong>de</strong>rlich, geeignete Vorrichtungen zur Entleerung<br />

und Entlüftung <strong>de</strong>r Druckgeräte vorgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />

— um schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch,<br />

Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermei<strong>de</strong>n;<br />

dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re Druckprüfungen<br />

zu berücksichtigen;<br />

— um Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen.<br />

2.6. Korrosion und an<strong>de</strong>re chemische Einflüsse<br />

Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind entsprechen<strong>de</strong> Wanddickenzuschläge o<strong>de</strong>r angemessene<br />

Schutzvorkehrungen gegen Korrosion o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re chemische<br />

Einflüsse vorzusehen, wobei die beabsichtigte und nach vernünftigem<br />

Ermessen vorhersehbare Verwendung gebührend zu berücksichtigen ist.<br />

2.7. Verschleiß<br />

Wo starke Erosions- o<strong>de</strong>r Abrieberscheinungen auftreten können, sind<br />

angemessene Maßnahmen zu treffen, um<br />

— diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, z. B. Wanddickenzuschläge,<br />

o<strong>de</strong>r durch die Verwendung von Auskleidungen o<strong>de</strong>r<br />

Beschichtungen zu minimieren;<br />

— <strong>de</strong>n Austausch <strong>de</strong>r am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen;<br />

— mit Hilfe <strong>de</strong>r in Abschnitt 3.4 genannten Anleitungen die Aufmerksamkeit<br />

auf diejenigen Maßnahmen zu richten, die für einen<br />

kontinuierlichen sicheren Betrieb erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

2.8. Baugruppen<br />

Baugruppen sind so auszulegen, daß<br />

— die untereinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>nen Komponenten zuverlässig und für<br />

ihre Betriebsbedingungen geeignet sind;<br />

— <strong>de</strong>r richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration<br />

und Montage innerhalb <strong>de</strong>r Baugruppe gewährleistet wird.<br />

2.9. Füllen und Entleeren<br />

Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen<br />

auszustatten bzw. für eine entsprechen<strong>de</strong> Ausstattung


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▼B<br />

vorzubereiten, daß ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist;<br />

hierbei ist insbeson<strong>de</strong>re auf folgen<strong>de</strong> Gefahren zu achten:<br />

a) beim Füllen:<br />

— Überfüllen o<strong>de</strong>r zu hoher Druck, insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf<br />

<strong>de</strong>n Füllungsgrad und <strong>de</strong>n Dampfdruck bei <strong>de</strong>r Bezugstemperatur;<br />

— Instabilität <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

b) beim Entleeren: unkontrolliertes Freisetzen <strong>de</strong>s unter Druck<br />

stehen<strong>de</strong>n Fluids;<br />

c) beim Füllen und Entleeren: gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s An- und Abkoppeln.<br />

2.10. Schutz vor Überschreiten <strong>de</strong>r zulässigen Grenzen <strong>de</strong>s Druckgerätes<br />

In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren<br />

Bedingungen die zulässigen Grenzen überschritten wer<strong>de</strong>n<br />

könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutzvorrichtungen auszustatten<br />

bzw. für eine entsprechen<strong>de</strong> Ausstattung vorzubereiten, sofern<br />

das Gerät nicht als Teil einer Baugruppe durch an<strong>de</strong>re Schutzvorrichtungen<br />

geschützt wird.<br />

Die geeignete Schutzvorrichtung bzw. die Kombination geeigneter<br />

Schutzvorrichtungen ist in Abhängigkeit von <strong>de</strong>m jeweiligen Gerät<br />

bzw. <strong>de</strong>r jeweiligen Baugruppe und <strong>de</strong>n jeweiligen Betriebsbedingungen<br />

zu bestimmen.<br />

Zu <strong>de</strong>n geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen<br />

zählen:<br />

a) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Artikel 1<br />

Nummer 2.1.3;<br />

b) gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeigeund/o<strong>de</strong>r<br />

Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, daß entwe<strong>de</strong>r automatisch<br />

o<strong>de</strong>r von Hand gemessene Maßnahmen ergriffen wer<strong>de</strong>n, um<br />

für die Einhaltung <strong>de</strong>r zulässigen Grenzen <strong>de</strong>s Druckgerätes zu<br />

sorgen.<br />

2.11. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion<br />

2.11.1. Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

— Sie müssen unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanfor<strong>de</strong>rungen<br />

für die Vorrichtungen so ausgelegt und gebaut sein, daß<br />

sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen<br />

geeignet sind;<br />

— sie dürfen keine an<strong>de</strong>ren Aufgaben erfüllen, es sei <strong>de</strong>nn, ihre sicherheitsrelevanten<br />

Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt<br />

wer<strong>de</strong>n;<br />

— sie müssen <strong>de</strong>n geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf<br />

einen angemessenen und zuverlässigen Schutz entsprechen. Zu<br />

diesen Grundsätzen gehören insbeson<strong>de</strong>re fehlsicheres Verhalten<br />

(fail safe), Redundanz, Verschie<strong>de</strong>nartigkeit und Selbstüberwachung.<br />

2.11.2. Einrichtungen zur Druckbegrenzung<br />

Diese Einrichtungen sind so auszulegen, daß <strong>de</strong>r Druck nicht betriebsmäßig<br />

<strong>de</strong>nmaximal zulässigenDruck PS überschreitet; eine kurzzeitige<br />

Drucküberschreitung ist jedoch im Einklang mit Abschnitt 7.3, sofern<br />

zutreffend, zulässig.<br />

2.11.3. Einrichtungen zur Temperaturüberwachung<br />

Diese Einrichtungen müssen über eine sicherheitstechnisch angemessene<br />

und auf die Meßaufgabe abgestimmte Ansprechzeit verfügen.<br />

2.12. Externer Brand<br />

Sofern erfor<strong>de</strong>rlich, müssen Druckgeräte insbeson<strong>de</strong>re unter Berücksichtigung<br />

ihres Verwendungszwecks so ausgelegt und gegebenenfalls mit<br />

geeigneten Ausrüstungsteilen ausgestattet o<strong>de</strong>r für eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Ausstattung vorbereitet sein, daß sie im Fall eines externen Bran<strong>de</strong>s die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsbegrenzung erfüllen.<br />

3. FERTIGUNG<br />

3.1. Fertigungsverfahren<br />

Der Hersteller muß die sachkundige Ausführung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Entwurfsphase<br />

festgelegten Maßnahmen gewährleisten, in<strong>de</strong>m er geeignete


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▼B<br />

Techniken und entsprechen<strong>de</strong> Verfahren anwen<strong>de</strong>t; dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

im Hinblick auf die folgen<strong>de</strong>n Punkte:<br />

3.1.1. Vorbereitung <strong>de</strong>r Bauteile<br />

Bei <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Bauteile (z. B. Formen und Schweißkantenvorbereitung)<br />

darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen o<strong>de</strong>r<br />

Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r mechanischen Eigenschaften kommen, die die<br />

Sicherheit <strong>de</strong>s Druckgerätes beeinträchtigen können.<br />

3.1.2. Dauerhafte Werkstoffverbindungen<br />

Die dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzen<strong>de</strong>n Bereiche<br />

dürfen an <strong>de</strong>r Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die<br />

die Sicherheit <strong>de</strong>r Geräte beeinträchtigen könnten.<br />

Die Eigenschaften <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen müssen <strong>de</strong>n für die zu<br />

verbin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Werkstoffe spezifizierten Min<strong>de</strong>steigenschaften entsprechen,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, bei <strong>de</strong>n Konstruktionsberechnungen wer<strong>de</strong>n eigens<br />

an<strong>de</strong>re Werte für entsprechen<strong>de</strong> Eigenschaften berücksichtigt.<br />

Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen <strong>de</strong>r Teile, die<br />

zur Druckfestigkeit <strong>de</strong>s Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit<br />

verbun<strong>de</strong>nen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener<br />

Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal wird für Druckgeräte<br />

<strong>de</strong>r Kategorien II, III und IV von einer zuständigen unabhängigen Stelle<br />

vorgenommen; hierbei han<strong>de</strong>lt es sich nach Wahl <strong>de</strong>s Herstellers um<br />

— eine benannte Stelle,<br />

— eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 anerkannte Prüfstelle.<br />

Zur Erteilung dieser Zulassungen führt die genannte unabhängige Stelle<br />

die in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n harmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen<br />

und Prüfungen o<strong>de</strong>r gleichwertige Untersuchungen und<br />

Prüfungen durch o<strong>de</strong>r läßt diese durchführen.<br />

3.1.3. Zerstörungsfreie Prüfungen<br />

Bei Druckgeräten müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an <strong>de</strong>n dauerhaften<br />

Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener<br />

Befähigung ausgeführt wer<strong>de</strong>n. Bei Druckgeräten <strong>de</strong>r Kategorien III<br />

und IV muß die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen<br />

Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 anerkannt<br />

wur<strong>de</strong>, gebilligt wor<strong>de</strong>nsein.<br />

3.1.4. Wärmebehandlung<br />

Besteht die Gefahr, daß die Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren<br />

so stark geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, daß hierdurch die Sicherheit<br />

<strong>de</strong>s Drukgerätes beeinträchtigt wird, so muß in einem geeigneten Fertigungsstadium<br />

eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3.1.5. Rückverfolgbarkeit<br />

Es sind geeignete Verfahren einzuführen und aufrecht zu erhalten, um<br />

die Werkstoffe <strong>de</strong>r Teile <strong>de</strong>s Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen,<br />

mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über <strong>de</strong>n Herstellungsprozeß<br />

bis zur Endabnahme <strong>de</strong>s hergestellten Druckgerätes<br />

i<strong>de</strong>ntifizieren zu können.<br />

3.2. Abnahme<br />

Druckgeräte müssen <strong>de</strong>r nachstehend beschriebenen Abnahme unterzogenwer<strong>de</strong>n.<br />

3.2.1. Schlußprüfung<br />

Druckgeräte müssen einer Schlußprüfung unterzogen wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r<br />

durch Sichtprüfung und Kontrolle <strong>de</strong>r zugehörigen Unterlagen zu überprüfen<br />

ist, ob die Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Hierbei<br />

können Prüfungen, die während <strong>de</strong>r Fertigung durchgeführt wor<strong>de</strong>n<br />

sind, berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Soweit von <strong>de</strong>r Sicherheit her erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wird die Schlußprüfung innen und außen an allen Teilen <strong>de</strong>s Gerätes,<br />

gegebenenfalls während <strong>de</strong>s Fertigungsprozesses (z. B. falls bei <strong>de</strong>r<br />

Schlußprüfung nicht mehr besichtigbar), durchgeführt.


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▼B<br />

3.2.2. Druckprüfung<br />

Die Abnahme <strong>de</strong>r Druckgeräte muß eine Druckfestigkeitsprüfung<br />

einschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs<br />

durchgeführt wird, wobei <strong>de</strong>r Druck min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m in<br />

Abschnitt 7.4 festgelegten Wert — falls anwendbar — entsprechen muß.<br />

Für serienmäßig hergestellte Geräte <strong>de</strong>r Kategorie I kann diese Prüfung<br />

auf statistischer Grundlage durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ist <strong>de</strong>r hydrostatische Druckversuch nachteilig o<strong>de</strong>r nicht durchführbar,<br />

so können an<strong>de</strong>re Prüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben,<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Für an<strong>de</strong>re Prüfungen als <strong>de</strong>n hydrostatischen<br />

Druckversuch müssen zuvor zusätzliche Maßnahmen, wie zerstörungsfreie<br />

Prüfungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re gleichwertige Verfahren, angewandt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3.2.3. Prüfung <strong>de</strong>r Sicherheitseinrichtungen<br />

Bei Baugruppen umfaßt die Abnahme auch eine Prüfung <strong>de</strong>r Ausrüstungsteile<br />

mit Sicherheitsfunktion, bei <strong>de</strong>r überprüft wird, daß die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gemäß Abschnitt 2.10 vollständig erfüllt sind.<br />

3.3. Kennzeichnung und Etikettierung<br />

Neben <strong>de</strong>r gemäß Artikel 15 vorzunehmen<strong>de</strong>n CE-Kennzeichnung sind<br />

folgen<strong>de</strong> Angaben zu machen:<br />

a) Für alle Druckgeräte<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers bzw. an<strong>de</strong>re Angaben zu<br />

seiner I<strong>de</strong>ntifizierung und gegebenenfalls die seines in <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;<br />

— Herstellungsjahr;<br />

— Angaben, die eine I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Druckgeräts seiner Art<br />

entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- o<strong>de</strong>r Loskennzeichnung,<br />

Fabrikationsnummer;<br />

— Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte.<br />

b) Je nach Art <strong>de</strong>s Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die<br />

zur Gewährleistung <strong>de</strong>r Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung<br />

und gegebenenfalls Wartung und regelmäßiger Überprüfung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind; diese Angaben umfassen z. B.<br />

— das DruckgerätevolumenV inI;<br />

— die Nennweite DN für Rohrleitungen;<br />

— <strong>de</strong>naufgebrachtenPrüfdruck PT inbar und das Datum;<br />

— <strong>de</strong>n Einstelldruck <strong>de</strong>r Sicherheitseinrichtung in bar;<br />

— die Druckgeräteleistung in kW;<br />

— die Netzspannung in Volt;<br />

— die beabsichtigte Verwendung;<br />

— <strong>de</strong>nFüllungsgrad inkg/l;<br />

— die Höchstfüllmasse inkg;<br />

— die Leermasse inkg;<br />

— die Produktgruppe.<br />

c) Falls erfor<strong>de</strong>rlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu<br />

versehen, mit <strong>de</strong>nen auf Fälle unsachgemäßer Verwendung hingewiesen<br />

wird, die erfahrungsgemäß möglich sind.<br />

Auf <strong>de</strong>m Druckgerät o<strong>de</strong>r einem an ihm fest angebrachten Typenschild<br />

ist die CE-Kennzeichnung vorzunehmen und sind die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Angaben zu machen, wobei folgen<strong>de</strong> Ausnahmen gelten:<br />

— Eine wie<strong>de</strong>rholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise<br />

von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann<br />

gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechen<strong>de</strong>n Dokumentation<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dies gilt für die CE-Kennzeichnung sowie<br />

für an<strong>de</strong>re Kennzeichnungen und Etikettierungen gemäß diesem<br />

Anhang;<br />

— ist das Druckgerät zu klein (z. B. Ausrüstungsteile), so können die<br />

unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben auf einem am Druckgerät<br />

befestigtenEtikett gemacht wer<strong>de</strong>n;<br />

— Angaben über die Füllmasse und die unter Buchstabe c) genannten<br />

Warnhinweise können auf Etiketten o<strong>de</strong>r in einer an<strong>de</strong>ren angemessenen<br />

Form gemacht bzw. gegeben wer<strong>de</strong>n, sofern sie für einen<br />

angemessenen Zeitraum lesbar bleiben.


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▼B<br />

3.4. Betriebsanleitung<br />

a) Beim Inverkehrbringen ist <strong>de</strong>n Druckgeräten, sofern erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

eine Betriebsanleitung für <strong>de</strong>n Benutzer beizufügen, die alle <strong>de</strong>r<br />

Sicherheit dienlichen Informationen zu folgen<strong>de</strong>n Aspekten enthält:<br />

— Montage einschließlich Verbindung verschie<strong>de</strong>ner Druckgeräte;<br />

— Inbetriebnahme;<br />

— Benutzung;<br />

— Wartung einschließlich Inspektion durch <strong>de</strong>n Benutzer.<br />

b) Die Betriebsanleitung muß die gemäß Abschnitt 3.3 auf <strong>de</strong>m Druckgerät<br />

anzubringen<strong>de</strong>n Angaben mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />

Serienkennzeichnung enthalten; <strong>de</strong>r Betriebsanleitung sind gegebenenfalls<br />

die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und<br />

Diagramme beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

c) Gegebenenfalls muß in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung auch auf die Gefahren<br />

einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Abschnitt 1.3 und auf die<br />

beson<strong>de</strong>ren Merkmale <strong>de</strong>s Entwurfs gemäß Abschnitt 2.2.3 hingewiesenwer<strong>de</strong>n.<br />

4. WERKSTOFFE<br />

Die zur Herstellung von Druckgeräten verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe müssen,<br />

falls sie nicht ersetzt wer<strong>de</strong>n sollen, für die gesamte vorgesehene<br />

Lebensdauer geeignet sein.<br />

Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe müssen<br />

nur die entsprechen<strong>de</strong>n Auflagen <strong>de</strong>r Abschnitte 4.1, 4.2 Buchstabe a)<br />

und 4.3 erster Absatz erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in <strong>de</strong>r<br />

Verbindung.<br />

4.1. Für Werkstoffe drucktragen<strong>de</strong>r Teile gelten folgen<strong>de</strong> Bestimmungen:<br />

a) Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem<br />

Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen<br />

entsprechen, und insbeson<strong>de</strong>re eine ausreichend hohe<br />

Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften<br />

dieser Werkstoffe <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts 7.5<br />

entsprechen. Insbeson<strong>de</strong>re müssen die Werkstoffe so ausgewählt<br />

sein, daß es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muß<br />

aus bestimmten Grün<strong>de</strong>n ein sprö<strong>de</strong>r Werkstoff verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

so sind entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen zu treffen;<br />

b) sie müssengegendie im Druckgerät geführtenFlui<strong>de</strong> inausreichen<strong>de</strong>m<br />

Maße chemisch beständig sein; die für die<br />

Betriebssicherheit erfor<strong>de</strong>rlichenchemischenund physikalischen<br />

Eigenschaften dürfen während <strong>de</strong>r vorgesehenen Lebensdauer nicht<br />

wesentlich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n;<br />

c) sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n;<br />

d) sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet<br />

sein;<br />

e) sie müssen so ausgewählt sein, daß bei <strong>de</strong>r Verbindung unterschiedlicher<br />

Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten.<br />

4.2. a) Die für die Berechnung im Hinblick auf Abschnitt 2.2.3 erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften <strong>de</strong>r<br />

Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abschnitt 4.1 sind vom<br />

Druckgerätehersteller sachgerecht festzulegen.<br />

b) Der Hersteller hat in <strong>de</strong>n technischen Unterlagen Angaben zur<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r Werkstoffvorschriften <strong>de</strong>r Richtlinie in einer <strong>de</strong>r<br />

folgen<strong>de</strong>n Formen zu machen:<br />

— Verwendung von Werkstoffen entsprechend <strong>de</strong>n harmonisierten<br />

Normen;<br />

— Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung<br />

für Druckgeräte gemäß Artikel 11 vorliegt;<br />

— Einzelgutachten zu <strong>de</strong>n Werkstoffen.<br />

c) Bei Druckgeräten <strong>de</strong>r Kategorien III und IV wird das Einzelgutachten<br />

gemäß Buchstabe b) dritter Gedankenstrich von <strong>de</strong>r für die<br />

Konformitätsbewertung <strong>de</strong>s Druckgerätes zuständigen benannten<br />

Stelle durchgeführt.<br />

4.3. Der Hersteller <strong>de</strong>s Druckgeräts muß die geeigneten Maßnahmen<br />

ergreifen, um sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>te Werkstoff <strong>de</strong>n vorgegebenen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht. Insbeson<strong>de</strong>re müssen für alle<br />

Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen eingeholt


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 28<br />

▼B<br />

wer<strong>de</strong>n, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift<br />

bescheinigt wird.<br />

Für die wichtigstendrucktragen<strong>de</strong>nTeile vonDruckgeräten<strong>de</strong>r Kategorien<br />

II, III und IV erfolgt dies in Form einer Bescheinigung mit<br />

spezifischer Prüfung <strong>de</strong>r Produkte.<br />

Wen<strong>de</strong>t ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

nie<strong>de</strong>rgelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes<br />

Qualitätsmanagementsystem an, das in bezug auf die Werkstoffe einer<br />

spezifischen Bewertung unterzogen wur<strong>de</strong>, so wird davon ausgegangen,<br />

daß die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses<br />

Abschnitts bieten.<br />

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE<br />

Zusätzlich zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen gemäß <strong>de</strong>n Abschnitten 1 bis 4 gelten die<br />

nachstehen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für die unter die Abschnitte 5 und 6 fallen<strong>de</strong>n<br />

Druckgeräte.<br />

5. BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE ÜBERHITZUNGS-<br />

GEFÄHRDETE DRUCKGERÄTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1<br />

Diese Druckgeräte sind Teil von<br />

— Dampf- und Heißwassererzeugern gemäß Artikel 3 Nummer 1.2, wie<br />

z. B. befeuerte Dampf- und Heißwasserkessel, Überhitzer und<br />

Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch<br />

beheizte Kessel o<strong>de</strong>r Elektro<strong>de</strong>nkessel und Dampfdrucktöpfe,<br />

zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren<br />

Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr;<br />

— Prozeßheizgeräten für an<strong>de</strong>re Medien als Dampf und Heißwasser<br />

gemäß Artikel 3 Nummer 1.1, wie z. B. Erhitzer für chemische und<br />

ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie.<br />

Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, daß<br />

das Risiko eines signifikanten Versagens druckhalten<strong>de</strong>r Teile aufgrund<br />

von Überhitzung vermie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r minimiert wird. Insbeson<strong>de</strong>re muß<br />

gegebenenfalls sichergestellt wer<strong>de</strong>n, daß<br />

a) geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen wer<strong>de</strong>n, damit Betriebsparameter<br />

wie Wärmezufuhr, Wärmeabgabe und, wo zutreffend,<br />

Flüssigkeitsstand begrenzt wer<strong>de</strong>n können, um das Risiko einer örtlichen<br />

o<strong>de</strong>r generellen Überhitzung zu vermei<strong>de</strong>n;<br />

b) falls erfor<strong>de</strong>rlich, Probenahmestellen vorgesehen wer<strong>de</strong>n, damit die<br />

Eigenschaften <strong>de</strong>r Flui<strong>de</strong> bewertet wer<strong>de</strong>n können, um Risiken im<br />

Zusammenhang mit Ablagerungen und/o<strong>de</strong>r Korrosion zu vermei<strong>de</strong>n;<br />

c) angemessene Vorkehrungen getroffen wer<strong>de</strong>n, um die Gefahren von<br />

Schä<strong>de</strong>n durch Ablagerungen zu beseitigen;<br />

d) Möglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem<br />

Abschaltengeschaffenwer<strong>de</strong>n;<br />

e) Maßnahmen vorgesehen wer<strong>de</strong>n, damit eine gefährliche Ansammlung<br />

entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen und Luft<br />

sowie ein Flammenrückschlag vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

6. ROH<strong>RL</strong>EITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 NUMMER 1.3<br />

Durch Auslegung und Bau muß folgen<strong>de</strong>s sichergestellt sein:<br />

a) Der Gefahr einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung<br />

o<strong>de</strong>r übermäßige Kräfte z. B. an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren<br />

o<strong>de</strong>r Schlauchleitungen ist durch Unterstützung, Befestigung,<br />

Verankerung, Ausrichtung o<strong>de</strong>r Vorspannung in geeigneter Weise<br />

vorzubeugen;<br />

b) falls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Flui<strong>de</strong><br />

Kon<strong>de</strong>nsflüssigkeit bil<strong>de</strong>n kann, sind Einrichtungen zur Entwässerung<br />

bzw. zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegen<strong>de</strong>n<br />

Bereichen vorzusehen, um Schä<strong>de</strong>n aufgrund von Wasserschlag o<strong>de</strong>r<br />

Korrosionzu vermei<strong>de</strong>n;<br />

c) die Möglichkeit von Schä<strong>de</strong>n durch Turbulenzen o<strong>de</strong>r Wirbelbildung<br />

ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts 2.7;<br />

d) die Gefahr von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in<br />

Rohren ist gebührend zu berücksichtigen;


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 29<br />

▼B<br />

e) enthalten die Rohrleitungen Flui<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gruppe 1, so ist in geeigneter<br />

Weise dafür zu sorgen, daß die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer<br />

Abmessungen erhebliche Risiken mit sich bringen, abgesperrt wer<strong>de</strong>n<br />

können;<br />

f) zur Minimierung <strong>de</strong>r Gefahr einer unbeabsichtigten Entnahme sind<br />

die Entnahmestellen an <strong>de</strong>r permanenten Seite <strong>de</strong>r Verbindungen<br />

unter Angabe <strong>de</strong>s enthaltenen Fluids <strong>de</strong>utlich zu kennzeichnen;<br />

g) zur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten<br />

sind Lage und Verlauf von erdverlegten Rohr- und Fernleitungen<br />

zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>r technischen Dokumentation anzugeben.<br />

7. BESONDERE QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN FÜR<br />

BESTIMMTE DRUCKGERÄTE<br />

Die nachstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen sind in <strong>de</strong>r Regel anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Wer<strong>de</strong>n sie nicht angewandt, einschließlich für <strong>de</strong>n Fall, daß Werkstoffe<br />

nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt<br />

wer<strong>de</strong>n, so muß <strong>de</strong>r Hersteller nachweisen, daß geeignete Maßnahmen<br />

ergriffen wur<strong>de</strong>n, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu<br />

erzielen.<br />

Dieser Abschnitt ist Teil <strong>de</strong>s Anhangs I. Seine Bestimmungen ergänzen<br />

die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Abschnitte 1 bis 6 bei Druckgeräten,<br />

für die sie gelten.<br />

7.1. Zulässige Belastungen<br />

7.1.1. Symbole<br />

R e,t<br />

(Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgen<strong>de</strong> Werte bei<br />

Berechnungstemperatur:<br />

— obere Streckgrenze bei Werkstoffen, die eine untere und obere<br />

Streckgrenze aufweisen;<br />

— 1,0 %-Dehngrenze bei Austenitstahl und unlegiertem Aluminium;<br />

— 0,2 %-Dehngrenze in <strong>de</strong>n übrigen Fällen.<br />

R m,20<br />

bezeichnet <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stwert <strong>de</strong>r Zugfestigkeit bei 20 ºC.<br />

R m,t<br />

bezeichnet die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur.<br />

7.1.2. Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen<br />

Belastungen und bei Temperaturen außerhalb <strong>de</strong>s Bereichs, in<br />

<strong>de</strong>m Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwen<strong>de</strong>tem Werkstoff<br />

<strong>de</strong>n jeweils niedrigeren <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Werte nicht überschreiten:<br />

— ferritischer Stahl, einschließlich normalgeglühter (normalisierend<br />

gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl<br />

mit beson<strong>de</strong>rer Wärmebehandlung: 2 / 3<br />

vonR e,t<br />

und 5 / 12<br />

vonR m,20<br />

;<br />

— austenitischer Stahl:<br />

— wenn die Bruch<strong>de</strong>hnung über 30 % beträgt: 2 / 3<br />

vonR e,t<br />

;<br />

— o<strong>de</strong>r alternativ hierzu, wenn die Bruch<strong>de</strong>hnung über 35 %<br />

beträgt: 5 / 6<br />

vonR e,t<br />

und 1 / 3<br />

vonR m,t<br />

;<br />

— unlegierter und niedriglegierter Stahlguß: 10 / 19<br />

vonR e,t<br />

und 1 / 3<br />

von<br />

R m,20<br />

;<br />

— Aluminium: 2 / 3<br />

vonR e,t<br />

;<br />

— nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2<br />

/ 3<br />

vonR e,t<br />

und 5 / 12<br />

von<br />

R m,20<br />

.<br />

7.2. Verbindungskoeffizienten<br />

Bei Schweißverbindungen dürfen die Verbindungskoeffizienten folgen<strong>de</strong><br />

Werte nicht überschreiten:<br />

— Bei Druckgeräten, an <strong>de</strong>nen zerstören<strong>de</strong> und zerstörungsfreie<br />

Prüfungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n, um zu überprüfen, daß die Verbindungen<br />

keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1;<br />

— bei Druckgeräten, an <strong>de</strong>nen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n: 0,85;<br />

— bei Druckgeräten, an <strong>de</strong>nen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine<br />

zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n: 0,7.<br />

Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischen<br />

Eigenschaften <strong>de</strong>r Verbindung zu<br />

berücksichtigen.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 30<br />

▼B<br />

7.3. Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbeson<strong>de</strong>re bei Druckbehältern<br />

Die vorübergehen<strong>de</strong> Drucküberschreitung gemäß Abschnitt 2.11.2 ist<br />

auf 10 % <strong>de</strong>s höchstzulässigen Drucks zu begrenzen.<br />

7.4. Hydrostatischer Prüfdruck<br />

Bei Druckbehälternmuß <strong>de</strong>r hydrostatische Prüfdruck gemäß Abschnitt<br />

3.2.2 <strong>de</strong>m höheren <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Werte entsprechen:<br />

— <strong>de</strong>m 1,25fachenWert <strong>de</strong>r Höchstbelastung <strong>de</strong>s Druckgeräts im<br />

Betrieb unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s höchstzulässigen Drucks und<br />

<strong>de</strong>r höchstzulässigenTemperatur o<strong>de</strong>r<br />

— <strong>de</strong>m 1,43fachenWert <strong>de</strong>s höchstzulässigenDrucks.<br />

7.5. Werkstoffeigenschaften<br />

Sofern nicht an<strong>de</strong>re zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kriterien an<strong>de</strong>re Werte erfor<strong>de</strong>rn,<br />

gilt ein Stahl als ausreichend duktil im Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts 4.1<br />

Buchstabe a), wenn seine Bruch<strong>de</strong>hnung im normgemäß durchgeführten<br />

Zugversuch min<strong>de</strong>stens 14 % und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-<br />

Probe bei einer Temperatur von höchstens 20 ºC, jedoch höchstens bei<br />

<strong>de</strong>r vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur min<strong>de</strong>stens 27 J beträgt.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 31<br />

▼B<br />

ANHANG II<br />

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME<br />

1. Die römischenZiffernin<strong>de</strong>nDiagrammenentsprechenfolgen<strong>de</strong>nModulkategorien:<br />

I = Modul A<br />

II = Module A1, D1, E1<br />

III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H<br />

IV = Module B + D, B + F, G, H1<br />

2. Die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 <strong>de</strong>finierten und in Artikel 3 Nummer 1.4<br />

genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie<br />

IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte<br />

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu<br />

schützen<strong>de</strong> Gerät eingestuft wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Maßgebend für die Einstufung <strong>de</strong>r in Artikel 1 Nummer 2.1.4 <strong>de</strong>finierten und<br />

in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten drucktragen<strong>de</strong>n Ausrüstungsteile sind<br />

— ihr maximal zulässiger Druck PS und<br />

— das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und<br />

— die Gruppe <strong>de</strong>r Flui<strong>de</strong>, für die sie bestimmt sind;<br />

zur Präzisierung <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige<br />

Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.<br />

Wer<strong>de</strong>n sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne<br />

<strong>de</strong>s zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhalten<strong>de</strong> Ausrüstungsteil<br />

in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.<br />

4. Mit <strong>de</strong>n Abgrenzungskurven in <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsdiagrammen<br />

wird <strong>de</strong>r Höchstwert für je<strong>de</strong> Kategorie angegeben.


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▼B<br />

Diagramm 1<br />

Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich<br />

Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm<br />

1 unter die Kategorie I o<strong>de</strong>r II fallen, in die Kategorie III einzustufen.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 33<br />

▼B<br />

Diagramm 2<br />

Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich<br />

Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte min<strong>de</strong>stens<br />

in die Kategorie III einzustufen.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 34<br />

▼B<br />

Diagramm 3<br />

Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 35<br />

▼B<br />

Diagramm 4<br />

Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich<br />

Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach Artikel 3 Nummer<br />

2.3 entwe<strong>de</strong>r einer <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit <strong>de</strong>n<br />

grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs I Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5<br />

Buchstabe d) o<strong>de</strong>r einer umfassen<strong>de</strong>n Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen wer<strong>de</strong>n.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 36<br />

▼B<br />

Diagramm 5<br />

Druckgeräte gemäß Artikel 3 Nummer 1.2<br />

Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem<br />

min<strong>de</strong>stens einem <strong>de</strong>r Module <strong>de</strong>r Kategorie III entsprechen<strong>de</strong>n Prüfverfahren.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 37<br />

▼B<br />

Diagramm 6<br />

Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich<br />

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach<br />

Diagramm 6 unter die Kategorie I o<strong>de</strong>r II fallen, in die Kategorie III einzustufen.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 38<br />

▼B<br />

Diagramm 7<br />

Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich<br />

Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Flui<strong>de</strong> mit Temperaturen von mehr als 350 ºC<br />

enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 39<br />

▼B<br />

Diagramm 8<br />

Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 40<br />

▼B<br />

Diagramm 9<br />

Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 41<br />

▼B<br />

ANHANG III<br />

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN<br />

Die Verpflichtungen, die sich aufgrund <strong>de</strong>r Bestimmungen dieses Anhangs für<br />

Druckgeräte ergeben, gelten auch für Baugruppen.<br />

Modul A (Interne Fertigungskontrolle)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in<br />

<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen<br />

nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die Druckgeräte die<br />

für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller<br />

o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m<br />

Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung<br />

aus.<br />

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen<br />

Unterlagen; er o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

halten sie zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts zur<br />

Einsichtnahme durch die nationalen Behör<strong>de</strong>n bereit.<br />

Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />

Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgerätes<br />

auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />

Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />

folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />

Schaltkreisen usw.;<br />

— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />

Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />

— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />

Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />

Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />

— Prüfberichte.<br />

4. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätserklärung<br />

auf.<br />

5. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren<br />

die Übereinstimmung <strong>de</strong>r gefertigten Druckgeräte mit <strong>de</strong>n in<br />

Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie gewährleistet.<br />

Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung <strong>de</strong>r Abnahme)<br />

Zusätzlich zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Moduls A gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemel<strong>de</strong>ter Besuche<br />

durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle.<br />

Bei diesen Besuchen muß die benannte Stelle<br />

— sich vergewissern, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I<br />

Abschnitt 3.2 tatsächlich durchführt;<br />

— in <strong>de</strong>n Fertigungs- o<strong>de</strong>r Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken<br />

entnehmen. Die benannte Stelle entschei<strong>de</strong>t über die Anzahl <strong>de</strong>r zu entnehmen<strong>de</strong>n<br />

Druckgeräte sowie darüber, ob es erfor<strong>de</strong>rlich ist, an diesen<br />

entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz o<strong>de</strong>r teilweise durchzuführen<br />

o<strong>de</strong>r durchführenzu lassen.<br />

Bei Nichtübereinstimmung eines o<strong>de</strong>r mehrerer Druckgeräte ergreift die<br />

benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen.<br />

Der Hersteller bringt unter <strong>de</strong>r Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r benannten Stelle <strong>de</strong>ren<br />

Kennummer auf je<strong>de</strong>m Druckgerät an.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 42<br />

▼B<br />

Modul B (<strong>EG</strong>-Baumusterprüfung)<br />

1. Dieses Modul beschreibt <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Verfahrens, bei <strong>de</strong>m eine benannte<br />

Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffen<strong>de</strong> Produktion repräsentatives<br />

Muster <strong>de</strong>nfür dieses Muster gelten<strong>de</strong>nVorschriftendieser<br />

Richtlinie entspricht.<br />

2. Der Antrag auf <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung ist vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in<br />

<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen<br />

benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.<br />

Der Antrag muß folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers und, wenn <strong>de</strong>r Antrag vom in <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch<br />

<strong>de</strong>ssen Name und Anschrift;<br />

— eine schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag bei keiner an<strong>de</strong>ren<br />

benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist;<br />

— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.<br />

Der Antragsteller stellt <strong>de</strong>r benannten Stelle ein für die betreffen<strong>de</strong> Produktion<br />

repräsentatives Muster, im folgen<strong>de</strong>n als „Baumuster“ bezeichnet, zur<br />

Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie<br />

diese für die Durchführung <strong>de</strong>s Prüfungprogramms benötigt.<br />

Ein Baumuster kann für mehrere Versionen eines Druckgeräts verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, sofern die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Versionen<br />

das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.<br />

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />

Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />

folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Baumusters;<br />

— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />

Schaltkreisen usw.;<br />

— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />

Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />

— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />

Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />

Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />

— Prüfberichte;<br />

— Angaben zu <strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Fertigung vorgesehenen Prüfungen;<br />

— Angaben zu <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Qualifikationen o<strong>de</strong>r Zulassungen<br />

gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3.<br />

4. Die benannte Stelle<br />

4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen hergestellt wur<strong>de</strong>, und stellt fest,<br />

welche Bauteile nach <strong>de</strong>n einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r in Artikel 5<br />

genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

Die benannte Stelle hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

— Sie prüft die technischen Unterlagen in bezug auf <strong>de</strong>n Entwurf sowie<br />

die Fertigungsverfahren;<br />

— sie begutachtet die verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe, wenn diese nicht <strong>de</strong>n<br />

gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r einer europäischen Werkstoffzulassung<br />

für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom<br />

Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ausgestellte Bescheinigung;<br />

— sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter<br />

Verbindungen o<strong>de</strong>r überpüft, ob diese bereits gemäß Anhang I<br />

Abschnitt 3.1.2 zugelassen wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften<br />

Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I<br />

Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert o<strong>de</strong>r zugelassen ist;<br />

4.2. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />

durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller<br />

gewählten Lösungen die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

erfüllen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt<br />

wur<strong>de</strong>n;


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▼B<br />

4.3. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />

durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen<br />

Normen richtig angewandt wur<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Hersteller sich dafür<br />

entschie<strong>de</strong>n hat, diese anzuwen<strong>de</strong>n;<br />

4.4. vereinbart mit <strong>de</strong>m Antragsteller <strong>de</strong>n Ort, an <strong>de</strong>m die Untersuchungen und<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

5. Entspricht das Baumuster <strong>de</strong>n einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r Richtlinie,<br />

so stellt die benannte Stelle <strong>de</strong>m Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

aus. Die Bescheinigung, die für zehn Jahre gültig ist und<br />

verlängert wer<strong>de</strong>n kann, enthält <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers,<br />

die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s<br />

zugelassenen Baumusters erfor<strong>de</strong>rlich Angaben.<br />

Eine Liste <strong>de</strong>r wichtigen technischen Unterlagen wird <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

beigefügt und in einer Kopie von <strong>de</strong>r benannten Stelle aufbewahrt.<br />

Lehnt die benannte Stelle es ab, <strong>de</strong>m Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässigen Bevollmächtigten eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein<br />

Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, <strong>de</strong>r die technischen<br />

Unterlagen zur <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle<br />

Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>m zugelassenen Druckgerät, die einer neuen Zulassung<br />

bedürfen, soweit diese Än<strong>de</strong>rungen die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Bedingungen für die<br />

Benutzung <strong>de</strong>s Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung<br />

wird in Form einer Ergänzung <strong>de</strong>r ursprünglichen <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

erteilt.<br />

7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über die von ihr zurückgezogenen <strong>EG</strong>-<br />

Baumusterprüfbescheinigungen und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von<br />

ihr erteilten <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />

8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen<br />

und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ergänzungen erhalten. Die Anhänge <strong>de</strong>r<br />

Bescheinigungen wer<strong>de</strong>n für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung<br />

gehalten.<br />

9. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-<br />

Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach<br />

Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />

Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />

Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />

Modul B1 (<strong>EG</strong>-Entwurfsprüfung)<br />

1. Dieses Modul beschreibt <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Verfahrens, bei <strong>de</strong>m eine benannte<br />

Stelle prüft und bestätigt, daß <strong>de</strong>r Entwurf eines Druckgeräts <strong>de</strong>n für dieses<br />

Gerät gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.<br />

Die experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong> gemäß Anhang I Abschnitt 2.2.4<br />

kann im Rahmen dieses Moduls nicht verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Der Antrag auf Entwurfsprüfung ist vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten<br />

Stelle einzureichen.<br />

Der Antrag muß folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers und, wenn <strong>de</strong>r Antrag vom<br />

Bevollmächtigten eingereicht wird, auch <strong>de</strong>ssen Name und Anschrift;<br />

— eine schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag bei keiner an<strong>de</strong>ren<br />

benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist;<br />

— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.<br />

Der Antrag kann sich auf mehrere Versionen eines Druckgeräts erstrecken,<br />

sofern die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Versionen das Sicherheitsniveau<br />

nicht beeinträchtigen.<br />

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie


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▼B<br />

ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />

Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />

folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />

Schaltkreisen usw.;<br />

— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />

Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />

— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />

Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />

Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— die erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise für die Eignung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Entwurf<br />

gewählten Lösungen, insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die in Artikel 5<br />

genannten Normen nicht vollständig angewandt wur<strong>de</strong>n. Dieser Nachweis<br />

schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten<br />

Laboratorien<strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r inseinem Auftrag durchgeführt<br />

wur<strong>de</strong>n;<br />

— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />

— Angaben zu <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Qualifikationen o<strong>de</strong>r Zulassungen<br />

gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3.<br />

4. Die benannte Stelle<br />

4.1. prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach <strong>de</strong>n<br />

einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten Normen und<br />

welche nicht nach diesen Normen entworfen wur<strong>de</strong>n. Die benannte Stelle<br />

hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

— Sie begutachtet die verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe, wenn diese nicht <strong>de</strong>n<br />

gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r einer europäischen Werkstoffzulassung<br />

für Druckgerätewerkstoffe entsprechen;<br />

— sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter<br />

Verbindungen o<strong>de</strong>r überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I<br />

Abschnitt 3.1.2 zugelassen wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften<br />

Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I<br />

Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert o<strong>de</strong>r zugelassen ist;<br />

4.2. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />

durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller<br />

gewählten Lösungen die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

erfüllen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt<br />

wur<strong>de</strong>n;<br />

4.3. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />

durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen<br />

Normen richtig angewandt wur<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Hersteller sich dafür<br />

entschie<strong>de</strong>n hat, diese anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

5. Entspricht <strong>de</strong>r Entwurf <strong>de</strong>n einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie,<br />

stellt die benannte Stelle <strong>de</strong>m Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />

aus. Die Bescheinigung enthält <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s<br />

Antragstellers, die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung, die Bedingungen für ihre<br />

Gültigkeit und die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s zugelassenen Entwurfs erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Angaben.<br />

Eine Liste <strong>de</strong>r wichtigsten technischen Unterlagen wird <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

beigefügt und in einer Kopie von <strong>de</strong>r benannten Stelle aufbewahrt.<br />

Lehnt die benannte Stelle es ab, <strong>de</strong>m Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässigen Bevollmächtigten eine <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />

auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein<br />

Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, <strong>de</strong>r die technischen<br />

Unterlagen zur <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung vorliegen, über alle<br />

Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>m zugelassenen Entwurf, die einer neuen Zulassung<br />

bedürfen, soweit diese Än<strong>de</strong>rungen die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Bedingungen für die<br />

Benutzung <strong>de</strong>s Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung<br />

wird in Form einer Ergänzung <strong>de</strong>r ursprünglichen <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />

erteilt.<br />

7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über die von ihr zurückgezogenen <strong>EG</strong>-<br />

Entwurfsprüfbescheinigungen und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />

erteilten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen.


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▼B<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen.<br />

8. Die übrigen benannten Stellen können auf Anfor<strong>de</strong>rung zweckdienliche<br />

Informationen über<br />

— die ausgestellten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen,<br />

— die zurückgezogenen <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen<br />

erhalten.<br />

9. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen nach Nummer 3 eine<br />

Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen zehn<br />

Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />

Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />

Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />

Modul C1 (Konformität mit <strong>de</strong>r Bauart)<br />

1. Dieses Modul beschreibt <strong>de</strong>nTeil <strong>de</strong>s Verfahrens, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller<br />

o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und<br />

erklärt, daß das Druckgerät <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />

beschriebenen Bauart entspricht und die für dieses Gerät gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät<br />

eine CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.<br />

2. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit <strong>de</strong>r Fertigungsprozeß<br />

die Übereinstimmung <strong>de</strong>r hergestellten Druckgeräte mit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

<strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit <strong>de</strong>n für sie<br />

gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie gewährleistet.<br />

3. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bewahrt eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach<br />

Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />

Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />

Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgerätes<br />

auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />

4. Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemel<strong>de</strong>ter<br />

Besuche durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle.<br />

Bei diesen Besuchen muß die benannte Stelle<br />

— sich vergewissern, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I<br />

Abschnitt 3.2 tatsächlich durchführt;<br />

— in <strong>de</strong>n Fertigungs- o<strong>de</strong>r Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken<br />

entnehmen. Die benannte Stelle entschei<strong>de</strong>t über die Anzahl <strong>de</strong>r zu<br />

entnehmen<strong>de</strong>n Druckgeräte sowie darüber, ob es erfor<strong>de</strong>rlich ist, an<br />

diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />

durchzuführeno<strong>de</strong>r durchführenzu lassen.<br />

Bei Nichtübereinstimmung eines o<strong>de</strong>r mehrerer Druckgeräte ergreift die<br />

benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen.<br />

Der Hersteller bringt unter <strong>de</strong>r Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

<strong>de</strong>ren Kennummer auf je<strong>de</strong>m Druckgerät an.<br />

Modul D (Qualitätssicherung Produktion)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen<br />

und die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen. Der<br />

Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt<br />

an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche<br />

Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer<br />

<strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die <strong>EG</strong>-Überwachung gemäß<br />

Nummer 4 zuständig ist.<br />

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />

Herstellung, Endabnahme und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 3 und<br />

unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 4.


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▼B<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />

seines Qualitätssicherungssystems.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />

— die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine<br />

Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung.<br />

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte<br />

mit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />

beschriebenen Bauart und mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewährleisten.<br />

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />

Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />

Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />

die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte<br />

einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />

enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />

— Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken<br />

und an<strong>de</strong>re systematische Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />

zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />

gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2;<br />

— Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n (mit Angabe ihrer Häufigkeit);<br />

— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen<br />

nach Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Verwirklichung <strong>de</strong>r angestrebten Qualität und die<br />

wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems überwacht<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />

Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />

<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />

umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />

Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem<br />

in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu<br />

sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />

hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />

geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2 genannten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />

aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />

erfüllt.<br />

4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />

zu <strong>de</strong>n Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt


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▼B<br />

ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />

beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />

sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />

und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />

Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />

alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />

Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />

<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />

Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />

folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />

— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />

— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />

— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />

Bedingungen;<br />

— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />

o<strong>de</strong>r -techniken.<br />

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />

Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

durchführeno<strong>de</strong>r durchführenlassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />

einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />

folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und<br />

4.4.<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />

erteilten Zulassungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />

Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />

Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät eine CE-Kennzeichnung an<br />

und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />

wird die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die<br />

<strong>EG</strong>-Überwachung gemäß Nummer 5 zuständig ist.<br />

2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen:<br />

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />

Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />

folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />

Schaltkreisen usw.;<br />

— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />

Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />

— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />

Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n


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▼B<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />

Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />

— Prüfberichte.<br />

3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />

Herstellung, Endabnahme und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 4 und<br />

unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 5.<br />

4. Qualitätssicherungssystem<br />

4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />

seines Qualitätssicherungssystems.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />

4.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte<br />

mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewährleisten.<br />

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />

Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />

Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />

die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte<br />

einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />

enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />

— Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken<br />

und an<strong>de</strong>re systematische Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />

zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />

gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2;<br />

— Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n (unter Angabe ihrer Häufigkeit);<br />

— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Abschnitt 3.1.2<br />

zuständigen Personals;<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Verwirklichung <strong>de</strong>r angestrebten Qualität und die<br />

wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems überwacht<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es die in Nummer 4.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />

Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />

<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />

umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />

Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />

4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem<br />

in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu<br />

sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />

hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />

geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 4.2 genannten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.


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▼B<br />

5. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />

aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />

erfüllt.<br />

5.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />

zu <strong>de</strong>n Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt<br />

ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />

— Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikationen <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />

beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />

sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />

und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />

Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />

alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />

Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />

<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />

Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />

folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />

— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />

— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />

— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />

Bedingungen;<br />

— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />

o<strong>de</strong>r -techniken.<br />

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />

Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

durchführeno<strong>de</strong>r durchführenlassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />

einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />

6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />

folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />

— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 zweiter Gedankenstrich;<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2;<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

4.3 letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und<br />

5.4.<br />

7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />

erteilten Zulassungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />

Modul E (Qualitätssicherung Produkt)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />

Druckgeräte <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen<br />

Bauart entsprechen und die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />

Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Produkt eine CE-Kennzeichnung an und<br />

stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />

wird die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung<br />

gemäß Nummer 4 zuständig ist.<br />

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />

Endabnahme <strong>de</strong>s Druckgeräts und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 3 und<br />

unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 4.<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />

seines Qualitätssicherungssystems.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 50<br />

▼B<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />

— die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine<br />

Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung.<br />

3.2. Im Rahmen<strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems wird je<strong>de</strong>s Druckgerät geprüft.<br />

Es wer<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten Norm(en)<br />

o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen und insbeson<strong>de</strong>re eine Abnahme nach<br />

Anhang I Abschnitt 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n<br />

maßgeblichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom<br />

Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und Vorschriften<br />

sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,<br />

Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über<br />

das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme,<br />

-pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />

enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />

— nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

überwacht wird;<br />

— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen<br />

nach Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals.<br />

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />

Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />

<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />

umfaßt auch einen Besuch <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen<br />

Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets<br />

sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />

hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />

geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2 genannten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />

aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />

erfüllt.<br />

4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />

zu <strong>de</strong>n Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />

— die technischen Unterlagen;<br />

— die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />

beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />

sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />

und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />

Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />

alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 51<br />

▼B<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />

Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />

<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />

Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />

folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />

— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />

— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />

— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />

Bedingungen;<br />

— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />

o<strong>de</strong>r -techniken.<br />

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />

Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />

einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />

folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und<br />

4.4.<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />

erteilten Zulassungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />

Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />

Druckgeräte die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie erfüllen.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine<br />

schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die<br />

Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung<br />

gemäß Nummer 5 zuständig ist.<br />

2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen<br />

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />

Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />

folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />

Schaltkreisen usw.;<br />

— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />

Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />

— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />

Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />

Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />

— Prüfberichte.<br />

3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />

Endabnahme <strong>de</strong>r Druckgeräte und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 4 und<br />

unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 5.<br />

4. Qualitätssicherungssystem<br />

4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />

seines Qualitätssicherungssystems.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 52<br />

▼B<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />

4.2. Im Rahmen<strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems wird je<strong>de</strong>s Druckgerät geprüft.<br />

Es wer<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten Norm(en)<br />

o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen und insbeson<strong>de</strong>re eine Abnahme nach<br />

Anhang I Abschnitt 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n<br />

maßgeblichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom<br />

Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und Vorschriften<br />

sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,<br />

Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über<br />

das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme,<br />

-pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />

enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />

— zugelassene Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />

gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2;<br />

— nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

überwacht wird;<br />

— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Abschnitt 3.1.2<br />

zuständigen Personals.<br />

4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es die in Nummer 4.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />

Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />

<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />

umfaßt auch einen Besuch <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />

Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />

4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen<br />

Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets<br />

sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />

hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />

geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 4.2 genannten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

5. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />

aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />

erfüllt.<br />

5.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />

zu <strong>de</strong>n Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />

— die technischen Unterlagen;<br />

— die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />

beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />

5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />

sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />

und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 53<br />

▼B<br />

Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß alle<br />

drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />

Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />

<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />

Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />

folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />

— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />

— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />

— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />

Bedingungen;<br />

— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />

o<strong>de</strong>r -techniken.<br />

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />

Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />

einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />

6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />

folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />

— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 zweiter Gedankenstrich;<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2;<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

4.3 letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und<br />

5.4.<br />

7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />

erteilten Zulassungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />

Modul F (Prüfung <strong>de</strong>r Produkte)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in<br />

<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß<br />

die Druckgeräte, die <strong>de</strong>n Bestimmungen von Nummer 3 unterliegen, die<br />

für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen und <strong>de</strong>r in<br />

folgen<strong>de</strong>n Unterlagen beschriebenen Bauart entsprechen:<br />

— <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r<br />

— <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung.<br />

2. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit <strong>de</strong>r Fertigungsprozeß<br />

die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

dieser Richtlinie und <strong>de</strong>r in folgen<strong>de</strong>n Unterlagen beschriebenen Bauart<br />

gewährleistet:<br />

— <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r<br />

— <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine<br />

Konformitätserklärung aus.<br />

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und<br />

Prüfungen durch Kontrolle und Erprobung je<strong>de</strong>s einzelnen Druckgeräts<br />

gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung <strong>de</strong>s Gerätes mit <strong>de</strong>n<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie zu überprüfen.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

bewahrt eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach<br />

Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />

4. Kontrolle und Erprobung je<strong>de</strong>s einzelnen Druckgeräts<br />

4.1. Alle Druckgeräte wer<strong>de</strong>n einzeln geprüft und dabei entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Kontrollen und Prüfungen, wie sie in <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten<br />

einschlägigen Norm(en) vorgesehen sind, o<strong>de</strong>r gleichwertigen Untersuchungen<br />

und Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r<br />

Bauart und mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie zu<br />

überprüfen.


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▼B<br />

Die benannte Stelle hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

— Sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften<br />

Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I<br />

Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert o<strong>de</strong>r zugelassen ist;<br />

— sie überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt<br />

4.3 ausgestellte Bescheinigung;<br />

— sie führt die Endabnahme und die Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitt<br />

3.2 durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführenund prüft die etwaigenSicherheitseinrichtungen.<br />

4.2. Die benannte Stelle bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät ihre Kennummer an o<strong>de</strong>r<br />

läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung<br />

über die vorgenommenen Prüfungen aus.<br />

4.3. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

vorlegen können.<br />

Modul G (<strong>EG</strong>-Einzelprüfung)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller sicherstellt<br />

und erklärt, daß das betreffen<strong>de</strong> Druckgerät, für das die Bescheinigung<br />

nach Abschnitt 4.1 ausgestellt wur<strong>de</strong>, die einschlägigen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt am Druckgerät die CE-Kennzeichnung<br />

an und stellt eine Konformitätserklärung aus.<br />

2. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers sowie Standort <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— eine schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag bei keiner an<strong>de</strong>ren<br />

benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist;<br />

— technische Unterlagen.<br />

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />

<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s<br />

Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken.<br />

Die technischen Unterlagen müssen folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />

— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />

Schaltkreisen usw.;<br />

— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />

Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />

— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />

Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />

Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />

— Prüfberichte;<br />

— angemessene Einzelangaben zur Zulassung <strong>de</strong>r Fertigungs- und<br />

Kontrollverfahren und zur Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />

Personals gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3.<br />

4. Die benannte Stelle prüft <strong>de</strong>n Entwurf und die Konstruktion je<strong>de</strong>s Druckgerätes<br />

und führt bei <strong>de</strong>r Fertigung die entsprechen<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß<br />

<strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten einschlägigen Norm(en) bzw. gleichwertige<br />

Untersuchungen und Prüfungen durch, um seine Übereinstimmung mit<br />

<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu bescheinigen.<br />

Die benannte Stelle hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

— Sie prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren;<br />

— sie begutachtet die verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe, wenn diese nicht <strong>de</strong>n<br />

gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r einer europäischen Werkstoffzulassung<br />

für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom<br />

Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ausgestellte Bescheinigung;<br />

— sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r<br />

dauerhaften Verbindungen o<strong>de</strong>r überprüft, ob diese bereits gemäß<br />

Anhang I Abschnitt 3.1.2 zugelassen wor<strong>de</strong>n sind;<br />

— sie überprüft die gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Qualifikationen o<strong>de</strong>r Zulassungen;


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▼B<br />

— sie führt die Schlußprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.1 durch,<br />

nimmt die Druckprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.2 vor o<strong>de</strong>r<br />

läßt sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.<br />

4.1. Die benannte Stelle bringt an <strong>de</strong>n Druckgeräten ihre Kennummer an o<strong>de</strong>r<br />

läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die<br />

vorgenommenen Prüfungen aus. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre lang<br />

aufzubewahren.<br />

4.2. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

muß auf Verlangen die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung<br />

<strong>de</strong>r benannten Stelle vorlegen können.<br />

Modul H (Umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung)<br />

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />

Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />

betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie<br />

erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />

Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an<br />

und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />

wird die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die<br />

Überwachung nach Nummer 4 zuständig ist.<br />

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für<br />

Entwurf, Herstellung, Endabnahme und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer<br />

3 und unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 4.<br />

3. Qualitätssicherungssystem<br />

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />

seines Qualitätssicherungssystems.<br />

Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />

— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />

— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte<br />

mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewährleisten.<br />

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />

Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />

Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />

die verfahrens- und qualitätsbezogenen Maßnahmen wie Qualitätssicherungsprogramme,<br />

-pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />

enthalten:<br />

— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />

Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Qualität <strong>de</strong>s Entwurfs<br />

und <strong>de</strong>r Geräte;<br />

— technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich <strong>de</strong>r angewandten<br />

Normen, sowie — wenn die in Artikel 5 genannten Normen<br />

nicht vollständig angewandt wur<strong>de</strong>n — die Mittel, mit <strong>de</strong>nen gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n soll, daß die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser<br />

Richtlinie, die für die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte gelten, erfüllt wer<strong>de</strong>n;<br />

— Techniken zur Kontrolle und Prüfung <strong>de</strong>s Entwicklungsergebnisses,<br />

Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r<br />

Druckgeräte angewandt wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re in bezug auf die Werkstoffe<br />

gemäß Anhang I Abschnitt 4;<br />

— entsprechen<strong>de</strong> Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken<br />

und systematische Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />

zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />

gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.2;<br />

— vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen<br />

und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;<br />

— Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />

Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen<br />

gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;<br />

— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Erreichung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Qualität für <strong>de</strong>n<br />

Entwurf und die Druckgeräte sowie die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems überwacht wer<strong>de</strong>n können.<br />

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />

ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei


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▼B<br />

Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />

anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />

Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen in<br />

<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />

umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />

Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />

Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem<br />

in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu<br />

sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />

Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />

unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />

hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />

Qualitätssicherungssystems.<br />

Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />

geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2 genannten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />

4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />

aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />

erfüllt.<br />

4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />

zu <strong>de</strong>n Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen<br />

und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu<br />

gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />

— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />

— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Entwicklungsbereich vorgesehenen<br />

Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen,<br />

Prüfungen usw.;<br />

— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Fertigungsbereich vorgesehenen<br />

Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten,<br />

Berichte über die Qualifikation<strong>de</strong>r indiesem Bereich beschäftigten<br />

Mitarbeiter usw.<br />

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />

sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />

und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />

Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />

alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />

Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />

<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />

Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />

folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />

— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />

— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />

— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />

— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />

Bedingungen;<br />

— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />

o<strong>de</strong>r -techniken.<br />

Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />

Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />

durchführeno<strong>de</strong>r durchführenlassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />

einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />

folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />

— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;<br />

— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;<br />

— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />

3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und <strong>de</strong>n Nummern 4.3<br />

und 4.4.


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▼B<br />

6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />

über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />

Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />

erteilten Zulassungen.<br />

Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />

Modul H1 (Umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und<br />

beson<strong>de</strong>rer Überwachung <strong>de</strong>r Abnahme)<br />

1. Zusätzlich zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Moduls H gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

a) Der Hersteller beantragt bei <strong>de</strong>r benannten Stelle die Prüfung <strong>de</strong>s<br />

Entwurfs.<br />

b) Aus <strong>de</strong>m Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise<br />

<strong>de</strong>s Druckgeräts ersichtlich sein; <strong>de</strong>r Antrag muß eine Bewertung <strong>de</strong>r<br />

Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie<br />

ermöglichen.<br />

Er muß folgen<strong>de</strong>s umfassen:<br />

— die zugrun<strong>de</strong>gelegten technischen Entwurfsspezifikationen,<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Normen;<br />

— die erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise für ihre Eignung, insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />

wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt<br />

wur<strong>de</strong>n. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von<br />

Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r<br />

in seinem Auftrag durchgeführt wur<strong>de</strong>n.<br />

c) Die benannte Stelle prüft <strong>de</strong>n Antrag und stellt <strong>de</strong>m Antragsteller eine<br />

<strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn <strong>de</strong>r Entwurf die einschlägigen<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r Richtlinie erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse<br />

<strong>de</strong>r Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die<br />

I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s zugelassenen Entwurfs erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben und<br />

gegebenenfalls eine Beschreibung <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausrüstungsteile.<br />

d) Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />

ausgestellt hat, über Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>m<br />

zugelassenen Entwurf. Än<strong>de</strong>rungen am zugelassenen Entwurf bedürfen<br />

einer zusätzlichen Zulassung seitens <strong>de</strong>r benannten Stelle, die die <strong>EG</strong>-<br />

Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Än<strong>de</strong>rungen<br />

die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung <strong>de</strong>s<br />

Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird<br />

in Form einer Ergänzung <strong>de</strong>r ursprünglichen <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />

erteilt.<br />

e) Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />

Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />

o<strong>de</strong>r verweigerten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen.<br />

2. Die Abnahme gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 unterliegt einer verstärkten<br />

Überwachung in Form unangemel<strong>de</strong>ter Besuche durch die benannte Stelle.<br />

Bei diesen Besuchen führt die benannte Stelle Kontrollen an <strong>de</strong>n Druckgerätendurch.


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▼B<br />

ANHANG IV<br />

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BENANNTEN<br />

STELLEN GEMÄSS ARTIKEL 12 UND DER ANERKANNTEN UNAB-<br />

HÄNGIGEN PRÜFSTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 13<br />

1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Bewertungen und<br />

Prüfungen beauftragte Personal dürfen we<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Urheber <strong>de</strong>s Entwurfs,<br />

<strong>de</strong>m Hersteller, <strong>de</strong>m Lieferanten, <strong>de</strong>m Aufsteller o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betreiber <strong>de</strong>r<br />

Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen, die diese Stelle prüft, i<strong>de</strong>ntisch noch Beauftragte<br />

einer dieser Personen sein. Sie dürfen we<strong>de</strong>r unmittelbar noch als<br />

Beauftragte an <strong>de</strong>r Planung, am Bau, am Vertrieb o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Instandhaltung<br />

dieser Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen beteiligt sein. Dies schließt nicht aus,<br />

daß zwischen<strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppenund <strong>de</strong>r<br />

Stelle technische Informationen ausgetauscht wer<strong>de</strong>n können.<br />

2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit<br />

höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkun<strong>de</strong><br />

durchführen und unabhängig von je<strong>de</strong>r Einflußnahme — vor allem finanzieller<br />

Art — auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein,<br />

insbeson<strong>de</strong>re von <strong>de</strong>r Einflußnahme durch Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen,<br />

die an <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Prüfungen interessiert sind.<br />

3. Die Stelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Kontrollen o<strong>de</strong>r<br />

Überwachungsmaßnahmen verbun<strong>de</strong>nen technischen und administrativen<br />

Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind; ebenso muß sie Zugang zu <strong>de</strong>n für außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Prüfungen erfor<strong>de</strong>rlichen Geräten haben.<br />

4. Das mit <strong>de</strong>n Kontrollen beauftragte Personal muß folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

— Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.<br />

— Es muß ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse <strong>de</strong>r Vorschriften für die von ihm durchgeführten<br />

Kontrollen und eine ausreichen<strong>de</strong> praktische Erfahrung auf<br />

diesem Gebiet haben.<br />

— Es muß die erfor<strong>de</strong>rliche Eignung zur Abfassung <strong>de</strong>r Bescheinigungen,<br />

Prüfprotokolle und Berichte haben, in <strong>de</strong>nen die durchgeführten<br />

Prüfungen nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Die Unparteilichkeit <strong>de</strong>s Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsentgelts <strong>de</strong>r Prüfer darf sich we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r von ihnen<br />

durchgeführten Kontrollen noch nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>rselben richten.<br />

6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei <strong>de</strong>nn, diese<br />

Haftpflicht wird aufgrund <strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat<br />

übernommen o<strong>de</strong>r die Kontrollen wer<strong>de</strong>n unmittelbar von <strong>de</strong>m Mitgliedstaat<br />

durchgeführt.<br />

7. Das Personal <strong>de</strong>r Stelle ist (außer gegenüber <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Staates, in <strong>de</strong>m es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in<br />

bezug auf alles gebun<strong>de</strong>n, wovon es bei <strong>de</strong>r Durchführung seiner Aufgaben<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Richtlinie o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.


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▼B<br />

ANHANG V<br />

KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BETREIBERPRÜFSTELLEN<br />

GEMÄSS ARTIKEL 14<br />

1. Die Betreiberprüfstellen müssen organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Gruppe, zu <strong>de</strong>r sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die<br />

ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen. Die Betreiberprüfstellen<br />

dürfen nicht für <strong>de</strong>n Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen,<br />

<strong>de</strong>n Betrieb o<strong>de</strong>r die Wartung <strong>de</strong>s Druckgeräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Baugruppe verantwortlich<br />

sein und sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit <strong>de</strong>r<br />

Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer<br />

Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen könnten.<br />

2. Die Betreiberprüfstellen und ihr Personal müssen die Bewertungen und<br />

Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer<br />

Sachkun<strong>de</strong> durchführen und unabhängig von je<strong>de</strong>r Einflußnahme — vor<br />

allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer<br />

Prüfung sein, insbeson<strong>de</strong>re von <strong>de</strong>r Einflußnahme durch Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen,<br />

die an <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Prüfungen interessiert sind.<br />

3. Die Betreiberprüfstelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die<br />

zur angemessenen Erfüllung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Kontrollen o<strong>de</strong>r<br />

Überwachungsmaßnahmen verbun<strong>de</strong>nen technischen und administrativen<br />

Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind; ebenso muß sie Zugang zu <strong>de</strong>n für außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Prüfungen erfor<strong>de</strong>rlichen Geräten haben.<br />

4. Das mit <strong>de</strong>n Kontrollen beauftragte Personal muß folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

— Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.<br />

— Es muß ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse <strong>de</strong>r Vorschriften für die von ihm durchgeführten<br />

Kontrollen und eine ausreichen<strong>de</strong> praktische Erfahrung auf<br />

diesem Gebiet haben.<br />

— Es muß die erfor<strong>de</strong>rliche Eignung zur Abfassung <strong>de</strong>r Bescheinigungen,<br />

Prüfprotokolle und Berichte haben, in <strong>de</strong>nen die durchgeführten<br />

Prüfungen nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Die Unparteilichkeit <strong>de</strong>s Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsentgelts <strong>de</strong>r Prüfer darf sich we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r von ihnen<br />

durchgeführten Kontrollen noch nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>rselben richten.<br />

6. Die Betreiberprüfstellen müssen eine angemessene Haftpflichtversicherung<br />

abschließen, es sei <strong>de</strong>nn, diese Haftpflicht wird von <strong>de</strong>r Gruppe übernommen,<br />

<strong>de</strong>r sie angehören.<br />

7. Das Personal <strong>de</strong>r Betreiberprüfstelle ist (außer gegenüber <strong>de</strong>n zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Staates, in<strong>de</strong>m es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis<br />

in bezug auf alles gebun<strong>de</strong>n, wovon es bei <strong>de</strong>r Durchführung seiner<br />

Aufgaben im Rahmen <strong>de</strong>r Richtlinie o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschrift,<br />

die <strong>de</strong>r Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.


19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 60<br />

▼B<br />

ANHANG VI<br />

CE-KENNZEICHNUNG<br />

Die CE-Kennzeichnung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE“ mit nachstehen<strong>de</strong>m<br />

Schriftbild:<br />

Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung müssen die sich<br />

aus <strong>de</strong>m oben abgebil<strong>de</strong>ten Raster ergeben<strong>de</strong>n Proportionen eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die verschie<strong>de</strong>nen Bestandteile <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich<br />

hoch sein; die Min<strong>de</strong>sthöhe beträgt 5 mm.


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▼B<br />

ANHANG VII<br />

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG<br />

Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muß folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />

— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />

ansässigen Bevollmächtigten,<br />

— Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgerätes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Baugruppe,<br />

— angewandte Konformitätsbewertungsverfahren,<br />

— bei Baugruppen Beschreibung <strong>de</strong>r Druckgeräte, aus <strong>de</strong>nen die Baugruppe<br />

besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren,<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift <strong>de</strong>r benannten Stelle, die die Kontrolle<br />

vorgenommen hat,<br />

— gegebenenfalls Verweis auf die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung, die <strong>EG</strong>-<br />

Entwurfsprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r die <strong>EG</strong>-Konformitätsbescheinigung,<br />

— gegebenenfalls Name und Anschrift <strong>de</strong>r benannten Stelle, welche das<br />

Qualitätssicherungssystem <strong>de</strong>s Herstellers überwacht,<br />

— gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen <strong>de</strong>r angewandten harmonisierten<br />

Normen,<br />

— gegebenenfalls an<strong>de</strong>re Normen o<strong>de</strong>r technische Spezifikationen, die angewandt<br />

wur<strong>de</strong>n,<br />

— gegebenenfalls Verweis auf die an<strong>de</strong>ren angewandten Gemeinschaftsrichtlinien,<br />

— Angaben zum Unterzeichner, <strong>de</strong>r bevollmächtigt ist, die Erklärung für <strong>de</strong>n<br />

Hersteller o<strong>de</strong>r seinen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten<br />

rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

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