Druckgeräte-RL 97/23/EG - Maschinenrichtlinie.de
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19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 1<br />
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für <strong>de</strong>ren Richtigkeit die Organe <strong>de</strong>r Gemeinschaften keine<br />
Gewähr übernehmen<br />
►B<br />
RICHTLINIE <strong>97</strong>/<strong>23</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PA<strong>RL</strong>AMENTS UND DES RATES<br />
vom 29. Mai 19<strong>97</strong><br />
zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über Druckgeräte<br />
(ABl. L 181 vom 9.7.19<strong>97</strong>, S. 1)<br />
Geän<strong>de</strong>rt durch:<br />
Amtsblatt<br />
Nr. Seite Datum<br />
►M1<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) Nr. 1882/2003 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 29. September 2003<br />
L 284 1 31.10.2003<br />
Berichtigt durch:<br />
►C1 Berichtigung, ABl. L 265 vom 27.9.19<strong>97</strong>, S. 110 (<strong>97</strong>/<strong>23</strong>/<strong>EG</strong>)
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 2<br />
▼B<br />
RICHTLINIE <strong>97</strong>/<strong>23</strong>/<strong>EG</strong> DES EUROPÄISCHEN PA<strong>RL</strong>AMENTS<br />
UND DES RATES<br />
vom 29. Mai 19<strong>97</strong><br />
zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />
Druckgeräte<br />
DAS EUROPÄISCHE PA<strong>RL</strong>AMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN<br />
UNION —<br />
gestützt auf <strong>de</strong>n Vertrag zur Gründung <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaft,<br />
insbeson<strong>de</strong>re auf Artikel 100a,<br />
auf Vorschlag <strong>de</strong>r Kommission( 1 ),<br />
nach Stellungnahme <strong>de</strong>s Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),<br />
gemäß <strong>de</strong>m Verfahren<strong>de</strong>s Artikels 189b <strong>de</strong>s Vertrags ( 3 ), aufgrund <strong>de</strong>s<br />
am 4. Februar 19<strong>97</strong> vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamenEntwurfs,<br />
in Erwägung nachstehen<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>:<br />
(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr<br />
gewährleistet ist.<br />
(2) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
bezüglich Sicherheit, Gesundheitsschutz und gegebenenfalls<br />
Schutz von Haustieren und Gütern, die für Druckgeräte gelten,<br />
die nicht unter die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fallen,<br />
unterschei<strong>de</strong>n sich hinsichtlich Inhalt und Geltungsbereich. Die<br />
Zulassungs- und Prüfverfahren für diese Geräte unterschei<strong>de</strong>n<br />
sich vonMitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Solche Unterschie<strong>de</strong><br />
können Han<strong>de</strong>lshemmnisse innerhalb <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
bewirken.<br />
(3) Die Harmonisierung <strong>de</strong>r nationalen Rechtsvorschriften stellt das<br />
einzige Mittel dar, diese Hemmnisse für <strong>de</strong>n freien Han<strong>de</strong>l zu<br />
beseitigen. Dies kann von <strong>de</strong>n einzelnen Mitgliedstaaten nicht<br />
befriedigend gelöst wer<strong>de</strong>n. In dieser Richtlinie wer<strong>de</strong>n nur<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen festgelegt, die für <strong>de</strong>n freien Verkehr von<br />
Geräten, die in ihren Anwendungsbereich fallen, unerläßlich<br />
sind.<br />
(4) Geräte, die einem Druck von höchstens 0,5 bar ausgesetzt sind,<br />
weisenkeinbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>s Druckrisiko auf. Ihr freier Verkehr in<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschaft sollte daher nicht behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Folglich<br />
gilt diese Richtlinie für Geräte mit einem maximal zulässigen<br />
Druck (PS) vonmehr als 0,5 bar.<br />
(5) Diese Richtlinie gilt auch für Baugruppen, die aus mehreren<br />
Druckgeräten bestehen und eine zusammenhängen<strong>de</strong> funktionelle<br />
Einheit bil<strong>de</strong>n. Diese Baugruppen können von einfachen<br />
Baugruppen wie einem Schnellkochtopf bis zu komplexen<br />
Baugruppen wie einem Wasserrohrkessel reichen. Ist eine solche<br />
Baugruppe vom Hersteller dafür bestimmt, als Baugruppe — und<br />
nicht in Form <strong>de</strong>r nicht zusammengebauten Bauteile — auf <strong>de</strong>n<br />
Markt gebracht und in Betrieb genommen zu wer<strong>de</strong>n, muß sie<br />
dieser Richtlinie entsprechen. Diese Richtlinie gilt dagegen nicht<br />
für <strong>de</strong>n Zusammenbau von Druckgeräten, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>m Gelän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs, beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner<br />
Verantwortung erfolgt.<br />
( 1 ) ABl. Nr. C 246 vom 9. 9. 1993, S. 1, und<br />
ABl. Nr. C 207 vom 27. 7. 1994, S. 5.<br />
( 2 ) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 10.<br />
( 3 ) Stellungnahme <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments vom 19. April 1994 (ABl. Nr.<br />
C 128 vom 9. 5. 1994, S. 61). Gemeinsamer Standpunkt <strong>de</strong>s Rates vom 29.<br />
März 1996 (ABl. Nr. C 147 vom 21. 5. 1996, S. 1) und Beschluß <strong>de</strong>s EuropäischenParlaments<br />
vom 17. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996, S.<br />
68). Beschluß <strong>de</strong>s Rates vom 17. April 19<strong>97</strong>.
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(6) In dieser Richtlinie wer<strong>de</strong>n die einzelstaatlichen Bestimmungen<br />
im Hinblick auf druckbedingte Risiken harmonisiert. An<strong>de</strong>re<br />
Risiken, die mit diesen Geräten verbun<strong>de</strong>n sein können, unterliegen<br />
daher gegebenenfalls an<strong>de</strong>ren Richtlinien, in <strong>de</strong>nen diese<br />
Risiken behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. Druckgeräte können jedoch in an<strong>de</strong>re<br />
Erzeugnisse eingebaut sein, für die an<strong>de</strong>re, auf Artikel 100a <strong>de</strong>s<br />
Vertrags gestützte Richtlinien gelten. In <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
einiger dieser Richtlinien wird auch das Druckrisiko behan<strong>de</strong>lt.<br />
Es wird davon ausgegangen, daß diese Bestimmungen ausreichen,<br />
um druckbedingten Risiken, die von diesen Geräten<br />
ausgehen, angemessen vorzubeugen, sofern <strong>de</strong>r Risikograd dieser<br />
Geräte gering bleibt. Folglich sind <strong>de</strong>rartige Geräte aus <strong>de</strong>m<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie auszuschließen.<br />
(7) Die Transportrisiken und das Druckrisiko von Druckgeräten, die<br />
von internationalen Übereinkommen erfaßt wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n so<br />
bald wie möglich in künftigen Richtlinien <strong>de</strong>r Gemeinschaft,<br />
die sich auf diese Übereinkommen stützen, o<strong>de</strong>r in Ergänzungen<br />
bestehen<strong>de</strong>r Richtlinien behan<strong>de</strong>lt. Diese Druckgeräte wer<strong>de</strong>n<br />
daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.<br />
(8) Bestimmte Druckgeräte weisenkeinbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>s Druckrisiko<br />
auf, obwohl sie einem maximal zulässigen Druck (PS) von<br />
mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind. Der freie Verkehr solcher<br />
Geräte in <strong>de</strong>r Gemeinschaft sollte daher nicht behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt o<strong>de</strong>r in<br />
Verkehr gebracht wur<strong>de</strong>n. Um <strong>de</strong>n freien Verkehr dieser Geräte<br />
sicherzustellen, ist es nicht erfor<strong>de</strong>rlich, sie in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />
dieser Richtlinie einzubeziehen. Diese Geräte wur<strong>de</strong>n<br />
daher ausdrücklich aus <strong>de</strong>m Anwendungsbereich ausgeklammert.<br />
(9) An<strong>de</strong>re Druckgeräte, die einem maximal zulässigen Druck von<br />
mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind und ein relevantes Druckrisiko<br />
aufweisen, für die jedoch sowohl <strong>de</strong>r freie Verkehr als auch ein<br />
angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sind vom<br />
Geltungsbereich <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie ausgeschlossen.<br />
Diese Ausschlüsse wer<strong>de</strong>nallerdings regelmäßig überprüft, um<br />
eine eventuelle Notwendigkeit eines Tätigwer<strong>de</strong>ns auf Unionsebene<br />
zu ermitteln.<br />
(10) Die Vorschriften zur Beseitigung technischer Han<strong>de</strong>lshemmnisse<br />
müssen nach <strong>de</strong>r neuen Konzeption verfaßt wer<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r<br />
Entschließung <strong>de</strong>s Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue<br />
Konzeption auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r technischen Harmonisierung<br />
und <strong>de</strong>r Normung ( 1 ) vorgesehen ist und eine Festlegung <strong>de</strong>r<br />
grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>rer gesellschaftlicher<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen vorschreibt, ohne das in <strong>de</strong>n<br />
Mitgliedstaaten bestehen<strong>de</strong> gerechtfertigte Schutzniveau zurückzuschrauben.<br />
Die Entschließung sieht vor, daß eine sehr große<br />
Zahl von Produkten von einer einzigen Richtlinie erfaßt wird,<br />
um häufige Än<strong>de</strong>rungen und eine Flut von Richtlinien zu<br />
vermei<strong>de</strong>n.<br />
(11) Die gelten<strong>de</strong>n Gemeinschaftsrichtlinien zur Angleichung <strong>de</strong>r<br />
Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r Mitgliedstaatenüber Druckgeräte sind<br />
positive Schritte zur Beseitigung <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsschranken in<br />
diesem Bereich. Diese Richtlinien <strong>de</strong>cken <strong>de</strong>n Sektor nur zu<br />
einem geringen Teil ab. In <strong>de</strong>r Richtlinie 87/404/EWG <strong>de</strong>s Rates<br />
vom 5. Juni 1987 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r<br />
Mitgliedstaatenfür einfache Druckbehälter ( 2 ) wur<strong>de</strong> die neue<br />
Konzeption erstmals auf <strong>de</strong>n Druckgerätesektor angewandt. Die<br />
vorliegen<strong>de</strong> Richtlinie gilt nicht für <strong>de</strong>n Regelungsbereich <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie 87/404/EWG. Die Anwendung <strong>de</strong>r Richtlinie 87/404/<br />
EWG wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Richtlinie auf die Notwendigkeit einer Integration in die<br />
vorliegen<strong>de</strong> Richtlinie überprüft.<br />
( 1 ) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.<br />
( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 48. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).
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(12) Bei <strong>de</strong>r Rahmenrichtlinie 76/767/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 27. Juli<br />
1<strong>97</strong>6 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über<br />
Verfahrenzu <strong>de</strong>renPrüfung ( 1 ) han<strong>de</strong>lt es sich um eine Richtlinie<br />
zur fakultativen Angleichung. Sie sieht für Druckgeräte<br />
ein Verfahren zur bilateralen Anerkennung von Prüfungen und<br />
Zulassungen vor, das sich als unzulänglich erwiesen hat und<br />
daher durch wirksame Gemeinschaftsmaßnahmen ersetzt wer<strong>de</strong>n<br />
muß.<br />
(13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muß auf einer allgemeinen<br />
Bestimmung <strong>de</strong>s Begriffs „Druckgeräte“ beruhen, um<br />
die technische Entwicklung von Produkten zu ermöglichen.<br />
(14) Die Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen ist<br />
für die Gewährleistung <strong>de</strong>r Sicherheit von Druckgeräten wesentlich.<br />
Diese Anfor<strong>de</strong>rungen sind in allgemeine und spezifische<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen unterteilt, <strong>de</strong>nen ein Druckgerät genügen muß.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re mit Hilfe <strong>de</strong>r spezifischen Anfor<strong>de</strong>rungen sollen<br />
beson<strong>de</strong>re Druckgerätearten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Bestimmte<br />
Arten von Druckgeräten <strong>de</strong>r Kategorien III und IV müssen einer<br />
Abnahme unterzogen wer<strong>de</strong>n, die eine Schlußprüfung und<br />
Druckprüfungen umfaßt.<br />
(15) Für die Mitgliedstaatensollte die Möglichkeit bestehenzuzulassen,<br />
daß bei Han<strong>de</strong>lsmessen <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser<br />
Richtlinie noch nicht entsprechen<strong>de</strong> Druckgeräte ausgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Bei Vorführungen sind in Anwendung <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Sicherheitsvorschriften<strong>de</strong>s jeweiligenMitgliedstaats die geeigneten<br />
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um <strong>de</strong>n Schutz von<br />
Personen zu gewährleisten.<br />
(16) Damit <strong>de</strong>r Nachweis für die Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
leichter erbracht wer<strong>de</strong>n kann, sind auf europäischer<br />
Ebene harmonisierte Normen, insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf<br />
Auslegung, Fertigung und Prüfung von Druckgeräten, hilfreich,<br />
bei <strong>de</strong>ren Einhaltung davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann, daß ein<br />
Produkt die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Die harmonisierteneuropäischenNormenwer<strong>de</strong>nvonprivaten<br />
Organisationen ausgearbeitet und müssen fakultativ bleiben.<br />
Hierzu wur<strong>de</strong>ndas Europäische Komitee für Normung (CEN)<br />
und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung<br />
(CENELEC) als die Gremien benannt, die gemäß <strong>de</strong>n am 13.<br />
November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die<br />
Zusammenarbeit zwischen <strong>de</strong>r Kommission und diesen bei<strong>de</strong>n<br />
Organisationen für die Festlegung harmonisierter Normen<br />
zuständig sind.<br />
(17) Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische<br />
Spezifikation (europäische Norm o<strong>de</strong>r<br />
Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen<br />
o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>nim Auftrag <strong>de</strong>r Kommissiongemäß <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
83/189/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 28. März 1983 über einInformationsverfahren<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Normen und technischen<br />
Vorschriften( 2 ) und gemäß <strong>de</strong>n vorstehend genannten allgemeinen<br />
Leitlinien festgelegt wird. In bezug auf Normungsfragen<br />
ist es zweckmäßig, daß die Kommissionvon<strong>de</strong>m durch die<br />
Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ausschuß unterstützt wird.<br />
Der Ausschuß läßt sich, wenn erfor<strong>de</strong>rlich, durch technische<br />
Sachverständige beraten.<br />
(18) Bei <strong>de</strong>r Herstellung von Druckgeräten müssen Werkstoffe<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die als sicher gelten. Bestehen hierfür keine<br />
harmonisierten Normen, so ist es zweckmäßig, die Merkmale<br />
von Werkstoffen festzulegen, die für eine wie<strong>de</strong>rholte Verwendung<br />
bestimmt sind. Dies erfolgt in Form europäischer<br />
( 1 ) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1<strong>97</strong>6, S. 153. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />
die Beitrittsakte von1994.<br />
( 2 ) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Beitrittsakte von1994.
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▼B<br />
Werkstoffzulassungen, die von einer <strong>de</strong>r speziell hierfür<br />
benannten Stellen erteilt wer<strong>de</strong>n. Bei Werkstoffen, die einer<br />
solchen Zulassung entsprechen, ist davon auszugehen, daß sie<br />
die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen.<br />
(19) Angesichts <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Risiken, die bei <strong>de</strong>r Benutzung von<br />
Druckgeräten auftreten, müssen Verfahren für die Bewertung<br />
<strong>de</strong>r Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Richtlinien festgelegt wer<strong>de</strong>n. Diese Verfahren sind unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>s Druckgeräten innewohnen<strong>de</strong>n Gefahrenpotentials<br />
auszuarbeiten. Für je<strong>de</strong> Druckgerätekategorie muß ein<br />
angemessenes Verfahren bereitstehen bzw. muß zwischen gleichermaßen<br />
strengen Verfahren gewählt wer<strong>de</strong>n können. Die<br />
festgelegtenVerfahrenentsprechen<strong>de</strong>m Beschluß 93/465/EWG<br />
<strong>de</strong>s Rates vom 22. Juli 1993 über die in<strong>de</strong>ntechnischenHarmonisierungsrichtlinien<br />
zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Module für die<br />
verschie<strong>de</strong>nen Phasen <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungsverfahren und<br />
die Regeln für die Anbringung und Verwendung <strong>de</strong>r CE-Konformitätskennzeichnung<br />
( 1 ). Die einzelnen Ergänzungen zu diesen<br />
Verfahrensind durch die Art <strong>de</strong>r für Druckgeräte erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Prüfungen gerechtfertigt.<br />
(20) Es sollte <strong>de</strong>nMitgliedstaatenerlaubt sein, Betreiberprüfstellen<br />
für die Durchführung bestimmter Aufgaben <strong>de</strong>r Konformitätsbewertung<br />
im Rahmen dieser Richtlinie zuzulassen. Hierfür sind in<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie die Bedingungen für die Zulassung von Betreiberprüfstellendurch<br />
die Mitgliedstaatenfestgelegt.<br />
(21) Nach Maßgabe dieser Richtlinie können bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren<br />
verlangen, daß je<strong>de</strong>s einzelne Druckgerät<br />
durch eine benannte Stelle o<strong>de</strong>r eine Betreiberprüfstelle als Teil<br />
<strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>s Druckgeräts zu prüfen ist. In an<strong>de</strong>ren Fällen<br />
sollte vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n, daß die Abnahme von einer<br />
benannten Stelle durch unangemel<strong>de</strong>te Besuche überwacht<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(22) Für die Druckgeräte ist in <strong>de</strong>r Regel eine CE-Kennzeichnung<br />
vorzusehen, die entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässiger Bevollmächtigter vornimmt. Die CE-<br />
Kennzeichnung besagt, daß das Druckgerät <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
dieser Richtlinie und an<strong>de</strong>rer einschlägiger Gemeinschaftsrichtlinien,<br />
in <strong>de</strong>nen eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,<br />
entspricht. Bei Druckgeräten, bei <strong>de</strong>nen im Sinne dieser Richtlinie<br />
nur geringe Druckrisiken bestehen und für die<br />
Zulassungsverfahren nicht gerechtfertigt sind, wird keine CE-<br />
Kennzeichnung vorgenommen.<br />
(<strong>23</strong>) Die Mitgliedstaatensolltengemäß Artikel 100a <strong>de</strong>s Vertrags<br />
vorläufige Maßnahmen treffen können, um das Inverkehrbringen,<br />
die Inbetriebnahme und die Benutzung von Druckgeräten zu<br />
beschränken o<strong>de</strong>r zu verbieten, wenn von diesen in beson<strong>de</strong>rer<br />
Weise Personen und gegebenenfalls Haustiere o<strong>de</strong>r Güter<br />
gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, sofern diese Maßnahmen einem gemeinschaftlichen<br />
Kontrollverfahren unterzogen wer<strong>de</strong>n.<br />
(24) Die Adressaten von Entscheidungen, die im Rahmen dieser<br />
Richtlinie ergehen, müssen über die Grün<strong>de</strong> für diese Entscheidungen<br />
und die Möglichkeiten zur Einlegung von<br />
Rechtsbehelfen informiert wer<strong>de</strong>n.<br />
(25) Es ist eine Übergangsbestimmung für das Inverkehrbringen und<br />
die Inbetriebnahme von Druckgeräten vorzusehen, die in<br />
Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r<br />
Anwendung dieser Richtlinie gelten<strong>de</strong>n nationalen Vorschriften<br />
hergestellt wur<strong>de</strong>n.<br />
(26) Die in <strong>de</strong>n Anhängen festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen sollten so<br />
<strong>de</strong>utlich wie möglich formuliert sein, damit alle Benutzer,<br />
( 1 ) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. <strong>23</strong>.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 6<br />
▼B<br />
einschließlich <strong>de</strong>r kleinen und mittleren Unternehmen, sie leicht<br />
erfüllen können.<br />
(27) Zwischen <strong>de</strong>m Europäischen Parlament, <strong>de</strong>m Rat und <strong>de</strong>r<br />
Kommissionwur<strong>de</strong> am 20. Dezember 1994 ein„Modus vivendi“<br />
betreffend die Maßnahmen zur Durchführung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />
Verfahren<strong>de</strong>s Artikels 189b <strong>EG</strong>-Vertrag erlassenenRechtsakte<br />
( 1 ) vereinbart —<br />
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE E<strong>RL</strong>ASSEN:<br />
Artikel 1<br />
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen<br />
(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung<br />
von Druckgeräten und Baugruppen mit einem<br />
maximal zulässigenDruck (PS) vonüber 0,5 bar.<br />
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet <strong>de</strong>r Ausdruck<br />
2.1. „Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit<br />
Sicherheitsfunktion und druckhalten<strong>de</strong> Ausrüstungsteile.<br />
Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragen<strong>de</strong>n<br />
Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche,<br />
Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.;<br />
2.1.1. „Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von<br />
unter Druck stehen<strong>de</strong>n Flui<strong>de</strong>n ausgelegt und gebaut ist,<br />
einschließlich <strong>de</strong>r direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung<br />
für <strong>de</strong>n Anschluß an an<strong>de</strong>re Geräte. Ein Behälter kann<br />
mehrere Druckräume aufweisen;<br />
2.1.2. „Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Flui<strong>de</strong>n bestimmte<br />
Leitungsbauteile, die für <strong>de</strong>n Einbau in ein Drucksystem miteinan<strong>de</strong>r<br />
verbun<strong>de</strong>n sind. Zu Rohrleitungen zählen insbeson<strong>de</strong>re<br />
Rohre o<strong>de</strong>r Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile,<br />
Aus<strong>de</strong>hnungsstücke, Schlauchleitungen o<strong>de</strong>r gegebenenfalls<br />
an<strong>de</strong>re druckhalten<strong>de</strong> Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum<br />
Kühlen o<strong>de</strong>r Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt;<br />
2.1.3. „Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Einrichtungen, die<br />
zum Schutz <strong>de</strong>s Druckgeräts bei einem Überschreiten <strong>de</strong>r<br />
zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen<br />
umfassen<br />
— Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie<br />
Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe,<br />
gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und<br />
— Begrenzungseinrichtungen, die entwe<strong>de</strong>r Korrekturvorrichtungenauslöseno<strong>de</strong>r<br />
einAbschalteno<strong>de</strong>r Abschaltenund<br />
Sperrenbewirkenwie Druck-, Temperatur- o<strong>de</strong>r Fluidniveauschalter<br />
sowie meß- und regeltechnische Schutzeinrichtungen<br />
(SRMCR);<br />
2.1.4. „druckhalten<strong>de</strong> Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer<br />
Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse<br />
aufweisen;<br />
2.1.5. „Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu<br />
einer zusammenhängen<strong>de</strong>n funktionalen Einheit verbun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n;<br />
2.2. „Druck“ <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Atmospährendruck bezogenen Druck, d. h.<br />
einen Überdruck; <strong>de</strong>mnach wird ein Druck im Vakuumbereich<br />
durch einen Negativwert ausgedrückt;<br />
2.3. „maximal zulässiger Druck (PS)“ <strong>de</strong>nvom Hersteller angegebenen<br />
höchsten Druck, für <strong>de</strong>n das Druckgerät ausgelegt ist.<br />
Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt.<br />
Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um die Anschlußstelle <strong>de</strong>r Ausrüstungs-<br />
( 1 ) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 1.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 7<br />
▼B<br />
teile mit Sicherheitsfunktion o<strong>de</strong>r um <strong>de</strong>n höchsten Punkt <strong>de</strong>s<br />
Druckgeräts o<strong>de</strong>r, falls nicht geeignet, um eine an<strong>de</strong>re angegebene<br />
Stelle;<br />
2.4. „zulässige minimale/maximale Temperatur (TS)“ die vom<br />
Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die<br />
das Gerät ausgelegt ist;<br />
2.5. „Volumen (V)“ das innere Volumen eines Druckraums<br />
einschließlich <strong>de</strong>s Volumens von <strong>de</strong>n Stutzen bis zur ersten<br />
Verbindung, aber abzüglich <strong>de</strong>s Volumens festeingebauter innenliegen<strong>de</strong>r<br />
Teile;<br />
2.6. „Nennweite (DN)“ eine numerische Größenbezeichnung, welche<br />
für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht<br />
<strong>de</strong>r Außendurchmesser o<strong>de</strong>r die Gewin<strong>de</strong>größe angegeben<br />
wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich um eine gerun<strong>de</strong>te Zahl, die als<br />
Nenngröße dient und nur näherungsweise mit <strong>de</strong>n Fertigungsmaßen<br />
in Beziehung steht. Die Nennweite wird duch DN,<br />
gefolgt voneiner Zahl, ausgedrückt;<br />
2.7. „Flui<strong>de</strong>“ Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie<br />
<strong>de</strong>ren Gemische. Flui<strong>de</strong> können eine Suspension von Feststoffen<br />
enthalten;<br />
2.8. „dauerhafte Verbindungen“ Verbindungen, die nur durch<br />
zerstören<strong>de</strong> Verfahren getrennt wer<strong>de</strong>n können;<br />
2.9. „europäische Werkstoffzulassung“ ein technisches Dokument, in<br />
<strong>de</strong>m die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine<br />
wie<strong>de</strong>rholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten<br />
bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Nicht in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen<br />
3.1. Fernleitungen aus einem Rohr o<strong>de</strong>r einem Rohrsystem für die<br />
Durchleitung vonFlui<strong>de</strong>no<strong>de</strong>r Stoffenzu o<strong>de</strong>r voneiner (Offshore-<br />
o<strong>de</strong>r Onshore-)Anlage ab einschließlich <strong>de</strong>r letzten<br />
Absperrvorrichtung im Bereich <strong>de</strong>r Anlage, einschließlich aller<br />
Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt<br />
sind. Dieser Ausschluß erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte,<br />
wie z. B. Druckgeräte, die sich inDruckregelstationen<br />
und in Kompressorstationen fin<strong>de</strong>n können;<br />
3.2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und <strong>de</strong>n Abfluß von<br />
Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen<br />
wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die<br />
betreffen<strong>de</strong>n Ausrüstungsteile;<br />
3.3. Geräte gemäß <strong>de</strong>r Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter;<br />
3.4. Geräte gemäß <strong>de</strong>r Richtlinie 75/324/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 20. Mai<br />
1<strong>97</strong>5 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
über Aerosolpackungen ( 1 );<br />
3.5. Geräte, die zum Betrieb vonFahrzeugenvorgesehensind, welche<br />
durch die folgen<strong>de</strong>n Richtlinien und ihre Anhänge <strong>de</strong>finiert sind:<br />
— Richtlinie 70/156/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 6. Februar 1<strong>97</strong>0 zur<br />
Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger<br />
( 2 );<br />
— Richtlinie 74/150/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 4. März 1<strong>97</strong>4 zur<br />
Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />
( 1 ) ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1<strong>97</strong>5, S. 40. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Richtlinie 94/1/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. Nr. L <strong>23</strong> vom 28. 1. 1994, S. 28).<br />
( 2 ) ABl. Nr. L 42 vom <strong>23</strong>. 2. 1<strong>97</strong>0, S. 1. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Richtlinie 95/54/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S.<br />
1).
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 8<br />
▼B<br />
die Betriebserlaubnis für land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftliche<br />
Zugmaschinen auf Rä<strong>de</strong>rn ( 1 );<br />
— Richtlinie 92/61/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 30. Juni 1992 über die<br />
Betriebserlaubnis für zweirädrige o<strong>de</strong>r dreirädrige Kraftfahrzeuge<br />
( 2 );<br />
3.6. Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die<br />
Kategorie I fallen wür<strong>de</strong>n und die von einer <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Richtlinien<br />
erfaßt wer<strong>de</strong>n:<br />
— Richtlinie 89/392/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 14. Juni 1989 zur<br />
Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten über<br />
Maschinen ( 3 );<br />
— Richtlinie 95/16/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r<br />
Mitgliedstaatenüber Aufzüge ( 4 );<br />
— Richtlinie 73/<strong>23</strong>/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 19. Februar 1<strong>97</strong>3 zur<br />
Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten<br />
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb<br />
bestimmter Spannungsgrenzen ( 5 );<br />
— Richtlinie 93/42/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 14. Juni 1993 über<br />
Medizinprodukte ( 6 );<br />
— Richtlinie 94/396/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 29. Juni 1990 zur<br />
Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten für<br />
Gasverbrauchseinrichtungen ( 7 );<br />
— Richtlinie 94/9/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s<br />
Rates vom <strong>23</strong>. März 1994 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechtsvorschriften<strong>de</strong>r<br />
Mitgliedstaatenfür Geräte und Schutzsysteme<br />
zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefähr<strong>de</strong>tenBereichen(<br />
8 );<br />
3.7. Geräte gemäß Artikel 2<strong>23</strong> Absatz 1 Buchstabe b) <strong>de</strong>s Vertrags;<br />
3.8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen<br />
entwickelt wur<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Ausfall zu einer Freisetzung von<br />
Radioaktivität führen kann;<br />
3.9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und<br />
Gewinnung von Erdöl, Erdgas o<strong>de</strong>r Erdwärme sowie für Untertagespeicher<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n und dazu bestimmt sind, <strong>de</strong>n<br />
Bohrlochdruck zu halten und/o<strong>de</strong>r zu regeln. Hierzu zählen <strong>de</strong>r<br />
Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP),<br />
die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor<br />
befindlichen Geräte;<br />
3.10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei <strong>de</strong>nen die<br />
Abmessungen, die Wahl <strong>de</strong>r Werkstoffe und die Bauvorschriften<br />
in erster Linie auf Anfor<strong>de</strong>rungen an ausreichen<strong>de</strong> Festigkeit,<br />
Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen<br />
Betriebsbeanspruchungen o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>ren<br />
funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Druck<br />
keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu<br />
diesen Geräten können zählen:<br />
— Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer<br />
Verbrennung;<br />
— Dampfmaschinen, Gas- o<strong>de</strong>r Dampfturbinen, Turbogeneratoren,<br />
Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen;<br />
( 1 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1<strong>97</strong>4, S. 10. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Beitrittsakte von1994.<br />
( 2 ) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Beitrittsakte von1994.<br />
( 3 ) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Beitrittsakte von1994.<br />
( 4 ) ABl. Nr. L 213 vom 7. 9. 1995, S. 1.<br />
( 5 ) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1<strong>97</strong>3, S. 29. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).<br />
( 6 ) ABl. Nr. L 169 vom 12. 7. 1993, S. 1.<br />
( 7 ) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1).<br />
( 8 ) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 1.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 9<br />
▼B<br />
3.11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Win<strong>de</strong>rhitzern, Staubabschei<strong>de</strong>rn<br />
und Gichtgasreinigungsanlagen,<br />
Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern<br />
und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und<br />
Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen;<br />
3.12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte,<br />
Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und<br />
umlaufen<strong>de</strong> Maschinen;<br />
3.13. unter Druck stehen<strong>de</strong> Gehäuse für die Ummantelung von<br />
Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro- und<br />
Telefonkabel;<br />
3.14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge o<strong>de</strong>r bewegliche Offshore-<br />
Anlagensowie Geräte, die speziell für <strong>de</strong>nEinbau indiese o<strong>de</strong>r<br />
zu <strong>de</strong>ren Antrieb bestimmt sind;<br />
3.15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B.<br />
Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und an<strong>de</strong>re<br />
ähnliche Druckgeräte;<br />
3.16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer;<br />
3.17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für <strong>de</strong>n<br />
Endverbrauch bestimmt sind;<br />
3.18. Behälter für <strong>de</strong>n Transport und <strong>de</strong>n Vertrieb von Getränken mit<br />
einem Produkt PS·V von bis zu 500 bar·Liter und einem maximal<br />
zulässigenDruck vonbis zu 7 bar;<br />
3.19. von<strong>de</strong>nADR- ( 1 ), RID- ( 2 ), IMDG- ( 3 ) und ICAO ( 4 )-Übereinkünften<br />
erfaßte Geräte;<br />
3.20 Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen;<br />
3.21. Behälter für Flüssigkeitenmit einem Gasdruck über <strong>de</strong>r Flüssigkeit<br />
vonhöchstens 0,5 bar.<br />
Artikel 2<br />
Marktüberwachung<br />
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit<br />
Druckgeräte und Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 nur dann in<br />
Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n dürfen, wenn sie<br />
die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls<br />
von Haustieren o<strong>de</strong>r Gütern bei angemessener Installierung und<br />
Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefähr<strong>de</strong>n.<br />
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten,<br />
unter Einhaltung <strong>de</strong>r Vertragsbestimmungen Anfor<strong>de</strong>rungen festzulegen,<br />
die sie zum Schutz von Personen und insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte o<strong>de</strong>r<br />
Baugruppen für erfor<strong>de</strong>rlich halten, sofern dies keine Än<strong>de</strong>rungen<br />
dieser Geräte o<strong>de</strong>r Baugruppeninbezug auf die Bestimmungendieser<br />
Richtlinie zur Folge hat.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbeson<strong>de</strong>re bei Messen,<br />
Ausstellungen und Vorführungen <strong>de</strong>n Bestimmungen dieser Richtlinie<br />
nicht entsprechen<strong>de</strong> Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels<br />
1 ausgestellt wer<strong>de</strong>n, sofern ein sichtbares Schild <strong>de</strong>utlich darauf<br />
hinweist, daß sie nicht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen entsprechen und erst<br />
erworben wer<strong>de</strong>n können, wenn <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
nie<strong>de</strong>rgelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung<br />
hergestellt hat. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von <strong>de</strong>r<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um <strong>de</strong>n<br />
Schutz von Personen zu gewährleisten.<br />
( 1 ) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beför<strong>de</strong>rung<br />
gefährlicher Güter auf <strong>de</strong>r Straße.<br />
( 2 ) RID = Regelung für die internationale Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter<br />
mit <strong>de</strong>r Eisenbahn.<br />
( 3 ) IMDG = Co<strong>de</strong> für die Beför<strong>de</strong>rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.<br />
( 4 ) ICAO = Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 10<br />
▼B<br />
Artikel 3<br />
Technische Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
(1) Die unter <strong>de</strong>n Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 angeführten Druckgeräte<br />
müssen die in Anhang I genannten grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen.<br />
1.1. Behälter, mit Ausnahme <strong>de</strong>r unter Nummer 1.2 genannten<br />
Behälter, für<br />
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und<br />
diejenigen Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen<br />
maximalenTemperatur um mehr als 0,5 bar über <strong>de</strong>m<br />
normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb<br />
nachstehen<strong>de</strong>r Grenzwerte:<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenndas Volumengrößer als 1<br />
Liter und das Produkt aus PS·V größer als 25 bar·Liter ist<br />
o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 200 bar ist (Anhang II,<br />
Diagramm 1);<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenndas Volumengrößer als 1<br />
Liter und das Produkt PS·V größer als 50 bar·Liter ist o<strong>de</strong>r<br />
wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbarenFeuerlöscher<br />
und die Flaschenfür Atemschutzgeräte<br />
(Anhang II, Diagramm 2);<br />
b) Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen maximalen<br />
Temperatur um höchstens 0,5 bar über <strong>de</strong>m normalen Atmosphärendruck<br />
(1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehen<strong>de</strong>r<br />
Grenzwerte:<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenndas Volumengrößer als 1<br />
Liter und das Produkt PS·V größer als 200 bar·Liter ist o<strong>de</strong>r<br />
wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II,<br />
Diagramm 3);<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenn<strong>de</strong>r Druck PS größer als 10<br />
bar und das Produkt PS·V größer als 10 000 bar·Liter ist<br />
o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang<br />
II, Diagramm 4);<br />
1.2. befeuerte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig beheizte überhitzungsgefähr<strong>de</strong>te Druckgeräte<br />
zur Erzeugung von Dampf o<strong>de</strong>r Heißwasser mit einer<br />
Temperatur von mehr als 110 ºC und einem Volumen von mehr<br />
als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);<br />
1.3. Rohrleitungen für<br />
a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und<br />
diejenigen Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen<br />
maximalenTemperatur um mehr als 0,5 bar über <strong>de</strong>m<br />
normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb<br />
nachstehen<strong>de</strong>r Grenzwerte:<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenn<strong>de</strong>renDN größer als 25 ist<br />
(Anhang II, Diagramm 6);<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenn<strong>de</strong>renDN größer als 32<br />
und das Produkt PS·DN größer als 1 000 bar ist (Anhang<br />
II, Diagramm 7);<br />
b) Flüssigkeiten, <strong>de</strong>ren Dampfdruck bei <strong>de</strong>r zulässigen maximalen<br />
Temperatur um höchstens 0,5 bar über <strong>de</strong>m normalen Atmosphärendruck<br />
(1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehen<strong>de</strong>r<br />
Grenzwerte:<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 1, wenn<strong>de</strong>renDN größer als 25<br />
und das Produkt PS·DN größer als 2 000 bar ist (Anhang<br />
II, Diagramm 8);<br />
— bei Flui<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Gruppe 2, wenn<strong>de</strong>r Druck PS größer als 10<br />
bar und DN größer als 200 und das Produkt PS·DN größer<br />
als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);<br />
1.4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhalten<strong>de</strong><br />
Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne <strong>de</strong>r Nummern 1.1,
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 11<br />
▼B<br />
1.2 und 1.3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil<br />
einer Baugruppe sind.<br />
(2) Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1 Nummer 2.1.5, die<br />
min<strong>de</strong>stens ein Druckgerät im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Artikels enthalten und die unter <strong>de</strong>n Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 dieses<br />
Artikels angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen:<br />
2.1. Baugruppenfür die Erzeugung vonDampf o<strong>de</strong>r Heißwasser mit<br />
einer Temperatur von über 110 ºC, die min<strong>de</strong>stens ein befeuertes<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig beheiztes überhitzungsgefähr<strong>de</strong>tes Druckgerät<br />
aufweisen;<br />
2.2. von Nummer 2.1 nicht erfaßte Baugruppen, wenn sie vom<br />
Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr<br />
gebracht und in Betrieb genommen zu wer<strong>de</strong>n;<br />
2.3. in Abweichung vom Eingangssatz dieses Absatzes müssen<br />
Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur<br />
vonnicht höher als 110 ºC, die vonHand mit festen<br />
Brennstoffen beschickt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren PS·V größer als 50<br />
bar·Liter ist, die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Abschnitte<br />
2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) <strong>de</strong>s Anhangs<br />
I erfüllen.<br />
(3) Druckgeräte und/o<strong>de</strong>r Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte<br />
nach <strong>de</strong>n Nummern 1.1 bis 1.3 sowie Absatz 2 erreichen, müssen in<br />
Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r in einem Mitgliedstaat gelten<strong>de</strong>n guten<br />
Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt wer<strong>de</strong>n, damit gewährleistet<br />
ist, daß sie sicher verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können. Den Druckgeräten und/<br />
o<strong>de</strong>r Baugruppen sind ausreichen<strong>de</strong> Benutzungsanweisungen beizufügen,<br />
und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r<br />
Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Diese Druckgeräte und/o<strong>de</strong>r Baugruppen dürfen<br />
nicht die in Artikel 15 genannte CE-Kennzeichnung tragen.<br />
Artikel 4<br />
Freier Warenverkehr<br />
(1) 1.1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme<br />
von Druckgeräten o<strong>de</strong>r Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Artikels 1 unter <strong>de</strong>n vom Hersteller festgelegten Bedingungen<br />
nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken<br />
o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn, wenn diese <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie<br />
entsprechen und mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen<br />
sind und somit ersichtlich ist, daß sie einer Konformitätsbewertung<br />
nach Artikel 10 unterzogen wur<strong>de</strong>n.<br />
1.2. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme<br />
von Druckgeräten und Baugruppen, die <strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 3 Absatz 3 entsprechen, nicht<br />
wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken o<strong>de</strong>r<br />
behin<strong>de</strong>rn.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten können, sofern dies für eine ordnungsgemäße<br />
und sichere Verwendung <strong>de</strong>r Druckgeräte und Baugruppen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, verlangen, daß die in Anhang I Abschnitte 3.3 und 3.4<br />
genannten Angaben in <strong>de</strong>r/<strong>de</strong>n Amtssprache(n) <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
vorliegen, die <strong>de</strong>r Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m die Druckgeräte und<br />
Baugruppen an <strong>de</strong>n Endbenutzer übergehen, in Übereinstimmung mit<br />
<strong>de</strong>m Vertrag festlegen kann.<br />
Artikel 5<br />
Konformitätsvermutung<br />
(1) Die Mitgliedstaatengehendavonaus, daß Druckgeräte und<br />
Baugruppen, die mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 und<br />
<strong>de</strong>r Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind, sämtliche<br />
Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen, einschließlich <strong>de</strong>r in Artikel<br />
10 vorgesehenen Konformitätsbewertung.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 12<br />
▼B<br />
(2) Stimmen die Druckgeräte und Baugruppen mit <strong>de</strong>n nationalen<br />
Normen zur Umsetzung <strong>de</strong>r harmonisierten Normen, <strong>de</strong>ren Fundstellen<br />
im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wur<strong>de</strong>n,<br />
überein, so wird davon ausgegangen, daß die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach Artikel 3 erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen<br />
die Fundstellen <strong>de</strong>r obengenannten nationalen Normen.<br />
(3) Die Mitgliedstaatentragendafür Sorge, daß geeignete<br />
Maßnahmen getroffen wer<strong>de</strong>n, damit die Sozialpartner auf innerstaatlicher<br />
Ebene Einfluß auf die Ausarbeitung und die Überwachung <strong>de</strong>r<br />
harmonisierten Normen nehmen können.<br />
Artikel 6<br />
Ausschuß für Normen und technische Vorschriften<br />
Ist einMitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission<strong>de</strong>r Auffassung, daß die in<br />
Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach Artikel 3 nicht vollständig entsprechen, so befaßt <strong>de</strong>r<br />
betreffen<strong>de</strong> Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission <strong>de</strong>n mit Artikel 5 <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß unter Darlegung<br />
<strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong>. Der Ausschuß nimmt umgehend Stellung.<br />
Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Stellungnahme <strong>de</strong>s Ausschusses teilt die<br />
Kommission<strong>de</strong>nMitgliedstaatenmit, ob die betreffen<strong>de</strong>nNormenaus<br />
<strong>de</strong>n Veröffentlichungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu streichen sind.<br />
Artikel 7<br />
Ausschuß „Druckgeräte“<br />
(1) Die Kommission kann alle zur Umsetzung <strong>de</strong>r nachstehen<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen ergreifen.<br />
▼M1<br />
▼B<br />
Ist ein Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Auffassung, daß aus sehr schwerwiegen<strong>de</strong>n<br />
sicherheitsrelevanten Erwägungen<br />
— ein Druckgerät o<strong>de</strong>r eine Baureihe von Druckgeräten, das bzw. die<br />
unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 3<br />
Absatz 1 genügen muß, o<strong>de</strong>r<br />
— eine Baugruppe o<strong>de</strong>r eine Baureihe von Baugruppen, das bzw. die<br />
unter Artikel 3 Absatz 3 fällt, <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Artikels 3<br />
Absatz 2 genügen muß, o<strong>de</strong>r<br />
— ein Druckgerät o<strong>de</strong>r eine Baureihe von Druckgeräten abweichend<br />
von <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Anhangs II in eine an<strong>de</strong>re Kategorie<br />
einzustufen ist,<br />
so legt er <strong>de</strong>r Kommission einen entsprechen<strong>de</strong>n ausreichend begrün<strong>de</strong>ten<br />
Antrag vor und for<strong>de</strong>rt diese auf, die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />
zu treffen. Diese Maßnahmen wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Verfahren <strong>de</strong>s<br />
Absatzes 3 erlassen.<br />
(2) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss, nachstehend<br />
„Ausschuss“ genannt, unterstützt.<br />
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel<br />
3 und 7 <strong>de</strong>s Beschlusses 1999/468/<strong>EG</strong> ( 1 ) unter Beachtung von <strong>de</strong>ssen<br />
Artikel 8.<br />
(4) Der Ausschuß kann ferner alle Fragen im Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Durchführung und <strong>de</strong>r praktischen Anwendung dieser Richtlinie<br />
prüfen, die sein Vorsitzen<strong>de</strong>r von sich aus o<strong>de</strong>r auf Antrag eines<br />
Mitgliedstaats zur Sprache bringt.<br />
( 1 ) Beschluss 1999/468/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung <strong>de</strong>r<br />
Modalitäten für die Ausübung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<br />
(ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. <strong>23</strong>).
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 13<br />
▼B<br />
Artikel 8<br />
Schutzklausel<br />
(1) Stellt einMitgliedstaat fest, daß Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 1, die mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen sind<br />
und die bestimmungsgemäß verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die Sicherheit von<br />
Personen und gegebenenfalls von Haustieren o<strong>de</strong>r Gütern zu gefähr<strong>de</strong>n<br />
drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Geräte<br />
aus <strong>de</strong>m Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen o<strong>de</strong>r die Inbetriebnahme<br />
zu verbieten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n freien Verkehr hierfür einzuschränken.<br />
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer<br />
solchen Maßnahme, begrün<strong>de</strong>t seine Entscheidung und gibt insbeson<strong>de</strong>re<br />
an, ob die Abweichung von <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen zurückzuführen ist<br />
a) auf die Nichterfüllung <strong>de</strong>r in Artikel 3 genannten grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />
b) auf die mangelhafte Anwendung <strong>de</strong>r in Artikel 5 Absatz 2<br />
genannten Normen,<br />
c) auf einen Mangel <strong>de</strong>r in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen<br />
selbst,<br />
d) auf einen Mangel <strong>de</strong>r in Artikel 11 genannten europäischen Werkstoffzulassungen<br />
für Druckgeräte.<br />
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit <strong>de</strong>n<br />
Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß<br />
die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich<br />
<strong>de</strong>n Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahmen getroffen hat, sowie die an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten.<br />
Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme<br />
nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich <strong>de</strong>n<br />
Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r die Maßnahme getroffen hat, sowie <strong>de</strong>n Hersteller<br />
o<strong>de</strong>r seinen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. Ist die<br />
in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel <strong>de</strong>r Normen o<strong>de</strong>r<br />
in einem Mangel <strong>de</strong>r europäischen Werkstoffzulassungen begrün<strong>de</strong>t, so<br />
befaßt sie unverzüglich <strong>de</strong>n Ausschuß <strong>de</strong>s Artikels 6, falls <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong><br />
Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet<br />
das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Verfahren ein.<br />
(3) Sind <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nicht entsprechen<strong>de</strong> Druckgeräte o<strong>de</strong>r<br />
Baugruppen mit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift <strong>de</strong>r<br />
zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegenüber <strong>de</strong>mjenigen,<br />
<strong>de</strong>r die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet hiervon<br />
die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.<br />
(4) Die Kommissionstellt sicher, daß die Mitgliedstaatenüber <strong>de</strong>n<br />
Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Artikel 9<br />
Einstufung von Druckgeräten<br />
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Druckgeräte wer<strong>de</strong>n<br />
entsprechend Anhang II nach zunehmen<strong>de</strong>m Gefahrenpotential in Kategorieneingestuft.<br />
Für diese Einstufung wer<strong>de</strong>n die Flui<strong>de</strong> gemäß <strong>de</strong>n Nummern 2.1 und<br />
2.2 inzwei Gruppeneingeteilt.<br />
(2) 2.1. Gruppe 1 umfaßt gefährliche Flui<strong>de</strong>. Gefährliche Flui<strong>de</strong> sind<br />
Stoffe o<strong>de</strong>r Zubereitungen entsprechend <strong>de</strong>n Definitionen in<br />
Artikel 2 Absatz 2 <strong>de</strong>r Richtlinie 67/548/EWG <strong>de</strong>s Rates vom<br />
27. Juni 1967 zur Angleichung <strong>de</strong>r Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
für die Einstufung, Verpackung und<br />
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ).<br />
( 1 ) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die<br />
Richtlinie 94/69/<strong>EG</strong> <strong>de</strong>r Kommission (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994,<br />
S. 1).
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 14<br />
▼B<br />
Zu Gruppe 1 zählen Flui<strong>de</strong>, die wie folgt eingestuft wer<strong>de</strong>n:<br />
— explosionsgefährlich,<br />
— hochentzündlich,<br />
— leicht entzündlich,<br />
— entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über<br />
<strong>de</strong>m Flammpunkt liegt),<br />
— sehr giftig,<br />
— giftig,<br />
— brandför<strong>de</strong>rnd.<br />
2.2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Nummer 2.1 nicht genannten<br />
Flui<strong>de</strong>.<br />
(3) Setzt sich einBehälter aus mehrerenKammernzusammen, so<br />
wird <strong>de</strong>r Behälter in die höchste Kategorie <strong>de</strong>r einzelnen Kammern<br />
eingestuft. Befin<strong>de</strong>n sich unterschiedliche Flui<strong>de</strong> in einer Kammer, so<br />
erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie<br />
erfor<strong>de</strong>rt.<br />
Artikel 10<br />
Konformitätsbewertung<br />
(1) 1.1. Der Hersteller vonDruckgerätenmuß je<strong>de</strong>s Gerät vor <strong>de</strong>m<br />
Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Artikels einem <strong>de</strong>r in<br />
Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren<br />
unterziehen.<br />
1.2. Die im Hinblick auf die Anbringung <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />
auf einem Druckgerät anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />
richten sich nach <strong>de</strong>r Kategorie, in die das<br />
Gerät gemäß Artikel 9 eingestuft ist.<br />
1.3. Auf die verschie<strong>de</strong>nen Kategorien sind die folgen<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsverfahren<br />
anzuwen<strong>de</strong>n:<br />
— Kategorie I<br />
Modul A;<br />
— Kategorie II<br />
Modul A1<br />
Modul D1<br />
Modul E1;<br />
— Kategorie III<br />
Module B1 + D<br />
Module B1 + F<br />
Module B + E<br />
Module B + C1<br />
Modul H;<br />
— Kategorie IV<br />
Module B + D<br />
Module B + F<br />
Modul G<br />
Modul H1.<br />
1.4. Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählen<strong>de</strong>n<br />
Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend <strong>de</strong>r Kategorie,<br />
zu <strong>de</strong>r sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich<br />
auch für ein Verfahren entschei<strong>de</strong>n, das für eine höhere Kategorie<br />
vorgesehenist, sofernes eine solche gibt.<br />
1.5. Im Rahmen <strong>de</strong>r Qualitätssicherungsverfahren für unter die<br />
Kategorien III und IV fallen<strong>de</strong> Druckgeräte nach Artikel 3<br />
Nummer 1.1 Buchstabe a), Nummer 1.1 Buchstabe b) erster<br />
Gedankenstrich und Nummer 1.2 entnimmt die benannte Stelle<br />
bei unangemel<strong>de</strong>ten Besuchen in Fertigungs- o<strong>de</strong>r Lagerstätten<br />
Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2<br />
durchzuführen o<strong>de</strong>r durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet<br />
<strong>de</strong>r Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene<br />
Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 15<br />
▼B<br />
Jahr <strong>de</strong>r Fertigung min<strong>de</strong>stens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit<br />
<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Besuche wird von <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
nach <strong>de</strong>n Kriterien <strong>de</strong>r Nummer 4.4 <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Module festgelegt.<br />
1.6. Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III<br />
fallen<strong>de</strong>n Behältern und Geräten nach Artikel 3 Nummer 1.2<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle<br />
die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2 für je<strong>de</strong>s Stück<br />
durch o<strong>de</strong>r läßt diese durchführen. Hierfür unterrichtet <strong>de</strong>r<br />
Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm.<br />
(2) Baugruppen im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 3 Absatz 2 sind einer Gesamtbewertung<br />
<strong>de</strong>r Konformität zu unterziehen, die folgen<strong>de</strong>s umfaßt:<br />
a) Bewertung je<strong>de</strong>s einzelnen <strong>de</strong>r Druckgeräte im Sinne <strong>de</strong>s Artikels 3<br />
Absatz 1, aus <strong>de</strong>nen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die<br />
zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und<br />
keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wur<strong>de</strong>n.<br />
Das Bewertungsverfahren richtet sich nach <strong>de</strong>r Kategorie je<strong>de</strong>s<br />
einzelnen dieser Druckgeräte;<br />
b) die Bewertung <strong>de</strong>s Zusammenbaus <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Einzelteile <strong>de</strong>r<br />
Baugruppe gemäß Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist<br />
entsprechend <strong>de</strong>r höchsten Kategorie <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte<br />
durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n;<br />
c) die Bewertung <strong>de</strong>s Schutzes <strong>de</strong>r Baugruppe vor einem Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Abschnitte 2.10<br />
und 3.2.3; diese ist entsprechend <strong>de</strong>r höchsten Kategorie <strong>de</strong>r zu<br />
schützen<strong>de</strong>n Druckgeräte durchzuführen.<br />
(3) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 können die zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>ninberechtigtenFällenim Hoheitsgebiet <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />
Mitgliedstaats für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme<br />
einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Artikel 1<br />
Absatz 2, auf die die Verfahren <strong>de</strong>r Absätze 1 und 2 <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Artikels nicht angewandt wur<strong>de</strong>n, gestatten.<br />
(4) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Konformitätsbewertung sind in <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) Amtssprache(n) <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
abzufassen, die <strong>de</strong>r Mitgliedstaat, in <strong>de</strong>m die für die<br />
Durchführung dieser Verfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, in<br />
Übereinstimmung mit <strong>de</strong>m Vertrag festlegen kann, o<strong>de</strong>r in einer<br />
an<strong>de</strong>ren von dieser Stelle akzeptierten Sprache.<br />
Artikel 11<br />
Europäische Werkstoffzulassung<br />
(1) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß Artikel 1 Nummer<br />
2.9 wird auf Antrag eines Herstellers o<strong>de</strong>r mehrerer Hersteller von<br />
Werkstoffen o<strong>de</strong>r Druckgeräten von einer benannten Stelle <strong>de</strong>s Artikels<br />
12 erteilt, die speziell dafür bestimmt wur<strong>de</strong>. Die benannte Stelle legt<br />
geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung <strong>de</strong>r<br />
Übereinstimmung <strong>de</strong>r Werkstofftypen mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
dieser Richtlinie fest und führt diese durch o<strong>de</strong>r läßt diese<br />
durchführen; im Fall von Werkstoffen, <strong>de</strong>ren Verwendung vor <strong>de</strong>m<br />
29. November 1999 als sicher befun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, hat die benannte Stelle<br />
bei <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Übereinstimmung die vorhan<strong>de</strong>nen Daten zu<br />
berücksichtigen.<br />
(2) Vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung unterrichtet<br />
die benannte Stelle die Mitgliedstaaten und die Kommission,<br />
in<strong>de</strong>m sie ihnen die entsprechen<strong>de</strong>n Angaben mitteilt. Innerhalb einer<br />
Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r die Kommission<br />
<strong>de</strong>n mit Artikel 5 <strong>de</strong>r Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen<br />
Ausschuß unter Darlegung <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> befassen. In diesem Fall nimmt<br />
<strong>de</strong>r Ausschuß umgehend Stellung.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 16<br />
▼B<br />
Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und<br />
berücksichtigt hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme <strong>de</strong>s<br />
Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen.<br />
(3) Eine Kopie <strong>de</strong>r europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte<br />
wird <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten, <strong>de</strong>n benannten Stellen und <strong>de</strong>r<br />
Kommissionübermittelt. Die Kommissionveröffentlicht im Amtsblatt<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r europäischen Werkstoffzulassungen<br />
und sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.<br />
(4) Bei <strong>de</strong>nfür die Herstellung vonDruckgerätenverwen<strong>de</strong>ten<br />
Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu<br />
<strong>de</strong>nen nähere Angaben im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften<br />
veröffentlicht wur<strong>de</strong>n, wird davon ausgegangen, daß sie <strong>de</strong>n zutreffen<strong>de</strong>n<br />
grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach Anhang I entsprechen.<br />
(5) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für<br />
Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt,<br />
daß die Zulassung nicht hätte erteilt wer<strong>de</strong>n dürfen, o<strong>de</strong>r wenn<br />
<strong>de</strong>r Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfaßt wird. Sie unterrichtet<br />
umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die benannten Stellen<br />
und die Kommission über je<strong>de</strong>n Entzug einer Zulassung.<br />
Artikel 12<br />
Benannte Stellen<br />
(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaatenmit, welche Stellensie für die Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Verfahren nach Artikel 10 und Artikel 11 benannt haben, welche spezifischenAufgabendiesenStellenübertragenwur<strong>de</strong>nund<br />
welche<br />
Kennummern ihnen zuvor von <strong>de</strong>r Kommission zugeteilt wur<strong>de</strong>n.<br />
Die Kommissionveröffentlicht im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r benannten Stellen unter Angabe ihrer<br />
Kennummer und <strong>de</strong>r ihnen übertragenen Aufgaben. Sie sorgt für die<br />
Aktualisierung dieser Liste.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Auswahl dieser Stellenwen<strong>de</strong>ndie Mitgliedstaatendie<br />
Kriterien gemäß Anhang IV an. Bei Stellen, die <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten Normen genügen, wird davon ausgegangen,<br />
daß sie die entsprechen<strong>de</strong>n Kriterien nach Anhang IV erfüllen.<br />
(3) Ein Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r eine Stelle benannt hat, muß die Benennung<br />
zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Absatz 2<br />
genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.<br />
Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die<br />
Kommission über die Zurücknahme <strong>de</strong>r Benennung.<br />
Artikel 13<br />
Anerkannte unabhängige Prüfstellen<br />
(1) Die Mitgliedstaaten teilen <strong>de</strong>r Kommission und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaaten die unabhängigen Prüfstellen mit, die zur Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 anerkannt<br />
sind.<br />
Die Kommissionveröffentlicht im Amtsblatt <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Gemeinschaften eine Liste <strong>de</strong>r anerkannten Prüfstellen unter Angabe<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben, für <strong>de</strong>ren Durchführung sie anerkannt wur<strong>de</strong>n. Sie sorgt<br />
für die Aktualisierung dieser Liste.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Anerkennung dieser Prüfstellen wen<strong>de</strong>n die Mitgliedstaaten<br />
die Kriterien gemäß Anhang IV an. Bei Prüfstellen, die <strong>de</strong>n<br />
Voraussetzungen <strong>de</strong>r einschlägigen harmonisierten Normen genügen,<br />
wird davon ausgegangen, daß sie die entsprechen<strong>de</strong>n Kriterien nach<br />
Anhang IV erfüllen.<br />
(3) Ein Mitgliedstaat, <strong>de</strong>r eine Prüfstelle anerkannt hat, muß diese<br />
Anerkennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Prüfstelle die<br />
in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 17<br />
▼B<br />
Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die<br />
Kommission über <strong>de</strong>n Entzug einer Anerkennung.<br />
Artikel 14<br />
Betreiberprüfstellen<br />
(1) Abweichend von <strong>de</strong>n Bestimmungen über die Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
benannten Stellen können die Mitgliedstaaten zulassen, daß in ihrem<br />
Hoheitsgebiet Druckgeräte und Baugruppen, <strong>de</strong>ren Konformität mit<br />
<strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen von einer Betreiberprüfstelle<br />
bewertet wur<strong>de</strong>, die gemäß <strong>de</strong>n Kriterien benannt wur<strong>de</strong>, auf die in<br />
Absatz 8 Bezug genommen wird, in <strong>de</strong>n Verkehr gebracht und von<br />
<strong>de</strong>n Betreibern in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Hat einMitgliedstaat eine Betreiberprüfstelle gemäß <strong>de</strong>nKriterien<br />
benannt, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, so<br />
darf er das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme unter <strong>de</strong>n Bedingungen<br />
dieses Artikels von Druckgeräten und Baugruppen, <strong>de</strong>ren<br />
Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wur<strong>de</strong>, die von<br />
einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat gemäß <strong>de</strong>n Kriterien benannt wur<strong>de</strong>, auf<br />
die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht wegen druckbedingter<br />
Risiken verbieten, beschränken o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rn, sofern bei<br />
diesem Inverkehrbringen bzw. bei dieser Inbetriebnahme die Bedingungen<br />
dieses Artikels erfüllt sind.<br />
(3) Die Druckgeräte und Baugruppen, <strong>de</strong>ren Konformität von einer<br />
Betreiberprüfstelle bewertet wur<strong>de</strong>, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung<br />
tragen.<br />
(4) Diese Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in <strong>de</strong>n<br />
Betrieben <strong>de</strong>r Unternehmensgruppe verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die Prüfstelle<br />
angehört. Die Gruppe wen<strong>de</strong>t eine gemeinsame<br />
Sicherheitspolitik in bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-,<br />
Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für<br />
Druckgeräte und Baugruppen an.<br />
(5) Die Betreiberprüfstellenarbeitenausschließlich für die Unternehmensgruppe,<br />
<strong>de</strong>r sie angehören.<br />
(6) Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen<br />
gelten die Verfahren <strong>de</strong>r Module A1, C1, F und G nach Anhang III.<br />
(7) Die Mitgliedstaatenteilen<strong>de</strong>nan<strong>de</strong>renMitgliedstaatenund <strong>de</strong>r<br />
Kommissionmit, welche Betreiberprüfstellensie zugelassenhaben, für<br />
welche Aufgaben diese benannt wur<strong>de</strong>n und welche Betriebe bei je<strong>de</strong>r<br />
Betreiberprüfstelle unter Absatz 4 fallen.<br />
(8) Bei <strong>de</strong>r Benennung <strong>de</strong>r Betreiberprüfstellen wen<strong>de</strong>n die<br />
Mitgliedstaaten die in Anhang V aufgestellten Kriterien an und vergewissernsich,<br />
daß die Gruppe, zu <strong>de</strong>r die Betreiberprüfstelle gehört, die<br />
Kriterien gemäß Absatz 4 Satz 2 anwen<strong>de</strong>t.<br />
(9) Stellt einMitgliedstaat, <strong>de</strong>r eine Betreiberprüfstelle zugelassen<br />
hat, fest, daß diese die Kriteriennicht mehr erfüllt, auf die inAbsatz<br />
8 Bezug genommen wird, so muß er ihr die Zulassung entziehen. Er<br />
unterrichtet hiervon die an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten und die Kommission.<br />
(10) Die Auswirkungen dieses Artikels sind von <strong>de</strong>r Kommission zu<br />
überwachen und drei Jahre nach <strong>de</strong>m in Artikel 20 Absatz 3 genannten<br />
Zeitpunkt zu bewerten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten<br />
<strong>de</strong>r Kommission alle relevanten Informationen über die<br />
Durchführung dieses Artikels. Diese Bewertung wird gegebenenfalls<br />
durch Vorschläge zur Än<strong>de</strong>rung dieser Richtlinie ergänzt.<br />
Artikel 15<br />
CE-Kennzeichnung<br />
(1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE“ mit<br />
<strong>de</strong>m in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 18<br />
▼B<br />
Der CE-Kennzeichnung folgt die in Artikel 12 Absatz 1 genannte<br />
Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle, die in <strong>de</strong>r Phase <strong>de</strong>r Produktionsüberwachung<br />
eingeschaltet wird.<br />
(2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, <strong>de</strong>utlich lesbar und<br />
unauslöschlich anzubringen auf<br />
— Druckgeräten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und<br />
— Baugruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2,<br />
die fertig hergestellt sind o<strong>de</strong>r sich in einem Zustand befin<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r die<br />
Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 ermöglicht.<br />
(3) Es ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, die CE-Kennzeichnung auf je<strong>de</strong>m<br />
einzelnen <strong>de</strong>r Druckgeräte anzubringen, aus <strong>de</strong>nen sich eine Baugruppe<br />
im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte,<br />
die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-<br />
Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.<br />
(4) Wenn für die Druckgeräte o<strong>de</strong>r die Baugruppen auch an<strong>de</strong>re<br />
Richtlinien gelten, die an<strong>de</strong>re Aspekte behan<strong>de</strong>ln und in <strong>de</strong>nen ebenfalls<br />
eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese<br />
Kennzeichnung an, daß von <strong>de</strong>r Übereinstimmung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />
Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppenauch mit <strong>de</strong>nBestimmungendieser<br />
an<strong>de</strong>ren Richtlinien auszugehen ist.<br />
In <strong>de</strong>n Fällen jedoch, in <strong>de</strong>nen eine o<strong>de</strong>r mehrere dieser Richtlinien<br />
<strong>de</strong>m Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl <strong>de</strong>s anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, daß<br />
die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen allein <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r vom Hersteller angewandten Richtlinien gerecht wer<strong>de</strong>n.<br />
In diesen Fällen ist in <strong>de</strong>n Dokumenten, Hinweisen o<strong>de</strong>r Betriebsanleitungen,<br />
die nach diesen Richtlinien erfor<strong>de</strong>rlich sind und <strong>de</strong>n<br />
Druckgeräteno<strong>de</strong>r Baugruppenbeigefügt wer<strong>de</strong>n, auf diese im Amtsblatt<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien<br />
Bezug zu nehmen.<br />
(5) Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen<br />
anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung und<br />
<strong>de</strong>s Schriftbil<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung irregeführt wer<strong>de</strong>n könnten.<br />
Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen<br />
angebracht wer<strong>de</strong>n, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung<br />
nicht beeinträchtigt.<br />
Artikel 16<br />
Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung<br />
Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Artikels 8 gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise<br />
angebracht wur<strong>de</strong>, so ist <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses<br />
Produkt wie<strong>de</strong>r in Einklang mit <strong>de</strong>n Bestimmungen für die CE-<br />
Kennzeichnung zu bringen und <strong>de</strong>n weiteren Verstoß unter <strong>de</strong>n von<br />
diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
b) Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, muß <strong>de</strong>r Mitgliedstaat<br />
alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um nach <strong>de</strong>n Verfahren<br />
<strong>de</strong>s Artikels 8 das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Produkts<br />
einzuschränken o<strong>de</strong>r zu untersagen bzw. zu gewährleisten, daß es<br />
aus <strong>de</strong>m Verkehr gezogenwird.<br />
Artikel 17<br />
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die für die<br />
Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behör<strong>de</strong>n darin zu<br />
bestärken, daß sie miteinan<strong>de</strong>r zusammenarbeiten und einan<strong>de</strong>r und<br />
<strong>de</strong>r Kommission Auskünfte erteilen, um zum Funktionieren <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
beizutragen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 19<br />
▼B<br />
Artikel 18<br />
Zu Ablehnungen o<strong>de</strong>r Einschränkungen führen<strong>de</strong> Entscheidungen<br />
Je<strong>de</strong> in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine<br />
Einschränkung <strong>de</strong>s Inverkehrbringens und <strong>de</strong>r Inbetriebnahme eines<br />
Druckgerätes o<strong>de</strong>r einer Baugruppe zur Folge hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Zurücknahme<br />
vom Markt erzwingt, ist genau zu begrün<strong>de</strong>n. Sie ist <strong>de</strong>n<br />
Betroffenen unverzüglich unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsbehelfe, die nach<br />
<strong>de</strong>n in diesem Mitgliedstaat gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften eingelegt<br />
wer<strong>de</strong>n können, und <strong>de</strong>r Rechtsbehelffristen mitzuteilen.<br />
Artikel 19<br />
Außerkraftsetzung<br />
Artikel 22 <strong>de</strong>r Richtlinie 76/767/EWG wird ab 29. November 1999 auf<br />
Druckgeräte und Baugruppen, die in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r<br />
vorliegen<strong>de</strong>n Richtlinie fallen, nicht mehr angewandt.<br />
Artikel 20<br />
Umsetzung und Übergangsbestimmungen<br />
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor <strong>de</strong>m 29.<br />
Mai 1999 die erfor<strong>de</strong>rlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um<br />
dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich<br />
davon in Kenntnis.<br />
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen,<br />
nehmen sie in diesen Vorschriften selbst o<strong>de</strong>r durch einen Hinweis bei<br />
<strong>de</strong>r amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die<br />
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.<br />
Die Mitgliedstaatenwen<strong>de</strong>ndiese Vorschriftenab 29. November 1999<br />
an.<br />
(2) Die Mitgliedstaatenteilen<strong>de</strong>r Kommission<strong>de</strong>nWortlaut <strong>de</strong>r<br />
innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf <strong>de</strong>m unter diese Richtlinie<br />
fallen<strong>de</strong>n Gebiet erlassen.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen von Druckgeräten<br />
und Baugruppen, die <strong>de</strong>n in ihrem Hoheitsgebiet zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Anwendung dieser Richtlinie gelten<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften entsprechen, ►C1 bis zum 29. Mai 2002 ◄, sowie die<br />
Inbetriebnahme dieser Druckgeräte und Baugruppen über dieses Datum<br />
hinaus.<br />
Artikel 21<br />
Adressaten <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 20<br />
▼B<br />
ANHANG I<br />
GRUNDL<strong>EG</strong>ENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN<br />
VORBEMERKUNGEN<br />
1. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n in diesem Anhang<br />
aufgeführten grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für Druckgeräte gelten<br />
auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechen<strong>de</strong> Gefahr<br />
ausgeht.<br />
2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sind<br />
bin<strong>de</strong>nd. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gelten nur, wenn für das betreffen<strong>de</strong> Druckgerät<br />
bei Verwendung unter <strong>de</strong>n vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen<br />
vorhersehbaren Bedingungen die entsprechen<strong>de</strong> Gefahr besteht.<br />
3. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um<br />
die mit seinem Gerät verbun<strong>de</strong>nen druckbedingten Gefahren zu ermitteln;<br />
er muß das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse<br />
auslegen und bauen.<br />
4. Die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen sind so zu interpretieren und anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
daß <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik und <strong>de</strong>r Praxis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Konzeption und <strong>de</strong>r Fertigung sowie <strong>de</strong>n technischen und wirtschaftlichen<br />
Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß<br />
<strong>de</strong>s Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.<br />
1. ALLGEMEINES<br />
1.1. Druckgeräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls<br />
ausgerüstet und installiert sein, daß ihre Sicherheit gewährleistet ist,<br />
wenn sie im Einklang mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r unter<br />
nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb<br />
genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
1.2. Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r angemessensten Lösungen hat <strong>de</strong>r Hersteller folgen<strong>de</strong><br />
Grundsätze, und zwar in <strong>de</strong>r angegebenen Reihenfolge, zu beachten:<br />
— Beseitigung o<strong>de</strong>r Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gefahren, soweit dies nach<br />
vernünftigem Ermessen möglich ist;<br />
— Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigen<strong>de</strong><br />
Gefahren;<br />
— gegebenenfalls Unterrichtung <strong>de</strong>r Benutzer über die Restgefahren<br />
und Hinweise auf geeignete beson<strong>de</strong>re Maßnahmen zur Verringerung<br />
<strong>de</strong>r Gefahren bei <strong>de</strong>r Installation und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Benutzung.<br />
1.3 Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt o<strong>de</strong>r<br />
vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, daß <strong>de</strong>r Gefahr aus<br />
einer <strong>de</strong>rartigen Benutzung vorgebeugt wird o<strong>de</strong>r, falls dies nicht<br />
möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung <strong>de</strong>s Druckgeräts in angemessener<br />
Weise gewarnt wird.<br />
2. ENTWURF<br />
2.1. Allgemeines<br />
Druckgeräte sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung<br />
<strong>de</strong>r Sicherheit <strong>de</strong>r Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Faktoren fachgerecht zu entwerfen.<br />
In <strong>de</strong>n Entwurf fließen geeignete Sicherheitsfaktoren ein, bei <strong>de</strong>nen<br />
umfassen<strong>de</strong> Metho<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>nen bekannt ist, daß<br />
sie geeignete Sicherheitsmargen in bezug auf alle relevanten Ausfallarten<br />
konsistent einbeziehen.<br />
2.2. Auslegung auf die erfor<strong>de</strong>rliche Belastbarkeit<br />
2.2.1. Durckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die <strong>de</strong>r beabsichtigten<br />
Verwendung und an<strong>de</strong>ren nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren<br />
Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbeson<strong>de</strong>re sind die folgen<strong>de</strong>n<br />
Faktorenzu berücksichtigen:<br />
— Innen- und Außendruck;<br />
— Umgebungs- und Betriebstemperaturen;<br />
— statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;<br />
— Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben;
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 21<br />
▼B<br />
— Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen,<br />
Befestigungen, Rohrleitungen usw.;<br />
— Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;<br />
— Zersetzung instabiler Flui<strong>de</strong>.<br />
Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind<br />
unter Beachtung <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens<br />
zu berücksichtigen.<br />
2.2.2. Die Auslegung auf die erfor<strong>de</strong>rliche Belastbarkeit erfolgt auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
folgen<strong>de</strong>r Verfahren:<br />
— in <strong>de</strong>r Regel eine Berechnungsmetho<strong>de</strong> gemäß Abschnitt 2.2.3, gegebenenfalls<br />
ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong><br />
gemäß Abschnitt 2.2.4;<br />
o<strong>de</strong>r<br />
— eine experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong> ohne Berechnung gemäß<br />
Abschnitt 2.2.4, wenn das Produkt aus <strong>de</strong>m maximal zulässigen<br />
Druck (PS) und <strong>de</strong>m Volumen V kleiner als 6 000 bar·l o<strong>de</strong>r das<br />
Produkt PS·DN kleiner als 3 000 bar ist.<br />
2.2.3. Berechnungsmetho<strong>de</strong><br />
a) Druckfestigkeit und an<strong>de</strong>re Belastungsaspekte<br />
Für Druckgeräte sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten<br />
abhängig von <strong>de</strong>n Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu<br />
sind Sicherheitsfaktoren anzuwen<strong>de</strong>n, die es ermöglichen, alle Unsicherheiten<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Herstellung, <strong>de</strong>s tatsächlichen Betriebes, <strong>de</strong>r<br />
Beanspruchung, <strong>de</strong>r Berechnungsmo<strong>de</strong>lle, <strong>de</strong>r Werkstoffeigenschaften<br />
und <strong>de</strong>s Werkstoffverhaltens vollständig abzu<strong>de</strong>cken.<br />
Die Berechnungsmetho<strong>de</strong>n müssen ausreichen<strong>de</strong> Sicherheitsmargen<br />
entsprechend <strong>de</strong>n Bedingungen <strong>de</strong>s Abschnitts 7, soweit anwendbar,<br />
ergeben.<br />
Zur Erfüllung <strong>de</strong>r obigen Anfor<strong>de</strong>rungen kann eine <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Metho<strong>de</strong>n, die geeignet ist, gegebenenfalls in Ergänzung<br />
o<strong>de</strong>r Kombination angewandt wer<strong>de</strong>n:<br />
— Auslegung nach Formeln,<br />
— Auslegung nach Analyseverfahren,<br />
— Auslegung nach bruchmechanischen Verfahren.<br />
b) Belastbarkeit<br />
Zum Nachweis <strong>de</strong>r Belastbarkeit <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräts sind<br />
geeignete Auslegungsberechnungen durchzuführen.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
— Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal<br />
zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen<br />
Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke voninstabilenFlui<strong>de</strong>n<br />
müssen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Wird ein Behälter in einzelne<br />
Druckräume unterteilt, so ist bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Trennwand<br />
zwischen<strong>de</strong>nDruckräumenvon<strong>de</strong>m höchstmöglichenDruck in<br />
einem Druckraum und von <strong>de</strong>m geringstmöglichen Druck in<br />
<strong>de</strong>m benachbarten Druckraum auszugehen.<br />
— Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargenaufweisen.<br />
— Bei <strong>de</strong>r Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen<br />
zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem<br />
Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen <strong>de</strong>s Gerätes<br />
auftreten können.<br />
— Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen<br />
müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.<br />
— Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Druckraums sind bei <strong>de</strong>n Werkstoffeigenschaften<br />
entsprechen<strong>de</strong> Werte zu verwen<strong>de</strong>n, die sich auf<br />
belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäß<br />
Abschnitt 4 als auch entsprechen<strong>de</strong> Sicherheitsfaktoren zu<br />
berücksichtigen sind. Zu <strong>de</strong>n zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Werkstoffeigenschaften<br />
zählen:<br />
— Streckgrenze, 0,2 %- bzw. 1 %-Dehngrenze bei <strong>de</strong>r Berechnungstemperatur;<br />
— Zugfestigkeit;<br />
— Zeitstandfestigkeit, z. B. Kriechfestigkeit;<br />
— Ermüdungsdaten, z. B. Dauerschwingfestigkeit;
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 22<br />
▼B<br />
— Elastizitätsmodul;<br />
— angemessene plastische Verformung;<br />
— Kerbschlagzähigkeit;<br />
— Bruchzähigkeit.<br />
— Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, die beispielsweise von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r<br />
zerstörungsfreien Prüfungen, <strong>de</strong>n Eigenschaften <strong>de</strong>r Werkstoffverbindungen<br />
und <strong>de</strong>n in Betracht gezogenen<br />
Betriebsbedingungen abhängen.<br />
— Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren<br />
Verschleißmechanismen (insbeson<strong>de</strong>re Korrosion,<br />
Kriechen, Ermüdung) entsprechend <strong>de</strong>r beabsichtigen Verwendung<br />
<strong>de</strong>s Gerätes zu berücksichtigen. In <strong>de</strong>n Betriebsanleitungen<br />
gemäß Abschnitt 3.4 ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die<br />
für die Lebensdauer <strong>de</strong>s Gerätes von Belang sind, beispielsweise<br />
— für Kriechen: Auslegungslebensdauer in Stun<strong>de</strong>n bei spezifiziertenTemperaturen;<br />
— für Ermüdung: Auslegungszyklenzahl bei spezifizierten Spannungswerten;<br />
— für Korrosion: Korrosionszuschlag bei <strong>de</strong>r Auslegung.<br />
c) Stabilität<br />
Wenn sich mit <strong>de</strong>r errechneten Wanddicke keine ausreichen<strong>de</strong> strukturelle<br />
Stabilität erzielen läßt, sind die notwendigen Maßnahmen zu<br />
treffen, wobei die mit <strong>de</strong>m Transport und <strong>de</strong>r Handhabung verbun<strong>de</strong>nen<br />
Gefahren zu berücksichtigen sind.<br />
2.2.4. Experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong><br />
Die Auslegung <strong>de</strong>s Gerätes kann im ganzen o<strong>de</strong>r teilweise durch ein<br />
Prüfprogramm überprüft wer<strong>de</strong>n, das an einem für das Druckgerät o<strong>de</strong>r<br />
die Druckgerätebaureihe repräsentativen Muster durchgeführt wird.<br />
Des Prüfprogramm muß vor <strong>de</strong>n Prüfungen ein<strong>de</strong>utig festgelegt wer<strong>de</strong>n<br />
und, sofern eine benannte Stelle für die Entwurfsbewertung im angewandten<br />
Modul zuständig ist, von dieser anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
In diesem Programm sind die Prüfbedingungen sowie die Annahme- und<br />
Ablehnungskriterien festzulegen. Die Ist-Werte <strong>de</strong>r wesentlichen<br />
Abmessungen und <strong>de</strong>r Eigenschaften <strong>de</strong>r Ausgangswerkstoffe <strong>de</strong>r<br />
Druckgeräte sind vor <strong>de</strong>r Prüfung festzustellen.<br />
Während <strong>de</strong>r Prüfungen müssen erfor<strong>de</strong>rlichenfalls die kritischen<br />
Bereiche <strong>de</strong>s Druckgeräts mittels geeigneter Instrumente, mit <strong>de</strong>nen<br />
sich Verformungen und Spannungen hinreichend genau messen lassen,<br />
beobachtet wer<strong>de</strong>n können.<br />
Das Prüfprogramm muß folgen<strong>de</strong>s umfassen:<br />
a) Eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft wer<strong>de</strong>n soll, daß<br />
bei einem Druck mit einer gegenüber <strong>de</strong>m maximal zulässigen Druck<br />
festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit<br />
o<strong>de</strong>r Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus<br />
zeigt.<br />
Zur Bestimmung <strong>de</strong>s Prüfdrucks sind die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n<br />
unter Prüfbedingungen gemessenen Werten für die geometrischen<br />
Merkmale und die Werkstoffeigenschaften einerseits und <strong>de</strong>n für die<br />
Konstruktion zugelassenen Werten an<strong>de</strong>rerseits zu berücksichtigen;<br />
<strong>de</strong>r Unterschied zwischen Prüf- und Auslegungstemperaturen ist<br />
ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
b) Bei Kriech- o<strong>de</strong>r Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend<br />
<strong>de</strong>n für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (z. B.<br />
Betriebsdauer bei bestimmtenTemperaturen, Zahl <strong>de</strong>r Zyklenbei<br />
bestimmten Spannungswerten usw.) festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
c) Falls erfor<strong>de</strong>rlich, ergänzen<strong>de</strong> Prüfungen hinsichtlich weiterer beson<strong>de</strong>rer<br />
Einwirkungen gemäß Abschnitt 2.2.1, wie Korrosion,<br />
aggressive Einwirkungen von außen usw.<br />
2.3. Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb<br />
Die Bedienungseinrichtungen <strong>de</strong>r Druckgeräte müssen so beschaffen<br />
sein, daß ihre Bedienung keine nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare<br />
Gefährdung mit sich bringt. Die folgen<strong>de</strong>n Punkte sind<br />
gegebenenfalls beson<strong>de</strong>rs zu beachten:<br />
— Verschluß- und Öffnungsvorrichtungen;<br />
— gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen;
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — <strong>23</strong><br />
▼B<br />
— Vorrichtungen zur Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s physischen Zugangs bei<br />
Überdruck o<strong>de</strong>r Vakuum im Gerät;<br />
— Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beabsichtigten<br />
Verwendung;<br />
— Zersetzung instabiler Flui<strong>de</strong>.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re müssen Druckgeräte mit abnehmbarer Verschlußvorrichtung<br />
mit einer selbsttätigen o<strong>de</strong>r von Hand bedienbaren Einrichtung<br />
ausgerüstet sein, durch die das Bedienungspersonal ohne weiteres<br />
sicherstellen kann, daß sich die Vorrichtung gefahrlos öffnen läßt. Läßt<br />
sich die Vorrichtung schnell betätigen, so muß das Druckgerät außer<strong>de</strong>m<br />
mit einer Sperre ausgerüstet sein, die ein Öffnen verhin<strong>de</strong>rt, solange <strong>de</strong>r<br />
Druck o<strong>de</strong>r die Temperatur <strong>de</strong>s Fluids eine Gefahr darstellt.<br />
2.4. Vorkehrungen für die Inspektion<br />
a) Druckgeräte sind so zu entwerfen, daß alle erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsinspektionen<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />
b) Falls dies zur Gewährleistung <strong>de</strong>r kontinuierlichen Gerätesicherheit<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen Vorkehrungen zur Feststellung <strong>de</strong>s inneren<br />
Zustands <strong>de</strong>s Druckgerätes vorgesehen sein, wie Öffnungen für <strong>de</strong>n<br />
Zugang zum Inneren <strong>de</strong>s Druckgerätes, so daß geeignete Inspektionen<br />
sicher und ergonomisch vorgenommen wer<strong>de</strong>n können.<br />
c) An<strong>de</strong>re Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands <strong>de</strong>r<br />
Druckgeräte können eingesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />
— wenn diese zu klein für einen Einstieg sind;<br />
— wenn sich das Öffnen <strong>de</strong>s Druckgerätes nachteilig auf das Innere<br />
<strong>de</strong>s Gerätes auswirkenwür<strong>de</strong>;<br />
— wenn <strong>de</strong>r Inhaltsstoff <strong>de</strong>n Werkstoff, aus <strong>de</strong>m das Druckgerät<br />
hergestellt ist, erwiesenermaßen nicht angreift und auch kein<br />
an<strong>de</strong>rer interner Schädigungsprozeß nach vernünftigem Ermessen<br />
vorhersehbar ist.<br />
2.5. Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten<br />
Es müssen, falls erfor<strong>de</strong>rlich, geeignete Vorrichtungen zur Entleerung<br />
und Entlüftung <strong>de</strong>r Druckgeräte vorgesehen wer<strong>de</strong>n,<br />
— um schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch,<br />
Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermei<strong>de</strong>n;<br />
dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re Druckprüfungen<br />
zu berücksichtigen;<br />
— um Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen.<br />
2.6. Korrosion und an<strong>de</strong>re chemische Einflüsse<br />
Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind entsprechen<strong>de</strong> Wanddickenzuschläge o<strong>de</strong>r angemessene<br />
Schutzvorkehrungen gegen Korrosion o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re chemische<br />
Einflüsse vorzusehen, wobei die beabsichtigte und nach vernünftigem<br />
Ermessen vorhersehbare Verwendung gebührend zu berücksichtigen ist.<br />
2.7. Verschleiß<br />
Wo starke Erosions- o<strong>de</strong>r Abrieberscheinungen auftreten können, sind<br />
angemessene Maßnahmen zu treffen, um<br />
— diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, z. B. Wanddickenzuschläge,<br />
o<strong>de</strong>r durch die Verwendung von Auskleidungen o<strong>de</strong>r<br />
Beschichtungen zu minimieren;<br />
— <strong>de</strong>n Austausch <strong>de</strong>r am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen;<br />
— mit Hilfe <strong>de</strong>r in Abschnitt 3.4 genannten Anleitungen die Aufmerksamkeit<br />
auf diejenigen Maßnahmen zu richten, die für einen<br />
kontinuierlichen sicheren Betrieb erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
2.8. Baugruppen<br />
Baugruppen sind so auszulegen, daß<br />
— die untereinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>nen Komponenten zuverlässig und für<br />
ihre Betriebsbedingungen geeignet sind;<br />
— <strong>de</strong>r richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration<br />
und Montage innerhalb <strong>de</strong>r Baugruppe gewährleistet wird.<br />
2.9. Füllen und Entleeren<br />
Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen<br />
auszustatten bzw. für eine entsprechen<strong>de</strong> Ausstattung
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 24<br />
▼B<br />
vorzubereiten, daß ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist;<br />
hierbei ist insbeson<strong>de</strong>re auf folgen<strong>de</strong> Gefahren zu achten:<br />
a) beim Füllen:<br />
— Überfüllen o<strong>de</strong>r zu hoher Druck, insbeson<strong>de</strong>re im Hinblick auf<br />
<strong>de</strong>n Füllungsgrad und <strong>de</strong>n Dampfdruck bei <strong>de</strong>r Bezugstemperatur;<br />
— Instabilität <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
b) beim Entleeren: unkontrolliertes Freisetzen <strong>de</strong>s unter Druck<br />
stehen<strong>de</strong>n Fluids;<br />
c) beim Füllen und Entleeren: gefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s An- und Abkoppeln.<br />
2.10. Schutz vor Überschreiten <strong>de</strong>r zulässigen Grenzen <strong>de</strong>s Druckgerätes<br />
In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren<br />
Bedingungen die zulässigen Grenzen überschritten wer<strong>de</strong>n<br />
könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutzvorrichtungen auszustatten<br />
bzw. für eine entsprechen<strong>de</strong> Ausstattung vorzubereiten, sofern<br />
das Gerät nicht als Teil einer Baugruppe durch an<strong>de</strong>re Schutzvorrichtungen<br />
geschützt wird.<br />
Die geeignete Schutzvorrichtung bzw. die Kombination geeigneter<br />
Schutzvorrichtungen ist in Abhängigkeit von <strong>de</strong>m jeweiligen Gerät<br />
bzw. <strong>de</strong>r jeweiligen Baugruppe und <strong>de</strong>n jeweiligen Betriebsbedingungen<br />
zu bestimmen.<br />
Zu <strong>de</strong>n geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen<br />
zählen:<br />
a) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Artikel 1<br />
Nummer 2.1.3;<br />
b) gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeigeund/o<strong>de</strong>r<br />
Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, daß entwe<strong>de</strong>r automatisch<br />
o<strong>de</strong>r von Hand gemessene Maßnahmen ergriffen wer<strong>de</strong>n, um<br />
für die Einhaltung <strong>de</strong>r zulässigen Grenzen <strong>de</strong>s Druckgerätes zu<br />
sorgen.<br />
2.11. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion<br />
2.11.1. Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
— Sie müssen unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanfor<strong>de</strong>rungen<br />
für die Vorrichtungen so ausgelegt und gebaut sein, daß<br />
sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen<br />
geeignet sind;<br />
— sie dürfen keine an<strong>de</strong>ren Aufgaben erfüllen, es sei <strong>de</strong>nn, ihre sicherheitsrelevanten<br />
Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt<br />
wer<strong>de</strong>n;<br />
— sie müssen <strong>de</strong>n geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf<br />
einen angemessenen und zuverlässigen Schutz entsprechen. Zu<br />
diesen Grundsätzen gehören insbeson<strong>de</strong>re fehlsicheres Verhalten<br />
(fail safe), Redundanz, Verschie<strong>de</strong>nartigkeit und Selbstüberwachung.<br />
2.11.2. Einrichtungen zur Druckbegrenzung<br />
Diese Einrichtungen sind so auszulegen, daß <strong>de</strong>r Druck nicht betriebsmäßig<br />
<strong>de</strong>nmaximal zulässigenDruck PS überschreitet; eine kurzzeitige<br />
Drucküberschreitung ist jedoch im Einklang mit Abschnitt 7.3, sofern<br />
zutreffend, zulässig.<br />
2.11.3. Einrichtungen zur Temperaturüberwachung<br />
Diese Einrichtungen müssen über eine sicherheitstechnisch angemessene<br />
und auf die Meßaufgabe abgestimmte Ansprechzeit verfügen.<br />
2.12. Externer Brand<br />
Sofern erfor<strong>de</strong>rlich, müssen Druckgeräte insbeson<strong>de</strong>re unter Berücksichtigung<br />
ihres Verwendungszwecks so ausgelegt und gegebenenfalls mit<br />
geeigneten Ausrüstungsteilen ausgestattet o<strong>de</strong>r für eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Ausstattung vorbereitet sein, daß sie im Fall eines externen Bran<strong>de</strong>s die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsbegrenzung erfüllen.<br />
3. FERTIGUNG<br />
3.1. Fertigungsverfahren<br />
Der Hersteller muß die sachkundige Ausführung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Entwurfsphase<br />
festgelegten Maßnahmen gewährleisten, in<strong>de</strong>m er geeignete
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▼B<br />
Techniken und entsprechen<strong>de</strong> Verfahren anwen<strong>de</strong>t; dies gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
im Hinblick auf die folgen<strong>de</strong>n Punkte:<br />
3.1.1. Vorbereitung <strong>de</strong>r Bauteile<br />
Bei <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Bauteile (z. B. Formen und Schweißkantenvorbereitung)<br />
darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen o<strong>de</strong>r<br />
Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r mechanischen Eigenschaften kommen, die die<br />
Sicherheit <strong>de</strong>s Druckgerätes beeinträchtigen können.<br />
3.1.2. Dauerhafte Werkstoffverbindungen<br />
Die dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzen<strong>de</strong>n Bereiche<br />
dürfen an <strong>de</strong>r Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die<br />
die Sicherheit <strong>de</strong>r Geräte beeinträchtigen könnten.<br />
Die Eigenschaften <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen müssen <strong>de</strong>n für die zu<br />
verbin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Werkstoffe spezifizierten Min<strong>de</strong>steigenschaften entsprechen,<br />
es sei <strong>de</strong>nn, bei <strong>de</strong>n Konstruktionsberechnungen wer<strong>de</strong>n eigens<br />
an<strong>de</strong>re Werte für entsprechen<strong>de</strong> Eigenschaften berücksichtigt.<br />
Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen <strong>de</strong>r Teile, die<br />
zur Druckfestigkeit <strong>de</strong>s Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit<br />
verbun<strong>de</strong>nen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener<br />
Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal wird für Druckgeräte<br />
<strong>de</strong>r Kategorien II, III und IV von einer zuständigen unabhängigen Stelle<br />
vorgenommen; hierbei han<strong>de</strong>lt es sich nach Wahl <strong>de</strong>s Herstellers um<br />
— eine benannte Stelle,<br />
— eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 anerkannte Prüfstelle.<br />
Zur Erteilung dieser Zulassungen führt die genannte unabhängige Stelle<br />
die in <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n harmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen<br />
und Prüfungen o<strong>de</strong>r gleichwertige Untersuchungen und<br />
Prüfungen durch o<strong>de</strong>r läßt diese durchführen.<br />
3.1.3. Zerstörungsfreie Prüfungen<br />
Bei Druckgeräten müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an <strong>de</strong>n dauerhaften<br />
Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener<br />
Befähigung ausgeführt wer<strong>de</strong>n. Bei Druckgeräten <strong>de</strong>r Kategorien III<br />
und IV muß die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen<br />
Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 anerkannt<br />
wur<strong>de</strong>, gebilligt wor<strong>de</strong>nsein.<br />
3.1.4. Wärmebehandlung<br />
Besteht die Gefahr, daß die Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren<br />
so stark geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, daß hierdurch die Sicherheit<br />
<strong>de</strong>s Drukgerätes beeinträchtigt wird, so muß in einem geeigneten Fertigungsstadium<br />
eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3.1.5. Rückverfolgbarkeit<br />
Es sind geeignete Verfahren einzuführen und aufrecht zu erhalten, um<br />
die Werkstoffe <strong>de</strong>r Teile <strong>de</strong>s Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen,<br />
mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über <strong>de</strong>n Herstellungsprozeß<br />
bis zur Endabnahme <strong>de</strong>s hergestellten Druckgerätes<br />
i<strong>de</strong>ntifizieren zu können.<br />
3.2. Abnahme<br />
Druckgeräte müssen <strong>de</strong>r nachstehend beschriebenen Abnahme unterzogenwer<strong>de</strong>n.<br />
3.2.1. Schlußprüfung<br />
Druckgeräte müssen einer Schlußprüfung unterzogen wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r<br />
durch Sichtprüfung und Kontrolle <strong>de</strong>r zugehörigen Unterlagen zu überprüfen<br />
ist, ob die Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Hierbei<br />
können Prüfungen, die während <strong>de</strong>r Fertigung durchgeführt wor<strong>de</strong>n<br />
sind, berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Soweit von <strong>de</strong>r Sicherheit her erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wird die Schlußprüfung innen und außen an allen Teilen <strong>de</strong>s Gerätes,<br />
gegebenenfalls während <strong>de</strong>s Fertigungsprozesses (z. B. falls bei <strong>de</strong>r<br />
Schlußprüfung nicht mehr besichtigbar), durchgeführt.
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▼B<br />
3.2.2. Druckprüfung<br />
Die Abnahme <strong>de</strong>r Druckgeräte muß eine Druckfestigkeitsprüfung<br />
einschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs<br />
durchgeführt wird, wobei <strong>de</strong>r Druck min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m in<br />
Abschnitt 7.4 festgelegten Wert — falls anwendbar — entsprechen muß.<br />
Für serienmäßig hergestellte Geräte <strong>de</strong>r Kategorie I kann diese Prüfung<br />
auf statistischer Grundlage durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ist <strong>de</strong>r hydrostatische Druckversuch nachteilig o<strong>de</strong>r nicht durchführbar,<br />
so können an<strong>de</strong>re Prüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben,<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Für an<strong>de</strong>re Prüfungen als <strong>de</strong>n hydrostatischen<br />
Druckversuch müssen zuvor zusätzliche Maßnahmen, wie zerstörungsfreie<br />
Prüfungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re gleichwertige Verfahren, angewandt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3.2.3. Prüfung <strong>de</strong>r Sicherheitseinrichtungen<br />
Bei Baugruppen umfaßt die Abnahme auch eine Prüfung <strong>de</strong>r Ausrüstungsteile<br />
mit Sicherheitsfunktion, bei <strong>de</strong>r überprüft wird, daß die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gemäß Abschnitt 2.10 vollständig erfüllt sind.<br />
3.3. Kennzeichnung und Etikettierung<br />
Neben <strong>de</strong>r gemäß Artikel 15 vorzunehmen<strong>de</strong>n CE-Kennzeichnung sind<br />
folgen<strong>de</strong> Angaben zu machen:<br />
a) Für alle Druckgeräte<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers bzw. an<strong>de</strong>re Angaben zu<br />
seiner I<strong>de</strong>ntifizierung und gegebenenfalls die seines in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;<br />
— Herstellungsjahr;<br />
— Angaben, die eine I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s Druckgeräts seiner Art<br />
entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- o<strong>de</strong>r Loskennzeichnung,<br />
Fabrikationsnummer;<br />
— Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte.<br />
b) Je nach Art <strong>de</strong>s Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die<br />
zur Gewährleistung <strong>de</strong>r Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung<br />
und gegebenenfalls Wartung und regelmäßiger Überprüfung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind; diese Angaben umfassen z. B.<br />
— das DruckgerätevolumenV inI;<br />
— die Nennweite DN für Rohrleitungen;<br />
— <strong>de</strong>naufgebrachtenPrüfdruck PT inbar und das Datum;<br />
— <strong>de</strong>n Einstelldruck <strong>de</strong>r Sicherheitseinrichtung in bar;<br />
— die Druckgeräteleistung in kW;<br />
— die Netzspannung in Volt;<br />
— die beabsichtigte Verwendung;<br />
— <strong>de</strong>nFüllungsgrad inkg/l;<br />
— die Höchstfüllmasse inkg;<br />
— die Leermasse inkg;<br />
— die Produktgruppe.<br />
c) Falls erfor<strong>de</strong>rlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu<br />
versehen, mit <strong>de</strong>nen auf Fälle unsachgemäßer Verwendung hingewiesen<br />
wird, die erfahrungsgemäß möglich sind.<br />
Auf <strong>de</strong>m Druckgerät o<strong>de</strong>r einem an ihm fest angebrachten Typenschild<br />
ist die CE-Kennzeichnung vorzunehmen und sind die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Angaben zu machen, wobei folgen<strong>de</strong> Ausnahmen gelten:<br />
— Eine wie<strong>de</strong>rholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise<br />
von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann<br />
gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechen<strong>de</strong>n Dokumentation<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Dies gilt für die CE-Kennzeichnung sowie<br />
für an<strong>de</strong>re Kennzeichnungen und Etikettierungen gemäß diesem<br />
Anhang;<br />
— ist das Druckgerät zu klein (z. B. Ausrüstungsteile), so können die<br />
unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben auf einem am Druckgerät<br />
befestigtenEtikett gemacht wer<strong>de</strong>n;<br />
— Angaben über die Füllmasse und die unter Buchstabe c) genannten<br />
Warnhinweise können auf Etiketten o<strong>de</strong>r in einer an<strong>de</strong>ren angemessenen<br />
Form gemacht bzw. gegeben wer<strong>de</strong>n, sofern sie für einen<br />
angemessenen Zeitraum lesbar bleiben.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 27<br />
▼B<br />
3.4. Betriebsanleitung<br />
a) Beim Inverkehrbringen ist <strong>de</strong>n Druckgeräten, sofern erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
eine Betriebsanleitung für <strong>de</strong>n Benutzer beizufügen, die alle <strong>de</strong>r<br />
Sicherheit dienlichen Informationen zu folgen<strong>de</strong>n Aspekten enthält:<br />
— Montage einschließlich Verbindung verschie<strong>de</strong>ner Druckgeräte;<br />
— Inbetriebnahme;<br />
— Benutzung;<br />
— Wartung einschließlich Inspektion durch <strong>de</strong>n Benutzer.<br />
b) Die Betriebsanleitung muß die gemäß Abschnitt 3.3 auf <strong>de</strong>m Druckgerät<br />
anzubringen<strong>de</strong>n Angaben mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
Serienkennzeichnung enthalten; <strong>de</strong>r Betriebsanleitung sind gegebenenfalls<br />
die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und<br />
Diagramme beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
c) Gegebenenfalls muß in <strong>de</strong>r Betriebsanleitung auch auf die Gefahren<br />
einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Abschnitt 1.3 und auf die<br />
beson<strong>de</strong>ren Merkmale <strong>de</strong>s Entwurfs gemäß Abschnitt 2.2.3 hingewiesenwer<strong>de</strong>n.<br />
4. WERKSTOFFE<br />
Die zur Herstellung von Druckgeräten verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe müssen,<br />
falls sie nicht ersetzt wer<strong>de</strong>n sollen, für die gesamte vorgesehene<br />
Lebensdauer geeignet sein.<br />
Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe müssen<br />
nur die entsprechen<strong>de</strong>n Auflagen <strong>de</strong>r Abschnitte 4.1, 4.2 Buchstabe a)<br />
und 4.3 erster Absatz erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in <strong>de</strong>r<br />
Verbindung.<br />
4.1. Für Werkstoffe drucktragen<strong>de</strong>r Teile gelten folgen<strong>de</strong> Bestimmungen:<br />
a) Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem<br />
Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen<br />
entsprechen, und insbeson<strong>de</strong>re eine ausreichend hohe<br />
Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften<br />
dieser Werkstoffe <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts 7.5<br />
entsprechen. Insbeson<strong>de</strong>re müssen die Werkstoffe so ausgewählt<br />
sein, daß es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muß<br />
aus bestimmten Grün<strong>de</strong>n ein sprö<strong>de</strong>r Werkstoff verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
so sind entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen zu treffen;<br />
b) sie müssengegendie im Druckgerät geführtenFlui<strong>de</strong> inausreichen<strong>de</strong>m<br />
Maße chemisch beständig sein; die für die<br />
Betriebssicherheit erfor<strong>de</strong>rlichenchemischenund physikalischen<br />
Eigenschaften dürfen während <strong>de</strong>r vorgesehenen Lebensdauer nicht<br />
wesentlich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n;<br />
c) sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n;<br />
d) sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet<br />
sein;<br />
e) sie müssen so ausgewählt sein, daß bei <strong>de</strong>r Verbindung unterschiedlicher<br />
Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten.<br />
4.2. a) Die für die Berechnung im Hinblick auf Abschnitt 2.2.3 erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften <strong>de</strong>r<br />
Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abschnitt 4.1 sind vom<br />
Druckgerätehersteller sachgerecht festzulegen.<br />
b) Der Hersteller hat in <strong>de</strong>n technischen Unterlagen Angaben zur<br />
Einhaltung <strong>de</strong>r Werkstoffvorschriften <strong>de</strong>r Richtlinie in einer <strong>de</strong>r<br />
folgen<strong>de</strong>n Formen zu machen:<br />
— Verwendung von Werkstoffen entsprechend <strong>de</strong>n harmonisierten<br />
Normen;<br />
— Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung<br />
für Druckgeräte gemäß Artikel 11 vorliegt;<br />
— Einzelgutachten zu <strong>de</strong>n Werkstoffen.<br />
c) Bei Druckgeräten <strong>de</strong>r Kategorien III und IV wird das Einzelgutachten<br />
gemäß Buchstabe b) dritter Gedankenstrich von <strong>de</strong>r für die<br />
Konformitätsbewertung <strong>de</strong>s Druckgerätes zuständigen benannten<br />
Stelle durchgeführt.<br />
4.3. Der Hersteller <strong>de</strong>s Druckgeräts muß die geeigneten Maßnahmen<br />
ergreifen, um sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>te Werkstoff <strong>de</strong>n vorgegebenen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht. Insbeson<strong>de</strong>re müssen für alle<br />
Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen eingeholt
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 28<br />
▼B<br />
wer<strong>de</strong>n, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift<br />
bescheinigt wird.<br />
Für die wichtigstendrucktragen<strong>de</strong>nTeile vonDruckgeräten<strong>de</strong>r Kategorien<br />
II, III und IV erfolgt dies in Form einer Bescheinigung mit<br />
spezifischer Prüfung <strong>de</strong>r Produkte.<br />
Wen<strong>de</strong>t ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
nie<strong>de</strong>rgelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes<br />
Qualitätsmanagementsystem an, das in bezug auf die Werkstoffe einer<br />
spezifischen Bewertung unterzogen wur<strong>de</strong>, so wird davon ausgegangen,<br />
daß die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r<br />
Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieses<br />
Abschnitts bieten.<br />
SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE<br />
Zusätzlich zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen gemäß <strong>de</strong>n Abschnitten 1 bis 4 gelten die<br />
nachstehen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für die unter die Abschnitte 5 und 6 fallen<strong>de</strong>n<br />
Druckgeräte.<br />
5. BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE ÜBERHITZUNGS-<br />
GEFÄHRDETE DRUCKGERÄTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1<br />
Diese Druckgeräte sind Teil von<br />
— Dampf- und Heißwassererzeugern gemäß Artikel 3 Nummer 1.2, wie<br />
z. B. befeuerte Dampf- und Heißwasserkessel, Überhitzer und<br />
Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch<br />
beheizte Kessel o<strong>de</strong>r Elektro<strong>de</strong>nkessel und Dampfdrucktöpfe,<br />
zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren<br />
Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr;<br />
— Prozeßheizgeräten für an<strong>de</strong>re Medien als Dampf und Heißwasser<br />
gemäß Artikel 3 Nummer 1.1, wie z. B. Erhitzer für chemische und<br />
ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie.<br />
Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, daß<br />
das Risiko eines signifikanten Versagens druckhalten<strong>de</strong>r Teile aufgrund<br />
von Überhitzung vermie<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r minimiert wird. Insbeson<strong>de</strong>re muß<br />
gegebenenfalls sichergestellt wer<strong>de</strong>n, daß<br />
a) geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen wer<strong>de</strong>n, damit Betriebsparameter<br />
wie Wärmezufuhr, Wärmeabgabe und, wo zutreffend,<br />
Flüssigkeitsstand begrenzt wer<strong>de</strong>n können, um das Risiko einer örtlichen<br />
o<strong>de</strong>r generellen Überhitzung zu vermei<strong>de</strong>n;<br />
b) falls erfor<strong>de</strong>rlich, Probenahmestellen vorgesehen wer<strong>de</strong>n, damit die<br />
Eigenschaften <strong>de</strong>r Flui<strong>de</strong> bewertet wer<strong>de</strong>n können, um Risiken im<br />
Zusammenhang mit Ablagerungen und/o<strong>de</strong>r Korrosion zu vermei<strong>de</strong>n;<br />
c) angemessene Vorkehrungen getroffen wer<strong>de</strong>n, um die Gefahren von<br />
Schä<strong>de</strong>n durch Ablagerungen zu beseitigen;<br />
d) Möglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem<br />
Abschaltengeschaffenwer<strong>de</strong>n;<br />
e) Maßnahmen vorgesehen wer<strong>de</strong>n, damit eine gefährliche Ansammlung<br />
entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen und Luft<br />
sowie ein Flammenrückschlag vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
6. ROH<strong>RL</strong>EITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 NUMMER 1.3<br />
Durch Auslegung und Bau muß folgen<strong>de</strong>s sichergestellt sein:<br />
a) Der Gefahr einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung<br />
o<strong>de</strong>r übermäßige Kräfte z. B. an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren<br />
o<strong>de</strong>r Schlauchleitungen ist durch Unterstützung, Befestigung,<br />
Verankerung, Ausrichtung o<strong>de</strong>r Vorspannung in geeigneter Weise<br />
vorzubeugen;<br />
b) falls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Flui<strong>de</strong><br />
Kon<strong>de</strong>nsflüssigkeit bil<strong>de</strong>n kann, sind Einrichtungen zur Entwässerung<br />
bzw. zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegen<strong>de</strong>n<br />
Bereichen vorzusehen, um Schä<strong>de</strong>n aufgrund von Wasserschlag o<strong>de</strong>r<br />
Korrosionzu vermei<strong>de</strong>n;<br />
c) die Möglichkeit von Schä<strong>de</strong>n durch Turbulenzen o<strong>de</strong>r Wirbelbildung<br />
ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Abschnitts 2.7;<br />
d) die Gefahr von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in<br />
Rohren ist gebührend zu berücksichtigen;
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 29<br />
▼B<br />
e) enthalten die Rohrleitungen Flui<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gruppe 1, so ist in geeigneter<br />
Weise dafür zu sorgen, daß die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer<br />
Abmessungen erhebliche Risiken mit sich bringen, abgesperrt wer<strong>de</strong>n<br />
können;<br />
f) zur Minimierung <strong>de</strong>r Gefahr einer unbeabsichtigten Entnahme sind<br />
die Entnahmestellen an <strong>de</strong>r permanenten Seite <strong>de</strong>r Verbindungen<br />
unter Angabe <strong>de</strong>s enthaltenen Fluids <strong>de</strong>utlich zu kennzeichnen;<br />
g) zur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten<br />
sind Lage und Verlauf von erdverlegten Rohr- und Fernleitungen<br />
zumin<strong>de</strong>st in <strong>de</strong>r technischen Dokumentation anzugeben.<br />
7. BESONDERE QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN FÜR<br />
BESTIMMTE DRUCKGERÄTE<br />
Die nachstehen<strong>de</strong>n Bestimmungen sind in <strong>de</strong>r Regel anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Wer<strong>de</strong>n sie nicht angewandt, einschließlich für <strong>de</strong>n Fall, daß Werkstoffe<br />
nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt<br />
wer<strong>de</strong>n, so muß <strong>de</strong>r Hersteller nachweisen, daß geeignete Maßnahmen<br />
ergriffen wur<strong>de</strong>n, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu<br />
erzielen.<br />
Dieser Abschnitt ist Teil <strong>de</strong>s Anhangs I. Seine Bestimmungen ergänzen<br />
die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Abschnitte 1 bis 6 bei Druckgeräten,<br />
für die sie gelten.<br />
7.1. Zulässige Belastungen<br />
7.1.1. Symbole<br />
R e,t<br />
(Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgen<strong>de</strong> Werte bei<br />
Berechnungstemperatur:<br />
— obere Streckgrenze bei Werkstoffen, die eine untere und obere<br />
Streckgrenze aufweisen;<br />
— 1,0 %-Dehngrenze bei Austenitstahl und unlegiertem Aluminium;<br />
— 0,2 %-Dehngrenze in <strong>de</strong>n übrigen Fällen.<br />
R m,20<br />
bezeichnet <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stwert <strong>de</strong>r Zugfestigkeit bei 20 ºC.<br />
R m,t<br />
bezeichnet die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur.<br />
7.1.2. Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen<br />
Belastungen und bei Temperaturen außerhalb <strong>de</strong>s Bereichs, in<br />
<strong>de</strong>m Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwen<strong>de</strong>tem Werkstoff<br />
<strong>de</strong>n jeweils niedrigeren <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Werte nicht überschreiten:<br />
— ferritischer Stahl, einschließlich normalgeglühter (normalisierend<br />
gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl<br />
mit beson<strong>de</strong>rer Wärmebehandlung: 2 / 3<br />
vonR e,t<br />
und 5 / 12<br />
vonR m,20<br />
;<br />
— austenitischer Stahl:<br />
— wenn die Bruch<strong>de</strong>hnung über 30 % beträgt: 2 / 3<br />
vonR e,t<br />
;<br />
— o<strong>de</strong>r alternativ hierzu, wenn die Bruch<strong>de</strong>hnung über 35 %<br />
beträgt: 5 / 6<br />
vonR e,t<br />
und 1 / 3<br />
vonR m,t<br />
;<br />
— unlegierter und niedriglegierter Stahlguß: 10 / 19<br />
vonR e,t<br />
und 1 / 3<br />
von<br />
R m,20<br />
;<br />
— Aluminium: 2 / 3<br />
vonR e,t<br />
;<br />
— nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2<br />
/ 3<br />
vonR e,t<br />
und 5 / 12<br />
von<br />
R m,20<br />
.<br />
7.2. Verbindungskoeffizienten<br />
Bei Schweißverbindungen dürfen die Verbindungskoeffizienten folgen<strong>de</strong><br />
Werte nicht überschreiten:<br />
— Bei Druckgeräten, an <strong>de</strong>nen zerstören<strong>de</strong> und zerstörungsfreie<br />
Prüfungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n, um zu überprüfen, daß die Verbindungen<br />
keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1;<br />
— bei Druckgeräten, an <strong>de</strong>nen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n: 0,85;<br />
— bei Druckgeräten, an <strong>de</strong>nen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine<br />
zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n: 0,7.<br />
Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischen<br />
Eigenschaften <strong>de</strong>r Verbindung zu<br />
berücksichtigen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 30<br />
▼B<br />
7.3. Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbeson<strong>de</strong>re bei Druckbehältern<br />
Die vorübergehen<strong>de</strong> Drucküberschreitung gemäß Abschnitt 2.11.2 ist<br />
auf 10 % <strong>de</strong>s höchstzulässigen Drucks zu begrenzen.<br />
7.4. Hydrostatischer Prüfdruck<br />
Bei Druckbehälternmuß <strong>de</strong>r hydrostatische Prüfdruck gemäß Abschnitt<br />
3.2.2 <strong>de</strong>m höheren <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Werte entsprechen:<br />
— <strong>de</strong>m 1,25fachenWert <strong>de</strong>r Höchstbelastung <strong>de</strong>s Druckgeräts im<br />
Betrieb unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s höchstzulässigen Drucks und<br />
<strong>de</strong>r höchstzulässigenTemperatur o<strong>de</strong>r<br />
— <strong>de</strong>m 1,43fachenWert <strong>de</strong>s höchstzulässigenDrucks.<br />
7.5. Werkstoffeigenschaften<br />
Sofern nicht an<strong>de</strong>re zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kriterien an<strong>de</strong>re Werte erfor<strong>de</strong>rn,<br />
gilt ein Stahl als ausreichend duktil im Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts 4.1<br />
Buchstabe a), wenn seine Bruch<strong>de</strong>hnung im normgemäß durchgeführten<br />
Zugversuch min<strong>de</strong>stens 14 % und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-<br />
Probe bei einer Temperatur von höchstens 20 ºC, jedoch höchstens bei<br />
<strong>de</strong>r vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur min<strong>de</strong>stens 27 J beträgt.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 31<br />
▼B<br />
ANHANG II<br />
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSDIAGRAMME<br />
1. Die römischenZiffernin<strong>de</strong>nDiagrammenentsprechenfolgen<strong>de</strong>nModulkategorien:<br />
I = Modul A<br />
II = Module A1, D1, E1<br />
III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H<br />
IV = Module B + D, B + F, G, H1<br />
2. Die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 <strong>de</strong>finierten und in Artikel 3 Nummer 1.4<br />
genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie<br />
IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte<br />
Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu<br />
schützen<strong>de</strong> Gerät eingestuft wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Maßgebend für die Einstufung <strong>de</strong>r in Artikel 1 Nummer 2.1.4 <strong>de</strong>finierten und<br />
in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten drucktragen<strong>de</strong>n Ausrüstungsteile sind<br />
— ihr maximal zulässiger Druck PS und<br />
— das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und<br />
— die Gruppe <strong>de</strong>r Flui<strong>de</strong>, für die sie bestimmt sind;<br />
zur Präzisierung <strong>de</strong>r Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige<br />
Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen.<br />
Wer<strong>de</strong>n sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne<br />
<strong>de</strong>s zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhalten<strong>de</strong> Ausrüstungsteil<br />
in die jeweils höhere Kategorie einzustufen.<br />
4. Mit <strong>de</strong>n Abgrenzungskurven in <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n Konformitätsbewertungsdiagrammen<br />
wird <strong>de</strong>r Höchstwert für je<strong>de</strong> Kategorie angegeben.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 32<br />
▼B<br />
Diagramm 1<br />
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich<br />
Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm<br />
1 unter die Kategorie I o<strong>de</strong>r II fallen, in die Kategorie III einzustufen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 33<br />
▼B<br />
Diagramm 2<br />
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich<br />
Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte min<strong>de</strong>stens<br />
in die Kategorie III einzustufen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 34<br />
▼B<br />
Diagramm 3<br />
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 35<br />
▼B<br />
Diagramm 4<br />
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich<br />
Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach Artikel 3 Nummer<br />
2.3 entwe<strong>de</strong>r einer <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit <strong>de</strong>n<br />
grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Anhangs I Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5<br />
Buchstabe d) o<strong>de</strong>r einer umfassen<strong>de</strong>n Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen wer<strong>de</strong>n.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 36<br />
▼B<br />
Diagramm 5<br />
Druckgeräte gemäß Artikel 3 Nummer 1.2<br />
Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem<br />
min<strong>de</strong>stens einem <strong>de</strong>r Module <strong>de</strong>r Kategorie III entsprechen<strong>de</strong>n Prüfverfahren.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 37<br />
▼B<br />
Diagramm 6<br />
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich<br />
Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach<br />
Diagramm 6 unter die Kategorie I o<strong>de</strong>r II fallen, in die Kategorie III einzustufen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 38<br />
▼B<br />
Diagramm 7<br />
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich<br />
Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Flui<strong>de</strong> mit Temperaturen von mehr als 350 ºC<br />
enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 39<br />
▼B<br />
Diagramm 8<br />
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 40<br />
▼B<br />
Diagramm 9<br />
Rohrleitungen gemäß Artikel 3 Nummer 1.3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 41<br />
▼B<br />
ANHANG III<br />
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN<br />
Die Verpflichtungen, die sich aufgrund <strong>de</strong>r Bestimmungen dieses Anhangs für<br />
Druckgeräte ergeben, gelten auch für Baugruppen.<br />
Modul A (Interne Fertigungskontrolle)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, <strong>de</strong>r die Verpflichtungen<br />
nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die Druckgeräte die<br />
für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller<br />
o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m<br />
Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung<br />
aus.<br />
2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen<br />
Unterlagen; er o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
halten sie zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts zur<br />
Einsichtnahme durch die nationalen Behör<strong>de</strong>n bereit.<br />
Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />
Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgerätes<br />
auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />
<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />
Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />
folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />
Schaltkreisen usw.;<br />
— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />
Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />
— Prüfberichte.<br />
4. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätserklärung<br />
auf.<br />
5. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren<br />
die Übereinstimmung <strong>de</strong>r gefertigten Druckgeräte mit <strong>de</strong>n in<br />
Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie gewährleistet.<br />
Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung <strong>de</strong>r Abnahme)<br />
Zusätzlich zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Moduls A gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemel<strong>de</strong>ter Besuche<br />
durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle.<br />
Bei diesen Besuchen muß die benannte Stelle<br />
— sich vergewissern, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I<br />
Abschnitt 3.2 tatsächlich durchführt;<br />
— in <strong>de</strong>n Fertigungs- o<strong>de</strong>r Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken<br />
entnehmen. Die benannte Stelle entschei<strong>de</strong>t über die Anzahl <strong>de</strong>r zu entnehmen<strong>de</strong>n<br />
Druckgeräte sowie darüber, ob es erfor<strong>de</strong>rlich ist, an diesen<br />
entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz o<strong>de</strong>r teilweise durchzuführen<br />
o<strong>de</strong>r durchführenzu lassen.<br />
Bei Nichtübereinstimmung eines o<strong>de</strong>r mehrerer Druckgeräte ergreift die<br />
benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen.<br />
Der Hersteller bringt unter <strong>de</strong>r Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r benannten Stelle <strong>de</strong>ren<br />
Kennummer auf je<strong>de</strong>m Druckgerät an.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 42<br />
▼B<br />
Modul B (<strong>EG</strong>-Baumusterprüfung)<br />
1. Dieses Modul beschreibt <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Verfahrens, bei <strong>de</strong>m eine benannte<br />
Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffen<strong>de</strong> Produktion repräsentatives<br />
Muster <strong>de</strong>nfür dieses Muster gelten<strong>de</strong>nVorschriftendieser<br />
Richtlinie entspricht.<br />
2. Der Antrag auf <strong>EG</strong>-Baumusterprüfung ist vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen<br />
benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.<br />
Der Antrag muß folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers und, wenn <strong>de</strong>r Antrag vom in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch<br />
<strong>de</strong>ssen Name und Anschrift;<br />
— eine schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag bei keiner an<strong>de</strong>ren<br />
benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist;<br />
— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.<br />
Der Antragsteller stellt <strong>de</strong>r benannten Stelle ein für die betreffen<strong>de</strong> Produktion<br />
repräsentatives Muster, im folgen<strong>de</strong>n als „Baumuster“ bezeichnet, zur<br />
Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie<br />
diese für die Durchführung <strong>de</strong>s Prüfungprogramms benötigt.<br />
Ein Baumuster kann für mehrere Versionen eines Druckgeräts verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n, sofern die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Versionen<br />
das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen.<br />
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />
<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />
Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />
folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Baumusters;<br />
— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />
Schaltkreisen usw.;<br />
— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />
Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />
— Prüfberichte;<br />
— Angaben zu <strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Fertigung vorgesehenen Prüfungen;<br />
— Angaben zu <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Qualifikationen o<strong>de</strong>r Zulassungen<br />
gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3.<br />
4. Die benannte Stelle<br />
4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung<br />
mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen hergestellt wur<strong>de</strong>, und stellt fest,<br />
welche Bauteile nach <strong>de</strong>n einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r in Artikel 5<br />
genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen<br />
wur<strong>de</strong>n.<br />
Die benannte Stelle hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
— Sie prüft die technischen Unterlagen in bezug auf <strong>de</strong>n Entwurf sowie<br />
die Fertigungsverfahren;<br />
— sie begutachtet die verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe, wenn diese nicht <strong>de</strong>n<br />
gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r einer europäischen Werkstoffzulassung<br />
für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom<br />
Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ausgestellte Bescheinigung;<br />
— sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter<br />
Verbindungen o<strong>de</strong>r überpüft, ob diese bereits gemäß Anhang I<br />
Abschnitt 3.1.2 zugelassen wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften<br />
Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I<br />
Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert o<strong>de</strong>r zugelassen ist;<br />
4.2. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />
durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller<br />
gewählten Lösungen die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
erfüllen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt<br />
wur<strong>de</strong>n;
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 43<br />
▼B<br />
4.3. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />
durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen<br />
Normen richtig angewandt wur<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Hersteller sich dafür<br />
entschie<strong>de</strong>n hat, diese anzuwen<strong>de</strong>n;<br />
4.4. vereinbart mit <strong>de</strong>m Antragsteller <strong>de</strong>n Ort, an <strong>de</strong>m die Untersuchungen und<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
5. Entspricht das Baumuster <strong>de</strong>n einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r Richtlinie,<br />
so stellt die benannte Stelle <strong>de</strong>m Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />
aus. Die Bescheinigung, die für zehn Jahre gültig ist und<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n kann, enthält <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers,<br />
die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s<br />
zugelassenen Baumusters erfor<strong>de</strong>rlich Angaben.<br />
Eine Liste <strong>de</strong>r wichtigen technischen Unterlagen wird <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />
beigefügt und in einer Kopie von <strong>de</strong>r benannten Stelle aufbewahrt.<br />
Lehnt die benannte Stelle es ab, <strong>de</strong>m Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässigen Bevollmächtigten eine <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />
auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein<br />
Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, <strong>de</strong>r die technischen<br />
Unterlagen zur <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle<br />
Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>m zugelassenen Druckgerät, die einer neuen Zulassung<br />
bedürfen, soweit diese Än<strong>de</strong>rungen die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Bedingungen für die<br />
Benutzung <strong>de</strong>s Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung<br />
wird in Form einer Ergänzung <strong>de</strong>r ursprünglichen <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />
erteilt.<br />
7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />
über die von ihr zurückgezogenen <strong>EG</strong>-<br />
Baumusterprüfbescheinigungen und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von<br />
ihr erteilten <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />
Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen.<br />
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigungen<br />
und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ergänzungen erhalten. Die Anhänge <strong>de</strong>r<br />
Bescheinigungen wer<strong>de</strong>n für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung<br />
gehalten.<br />
9. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen eine Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-<br />
Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach<br />
Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />
Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />
Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />
Modul B1 (<strong>EG</strong>-Entwurfsprüfung)<br />
1. Dieses Modul beschreibt <strong>de</strong>n Teil <strong>de</strong>s Verfahrens, bei <strong>de</strong>m eine benannte<br />
Stelle prüft und bestätigt, daß <strong>de</strong>r Entwurf eines Druckgeräts <strong>de</strong>n für dieses<br />
Gerät gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.<br />
Die experimentelle Auslegungsmetho<strong>de</strong> gemäß Anhang I Abschnitt 2.2.4<br />
kann im Rahmen dieses Moduls nicht verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Der Antrag auf Entwurfsprüfung ist vom Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten<br />
Stelle einzureichen.<br />
Der Antrag muß folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers und, wenn <strong>de</strong>r Antrag vom<br />
Bevollmächtigten eingereicht wird, auch <strong>de</strong>ssen Name und Anschrift;<br />
— eine schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag bei keiner an<strong>de</strong>ren<br />
benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist;<br />
— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.<br />
Der Antrag kann sich auf mehrere Versionen eines Druckgeräts erstrecken,<br />
sofern die Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Versionen das Sicherheitsniveau<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />
<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 44<br />
▼B<br />
ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />
Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />
folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />
Schaltkreisen usw.;<br />
— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />
Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— die erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise für die Eignung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Entwurf<br />
gewählten Lösungen, insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die in Artikel 5<br />
genannten Normen nicht vollständig angewandt wur<strong>de</strong>n. Dieser Nachweis<br />
schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten<br />
Laboratorien<strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r inseinem Auftrag durchgeführt<br />
wur<strong>de</strong>n;<br />
— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />
— Angaben zu <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Qualifikationen o<strong>de</strong>r Zulassungen<br />
gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3.<br />
4. Die benannte Stelle<br />
4.1. prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach <strong>de</strong>n<br />
einschlägigen Bestimmungen <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten Normen und<br />
welche nicht nach diesen Normen entworfen wur<strong>de</strong>n. Die benannte Stelle<br />
hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
— Sie begutachtet die verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe, wenn diese nicht <strong>de</strong>n<br />
gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r einer europäischen Werkstoffzulassung<br />
für Druckgerätewerkstoffe entsprechen;<br />
— sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter<br />
Verbindungen o<strong>de</strong>r überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I<br />
Abschnitt 3.1.2 zugelassen wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften<br />
Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I<br />
Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert o<strong>de</strong>r zugelassen ist;<br />
4.2. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />
durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller<br />
gewählten Lösungen die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
erfüllen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt<br />
wur<strong>de</strong>n;<br />
4.3. führt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und erfor<strong>de</strong>rlichen Prüfungen<br />
durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen<br />
Normen richtig angewandt wur<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Hersteller sich dafür<br />
entschie<strong>de</strong>n hat, diese anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
5. Entspricht <strong>de</strong>r Entwurf <strong>de</strong>n einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie,<br />
stellt die benannte Stelle <strong>de</strong>m Antragsteller eine <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />
aus. Die Bescheinigung enthält <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift <strong>de</strong>s<br />
Antragstellers, die Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung, die Bedingungen für ihre<br />
Gültigkeit und die für die I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s zugelassenen Entwurfs erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Angaben.<br />
Eine Liste <strong>de</strong>r wichtigsten technischen Unterlagen wird <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />
beigefügt und in einer Kopie von <strong>de</strong>r benannten Stelle aufbewahrt.<br />
Lehnt die benannte Stelle es ab, <strong>de</strong>m Hersteller o<strong>de</strong>r seinem in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässigen Bevollmächtigten eine <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />
auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein<br />
Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, <strong>de</strong>r die technischen<br />
Unterlagen zur <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung vorliegen, über alle<br />
Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>m zugelassenen Entwurf, die einer neuen Zulassung<br />
bedürfen, soweit diese Än<strong>de</strong>rungen die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Bedingungen für die<br />
Benutzung <strong>de</strong>s Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung<br />
wird in Form einer Ergänzung <strong>de</strong>r ursprünglichen <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />
erteilt.<br />
7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />
über die von ihr zurückgezogenen <strong>EG</strong>-<br />
Entwurfsprüfbescheinigungen und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />
erteilten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 45<br />
▼B<br />
Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen.<br />
8. Die übrigen benannten Stellen können auf Anfor<strong>de</strong>rung zweckdienliche<br />
Informationen über<br />
— die ausgestellten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen,<br />
— die zurückgezogenen <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen<br />
erhalten.<br />
9. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
bewahrt zusammen mit <strong>de</strong>n technischen Unterlagen nach Nummer 3 eine<br />
Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen zehn<br />
Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />
Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />
Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />
Modul C1 (Konformität mit <strong>de</strong>r Bauart)<br />
1. Dieses Modul beschreibt <strong>de</strong>nTeil <strong>de</strong>s Verfahrens, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller<br />
o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und<br />
erklärt, daß das Druckgerät <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung<br />
beschriebenen Bauart entspricht und die für dieses Gerät gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät<br />
eine CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.<br />
2. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit <strong>de</strong>r Fertigungsprozeß<br />
die Übereinstimmung <strong>de</strong>r hergestellten Druckgeräte mit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
<strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit <strong>de</strong>n für sie<br />
gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie gewährleistet.<br />
3. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
bewahrt eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach<br />
Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />
Sind we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hersteller noch sein Bevollmächtigter in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung <strong>de</strong>r technischen<br />
Unterlagen <strong>de</strong>r Person zu, die für das Inverkehrbringen <strong>de</strong>s Druckgerätes<br />
auf <strong>de</strong>m Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.<br />
4. Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemel<strong>de</strong>ter<br />
Besuche durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle.<br />
Bei diesen Besuchen muß die benannte Stelle<br />
— sich vergewissern, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I<br />
Abschnitt 3.2 tatsächlich durchführt;<br />
— in <strong>de</strong>n Fertigungs- o<strong>de</strong>r Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken<br />
entnehmen. Die benannte Stelle entschei<strong>de</strong>t über die Anzahl <strong>de</strong>r zu<br />
entnehmen<strong>de</strong>n Druckgeräte sowie darüber, ob es erfor<strong>de</strong>rlich ist, an<br />
diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
durchzuführeno<strong>de</strong>r durchführenzu lassen.<br />
Bei Nichtübereinstimmung eines o<strong>de</strong>r mehrerer Druckgeräte ergreift die<br />
benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen.<br />
Der Hersteller bringt unter <strong>de</strong>r Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
<strong>de</strong>ren Kennummer auf je<strong>de</strong>m Druckgerät an.<br />
Modul D (Qualitätssicherung Produktion)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />
betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen<br />
und die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen. Der<br />
Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt<br />
an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche<br />
Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer<br />
<strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die <strong>EG</strong>-Überwachung gemäß<br />
Nummer 4 zuständig ist.<br />
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />
Herstellung, Endabnahme und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 3 und<br />
unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 4.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 46<br />
▼B<br />
3. Qualitätssicherungssystem<br />
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />
seines Qualitätssicherungssystems.<br />
Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />
— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />
— die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine<br />
Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung.<br />
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte<br />
mit <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />
beschriebenen Bauart und mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewährleisten.<br />
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />
Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />
Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />
die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte<br />
einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />
enthalten:<br />
— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />
— Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken<br />
und an<strong>de</strong>re systematische Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />
gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2;<br />
— Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n (mit Angabe ihrer Häufigkeit);<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />
Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />
<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen<br />
nach Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;<br />
— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Verwirklichung <strong>de</strong>r angestrebten Qualität und die<br />
wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems überwacht<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />
ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />
anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />
Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />
<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />
umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />
Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />
Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem<br />
in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu<br />
sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />
hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />
Qualitätssicherungssystems.<br />
Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />
geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2 genannten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />
aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />
erfüllt.<br />
4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />
zu <strong>de</strong>n Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 47<br />
▼B<br />
ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />
— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />
beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />
sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />
und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />
Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />
alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />
<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />
folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />
— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />
— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />
— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />
Bedingungen;<br />
— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />
o<strong>de</strong>r -techniken.<br />
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />
Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />
durchführeno<strong>de</strong>r durchführenlassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />
einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />
folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />
— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;<br />
— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;<br />
— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />
3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und<br />
4.4.<br />
6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />
über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />
Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />
erteilten Zulassungen.<br />
Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />
Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />
Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />
betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät eine CE-Kennzeichnung an<br />
und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />
wird die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die<br />
<strong>EG</strong>-Überwachung gemäß Nummer 5 zuständig ist.<br />
2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen:<br />
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />
<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />
Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />
folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />
Schaltkreisen usw.;<br />
— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />
Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n
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▼B<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />
— Prüfberichte.<br />
3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />
Herstellung, Endabnahme und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 4 und<br />
unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 5.<br />
4. Qualitätssicherungssystem<br />
4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />
seines Qualitätssicherungssystems.<br />
Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />
— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />
4.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte<br />
mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewährleisten.<br />
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />
Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />
Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />
die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte<br />
einheitlich ausgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />
enthalten:<br />
— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />
— Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken<br />
und an<strong>de</strong>re systematische Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />
gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2;<br />
— Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n (unter Angabe ihrer Häufigkeit);<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />
Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />
<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Abschnitt 3.1.2<br />
zuständigen Personals;<br />
— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Verwirklichung <strong>de</strong>r angestrebten Qualität und die<br />
wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems überwacht<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />
ob es die in Nummer 4.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />
anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />
Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />
<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />
umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />
Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />
Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />
4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem<br />
in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu<br />
sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />
hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />
Qualitätssicherungssystems.<br />
Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />
geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 4.2 genannten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 49<br />
▼B<br />
5. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />
aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />
erfüllt.<br />
5.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />
zu <strong>de</strong>n Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt<br />
ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />
— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikationen <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />
beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />
sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />
und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />
Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />
alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />
<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />
folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />
— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />
— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />
— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />
Bedingungen;<br />
— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />
o<strong>de</strong>r -techniken.<br />
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />
Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />
durchführeno<strong>de</strong>r durchführenlassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />
einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />
6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />
folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />
— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;<br />
— die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 zweiter Gedankenstrich;<br />
— die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2;<br />
— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />
4.3 letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und<br />
5.4.<br />
7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />
über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />
Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />
erteilten Zulassungen.<br />
Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />
Modul E (Qualitätssicherung Produkt)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />
Druckgeräte <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen<br />
Bauart entsprechen und die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Produkt eine CE-Kennzeichnung an und<br />
stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />
wird die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung<br />
gemäß Nummer 4 zuständig ist.<br />
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />
Endabnahme <strong>de</strong>s Druckgeräts und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 3 und<br />
unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 4.<br />
3. Qualitätssicherungssystem<br />
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />
seines Qualitätssicherungssystems.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 50<br />
▼B<br />
Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />
— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />
— die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine<br />
Kopie <strong>de</strong>r <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung.<br />
3.2. Im Rahmen<strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems wird je<strong>de</strong>s Druckgerät geprüft.<br />
Es wer<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten Norm(en)<br />
o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen und insbeson<strong>de</strong>re eine Abnahme nach<br />
Anhang I Abschnitt 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n<br />
maßgeblichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom<br />
Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und Vorschriften<br />
sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,<br />
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über<br />
das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme,<br />
-pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />
enthalten:<br />
— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />
— nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;<br />
— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />
überwacht wird;<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />
Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />
<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen<br />
nach Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals.<br />
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />
ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />
anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />
Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />
<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />
umfaßt auch einen Besuch <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />
Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen<br />
Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets<br />
sachgemäß und effizient funktioniert.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />
hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />
Qualitätssicherungssystems.<br />
Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />
geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2 genannten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />
aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />
erfüllt.<br />
4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />
zu <strong>de</strong>n Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />
— die technischen Unterlagen;<br />
— die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />
beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />
sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />
und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />
Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />
alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 51<br />
▼B<br />
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />
<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />
folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />
— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />
— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />
— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />
Bedingungen;<br />
— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />
o<strong>de</strong>r -techniken.<br />
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />
Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />
vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />
einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />
folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />
— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;<br />
— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;<br />
— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />
3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und<br />
4.4.<br />
6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />
über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />
Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />
erteilten Zulassungen.<br />
Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />
Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />
Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />
Druckgeräte die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie erfüllen.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine<br />
schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die<br />
Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung<br />
gemäß Nummer 5 zuständig ist.<br />
2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen<br />
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />
<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist, müssen sie<br />
Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken und<br />
folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />
Schaltkreisen usw.;<br />
— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />
Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />
— Prüfberichte.<br />
3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die<br />
Endabnahme <strong>de</strong>r Druckgeräte und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer 4 und<br />
unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 5.<br />
4. Qualitätssicherungssystem<br />
4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />
seines Qualitätssicherungssystems.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 52<br />
▼B<br />
Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />
— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />
4.2. Im Rahmen<strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems wird je<strong>de</strong>s Druckgerät geprüft.<br />
Es wer<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten Norm(en)<br />
o<strong>de</strong>r gleichwertige Prüfungen und insbeson<strong>de</strong>re eine Abnahme nach<br />
Anhang I Abschnitt 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n<br />
maßgeblichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom<br />
Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und Vorschriften<br />
sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen,<br />
Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über<br />
das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme,<br />
-pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />
enthalten:<br />
— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Druckgerätequalität;<br />
— zugelassene Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />
gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2;<br />
— nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;<br />
— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />
überwacht wird;<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />
Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />
<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Abschnitt 3.1.2<br />
zuständigen Personals.<br />
4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />
ob es die in Nummer 4.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei<br />
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />
anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />
Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen mit<br />
<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />
umfaßt auch einen Besuch <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />
Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />
Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />
4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m zugelassenen<br />
Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets<br />
sachgemäß und effizient funktioniert.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />
hat, über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />
Qualitätssicherungssystems.<br />
Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />
geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 4.2 genannten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
5. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />
aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />
erfüllt.<br />
5.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />
zu <strong>de</strong>n Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />
— die technischen Unterlagen;<br />
— die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation <strong>de</strong>r in diesem Bereich<br />
beschäftigtenMitarbeiter usw.<br />
5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />
sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />
und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 53<br />
▼B<br />
Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß alle<br />
drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />
5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />
<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />
folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />
— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />
— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />
— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />
Bedingungen;<br />
— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />
o<strong>de</strong>r -techniken.<br />
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />
Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />
vornehmen o<strong>de</strong>r vornehmen lassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />
einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />
6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />
folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />
— die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2;<br />
— die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 zweiter Gedankenstrich;<br />
— die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2;<br />
— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />
4.3 letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und<br />
5.4.<br />
7. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />
über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />
Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />
erteilten Zulassungen.<br />
Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />
Modul F (Prüfung <strong>de</strong>r Produkte)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller o<strong>de</strong>r sein in<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß<br />
die Druckgeräte, die <strong>de</strong>n Bestimmungen von Nummer 3 unterliegen, die<br />
für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie erfüllen und <strong>de</strong>r in<br />
folgen<strong>de</strong>n Unterlagen beschriebenen Bauart entsprechen:<br />
— <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r<br />
— <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung.<br />
2. Der Hersteller trifft alle erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen, damit <strong>de</strong>r Fertigungsprozeß<br />
die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
dieser Richtlinie und <strong>de</strong>r in folgen<strong>de</strong>n Unterlagen beschriebenen Bauart<br />
gewährleistet:<br />
— <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r<br />
— <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine<br />
Konformitätserklärung aus.<br />
3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechen<strong>de</strong>n Untersuchungen und<br />
Prüfungen durch Kontrolle und Erprobung je<strong>de</strong>s einzelnen Druckgeräts<br />
gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung <strong>de</strong>s Gerätes mit <strong>de</strong>n<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie zu überprüfen.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
bewahrt eine Kopie <strong>de</strong>r Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach<br />
Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts auf.<br />
4. Kontrolle und Erprobung je<strong>de</strong>s einzelnen Druckgeräts<br />
4.1. Alle Druckgeräte wer<strong>de</strong>n einzeln geprüft und dabei entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Kontrollen und Prüfungen, wie sie in <strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten<br />
einschlägigen Norm(en) vorgesehen sind, o<strong>de</strong>r gleichwertigen Untersuchungen<br />
und Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r<br />
Bauart und mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie zu<br />
überprüfen.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 54<br />
▼B<br />
Die benannte Stelle hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
— Sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften<br />
Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I<br />
Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert o<strong>de</strong>r zugelassen ist;<br />
— sie überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt<br />
4.3 ausgestellte Bescheinigung;<br />
— sie führt die Endabnahme und die Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitt<br />
3.2 durch o<strong>de</strong>r läßt sie durchführenund prüft die etwaigenSicherheitseinrichtungen.<br />
4.2. Die benannte Stelle bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät ihre Kennummer an o<strong>de</strong>r<br />
läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung<br />
über die vorgenommenen Prüfungen aus.<br />
4.3. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
vorlegen können.<br />
Modul G (<strong>EG</strong>-Einzelprüfung)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller sicherstellt<br />
und erklärt, daß das betreffen<strong>de</strong> Druckgerät, für das die Bescheinigung<br />
nach Abschnitt 4.1 ausgestellt wur<strong>de</strong>, die einschlägigen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt am Druckgerät die CE-Kennzeichnung<br />
an und stellt eine Konformitätserklärung aus.<br />
2. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung.<br />
Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers sowie Standort <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— eine schriftliche Erklärung, daß <strong>de</strong>rselbe Antrag bei keiner an<strong>de</strong>ren<br />
benannten Stelle eingereicht wor<strong>de</strong>n ist;<br />
— technische Unterlagen.<br />
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung <strong>de</strong>r Übereinstimmung<br />
<strong>de</strong>s Druckgeräts mit <strong>de</strong>n für es gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise <strong>de</strong>s<br />
Druckgeräts ab<strong>de</strong>cken.<br />
Die technischen Unterlagen müssen folgen<strong>de</strong>s enthalten:<br />
— eine allgemeine Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen,<br />
Schaltkreisen usw.;<br />
— Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis <strong>de</strong>r genannten<br />
Zeichnungen und Pläne sowie <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind;<br />
— eine Liste <strong>de</strong>r in Artikel 5 genannten, ganz o<strong>de</strong>r teilweise angewandten<br />
Normen sowie eine Beschreibung <strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r grundlegen<strong>de</strong>n<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in<br />
Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— die Ergebnisse <strong>de</strong>r Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;<br />
— Prüfberichte;<br />
— angemessene Einzelangaben zur Zulassung <strong>de</strong>r Fertigungs- und<br />
Kontrollverfahren und zur Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n<br />
Personals gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3.<br />
4. Die benannte Stelle prüft <strong>de</strong>n Entwurf und die Konstruktion je<strong>de</strong>s Druckgerätes<br />
und führt bei <strong>de</strong>r Fertigung die entsprechen<strong>de</strong>n Prüfungen gemäß<br />
<strong>de</strong>r (<strong>de</strong>n) in Artikel 5 genannten einschlägigen Norm(en) bzw. gleichwertige<br />
Untersuchungen und Prüfungen durch, um seine Übereinstimmung mit<br />
<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie zu bescheinigen.<br />
Die benannte Stelle hat dabei insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
— Sie prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren;<br />
— sie begutachtet die verwen<strong>de</strong>ten Werkstoffe, wenn diese nicht <strong>de</strong>n<br />
gelten<strong>de</strong>n harmonisierten Normen o<strong>de</strong>r einer europäischen Werkstoffzulassung<br />
für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom<br />
Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ausgestellte Bescheinigung;<br />
— sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r<br />
dauerhaften Verbindungen o<strong>de</strong>r überprüft, ob diese bereits gemäß<br />
Anhang I Abschnitt 3.1.2 zugelassen wor<strong>de</strong>n sind;<br />
— sie überprüft die gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Qualifikationen o<strong>de</strong>r Zulassungen;
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 55<br />
▼B<br />
— sie führt die Schlußprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.1 durch,<br />
nimmt die Druckprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.2 vor o<strong>de</strong>r<br />
läßt sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.<br />
4.1. Die benannte Stelle bringt an <strong>de</strong>n Druckgeräten ihre Kennummer an o<strong>de</strong>r<br />
läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die<br />
vorgenommenen Prüfungen aus. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre lang<br />
aufzubewahren.<br />
4.2. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
muß auf Verlangen die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung<br />
<strong>de</strong>r benannten Stelle vorlegen können.<br />
Modul H (Umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung)<br />
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Hersteller, <strong>de</strong>r die<br />
Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die<br />
betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte die für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie<br />
erfüllen. Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger<br />
Bevollmächtigter bringt an je<strong>de</strong>m Druckgerät die CE-Kennzeichnung an<br />
und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung<br />
wird die Kennummer <strong>de</strong>r benannten Stelle hinzugefügt, die für die<br />
Überwachung nach Nummer 4 zuständig ist.<br />
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für<br />
Entwurf, Herstellung, Endabnahme und an<strong>de</strong>re Prüfungen gemäß Nummer<br />
3 und unterliegt <strong>de</strong>r Überwachung gemäß Nummer 4.<br />
3. Qualitätssicherungssystem<br />
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung<br />
seines Qualitätssicherungssystems.<br />
Der Antrag enthält folgen<strong>de</strong>s:<br />
— alle einschlägigen Angaben über die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte;<br />
— die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.<br />
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung <strong>de</strong>r Druckgeräte<br />
mit <strong>de</strong>n für sie gelten<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie gewährleisten.<br />
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />
Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher<br />
Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese<br />
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß<br />
die verfahrens- und qualitätsbezogenen Maßnahmen wie Qualitätssicherungsprogramme,<br />
-pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Sie müssen insbeson<strong>de</strong>re eine angemessene Beschreibung folgen<strong>de</strong>r Punkte<br />
enthalten:<br />
— Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und<br />
Befugnisse <strong>de</strong>s Managements in bezug auf die Qualität <strong>de</strong>s Entwurfs<br />
und <strong>de</strong>r Geräte;<br />
— technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich <strong>de</strong>r angewandten<br />
Normen, sowie — wenn die in Artikel 5 genannten Normen<br />
nicht vollständig angewandt wur<strong>de</strong>n — die Mittel, mit <strong>de</strong>nen gewährleistet<br />
wer<strong>de</strong>n soll, daß die grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser<br />
Richtlinie, die für die betreffen<strong>de</strong>n Druckgeräte gelten, erfüllt wer<strong>de</strong>n;<br />
— Techniken zur Kontrolle und Prüfung <strong>de</strong>s Entwicklungsergebnisses,<br />
Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r<br />
Druckgeräte angewandt wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re in bezug auf die Werkstoffe<br />
gemäß Anhang I Abschnitt 4;<br />
— entsprechen<strong>de</strong> Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken<br />
und systematische Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung <strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen<br />
gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.2;<br />
— vor, während und nach <strong>de</strong>r Herstellung durchgeführte Untersuchungen<br />
und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;<br />
— Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation o<strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r in diesem<br />
Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s für die Ausführung<br />
<strong>de</strong>r dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen<br />
gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals;<br />
— Mittel, mit <strong>de</strong>nen die Erreichung <strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Qualität für <strong>de</strong>n<br />
Entwurf und die Druckgeräte sowie die wirksame Arbeitsweise <strong>de</strong>s<br />
Qualitätssicherungssystems überwacht wer<strong>de</strong>n können.<br />
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen,<br />
ob es die in Nummer 3.2 genannten Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt. Bei
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 56<br />
▼B<br />
Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechen<strong>de</strong> harmonisierte Norm<br />
anwen<strong>de</strong>n, wird von <strong>de</strong>r Erfüllung dieser Anfor<strong>de</strong>rungen ausgegangen.<br />
Min<strong>de</strong>stens ein Mitglied <strong>de</strong>s Bewertungsteams muß über Erfahrungen in<br />
<strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren<br />
umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung <strong>de</strong>s Herstellerwerks.<br />
Die Entscheidung wird <strong>de</strong>m Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung. Es ist ein<br />
Einspruchsverfahren vorzusehen.<br />
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Qualitätssicherungssystem<br />
in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu<br />
sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.<br />
Der Hersteller o<strong>de</strong>r sein in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter<br />
unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen<br />
hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen <strong>de</strong>s<br />
Qualitätssicherungssystems.<br />
Die benannte Stelle prüft die geplanten Än<strong>de</strong>rungen und entschei<strong>de</strong>t, ob das<br />
geän<strong>de</strong>rte Qualitätssicherungssystem noch <strong>de</strong>n in Nummer 3.2 genannten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen entspricht o<strong>de</strong>r ob eine erneute Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Sie teilt ihre Entscheidung <strong>de</strong>m Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r Prüfung und eine Begründung <strong>de</strong>r Entscheidung.<br />
4. Überwachung unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>r benannten Stelle<br />
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß <strong>de</strong>r Hersteller die Verpflichtungen<br />
aus <strong>de</strong>m zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig<br />
erfüllt.<br />
4.2. Der Hersteller gewährt <strong>de</strong>r benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang<br />
zu <strong>de</strong>n Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen<br />
und stellt ihr alle erfor<strong>de</strong>rlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu<br />
gehören insbeson<strong>de</strong>re:<br />
— Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;<br />
— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Entwicklungsbereich vorgesehenen<br />
Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen,<br />
Prüfungen usw.;<br />
— die vom Qualitätssicherungssystem für <strong>de</strong>n Fertigungsbereich vorgesehenen<br />
Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten,<br />
Berichte über die Qualifikation<strong>de</strong>r indiesem Bereich beschäftigten<br />
Mitarbeiter usw.<br />
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um<br />
sicherzustellen, daß <strong>de</strong>r Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält<br />
und anwen<strong>de</strong>t, und übergibt ihm einen Bericht über die<br />
Nachprüfung. Die Häufigkeit <strong>de</strong>r Nachprüfungen ist so zu wählen, daß<br />
alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.<br />
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle <strong>de</strong>m Hersteller unangemel<strong>de</strong>te<br />
Besuche abstatten. Die Notwendigkeit <strong>de</strong>rartiger zusätzlicher Besuche und<br />
<strong>de</strong>ren Häufigkeit wird anhand eines von <strong>de</strong>r benannten Stelle verwen<strong>de</strong>ten<br />
Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbeson<strong>de</strong>re die<br />
folgen<strong>de</strong>n Faktoren zu berücksichtigen:<br />
— Kategorie <strong>de</strong>s Druckgeräts;<br />
— Ergebnisse früherer Kontrollbesuche;<br />
— erfor<strong>de</strong>rliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen;<br />
— gegebenenfalls an die Zulassung <strong>de</strong>s Systems geknüpfte beson<strong>de</strong>re<br />
Bedingungen;<br />
— wesentliche Än<strong>de</strong>rungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten<br />
o<strong>de</strong>r -techniken.<br />
Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur<br />
Kontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Funktionierens <strong>de</strong>s Qualitätssicherungssystems<br />
durchführeno<strong>de</strong>r durchführenlassen. Sie übergibt <strong>de</strong>m Hersteller<br />
einen Bericht über <strong>de</strong>n Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.<br />
5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung <strong>de</strong>s letzten Druckgeräts<br />
folgen<strong>de</strong> Unterlagen für die einzelstaatlichen Behör<strong>de</strong>n bereit:<br />
— die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;<br />
— die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;<br />
— die Entscheidungen und Berichte <strong>de</strong>r benannten Stelle gemäß Nummer<br />
3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und <strong>de</strong>n Nummern 4.3<br />
und 4.4.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 57<br />
▼B<br />
6. Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen<br />
über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für<br />
Qualitätssicherungssysteme und — auf Anfor<strong>de</strong>rung — über die von ihr<br />
erteilten Zulassungen.<br />
Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.<br />
Modul H1 (Umfassen<strong>de</strong> Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und<br />
beson<strong>de</strong>rer Überwachung <strong>de</strong>r Abnahme)<br />
1. Zusätzlich zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Moduls H gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
a) Der Hersteller beantragt bei <strong>de</strong>r benannten Stelle die Prüfung <strong>de</strong>s<br />
Entwurfs.<br />
b) Aus <strong>de</strong>m Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise<br />
<strong>de</strong>s Druckgeräts ersichtlich sein; <strong>de</strong>r Antrag muß eine Bewertung <strong>de</strong>r<br />
Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen dieser Richtlinie<br />
ermöglichen.<br />
Er muß folgen<strong>de</strong>s umfassen:<br />
— die zugrun<strong>de</strong>gelegten technischen Entwurfsspezifikationen,<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Normen;<br />
— die erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise für ihre Eignung, insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />
wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt<br />
wur<strong>de</strong>n. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von<br />
Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r<br />
in seinem Auftrag durchgeführt wur<strong>de</strong>n.<br />
c) Die benannte Stelle prüft <strong>de</strong>n Antrag und stellt <strong>de</strong>m Antragsteller eine<br />
<strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn <strong>de</strong>r Entwurf die einschlägigen<br />
Vorschriften <strong>de</strong>r Richtlinie erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse<br />
<strong>de</strong>r Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die<br />
I<strong>de</strong>ntifizierung <strong>de</strong>s zugelassenen Entwurfs erfor<strong>de</strong>rlichen Angaben und<br />
gegebenenfalls eine Beschreibung <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>s Druckgeräts<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausrüstungsteile.<br />
d) Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />
ausgestellt hat, über Än<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>m<br />
zugelassenen Entwurf. Än<strong>de</strong>rungen am zugelassenen Entwurf bedürfen<br />
einer zusätzlichen Zulassung seitens <strong>de</strong>r benannten Stelle, die die <strong>EG</strong>-<br />
Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Än<strong>de</strong>rungen<br />
die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundlegen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung <strong>de</strong>s<br />
Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird<br />
in Form einer Ergänzung <strong>de</strong>r ursprünglichen <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigung<br />
erteilt.<br />
e) Je<strong>de</strong> benannte Stelle übermittelt darüber hinaus <strong>de</strong>n übrigen benannten<br />
Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen<br />
o<strong>de</strong>r verweigerten <strong>EG</strong>-Entwurfsprüfbescheinigungen.<br />
2. Die Abnahme gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 unterliegt einer verstärkten<br />
Überwachung in Form unangemel<strong>de</strong>ter Besuche durch die benannte Stelle.<br />
Bei diesen Besuchen führt die benannte Stelle Kontrollen an <strong>de</strong>n Druckgerätendurch.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 58<br />
▼B<br />
ANHANG IV<br />
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BENANNTEN<br />
STELLEN GEMÄSS ARTIKEL 12 UND DER ANERKANNTEN UNAB-<br />
HÄNGIGEN PRÜFSTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 13<br />
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Bewertungen und<br />
Prüfungen beauftragte Personal dürfen we<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Urheber <strong>de</strong>s Entwurfs,<br />
<strong>de</strong>m Hersteller, <strong>de</strong>m Lieferanten, <strong>de</strong>m Aufsteller o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Betreiber <strong>de</strong>r<br />
Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen, die diese Stelle prüft, i<strong>de</strong>ntisch noch Beauftragte<br />
einer dieser Personen sein. Sie dürfen we<strong>de</strong>r unmittelbar noch als<br />
Beauftragte an <strong>de</strong>r Planung, am Bau, am Vertrieb o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Instandhaltung<br />
dieser Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppen beteiligt sein. Dies schließt nicht aus,<br />
daß zwischen<strong>de</strong>m Hersteller <strong>de</strong>r Druckgeräte o<strong>de</strong>r Baugruppenund <strong>de</strong>r<br />
Stelle technische Informationen ausgetauscht wer<strong>de</strong>n können.<br />
2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit<br />
höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkun<strong>de</strong><br />
durchführen und unabhängig von je<strong>de</strong>r Einflußnahme — vor allem finanzieller<br />
Art — auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein,<br />
insbeson<strong>de</strong>re von <strong>de</strong>r Einflußnahme durch Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen,<br />
die an <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Prüfungen interessiert sind.<br />
3. Die Stelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Kontrollen o<strong>de</strong>r<br />
Überwachungsmaßnahmen verbun<strong>de</strong>nen technischen und administrativen<br />
Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind; ebenso muß sie Zugang zu <strong>de</strong>n für außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Prüfungen erfor<strong>de</strong>rlichen Geräten haben.<br />
4. Das mit <strong>de</strong>n Kontrollen beauftragte Personal muß folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen<br />
erfüllen:<br />
— Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.<br />
— Es muß ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse <strong>de</strong>r Vorschriften für die von ihm durchgeführten<br />
Kontrollen und eine ausreichen<strong>de</strong> praktische Erfahrung auf<br />
diesem Gebiet haben.<br />
— Es muß die erfor<strong>de</strong>rliche Eignung zur Abfassung <strong>de</strong>r Bescheinigungen,<br />
Prüfprotokolle und Berichte haben, in <strong>de</strong>nen die durchgeführten<br />
Prüfungen nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Die Unparteilichkeit <strong>de</strong>s Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsentgelts <strong>de</strong>r Prüfer darf sich we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r von ihnen<br />
durchgeführten Kontrollen noch nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>rselben richten.<br />
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei <strong>de</strong>nn, diese<br />
Haftpflicht wird aufgrund <strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat<br />
übernommen o<strong>de</strong>r die Kontrollen wer<strong>de</strong>n unmittelbar von <strong>de</strong>m Mitgliedstaat<br />
durchgeführt.<br />
7. Das Personal <strong>de</strong>r Stelle ist (außer gegenüber <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Staates, in <strong>de</strong>m es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in<br />
bezug auf alles gebun<strong>de</strong>n, wovon es bei <strong>de</strong>r Durchführung seiner Aufgaben<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Richtlinie o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die<br />
<strong>de</strong>r Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 59<br />
▼B<br />
ANHANG V<br />
KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BETREIBERPRÜFSTELLEN<br />
GEMÄSS ARTIKEL 14<br />
1. Die Betreiberprüfstellen müssen organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Gruppe, zu <strong>de</strong>r sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die<br />
ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen. Die Betreiberprüfstellen<br />
dürfen nicht für <strong>de</strong>n Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen,<br />
<strong>de</strong>n Betrieb o<strong>de</strong>r die Wartung <strong>de</strong>s Druckgeräts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Baugruppe verantwortlich<br />
sein und sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit <strong>de</strong>r<br />
Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer<br />
Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen könnten.<br />
2. Die Betreiberprüfstellen und ihr Personal müssen die Bewertungen und<br />
Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer<br />
Sachkun<strong>de</strong> durchführen und unabhängig von je<strong>de</strong>r Einflußnahme — vor<br />
allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer<br />
Prüfung sein, insbeson<strong>de</strong>re von <strong>de</strong>r Einflußnahme durch Personen o<strong>de</strong>r Personengruppen,<br />
die an <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Prüfungen interessiert sind.<br />
3. Die Betreiberprüfstelle muß über das Personal und die Mittel verfügen, die<br />
zur angemessenen Erfüllung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Kontrollen o<strong>de</strong>r<br />
Überwachungsmaßnahmen verbun<strong>de</strong>nen technischen und administrativen<br />
Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind; ebenso muß sie Zugang zu <strong>de</strong>n für außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Prüfungen erfor<strong>de</strong>rlichen Geräten haben.<br />
4. Das mit <strong>de</strong>n Kontrollen beauftragte Personal muß folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen<br />
erfüllen:<br />
— Es muß eine gute technische und berufliche Ausbildung haben.<br />
— Es muß ausreichen<strong>de</strong> Kenntnisse <strong>de</strong>r Vorschriften für die von ihm durchgeführten<br />
Kontrollen und eine ausreichen<strong>de</strong> praktische Erfahrung auf<br />
diesem Gebiet haben.<br />
— Es muß die erfor<strong>de</strong>rliche Eignung zur Abfassung <strong>de</strong>r Bescheinigungen,<br />
Prüfprotokolle und Berichte haben, in <strong>de</strong>nen die durchgeführten<br />
Prüfungen nie<strong>de</strong>rgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Die Unparteilichkeit <strong>de</strong>s Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsentgelts <strong>de</strong>r Prüfer darf sich we<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r von ihnen<br />
durchgeführten Kontrollen noch nach <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>rselben richten.<br />
6. Die Betreiberprüfstellen müssen eine angemessene Haftpflichtversicherung<br />
abschließen, es sei <strong>de</strong>nn, diese Haftpflicht wird von <strong>de</strong>r Gruppe übernommen,<br />
<strong>de</strong>r sie angehören.<br />
7. Das Personal <strong>de</strong>r Betreiberprüfstelle ist (außer gegenüber <strong>de</strong>n zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Staates, in<strong>de</strong>m es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis<br />
in bezug auf alles gebun<strong>de</strong>n, wovon es bei <strong>de</strong>r Durchführung seiner<br />
Aufgaben im Rahmen <strong>de</strong>r Richtlinie o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>r innerstaatlichen Rechtsvorschrift,<br />
die <strong>de</strong>r Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 60<br />
▼B<br />
ANHANG VI<br />
CE-KENNZEICHNUNG<br />
Die CE-Kennzeichnung besteht aus <strong>de</strong>n Buchstaben „CE“ mit nachstehen<strong>de</strong>m<br />
Schriftbild:<br />
Bei Verkleinerung o<strong>de</strong>r Vergrößerung <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung müssen die sich<br />
aus <strong>de</strong>m oben abgebil<strong>de</strong>ten Raster ergeben<strong>de</strong>n Proportionen eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Die verschie<strong>de</strong>nen Bestandteile <strong>de</strong>r CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich<br />
hoch sein; die Min<strong>de</strong>sthöhe beträgt 5 mm.
19<strong>97</strong>L00<strong>23</strong> — DE — 20.11.2003 — 001.001 — 61<br />
▼B<br />
ANHANG VII<br />
KONFORMITÄTSERKLÄRUNG<br />
Die <strong>EG</strong>-Konformitätserklärung muß folgen<strong>de</strong> Angaben enthalten:<br />
— Name und Anschrift <strong>de</strong>s Herstellers o<strong>de</strong>r seines in <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
ansässigen Bevollmächtigten,<br />
— Beschreibung <strong>de</strong>s Druckgerätes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Baugruppe,<br />
— angewandte Konformitätsbewertungsverfahren,<br />
— bei Baugruppen Beschreibung <strong>de</strong>r Druckgeräte, aus <strong>de</strong>nen die Baugruppe<br />
besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren,<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift <strong>de</strong>r benannten Stelle, die die Kontrolle<br />
vorgenommen hat,<br />
— gegebenenfalls Verweis auf die <strong>EG</strong>-Baumusterprüfbescheinigung, die <strong>EG</strong>-<br />
Entwurfsprüfbescheinigung o<strong>de</strong>r die <strong>EG</strong>-Konformitätsbescheinigung,<br />
— gegebenenfalls Name und Anschrift <strong>de</strong>r benannten Stelle, welche das<br />
Qualitätssicherungssystem <strong>de</strong>s Herstellers überwacht,<br />
— gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen <strong>de</strong>r angewandten harmonisierten<br />
Normen,<br />
— gegebenenfalls an<strong>de</strong>re Normen o<strong>de</strong>r technische Spezifikationen, die angewandt<br />
wur<strong>de</strong>n,<br />
— gegebenenfalls Verweis auf die an<strong>de</strong>ren angewandten Gemeinschaftsrichtlinien,<br />
— Angaben zum Unterzeichner, <strong>de</strong>r bevollmächtigt ist, die Erklärung für <strong>de</strong>n<br />
Hersteller o<strong>de</strong>r seinen in <strong>de</strong>r Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten<br />
rechtsverbindlich zu unterzeichnen.