Düren, im Juli 2003 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ...

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Für wen gilt die Dienstvereinbarung? Geltungsbereich Für alle Bediensteten der Kreisverwaltung Düren, sofern nicht eine individuelle Arbeitszeitregelung Anwendung findet. Vertrauensarbeitszeit Die Einführung der VAZ ist ein Beitrag zur Förderung der Vertrauenskultur in der Kreisverwaltung Düren. Die VAZ ist grundsätzlich die eigenverantwortliche Steuerung der Vertragsarbeitszeiten entsprechend den jeweiligen Anforderungen im Team und unter Beachtung von Gesetz und Tarifvertrag, wobei in diesem Rahmen selbstverständlich persönliche Belange Berücksichtigung finden. VAZ und Ausbildung VAZ und neue Mitarbeiter/innen VAZ und Rückkehrer/innen Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter sind gemäß der Dienstvereinbarung von der Teilnahme an der VAZ aus nachfolgend dargestellten Gründen ausgeschlossen: Die eigenverantwortliche Steuerung der Arbeitszeiten setzt eine gewisse Erfahrung voraus, die bei Berufsanfängerinnen und Berufsangängern nicht vorausgesetzt werden kann. Durch die Ausbildung erfolgt zunächst eine „Eingewöhnung“ in das Berufsleben. Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter sind weiterhin im Rahmen ihrer Ausbildung in verschiedenen Ämtern eingesetzt. Durch diesen ständigen Wechsel sind die Voraussetzungen für die Teilnahme an der VAZ ebenfalls nicht gegeben. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen zunächst an der EAZ teil und können nach Ablauf eines halben Jahres zwischen den beiden Arbeitszeitmodellen wählen. Diese Regelung wurde an die üblichen Probezeiten angepasst. Bei Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus der Beurlaubung muss im Einzelfall entschieden werden. Kehrt z.B. eine Mitarbeiterin nach 3 Jahren Elternzeit in dasselbe Amt zurück, in dem sie vor ihrer Beurlaubung tätig war und dort auch schon an der VAZ teilgenommen hatte, so kann diese Mitarbeiterin sofort wieder an der VAZ teilnehmen. Dagegen nimmt z.B. ein Mitarbeiter, der nach 6 Jahren Beurlaubung in ein neues Amt zurückkehrt und seine Arbeitszeit reduziert hat zunächst für eine „Eingewöhnungsphase“ von einem halben Jahr an der EAZ teil. Wechsel zwischen den Arbeitszeitmodellen Ein Wechsel zwischen den Arbeitszeitmodellen ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Zwecks entsprechender Umstellung in „TARIS“ ist jedoch ein kurzes Schreiben auf dem Dienstweg an das Amt für Zentrale Verwaltungsaufgaben erforderlich. - Seite 6 -

Haben wir eine einheitliche Soll-Arbeitszeit von montags - freitags? Durchschnittliche Arbeitszeit Ja, die Soll-Arbeitszeit wird sowohl für die EAZ als auch für die VAZ auf 5 Arbeitstage pro Woche (rein rechnerischer Wert) verteilt. Für Vollzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gilt eine tägliche Soll- Arbeitszeit von 7 Stunden und 42 Minuten. Gilt diese Regelung bzgl. der einheitlichen Soll-Arbeitszeit auch für Teilzeitkräfte? Ja, auch die Arbeitszeitkonten der Teilzeitkräfte werden nach dem Durchschnittsprinzip geführt. Dies bedeutet, dass bei einer Teilzeitkraft, die normalerweise z.B. an 2,5 Wochentagen arbeitet, die Soll-Arbeitszeit auf 5 Tage umgerechnet wird. Gleichzeitig wird für alle Abwesenheitszeiten (Krankheit, Urlaub, Freistellungstage, Dienstreisen usw.) für jeden Wochentag die gleiche Soll- Arbeitszeit zugrunde gelegt. Hierbei ist im Krankheitsfalle insbesondere auf die Fristenregelung bzgl. der Krankenatteste zu achten. Wenn z.B. eine Teilzeitkraft, die normalerweise montags bis mittwochs arbeitet, am Freitag erkrankt, so gilt bei andauernder Krankheit der Montag als 4. Krankheitstag, wobei dann die Vorlage eines Krankenattestes erforderlich ist. einheitlicher Urlaubsanspruch In welchem Zeitrahmen kann die Arbeitszeit geleistet werden? Der Arbeitszeitrahmen wird sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte auf montags bis donnerstags für die Zeit von 06.30 - 19.00 Uhr bzw. freitags bis 16.00 Uhr festgesetzt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser mit der Anwesenheitspflicht gleichzusetzen ist. Vielmehr soll der weite Arbeitszeitrahmen dazu beitragen, dass Sie auch im Rahmen der Kundenorientierung Termine außerhalb Ihrer Servicezeiten vereinbaren oder spontan auf größeren Arbeitsanfall reagieren können. Arbeitszeitrahmen Wie lange darf höchstens pro Tag gearbeitet werden? Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf grundsätzlich die Tages- höchstarbeitszeit von 10 Stunden (Beamtinnen/Beamte ausnahmsweise 12 Stunden) nicht überschritten werden. - Seite 7 -

Für wen gilt die Dienstvereinbarung?<br />

Geltungsbereich<br />

Für alle Bediensteten der Kreisverwaltung Düren, sofern nicht eine individuelle<br />

Arbeitszeitregelung Anwendung findet.<br />

Vertrauensarbeitszeit<br />

Die Einführung der VAZ ist ein Beitrag zur Förderung der Vertrauenskultur in<br />

der Kreisverwaltung Düren. Die VAZ ist gr<strong>und</strong>sätzlich die eigenverantwortliche<br />

Steuerung der Vertragsarbeitszeiten entsprechend den jeweiligen Anforderungen<br />

<strong>im</strong> Team <strong>und</strong> unter Beachtung von Gesetz <strong>und</strong> Tarifvertrag, wobei<br />

in diesem Rahmen selbstverständlich persönliche Belange Berücksichtigung<br />

finden.<br />

VAZ <strong>und</strong> Ausbildung<br />

VAZ <strong>und</strong> neue<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>/innen<br />

VAZ <strong>und</strong> Rückkehrer/innen<br />

Auszubildende, Anwärterinnen <strong>und</strong> Anwärter sind gemäß der Dienstvereinbarung<br />

von der Teilnahme an der VAZ aus nachfolgend dargestellten Gründen<br />

ausgeschlossen:<br />

Die eigenverantwortliche Steuerung der Arbeitszeiten setzt eine gewisse Erfahrung<br />

voraus, die bei Berufsanfängerinnen <strong>und</strong> Berufsangängern nicht<br />

vorausgesetzt werden kann. Durch die Ausbildung erfolgt zunächst eine<br />

„Eingewöhnung“ in das Berufsleben. Auszubildende, Anwärterinnen <strong>und</strong> Anwärter<br />

sind weiterhin <strong>im</strong> Rahmen ihrer Ausbildung in verschiedenen Ämtern<br />

eingesetzt. Durch diesen ständigen Wechsel sind die Voraussetzungen für<br />

die Teilnahme an der VAZ ebenfalls nicht gegeben.<br />

Neue <strong><strong>Mitarbeiter</strong>innen</strong> <strong>und</strong> <strong>Mitarbeiter</strong> nehmen zunächst an der EAZ teil <strong>und</strong><br />

können nach Ablauf eines halben Jahres zwischen den beiden Arbeitszeitmodellen<br />

wählen. Diese Regelung wurde an die üblichen Probezeiten angepasst.<br />

Bei Rückkehrerinnen <strong>und</strong> Rückkehrern aus der Beurlaubung muss <strong>im</strong> Einzelfall<br />

entschieden werden.<br />

Kehrt z.B. eine <strong>Mitarbeiter</strong>in nach 3 Jahren Elternzeit in dasselbe Amt zurück,<br />

in dem sie vor ihrer Beurlaubung tätig war <strong>und</strong> dort auch schon an der<br />

VAZ teilgenommen hatte, so kann diese <strong>Mitarbeiter</strong>in sofort wieder an der<br />

VAZ teilnehmen.<br />

Dagegen n<strong>im</strong>mt z.B. ein <strong>Mitarbeiter</strong>, der nach 6 Jahren Beurlaubung in ein<br />

neues Amt zurückkehrt <strong>und</strong> seine Arbeitszeit reduziert hat zunächst für eine<br />

„Eingewöhnungsphase“ von einem halben Jahr an der EAZ teil.<br />

Wechsel zwischen den Arbeitszeitmodellen<br />

Ein Wechsel zwischen den Arbeitszeitmodellen ist jederzeit <strong>und</strong> ohne Angabe<br />

von Gründen möglich. Zwecks entsprechender Umstellung in „TARIS“ ist<br />

jedoch ein kurzes Schreiben auf dem Dienstweg an das Amt für Zentrale<br />

Verwaltungsaufgaben erforderlich.<br />

- Seite 6 -

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