Fleischhygienerecht
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Begriffe zur Schlachttier- und<br />
Fleischuntersuchung<br />
Begriff<br />
Unmittelbar an<br />
einzelne Personen…<br />
Das erlegte Haarwild<br />
unmittelbar nach<br />
dem Erlegen..<br />
In geringen<br />
Mengen..<br />
An nahegelegene<br />
be- oder<br />
verarbeitende<br />
Betriebe<br />
Bedeutung<br />
Der Begriff unmittelbar stellt in diesem Zusammenhang<br />
keine zeitliche Begrenzung dar, sondern bestimmt<br />
lediglich, dass das Wildbret ohne Einschaltung Dritter<br />
abgegeben werden darf.<br />
Bedeutet generell nicht, dass erst nach drei oder vier<br />
Tagen geliefert werden kann, sonder ohne schuldhafte<br />
Verzögerung so schnell als möglich geliefert werden<br />
muss.<br />
Geringe Mengen bedeutet, ganze Stücke in der Decke,<br />
Schwarte oder Balg, nicht Teile des von Ihnen<br />
zerwirkten Haarwildes in Gastronomie oder<br />
Einzelhandel abgegeben werden dürfen.<br />
Für die Praxis bedeutet dies, dass der Revierinhaber in<br />
Anlehnung an die für ungekühltes Fleisch geltende<br />
Ausnahmeregelung erlegtes Haarwild (ungekühlt wie<br />
gekühlt) nur an Gaststätten, Metzgereien und<br />
Feinkostgeschäfte im Umkreis von 2 Autostunden<br />
liefern darf.