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Fleischhygienerecht

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Begriffe zur Schlachttier- und<br />

Fleischuntersuchung<br />

Begriff<br />

Unmittelbar an<br />

einzelne Personen…<br />

Das erlegte Haarwild<br />

unmittelbar nach<br />

dem Erlegen..<br />

In geringen<br />

Mengen..<br />

An nahegelegene<br />

be- oder<br />

verarbeitende<br />

Betriebe<br />

Bedeutung<br />

Der Begriff unmittelbar stellt in diesem Zusammenhang<br />

keine zeitliche Begrenzung dar, sondern bestimmt<br />

lediglich, dass das Wildbret ohne Einschaltung Dritter<br />

abgegeben werden darf.<br />

Bedeutet generell nicht, dass erst nach drei oder vier<br />

Tagen geliefert werden kann, sonder ohne schuldhafte<br />

Verzögerung so schnell als möglich geliefert werden<br />

muss.<br />

Geringe Mengen bedeutet, ganze Stücke in der Decke,<br />

Schwarte oder Balg, nicht Teile des von Ihnen<br />

zerwirkten Haarwildes in Gastronomie oder<br />

Einzelhandel abgegeben werden dürfen.<br />

Für die Praxis bedeutet dies, dass der Revierinhaber in<br />

Anlehnung an die für ungekühltes Fleisch geltende<br />

Ausnahmeregelung erlegtes Haarwild (ungekühlt wie<br />

gekühlt) nur an Gaststätten, Metzgereien und<br />

Feinkostgeschäfte im Umkreis von 2 Autostunden<br />

liefern darf.

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