Fleischhygienerecht
Fleischhygienerecht Fleischhygienerecht
Geflügelfleischhygienegesetz §11 Abs. 2.2.b (GFIHG) Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie von einem Aneignungsberechtigten unmittelbar an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden.
Geflügelfleischhygienegesetz §11 Abs. 2.3 a/b (GFIHG) Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie von einem Aneignungsberechtigten in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach Absatz 3 Nr.1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher – a) zum Verzehr an Ort und Stelle oder – b) zur Verwendung im eigenen Haushalt Abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum Verzehr für r Menschen erscheinen lassen.
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Geflügelfleischhygienegesetz<br />
§11 Abs. 2.2.b<br />
(GFIHG)<br />
Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie<br />
von einem Aneignungsberechtigten unmittelbar<br />
an Verbraucher zur Verwendung im eigenen<br />
Haushalt abgegeben werden.