Fleischhygienerecht

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Geflügelfleischhygienegesetz §11 Abs. 2.2.b (GFIHG) Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie von einem Aneignungsberechtigten unmittelbar an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden.

Geflügelfleischhygienegesetz §11 Abs. 2.3 a/b (GFIHG) Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie von einem Aneignungsberechtigten in geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe nach Absatz 3 Nr.1 und 3 zur Abgabe an Verbraucher – a) zum Verzehr an Ort und Stelle oder – b) zur Verwendung im eigenen Haushalt Abgegeben werden, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Geflügelfleisch als bedenklich zum Verzehr für r Menschen erscheinen lassen.

Geflügelfleischhygienegesetz<br />

§11 Abs. 2.2.b<br />

(GFIHG)<br />

Unzerteilte Tierkörper rper von Federwild, soweit sie<br />

von einem Aneignungsberechtigten unmittelbar<br />

an Verbraucher zur Verwendung im eigenen<br />

Haushalt abgegeben werden.

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