A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht 11. Teil 259 _____________________________________________________________________ Billigung des Erfolges damit rechnet, dass er im Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde. bb) Weitere Details (1) Ob die bloße Herbeiführung des Defekts bereits einen Versuch der geplanten Straftat bedeutet ist sehr umstr. (auf der Basis des herrschenden Tatbestandsmodells ist die „Theorie von der Ausführungshandlung“ dogmatisch nicht haltbar - m.E. richtig Schweinberger, JuS 2006, 507, 510 - was dazu führt, dass bei grundsätzlicher Anerkennung der a.l.i.c. ein Versuchsbeginn konsequent bei der Herbeiführung des Defekts zu sehen ist) (2) Eine actio libera in causa in Form der fahrlässigen Tatbegehung kommt dann in Betracht, wenn der Täter den maßgeblichen Defekt vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt und dabei in fahrlässiger Weise nicht bedenkt bzw. nicht damit rechnet, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit eine bestimmte Straftat verwirklichen werde (große Bedeutung für die Praxis) υ Achtung: Beachten Sie auch hier die Entscheidung des BGH v. 22.08.1996 (BGHSt 42, 235): Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei der Tötungshandlung selbst aufgrund seiner Alkoholisierung (nicht ausschließbar) schuldunfähig i.S.d. § 20 war. Insofern bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der a.l.i.c. Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist bei § 222 - wie auch bei anderen fahrlässigen Erfolgsdelikten - jedes in Bezug auf den tatbestandsmäßigen "Erfolg" sorgfaltswidrige Verhalten des Täters, das dieser ursächlich herbeiführt [hier: das Sich- Betrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt]. Anm.: Damit hat sich die fahrlässige a.l.i.c. für die fahrlässigen Erfolgsdelikte „erledigt“! © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

Lernprogramm Strafrecht 11. Teil 260 _____________________________________________________________________ υ Lernhinweis: Empfehlenswert zur Nacharbeit der a.l.i.c. sind der Beitrag von Schweinberger, JuS 2006, S. 307 ff. sowie die Ausführungen von Roxin (AT I, § 20, RN 56-76). Man sollte mit Roxin beginnen und sodann den Beitrag von Schweinberger lesen! 159 Die speziellen Schuldmerkmale υ Lernhinweis: Lesen Sie bitte noch einmal o. RN 17! a) Begriff: Merkmale, die unmittelbar und ausschließlich den in der Tat zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert näher charakterisieren. b) Beispiele - § 211 II, 1. Gruppe - Böswilligkeit (§§ 90 a Nr. 1, 130 Nr. 3, 225 I) - Rücksichtslosigkeit (§ 315 c) 160 Die Schuldformen Der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsweise entspricht der Schuldtypus der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsschuld: a) Vorsatzschuld = die rechtsfeindliche oder gleichgültige Einstellung des Täters gegenüber den Verhaltensnormen des Rechts b) Fahrlässigkeitsschuld = die nachlässige oder sorglose Einstellung gegenüber den Sorgfaltsanforderungen der Rechtsordnung © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

260<br />

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υ Lernhinweis: Empfehlenswert zur Nacharbeit der a.l.i.c. sind der<br />

Beitrag von Schweinberger, JuS 2006, S. 307 ff. sowie die Ausführungen<br />

von Roxin (AT I, § 20, RN 56-76). Man sollte mit Roxin beginnen<br />

und sodann den Beitrag von Schweinberger lesen!<br />

159 Die speziellen <strong>Schuld</strong>merkmale<br />

υ Lernhinweis: Lesen Sie bitte noch einmal o. RN 17!<br />

a) Begriff: Merkmale, die unmittelbar und ausschließlich den in der Tat<br />

zum Ausdruck kommenden Gesinnungsunwert näher charakterisieren.<br />

b) Beispiele<br />

- § 211 II, 1. Gruppe<br />

- Böswilligkeit (§§ 90 a Nr. 1, 130 Nr. 3, 225 I)<br />

- Rücksichtslosigkeit (§ 315 c)<br />

160 Die <strong>Schuld</strong>formen<br />

Der vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehungsweise entspricht der<br />

<strong>Schuld</strong>typus der Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsschuld:<br />

a) Vorsatzschuld = die rechtsfeindliche oder gleichgültige Einstellung<br />

des Täters gegenüber den Verhaltensnormen des Rechts<br />

b) Fahrlässigkeitsschuld = die nachlässige oder sorglose Einstellung<br />

gegenüber den Sorgfaltsanforderungen der Rechtsordnung<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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