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A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

259<br />

_____________________________________________________________________<br />

Billigung des Erfolges damit rechnet, dass er im Zustand alkoholbedingter<br />

<strong>Schuld</strong>unfähigkeit die geplante Tat begehen werde.<br />

bb)<br />

Weitere Details<br />

(1) Ob die bloße Herbeiführung des Defekts bereits einen Versuch der<br />

geplanten Straftat bedeutet ist sehr umstr. (auf der Basis des herrschenden<br />

Tatbestandsmodells ist die „Theorie von der Ausführungshandlung“<br />

dogmatisch nicht haltbar - m.E. richtig Schweinberger, JuS<br />

2006, 507, 510 - was dazu führt, dass bei grundsätzlicher Anerkennung<br />

der a.l.i.c. ein Versuchsbeginn konsequent bei der Herbeiführung<br />

des Defekts zu sehen ist)<br />

(2) Eine actio libera in causa in Form der fahrlässigen Tatbegehung<br />

kommt dann in Betracht, wenn der Täter den maßgeblichen Defekt<br />

vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt und dabei in fahrlässiger Weise<br />

nicht bedenkt bzw. nicht damit rechnet, dass er im Zustand der<br />

<strong>Schuld</strong>unfähigkeit eine bestimmte Straftat verwirklichen werde (große<br />

Bedeutung für die Praxis)<br />

υ Achtung: Beachten Sie auch hier die Entscheidung des BGH v.<br />

22.08.1996 (BGHSt 42, 235): Dem <strong>Schuld</strong>spruch wegen fahrlässiger<br />

Tötung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei der Tötungshandlung<br />

selbst aufgrund seiner Alkoholisierung (nicht ausschließbar)<br />

schuldunfähig i.S.d. § 20 war. Insofern bedarf es nicht des Rückgriffs<br />

auf die Rechtsfigur der a.l.i.c. Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs<br />

ist bei § 222 - wie auch bei anderen fahrlässigen Erfolgsdelikten<br />

- jedes in Bezug auf den tatbestandsmäßigen "Erfolg" sorgfaltswidrige<br />

Verhalten des Täters, das dieser ursächlich herbeiführt [hier: das Sich-<br />

Betrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt].<br />

Anm.: Damit hat sich die fahrlässige a.l.i.c. für die fahrlässigen Erfolgsdelikte<br />

„erledigt“!<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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