A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht 11. Teil 257 _____________________________________________________________________ Für die Klausur bedeutet die Entscheidung BGHSt 42, 235 m.E., dass die a.l.i.c. ihren Anknüpfungspunkt in dem Verhalten des Täters findet, das durch Schuldfähigkeit auf Seiten des Täters gekennzeichnet ist (z.B. das "Sich-Betrinken" bei einem Totschlag nach § 212), sog. Tatbestandsmodell. BGH NStZ 2000, 584 [2. Strafsenat – zu Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung]: Die Entscheidung BGHSt 42, 235 betrifft nur die dort genannten Vergehen. Jedenfalls eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa ist nicht anzuerkennen (i.E. ebenso der 2. Strafsenat in NStZ 1999, 448). S. auch BGH NStZ 2002, 28: In einem Fall alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ist es für die actio libera in causa nicht begriffswesentlich, dass sich der Täter „Mut antrinkt“, um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr, dass er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung des Erfolges damit rechnet, dass er im Zustand alkoholbedingter Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde. BGH NStZ 2003, 535, 536 [2. Strafsenat - Anknüpfung der actio libera in causa an Verschulden oder Verhaltensweisen des Täters vor Tatbeginn]. S. auch S/S-Lenckner/Perron, § 20, RN 33-35 b: “Insgesamt ist die gegenwärtige Situation wenig befriedigend. Trotz allseits bejahten Strafbedürfnisses fehlt ein Konsens sowohl hinsichtlich der Anwendbarkeit der a.l.i.c. de lege lata als auch hinsichtlich der de lege ferenda zu suchenden Lösung. Das Tatbestandsmodell ist nicht nur in sich fragwürdig, sondern inzwischen auch in der Rechtsprechung umstritten und versagt bei den eigenhändigen Delikten. Das Ausnahmemodell kann de lege lata nicht auf § 20, sondern nur auf § 21 angewendet werden, und gegenüber einer etwaigen gesetzliche Einführung sind die im Hinblick auf das Schuldprinzip bestehenden Bedenken weder grundsätzlich ausgeräumt noch ist hinreichend geklärt, wie der Schuldvorwurf dann – etwa nach Vorsatz- und Fahrlässigkeitsschuld – abgestuft werden sollte. [...]. Die bis zu BGHSt 42, 235 von der Rechtsprechung praktizierte Form der a.l.i.c. mit ihren strengen Voraussetzungen bei Vorsatzdelikten bildet daher von allen diskutierten Möglichkeiten noch die akzeptabelste Lösung.“ υ Lernhinweis: Das Lernprogramm stellt im Folgenden - unverändert - die bisherigen Grundsätze zur a.l.i.c. dar. Bitte berücksichtigen Sie a- ber, dass diese für die vorerwähnten Straftatbestände (§ 315 c ...) keinerlei Verbindlichkeit mehr aufweisen. © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

Lernprogramm Strafrecht 11. Teil 258 _____________________________________________________________________ aa) Voraussetzungen der (vorsätzlichen) a.l.i.c. Prüfschema 27: Voraussetzungen vorsätzlich a.l.i.c (1) Der Täter muss die Ursachenreihe zu einer bestimmten Straftat, mit deren Ausführung er erst nach dem Verlust seiner Schuldfähigkeit beginnt, noch im Zustand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Gang setzen (= vorverlegte Verantwortlichkeit) (2) Defektzustand muss vorsätzlich herbeigeführt worden sein. (3) Vorsatz war zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Begehung einer (wenigstens ihrer Art nach) bestimmten Straftat gerichtet: (a) Wer sich mit dem vorgefassten Entschluss, im Zustand des Vollrausches irgendeine Gewalttätigkeit zu begehen, dem Alkoholgenuss hingibt, hat keinen hinreichend bestimmten Vorsatz - es bleibt § 323 a (b) Bei einem Vorsatzwechsel nach Eintritt des Defektzustandes greift für einen neuen Vorsatz und dessen Realisierung wiederum § 323 a ein; das gleiche gilt bei sonstigen Abweichungen wesentlicher Art zwischen dem ursprünglichen Tatvorsatz und der konkreten Tatgestaltung (c) Achtung: Entgegen BGHSt 21, 381, 384 – dazu nachfolgend - nimmt die h.L. (s. z.B. W/B, AT, RN 418) bei einem error in persona im Zuge der Tatausführung bei der actio libera in causa eine wesentliche Abweichung gegenüber dem im defektfreien Zustand gefassten Vorsatz an (Arg.: Irrtum nach dem Verlust der Schuldfähigkeit) BGHSt 21, 381, 384: Der Irrtum über die Person lässt die Vorsätzlichkeit der Tathandlung unberührt und schließt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung allgemein und erst recht im Falle des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe nicht aus, weil er keine Abweichung der Ausführung von der Planung in einem strafrechtlichen Merkmal zur Folge hat. BGH NStZ 2002, 28: In einem Fall alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ist es für die actio libera in causa nicht begriffswesentlich, dass sich der Täter „Mut antrinkt“, um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr, dass er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

258<br />

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aa)<br />

Voraussetzungen der (vorsätzlichen) a.l.i.c.<br />

Prüfschema 27: Voraussetzungen vorsätzlich a.l.i.c<br />

(1) Der Täter muss die Ursachenreihe zu einer bestimmten Straftat,<br />

mit deren Ausführung er erst nach dem Verlust seiner <strong>Schuld</strong>fähigkeit<br />

beginnt, noch im Zustand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit<br />

in Gang setzen (= vorverlegte Verantwortlichkeit)<br />

(2) Defektzustand muss vorsätzlich herbeigeführt worden sein.<br />

(3) Vorsatz war zu diesem Zeitpunkt bereits auf die Begehung einer<br />

(wenigstens ihrer Art nach) bestimmten Straftat gerichtet:<br />

(a) Wer sich mit dem vorgefassten Entschluss, im Zustand des Vollrausches<br />

irgendeine Gewalttätigkeit zu begehen, dem Alkoholgenuss<br />

hingibt, hat keinen hinreichend bestimmten Vorsatz -<br />

es bleibt § 323 a<br />

(b) Bei einem Vorsatzwechsel nach Eintritt des Defektzustandes greift<br />

für einen neuen Vorsatz und dessen Realisierung wiederum § 323<br />

a ein; das gleiche gilt bei sonstigen Abweichungen wesentlicher Art<br />

zwischen dem ursprünglichen Tatvorsatz und der konkreten Tatgestaltung<br />

(c) Achtung: Entgegen BGHSt 21, 381, 384 – dazu nachfolgend -<br />

nimmt die h.L. (s. z.B. W/B, AT, RN 418) bei einem error in persona<br />

im Zuge der Tatausführung bei der actio libera in causa eine<br />

wesentliche Abweichung gegenüber dem im defektfreien Zustand<br />

gefassten Vorsatz an (Arg.: Irrtum nach dem Verlust der <strong>Schuld</strong>fähigkeit)<br />

BGHSt 21, 381, 384: Der Irrtum über die Person lässt die Vorsätzlichkeit<br />

der Tathandlung unberührt und schließt die Bestrafung wegen vorsätzlicher<br />

Tatbegehung allgemein und erst recht im Falle des verantwortlichen<br />

In-Gang-Setzens der Ursachenreihe nicht aus, weil er keine<br />

Abweichung der Ausführung von der Planung in einem strafrechtlichen<br />

Merkmal zur Folge hat.<br />

BGH NStZ 2002, 28: In einem Fall alkoholbedingter <strong>Schuld</strong>unfähigkeit<br />

ist es für die actio libera in causa nicht begriffswesentlich, dass sich<br />

der Täter „Mut antrinkt“, um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der<br />

Hemmungen im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr,<br />

dass er, zur Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter<br />

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