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A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

256<br />

_____________________________________________________________________<br />

BGH, a.a.O.: Jedenfalls bei den Delikten der Straßenverkehrsgefährdung<br />

und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Vorverlagerung der<br />

<strong>Schuld</strong> unzulässig. Die verschiedenen Ansätze, mit denen in Rechtsprechung<br />

und Literatur die a.l.i.c. erklärt wird, bieten zum einen <strong>Teil</strong><br />

keine tragfähige Grundlage für die Anwendung der Rechtsfigur auf die<br />

hier in Rede stehenden Verkehrsstraftaten; zum anderen <strong>Teil</strong> sind sie<br />

mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen.<br />

Mit der Erwägung, dass, wenn der Alkoholkonsum zur <strong>Schuld</strong>unfähigkeit<br />

führt, bereits das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung<br />

darstellt [sog. "Tatbestandslösung"], kann die Anwendung der<br />

a.l.i.c. auf Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis<br />

nicht begründet werden. Die Verkehrsstraftaten nach den § 315 c, § 21<br />

StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug "führt". Es beginnt<br />

erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Auch im Sichberauschen<br />

in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der<br />

Beginn der Trunkenheitsfahrt.<br />

Im wesentlichen aus denselben Erwägungen kommt die Heranziehung<br />

der Grundsätze der a.l.i.c. auf die Trunkenheitsfahrt und die Straßenverkehrsgefährdung<br />

auch dann nicht in Betracht, wenn man die<br />

Rechtsfigur als einen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft begreift,<br />

bei dem der Täter sich zur Ausführung der Tat seiner eigenen Person<br />

als Werkzeug bedient. Indem der Täter sich berauscht, führt er - wie<br />

ausgeführt - kein Fahrzeug.<br />

Eine Ausdehnung des Begriffs der "Begehung der Tat" i.S.d. § 20 in<br />

der Weise, dass das "vortatbestandliche, auf die Tatbestandsverwirklichung<br />

bezogene Vorverhalten", auch soweit es bloße Vorbereitung<br />

darstellt, im <strong>Schuld</strong>tatbestand erfasst wird, ist nicht möglich. Im Übrigen<br />

hätte dieses "Ausdehnungsmodell" über die Fallgestaltungen der<br />

a.l.i.c. hinaus, um die es hier geht, eine auch unter Präventions- und<br />

Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigende Einschränkung<br />

des § 20 zur Folge.<br />

Die Annahme schuldhaft begangener Vergehen nach § 315 c und § 21<br />

StVG kann schließlich auch nicht mit dem sog. Ausnahmemodell begründet<br />

werden. Das Ausnahmemodell ist mit dem eindeutigen Wortlaut<br />

des § 20, nach dem die <strong>Schuld</strong>fähigkeit "bei Begehung der Tat"<br />

vorliegen muss, nicht in Einklang zu bringen.<br />

Der Angekl. hat sich aber wegen vorsätzlichen Vollrausches gem.<br />

§ 323 a strafbar gemacht.<br />

S. auch LG Münster NStZ-RR 1996, 266 [keine Anwendung der a.l.i.c.<br />

bei § 316]: Jedenfalls bei der Tat gem. § 316 scheitert dieser Versuch<br />

[Annahme der a.l.i.c., weil bereits das Sich-Berauschen als Tathandlung<br />

anzusehen ist]. Wer außerhalb des Fahrzeugs trinkt, führt das<br />

Fahrzeug nicht im Straßenverkehr. Dies ist aber die im Tatbestand des<br />

Gesetzes beschriebene "Tat".<br />

υ Klausurhinweise: Die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH<br />

markiert sicherlich einen Wendepunkt in der Behandlung der a.l.i.c.,<br />

lässt aber nicht den Schluss zu, der BGH habe die a.l.i.c. aufgegeben.<br />

Dies zeigt die nachfolgend zitierte Rechtsprechung.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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