A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />
256<br />
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BGH, a.a.O.: Jedenfalls bei den Delikten der Straßenverkehrsgefährdung<br />
und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Vorverlagerung der<br />
<strong>Schuld</strong> unzulässig. Die verschiedenen Ansätze, mit denen in Rechtsprechung<br />
und Literatur die a.l.i.c. erklärt wird, bieten zum einen <strong>Teil</strong><br />
keine tragfähige Grundlage für die Anwendung der Rechtsfigur auf die<br />
hier in Rede stehenden Verkehrsstraftaten; zum anderen <strong>Teil</strong> sind sie<br />
mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen.<br />
Mit der Erwägung, dass, wenn der Alkoholkonsum zur <strong>Schuld</strong>unfähigkeit<br />
führt, bereits das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung<br />
darstellt [sog. "Tatbestandslösung"], kann die Anwendung der<br />
a.l.i.c. auf Straßenverkehrsgefährdung und Fahren ohne Fahrerlaubnis<br />
nicht begründet werden. Die Verkehrsstraftaten nach den § 315 c, § 21<br />
StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug "führt". Es beginnt<br />
erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Auch im Sichberauschen<br />
in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der<br />
Beginn der Trunkenheitsfahrt.<br />
Im wesentlichen aus denselben Erwägungen kommt die Heranziehung<br />
der Grundsätze der a.l.i.c. auf die Trunkenheitsfahrt und die Straßenverkehrsgefährdung<br />
auch dann nicht in Betracht, wenn man die<br />
Rechtsfigur als einen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft begreift,<br />
bei dem der Täter sich zur Ausführung der Tat seiner eigenen Person<br />
als Werkzeug bedient. Indem der Täter sich berauscht, führt er - wie<br />
ausgeführt - kein Fahrzeug.<br />
Eine Ausdehnung des Begriffs der "Begehung der Tat" i.S.d. § 20 in<br />
der Weise, dass das "vortatbestandliche, auf die Tatbestandsverwirklichung<br />
bezogene Vorverhalten", auch soweit es bloße Vorbereitung<br />
darstellt, im <strong>Schuld</strong>tatbestand erfasst wird, ist nicht möglich. Im Übrigen<br />
hätte dieses "Ausdehnungsmodell" über die Fallgestaltungen der<br />
a.l.i.c. hinaus, um die es hier geht, eine auch unter Präventions- und<br />
Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigende Einschränkung<br />
des § 20 zur Folge.<br />
Die Annahme schuldhaft begangener Vergehen nach § 315 c und § 21<br />
StVG kann schließlich auch nicht mit dem sog. Ausnahmemodell begründet<br />
werden. Das Ausnahmemodell ist mit dem eindeutigen Wortlaut<br />
des § 20, nach dem die <strong>Schuld</strong>fähigkeit "bei Begehung der Tat"<br />
vorliegen muss, nicht in Einklang zu bringen.<br />
Der Angekl. hat sich aber wegen vorsätzlichen Vollrausches gem.<br />
§ 323 a strafbar gemacht.<br />
S. auch LG Münster NStZ-RR 1996, 266 [keine Anwendung der a.l.i.c.<br />
bei § 316]: Jedenfalls bei der Tat gem. § 316 scheitert dieser Versuch<br />
[Annahme der a.l.i.c., weil bereits das Sich-Berauschen als Tathandlung<br />
anzusehen ist]. Wer außerhalb des Fahrzeugs trinkt, führt das<br />
Fahrzeug nicht im Straßenverkehr. Dies ist aber die im Tatbestand des<br />
Gesetzes beschriebene "Tat".<br />
υ Klausurhinweise: Die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH<br />
markiert sicherlich einen Wendepunkt in der Behandlung der a.l.i.c.,<br />
lässt aber nicht den Schluss zu, der BGH habe die a.l.i.c. aufgegeben.<br />
Dies zeigt die nachfolgend zitierte Rechtsprechung.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2