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A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

255<br />

_____________________________________________________________________<br />

Achtung: BGH, Urt. v. 27.03.2003, Az. 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480<br />

[Strafmilderung für betrunkene Täter? – zitiert aus der Pressemitteilung<br />

des BGH]: „In einem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof<br />

hat ein Angeklagter geltend gemacht, dass das Landgericht in<br />

seiner Sache von einer Strafrahmenverschiebung zu Unrecht abgesehen<br />

habe, weil es seiner Einlassung, in den Stunden vor der Straftat<br />

(einer Vergewaltigung) zwei Flaschen Weißwein getrunken zu haben,<br />

nicht gefolgt war. Die Revisionsrüge hatte keinen Erfolg, weil das<br />

Landgericht, wie der mit der Sache befasste 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs<br />

ausgeführt hat, den Trinkmengenangaben des Angeklagten<br />

unter den festgestellten Umständen zu Recht nicht geglaubt hat. In<br />

seinem Urteil hat der Senat aber - über die Entscheidung des Einzelfalls<br />

hinausgehend - zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherige<br />

Rechtsprechung für überprüfungsbedürftig hält. Er ist der Auffassung,<br />

dass eine Strafrahmenmilderung in der Regel nicht in Betracht kommt,<br />

wenn der Täter die erhebliche Verminderung seiner <strong>Schuld</strong>fähigkeit<br />

durch verschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat. Für diese Auffassung<br />

spricht - abgesehen von eher rechtsdogmatischen Erwägungen,<br />

insbesondere auch solchen aus der Entstehungsgeschichte des § 21<br />

bzw. der Vorgängervorschrift - vor allem die Tatsache, dass die enthemmende<br />

Wirkung des Alkohols und die Gefahr einer deutlichen Herabsetzung<br />

der Hemmschwelle bei erheblichem Konsum heute allgemein<br />

bekannt sind. Im Hinblick darauf besteht regelmäßig kein Anlass,<br />

die Straftat eines Täters, der sich schuldhaft in einen Alkoholrausch<br />

versetzt hat, in einem milderen Licht zu sehen. Im Einzelfall - etwa bei<br />

Taten von alkoholkranken Tätern - mag ausnahmsweise eine andere<br />

Betrachtung angezeigt sein.“<br />

BGH NStZ 2004, 678, 680 (5. Strafs.): Bei nach vorwerfbarer Alkoholisierung<br />

begangenen Gewaltdelikten [hier: §§ 223, 224] scheidet eine<br />

Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 I regelmäßig aus, wenn in<br />

der Person des Täters oder in den situativen Verhältnissen des Einzelfalls<br />

Umstände vorliegen, die in Zusammenhang mit der Alkoholisierung<br />

das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant<br />

erhöht haben.<br />

c) Bedingte <strong>Schuld</strong>fähigkeit gem. § 3 JGG - Frage der Entwicklungsreife.<br />

d) Trotz <strong>Schuld</strong>unfähigkeit zum Tatzeitpunkt ist unter Umständen<br />

eine Bestrafung nach den Grundsätzen der actio libera in causa<br />

(a.l.i.c.) möglich -<br />

BGHSt 42, 235: Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das<br />

Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa<br />

nicht anwendbar.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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