A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />
255<br />
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Achtung: BGH, Urt. v. 27.03.2003, Az. 3 StR 435/02, NStZ 2003, 480<br />
[Strafmilderung für betrunkene Täter? – zitiert aus der Pressemitteilung<br />
des BGH]: „In einem Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof<br />
hat ein Angeklagter geltend gemacht, dass das Landgericht in<br />
seiner Sache von einer Strafrahmenverschiebung zu Unrecht abgesehen<br />
habe, weil es seiner Einlassung, in den Stunden vor der Straftat<br />
(einer Vergewaltigung) zwei Flaschen Weißwein getrunken zu haben,<br />
nicht gefolgt war. Die Revisionsrüge hatte keinen Erfolg, weil das<br />
Landgericht, wie der mit der Sache befasste 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs<br />
ausgeführt hat, den Trinkmengenangaben des Angeklagten<br />
unter den festgestellten Umständen zu Recht nicht geglaubt hat. In<br />
seinem Urteil hat der Senat aber - über die Entscheidung des Einzelfalls<br />
hinausgehend - zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherige<br />
Rechtsprechung für überprüfungsbedürftig hält. Er ist der Auffassung,<br />
dass eine Strafrahmenmilderung in der Regel nicht in Betracht kommt,<br />
wenn der Täter die erhebliche Verminderung seiner <strong>Schuld</strong>fähigkeit<br />
durch verschuldete Trunkenheit herbeigeführt hat. Für diese Auffassung<br />
spricht - abgesehen von eher rechtsdogmatischen Erwägungen,<br />
insbesondere auch solchen aus der Entstehungsgeschichte des § 21<br />
bzw. der Vorgängervorschrift - vor allem die Tatsache, dass die enthemmende<br />
Wirkung des Alkohols und die Gefahr einer deutlichen Herabsetzung<br />
der Hemmschwelle bei erheblichem Konsum heute allgemein<br />
bekannt sind. Im Hinblick darauf besteht regelmäßig kein Anlass,<br />
die Straftat eines Täters, der sich schuldhaft in einen Alkoholrausch<br />
versetzt hat, in einem milderen Licht zu sehen. Im Einzelfall - etwa bei<br />
Taten von alkoholkranken Tätern - mag ausnahmsweise eine andere<br />
Betrachtung angezeigt sein.“<br />
BGH NStZ 2004, 678, 680 (5. Strafs.): Bei nach vorwerfbarer Alkoholisierung<br />
begangenen Gewaltdelikten [hier: §§ 223, 224] scheidet eine<br />
Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 I regelmäßig aus, wenn in<br />
der Person des Täters oder in den situativen Verhältnissen des Einzelfalls<br />
Umstände vorliegen, die in Zusammenhang mit der Alkoholisierung<br />
das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant<br />
erhöht haben.<br />
c) Bedingte <strong>Schuld</strong>fähigkeit gem. § 3 JGG - Frage der Entwicklungsreife.<br />
d) Trotz <strong>Schuld</strong>unfähigkeit zum Tatzeitpunkt ist unter Umständen<br />
eine Bestrafung nach den Grundsätzen der actio libera in causa<br />
(a.l.i.c.) möglich -<br />
BGHSt 42, 235: Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das<br />
Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa<br />
nicht anwendbar.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2