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A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

254<br />

_____________________________________________________________________<br />

158 Die <strong>Schuld</strong>fähigkeit/actio libera in causa<br />

a) <strong>Schuld</strong>unfähigkeit nach §§ 19, 20<br />

• Beim erwachsenen Täter wird das Vorhandensein der <strong>Schuld</strong>fähigkeit<br />

vermutet.<br />

• § 20 gewinnt in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration<br />

(BAK) Bedeutung. Bei einer BAK ab 3 0 /oo kommt<br />

§ 20 in Betracht. Bei Tötungsdelikten kann mit Blick auf die erhöhte<br />

Hemmschwelle ein Zuschlag vorzunehmen sein (s. dazu auch nachfolgend<br />

b)).<br />

• Zu beachten ist zudem die Rechtsprechung des BGH (sowohl bei § 20<br />

als auch bei § 21 - s.u. b) - erlangt die sog. Alkoholvorgeschichte<br />

des Täters im Einzelfall große Bedeutung; danach kann ein hohes<br />

Maß an Alkoholgewohnheit auch oberhalb der Grenzschwelle die –<br />

verminderte - <strong>Schuld</strong>fähigkeit unberührt lassen) -<br />

BGH NStZ-RR 1997, 161: Auch bei hochgradiger Alkoholisierung (3,61<br />

%o) kann Alkoholgewohnheit des Täters im Zusammenhang mit anderen<br />

aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien geeignet sein,<br />

eine noch erhaltene Steuerungsfähigkeit zu belegen.<br />

BGH NStZ 1998, 295: Die BAK von 2,46%o legt die Annahme einer erheblichen<br />

Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit, die für eine Tat ab<br />

einer BAK von 2,2%o in Betracht zu ziehen ist, nahe. Als daneben zu<br />

beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind in diesem<br />

Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise<br />

darauf ergeben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters<br />

trotz erheblicher Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist [hier<br />

trotz Auswechselns des Tatmittels während der Tötungshandlung und<br />

Wählen einer mehrstelligen Telefonnummer nach der Tat verneint].<br />

b) Verminderte <strong>Schuld</strong>fähigkeit gem. § 21 als fakultativer Strafmilderungsgrund;<br />

Grenzwert ist hier die Marke von 2 0 /oo, ab der<br />

§ 21 in Betracht zu ziehen ist. Im Rahmen der Beurteilung von<br />

Tötungsdelikten wird die Untergrenze im Hinblick auf die erhöhte<br />

Hemmschwelle bei Angriffen auf das Leben allgemein bei 2,2 0 /oo<br />

angesetzt.<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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