A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />
254<br />
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158 Die <strong>Schuld</strong>fähigkeit/actio libera in causa<br />
a) <strong>Schuld</strong>unfähigkeit nach §§ 19, 20<br />
• Beim erwachsenen Täter wird das Vorhandensein der <strong>Schuld</strong>fähigkeit<br />
vermutet.<br />
• § 20 gewinnt in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit der Blutalkoholkonzentration<br />
(BAK) Bedeutung. Bei einer BAK ab 3 0 /oo kommt<br />
§ 20 in Betracht. Bei Tötungsdelikten kann mit Blick auf die erhöhte<br />
Hemmschwelle ein Zuschlag vorzunehmen sein (s. dazu auch nachfolgend<br />
b)).<br />
• Zu beachten ist zudem die Rechtsprechung des BGH (sowohl bei § 20<br />
als auch bei § 21 - s.u. b) - erlangt die sog. Alkoholvorgeschichte<br />
des Täters im Einzelfall große Bedeutung; danach kann ein hohes<br />
Maß an Alkoholgewohnheit auch oberhalb der Grenzschwelle die –<br />
verminderte - <strong>Schuld</strong>fähigkeit unberührt lassen) -<br />
BGH NStZ-RR 1997, 161: Auch bei hochgradiger Alkoholisierung (3,61<br />
%o) kann Alkoholgewohnheit des Täters im Zusammenhang mit anderen<br />
aussagekräftigen psychodiagnostischen Kriterien geeignet sein,<br />
eine noch erhaltene Steuerungsfähigkeit zu belegen.<br />
BGH NStZ 1998, 295: Die BAK von 2,46%o legt die Annahme einer erheblichen<br />
Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit, die für eine Tat ab<br />
einer BAK von 2,2%o in Betracht zu ziehen ist, nahe. Als daneben zu<br />
beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind in diesem<br />
Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise<br />
darauf ergeben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters<br />
trotz erheblicher Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist [hier<br />
trotz Auswechselns des Tatmittels während der Tötungshandlung und<br />
Wählen einer mehrstelligen Telefonnummer nach der Tat verneint].<br />
b) Verminderte <strong>Schuld</strong>fähigkeit gem. § 21 als fakultativer Strafmilderungsgrund;<br />
Grenzwert ist hier die Marke von 2 0 /oo, ab der<br />
§ 21 in Betracht zu ziehen ist. Im Rahmen der Beurteilung von<br />
Tötungsdelikten wird die Untergrenze im Hinblick auf die erhöhte<br />
Hemmschwelle bei Angriffen auf das Leben allgemein bei 2,2 0 /oo<br />
angesetzt.<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2