A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />
266<br />
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Zur (durch den BGH ebenfalls abgelehnten) Heranziehung von<br />
§ 34 s.o. RN 141.<br />
BGH NStZ 1995, 76, 77: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene<br />
völlige Straflosigkeit selbst bei bewusster Überschreitung der<br />
erforderlichen Notwehr, muss - worauf das LG zutreffend hinweist - ein<br />
gesteigertes Maß an Angst vorliegen, um die Voraussetzungen der<br />
Furcht i.S.d. § 33 zu begründen. Zu verlangen ist 'ein durch das Gefühl<br />
des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad, bei dem die Fähigkeit,<br />
das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war'. Gemeint<br />
ist damit, dass der Täter aktuell auf Grund einer besonders intensiven,<br />
gesteigerten Gemütsbewegung und -erregung gehandelt haben<br />
muss und gerade durch ein solches Ausmaß der Angst zu Handlungen<br />
hingerissen worden ist, die das Maß des Erforderlichen überschreiten.<br />
BGH NStZ 1995, 177: Die Anwendbarkeit des § 33 wird nicht dadurch<br />
ausgeschlossen, dass sich der Angegriffene dem Angriff durch<br />
Flucht oder vorsorgliche Einschaltung der Polizei hätte entziehen<br />
können.<br />
υ Anmerkung: Dieser Fall unterscheidet sich von dem in BGHSt 39,<br />
133 entschiedenen (s.o.) dadurch, dass der Täter dort die bewaffnete<br />
Auseinandersetzung mit seinen Gegnern noch vor Beginn des rechtswidrigen<br />
Angriffs und außerhalb des von den Angreifern vorgesehenen<br />
Tatortbereichs auf öffentlicher Straße gesucht hat, um seinerseits den<br />
erwarteten Angriffen zuvorzukommen.<br />
166 Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens<br />
a) Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist nach h.M. nicht<br />
schlechthin als "übergesetzlicher Entschuldigungsgrund" anzuerkennen<br />
(Wessels/Beulke, AT, RN 451).<br />
b) Ausnahme: Ganz außergewöhnliche Konfliktsituationen (Beispiel:<br />
NS-Ärzte während der "Euthanasieaktion") - W/B, a.a.O., RN 452: "In<br />
einer so ungewöhnlichen, nahezu unlösbaren Pflichtenkollision vermag<br />
die Rechtsordnung keinen <strong>Schuld</strong>vorwurf zu erheben, wenn der Täter<br />
seine Entscheidung nach bestem Gewissen trifft und sein vom Rettungszweck<br />
bestimmtes Handeln unter den gegebenen Umständen<br />
das einzige Mittel darstellt, noch größeres Unheil für Rechtsgüter von<br />
höchstem Wert zu verhindern."<br />
RN 167 bleibt unbesetzt!<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2