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A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

266<br />

_____________________________________________________________________<br />

Zur (durch den BGH ebenfalls abgelehnten) Heranziehung von<br />

§ 34 s.o. RN 141.<br />

BGH NStZ 1995, 76, 77: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgesehene<br />

völlige Straflosigkeit selbst bei bewusster Überschreitung der<br />

erforderlichen Notwehr, muss - worauf das LG zutreffend hinweist - ein<br />

gesteigertes Maß an Angst vorliegen, um die Voraussetzungen der<br />

Furcht i.S.d. § 33 zu begründen. Zu verlangen ist 'ein durch das Gefühl<br />

des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad, bei dem die Fähigkeit,<br />

das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert war'. Gemeint<br />

ist damit, dass der Täter aktuell auf Grund einer besonders intensiven,<br />

gesteigerten Gemütsbewegung und -erregung gehandelt haben<br />

muss und gerade durch ein solches Ausmaß der Angst zu Handlungen<br />

hingerissen worden ist, die das Maß des Erforderlichen überschreiten.<br />

BGH NStZ 1995, 177: Die Anwendbarkeit des § 33 wird nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass sich der Angegriffene dem Angriff durch<br />

Flucht oder vorsorgliche Einschaltung der Polizei hätte entziehen<br />

können.<br />

υ Anmerkung: Dieser Fall unterscheidet sich von dem in BGHSt 39,<br />

133 entschiedenen (s.o.) dadurch, dass der Täter dort die bewaffnete<br />

Auseinandersetzung mit seinen Gegnern noch vor Beginn des rechtswidrigen<br />

Angriffs und außerhalb des von den Angreifern vorgesehenen<br />

Tatortbereichs auf öffentlicher Straße gesucht hat, um seinerseits den<br />

erwarteten Angriffen zuvorzukommen.<br />

166 Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens<br />

a) Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist nach h.M. nicht<br />

schlechthin als "übergesetzlicher Entschuldigungsgrund" anzuerkennen<br />

(Wessels/Beulke, AT, RN 451).<br />

b) Ausnahme: Ganz außergewöhnliche Konfliktsituationen (Beispiel:<br />

NS-Ärzte während der "Euthanasieaktion") - W/B, a.a.O., RN 452: "In<br />

einer so ungewöhnlichen, nahezu unlösbaren Pflichtenkollision vermag<br />

die Rechtsordnung keinen <strong>Schuld</strong>vorwurf zu erheben, wenn der Täter<br />

seine Entscheidung nach bestem Gewissen trifft und sein vom Rettungszweck<br />

bestimmtes Handeln unter den gegebenen Umständen<br />

das einzige Mittel darstellt, noch größeres Unheil für Rechtsgüter von<br />

höchstem Wert zu verhindern."<br />

RN 167 bleibt unbesetzt!<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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