A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />
263<br />
_____________________________________________________________________<br />
b) Einzelheiten<br />
aa)<br />
Notstandslage<br />
• Rechtsgut Freiheit betrifft nur die Fortbewegungsfreiheit gem. § 239<br />
• Zum Gefahrbegriff s.o. RN 140 b) aa) (2)<br />
bb)<br />
Notstandshandlung<br />
• Notstandshandlung als ultima ratio<br />
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - je gravierender die mit der Rettungshandlung<br />
verbundene Rechtsgutsverletzung ist, desto sorgfältiger<br />
muss der Täter die Möglichkeiten eines anderen Ausweges prüfen!<br />
cc) Grenzen (§ 35 I 2)<br />
• Verschuldet braucht die Gefahrverursachung nicht zu sein (str.) - zumindest<br />
ist aber ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten zu fordern.<br />
• Bei Rettungshandlungen zugunsten von Angehörigen oder Nahestehenden<br />
stellt das Gesetz in § 35 I 2 nicht auf deren Vorverhalten ab,<br />
sondern auf die Gefahrverursachung durch den Täter (str.) - W/B, AT,<br />
RN 441: "Entscheidend ist die übergeordnete Frage, ob dem Täter gerade<br />
wegen der in § 35 I 2 erwähnten Besonderheiten zuzumuten war,<br />
die Gefahr hinzunehmen und den Notstand zu bestehen."<br />
164 Der Nötigungsnotstand<br />
a) Begriff: Ein Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter durch Gewalt<br />
oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr<br />
für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen o-<br />
der ihm nahe stehenden Person zu einer rechtswidrigen Tat genötigt<br />
wird.<br />
b) Problem: Bleibt für eine Rechtfertigung des abgenötigten Verhaltens<br />
nach § 34 Raum, wenn es gemessen an dem vom Nötiger angedrohten<br />
Übel nur zu einer relativ geringfügigen Rechtsgutsverletzung<br />
führt? Dazu ein<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2