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A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

263<br />

_____________________________________________________________________<br />

b) Einzelheiten<br />

aa)<br />

Notstandslage<br />

• Rechtsgut Freiheit betrifft nur die Fortbewegungsfreiheit gem. § 239<br />

• Zum Gefahrbegriff s.o. RN 140 b) aa) (2)<br />

bb)<br />

Notstandshandlung<br />

• Notstandshandlung als ultima ratio<br />

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - je gravierender die mit der Rettungshandlung<br />

verbundene Rechtsgutsverletzung ist, desto sorgfältiger<br />

muss der Täter die Möglichkeiten eines anderen Ausweges prüfen!<br />

cc) Grenzen (§ 35 I 2)<br />

• Verschuldet braucht die Gefahrverursachung nicht zu sein (str.) - zumindest<br />

ist aber ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten zu fordern.<br />

• Bei Rettungshandlungen zugunsten von Angehörigen oder Nahestehenden<br />

stellt das Gesetz in § 35 I 2 nicht auf deren Vorverhalten ab,<br />

sondern auf die Gefahrverursachung durch den Täter (str.) - W/B, AT,<br />

RN 441: "Entscheidend ist die übergeordnete Frage, ob dem Täter gerade<br />

wegen der in § 35 I 2 erwähnten Besonderheiten zuzumuten war,<br />

die Gefahr hinzunehmen und den Notstand zu bestehen."<br />

164 Der Nötigungsnotstand<br />

a) Begriff: Ein Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter durch Gewalt<br />

oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr<br />

für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen o-<br />

der ihm nahe stehenden Person zu einer rechtswidrigen Tat genötigt<br />

wird.<br />

b) Problem: Bleibt für eine Rechtfertigung des abgenötigten Verhaltens<br />

nach § 34 Raum, wenn es gemessen an dem vom Nötiger angedrohten<br />

Übel nur zu einer relativ geringfügigen Rechtsgutsverletzung<br />

führt? Dazu ein<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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