A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ... A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

eisenbeis.rechtsanwaelte.de
von eisenbeis.rechtsanwaelte.de Mehr von diesem Publisher
19.11.2014 Aufrufe

Lernprogramm Strafrecht 11. Teil 261 _____________________________________________________________________ υ Beachte: Der Tatbestandsvorsatz als Verhaltensform und subjektives Unrechtselement liefert für den ihm entsprechenden Schuldtypus der vorsätzlich-fehlerhaften Einstellung zur Rechtsordnung (= Vorsatzschuld) nur ein widerlegbares "Indiz" - dieses Indiz wird hinfällig, wenn der Täter bei der Vornahme der Handlung die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrig annimmt (Erlaubnistatbestandsirrtum) - str. (s.u. RN 282) 161 Das Unrechtsbewusstsein a) Gegenstand des Unrechtsbewusstseins = die Einsicht des Täters, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. b) Unterscheide aa) bb) Aktuelles Unrechtsbewusstsein = dem Täter steht das Unrecht seiner vorsätzlichen Tat klar vor Augen (Regelfall) (Ausreichend ist ein) potentielles Unrechtsbewusstsein = wenn der Täter bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen konnte. υ Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld (§ 17 S. 1). 162 Unterscheidung Schuldausschließungsgründe - Entschuldigungsgründe a) Schuldausschließungsgründe: Hier fehlt es an einer Schuldvoraussetzung bzw. an einem schuldbegründenden Merkmal - Fallgruppen: © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

Lernprogramm Strafrecht 11. Teil 262 _____________________________________________________________________ • Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20) • Unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 S. 1) b) Entschuldigungsgründe: Sie bewirken eine so starke Herabsetzung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, dass dies zur Straflosigkeit führt - Fallgruppen: • Entschuldigender Notstand (§ 35 I) • Notwehrüberschreitung (§ 33) • Handeln aufgrund eines für verbindlich gehaltenen rechtswidrigen Befehls • Entschuldigende Pflichtenkollision 163 Entschuldigender Notstand (§ 35 I) a) Prüfungsaufbau Prüfschema 28: Entschuldigender Notstand (§ 35) A. Gegenwärtige Gefahr für I. Leben, Leib oder Freiheit des II. Täters, eines Angehörigen des Täters (§ 11 I Nr. 1) oder eine andere ihm nahe stehende Person B. Gefahr nicht anders abwendbar: Handeln objektiv erforderlich und geeignet: I. Das "relative mildeste Mittel" ist zu wählen II. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (der angerichtete Schaden darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Gefahr stehen) C. Subjektiv in Kenntnis der Gefahrenlage und mit Rettungswillen D. § 35 I 2 © Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

262<br />

_____________________________________________________________________<br />

• <strong>Schuld</strong>unfähigkeit (§§ 19, 20)<br />

• Unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 S. 1)<br />

b) Entschuldigungsgründe: Sie bewirken eine so starke Herabsetzung<br />

des Unrechts- und <strong>Schuld</strong>gehalts der Tat, dass dies zur<br />

Straflosigkeit führt - Fallgruppen:<br />

• Entschuldigender Notstand (§ 35 I)<br />

• Notwehrüberschreitung (§ 33)<br />

• Handeln aufgrund eines für verbindlich gehaltenen rechtswidrigen<br />

Befehls<br />

• Entschuldigende Pflichtenkollision<br />

163 Entschuldigender Notstand (§ 35 I)<br />

a) Prüfungsaufbau<br />

Prüfschema 28: Entschuldigender Notstand (§ 35)<br />

A. Gegenwärtige Gefahr für<br />

I. Leben, Leib oder Freiheit des<br />

II. Täters, eines Angehörigen des Täters (§ 11 I Nr. 1) oder eine andere<br />

ihm nahe stehende Person<br />

B. Gefahr nicht anders abwendbar: Handeln objektiv erforderlich<br />

und geeignet:<br />

I. Das "relative mildeste Mittel" ist zu wählen<br />

II. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (der angerichtete<br />

Schaden darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur<br />

Schwere der Gefahr stehen)<br />

C. Subjektiv in Kenntnis der Gefahrenlage und mit Rettungswillen<br />

D. § 35 I 2<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!