A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...
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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />
261<br />
_____________________________________________________________________<br />
υ Beachte: Der Tatbestandsvorsatz als Verhaltensform und subjektives<br />
Unrechtselement liefert für den ihm entsprechenden <strong>Schuld</strong>typus<br />
der vorsätzlich-fehlerhaften Einstellung zur Rechtsordnung (= Vorsatzschuld)<br />
nur ein widerlegbares "Indiz" - dieses Indiz wird hinfällig, wenn<br />
der Täter bei der Vornahme der Handlung die Voraussetzungen eines<br />
anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrig annimmt (Erlaubnistatbestandsirrtum)<br />
- str. (s.u. RN 282)<br />
161 Das Unrechtsbewusstsein<br />
a) Gegenstand des Unrechtsbewusstseins = die Einsicht des<br />
Täters, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist.<br />
b) Unterscheide<br />
aa)<br />
bb)<br />
Aktuelles Unrechtsbewusstsein = dem Täter steht das Unrecht seiner<br />
vorsätzlichen Tat klar vor Augen (Regelfall)<br />
(Ausreichend ist ein) potentielles Unrechtsbewusstsein = wenn der<br />
Täter bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und<br />
Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen konnte.<br />
υ Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat infolge eines unvermeidbaren<br />
Verbotsirrtums die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne<br />
<strong>Schuld</strong> (§ 17 S. 1).<br />
162 Unterscheidung <strong>Schuld</strong>ausschließungsgründe -<br />
Entschuldigungsgründe<br />
a) <strong>Schuld</strong>ausschließungsgründe: Hier fehlt es an einer <strong>Schuld</strong>voraussetzung<br />
bzw. an einem schuldbegründenden Merkmal -<br />
Fallgruppen:<br />
© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2