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A. Lerndaten 11. Teil: Schuld B. Inhaltsübersicht 11. Teil C ...

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Lernprogramm Strafrecht <strong>11.</strong> <strong>Teil</strong><br />

261<br />

_____________________________________________________________________<br />

υ Beachte: Der Tatbestandsvorsatz als Verhaltensform und subjektives<br />

Unrechtselement liefert für den ihm entsprechenden <strong>Schuld</strong>typus<br />

der vorsätzlich-fehlerhaften Einstellung zur Rechtsordnung (= Vorsatzschuld)<br />

nur ein widerlegbares "Indiz" - dieses Indiz wird hinfällig, wenn<br />

der Täter bei der Vornahme der Handlung die Voraussetzungen eines<br />

anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrig annimmt (Erlaubnistatbestandsirrtum)<br />

- str. (s.u. RN 282)<br />

161 Das Unrechtsbewusstsein<br />

a) Gegenstand des Unrechtsbewusstseins = die Einsicht des<br />

Täters, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist.<br />

b) Unterscheide<br />

aa)<br />

bb)<br />

Aktuelles Unrechtsbewusstsein = dem Täter steht das Unrecht seiner<br />

vorsätzlichen Tat klar vor Augen (Regelfall)<br />

(Ausreichend ist ein) potentielles Unrechtsbewusstsein = wenn der<br />

Täter bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und<br />

Wertvorstellungen die Einsicht in das Unrecht der Tat gewinnen konnte.<br />

υ Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat infolge eines unvermeidbaren<br />

Verbotsirrtums die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne<br />

<strong>Schuld</strong> (§ 17 S. 1).<br />

162 Unterscheidung <strong>Schuld</strong>ausschließungsgründe -<br />

Entschuldigungsgründe<br />

a) <strong>Schuld</strong>ausschließungsgründe: Hier fehlt es an einer <strong>Schuld</strong>voraussetzung<br />

bzw. an einem schuldbegründenden Merkmal -<br />

Fallgruppen:<br />

© Eisenbeis Rechtsanwaltsges. mbH/RA Dr. U. Schlegel 2006.2

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