Kommunikationstechniker - Landesberufsschule 4
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) Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. cc des SCHOG<br />
Bildungs- und Lehraufgabe:<br />
Der grundsätzliche geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des<br />
betreffenden Pflichtgegenstandes in der Leistungsgruppe mit erweitertem oder<br />
vertieftem Bildungsangebot ermöglicht bzw. jene Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
erwerben, die ihn zu einem Aufstieg in die höhere Leistungsgruppe befähigen.<br />
Lehrstoff:<br />
(Pflichtgegenstände des erweiterten Bildungsangebotes)<br />
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte<br />
die für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe in diesem Pflichtgegenstand<br />
wesentlich sind.<br />
(Pflichtgegenstände des vertieften Bildungsangebotes)<br />
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Teile des<br />
zusätzlichen Lehrstoffes der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebotes, die<br />
für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe dieser Leistungsgruppe im<br />
betreffenden Pflichtgegenstand wesentlich sind.<br />
Didaktische Grundsätze:<br />
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die sorgfältige Auswahl des wesentlichen<br />
Lehrstoffes des erweiterten oder vertieften Bildungsangebotes im betreffenden<br />
Pflichtgegenstand. Dabei ist es wichtig, dass die Übungsbeispiele möglichst auf den<br />
Lehrberuf des Schülers bezogen sind. Ansonsten gelten die didaktischen Grundsätze<br />
des betreffenden Pflichtgegenstandes.<br />
Ständige Kontakte mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes sind eine<br />
wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.<br />
Bereich 5.6 Seite 58<br />
Für alle Lehrberufe an der <strong>Landesberufsschule</strong> 4 in Salzburg Stand: Sep. 2006