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Kommunikationstechniker - Landesberufsschule 4

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5.6.6 Förderunterricht<br />

a) Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. aa des SCHOG<br />

Bildungs- und Lehraufgabe:<br />

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene Schüler soll jene<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die sichere Erfüllung der Bildungsund<br />

Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.<br />

Lehrstoff:<br />

Pflichtgegenstände des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des<br />

fachtheoretischen Unterrichtes ausgenommen Laboratoriumsübungen.<br />

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte,<br />

bei denen Wiederholungen und Übungen notwendig sind.<br />

Didaktische Grundsätze:<br />

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des<br />

Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der<br />

Breite oder Tiefe. Dabei ist es wichtig, dass die anschauliche Darstellung der zu<br />

wiederholenden Lehrinhalte im Vordergrund und Abstraktionen vermieden werden,<br />

sowie dass die Übungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf des Schüler bezogen<br />

sind. Da die Schwächen der Schüler im Allgemeinen in verschiedenen Bereichen<br />

liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu. Ständige Kontakte mit<br />

dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes sind eine wesentliche<br />

Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.<br />

Bereich 5.6 Seite 57<br />

Für alle Lehrberufe an der <strong>Landesberufsschule</strong> 4 in Salzburg Stand: Sep. 2006

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