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GR_31052007_28 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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Der Bürgermeister nimmt an der Abstimmung nicht teil.<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Vbgm. Eckerstorfer stellt den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben und folgenden Bescheid<br />

zu genehmigen:<br />

Bescheid<br />

Über die von Herrn Mag. Michael Mayr, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems, Sportallee 7, gegen den Bescheid<br />

des Bürgermeisters vom 04.07.2002, ZL. II-612/850-2002-Dr, eingebrachte Berufung,<br />

ergeht vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems als Berufungsbehörde im eigenen<br />

Wirkungsbereich der Landesvollziehung (Raumordnung), auf Grund der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

vom 31.05.2007, nachstehender<br />

Spruch:<br />

Der Berufung des Herrn Mag. Michael Mayr gegen den Bescheid des Bürgermeisters der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems vom 04.07.2002, ZL. II-612/850-2002-Dr wird keine Folge<br />

gegeben. Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in<br />

seinen Rechten nicht verletzt wird.<br />

Rechtsgrundlagen/Grundlagen:<br />

§§ 25, 26 und 27 des OÖ. Rauordnungsgesetz 1994, LGBl.Nr. 114/1993 idgF,<br />

§§ 19 und 20 OÖ Bauordnung 1994 idgF,<br />

§ 40 Abs. 2 Ziffer 9 und § 95 OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 idgF,<br />

§§ 48, 70, 71, 157, 211 und 242 der Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1990 idgF,<br />

Erkenntnis des VwGH Zl 2001/17/0206-7 und Zl 2001/17/0186<br />

Sachverständigengutachten<br />

Begründung:<br />

Der Entscheidung des <strong>Gemeinde</strong>rates ist ein neuerliches Ermittlungsverfahren, einschließlich<br />

einer örtlichen Besichtigung, einer detaillierten Betrachtung sämtlicher vom Berufungswerber<br />

angeführten Argumente, vorangegangen. Zur Entscheidungsfindung wurde ebenfalls das Wertermittlungsgutachten<br />

des Bezirksbauamtes Linz herangezogen.<br />

Das unbebaute Grundstück Nr. 23/8, KG Gries, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan<br />

der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems als Bauland ausgewiesen. Es ist durch eine öffentliche<br />

Verkehrsfläche der <strong>Gemeinde</strong> – auch wenn dazwischen ein Privatgrundstück gelegen ist - und<br />

durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage aufgeschlossen.<br />

Herr Mag. Michael Mayr gibt in seiner Berufung an, dass es sich im Falle des gegenständlichen<br />

Grundstückes 23/8, KG Gries, um eine untrennbare wirtschaftliche Einheit mit dem unmittelbar<br />

angrenzenden, bebauten Grundstück 23/6, KG Gries, handle. Der Berufungswerber begründet<br />

dies mit der Nutzung beider Grundstücke als gemeinsame Gartenanlage.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 10.06.2002,<br />

Zl 2001/17/0206-7, ausführlich zur Auslegung des Begriffes „untrennbare wirtschaftliche Einheit“<br />

Stellung bezogen und dabei folgenden Rechtssatz formuliert: „Eine ´untrennbare wirtschaftliche<br />

Einheit´ im Sinne des § 25 Abs 3 Z 3 OÖ ROG liegt demnach dann vor, wenn die<br />

vom Eigentümer einmal begründete gemeinsame Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke<br />

nicht ohne (wesentlichen) wirtschaftlichen Schaden wiederum aufgehoben werden kann.“

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