GR_31052007_28 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
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Der Bürgermeister nimmt an der Abstimmung nicht teil.<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Vbgm. Eckerstorfer stellt den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben und folgenden Bescheid<br />
zu genehmigen:<br />
Bescheid<br />
Über die von Herrn Mag. Michael Mayr, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems, Sportallee 7, gegen den Bescheid<br />
des Bürgermeisters vom 04.07.2002, ZL. II-612/850-2002-Dr, eingebrachte Berufung,<br />
ergeht vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems als Berufungsbehörde im eigenen<br />
Wirkungsbereich der Landesvollziehung (Raumordnung), auf Grund der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />
vom 31.05.2007, nachstehender<br />
Spruch:<br />
Der Berufung des Herrn Mag. Michael Mayr gegen den Bescheid des Bürgermeisters der<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems vom 04.07.2002, ZL. II-612/850-2002-Dr wird keine Folge<br />
gegeben. Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in<br />
seinen Rechten nicht verletzt wird.<br />
Rechtsgrundlagen/Grundlagen:<br />
§§ 25, 26 und 27 des OÖ. Rauordnungsgesetz 1994, LGBl.Nr. 114/1993 idgF,<br />
§§ 19 und 20 OÖ Bauordnung 1994 idgF,<br />
§ 40 Abs. 2 Ziffer 9 und § 95 OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 idgF,<br />
§§ 48, 70, 71, 157, 211 und 242 der Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1990 idgF,<br />
Erkenntnis des VwGH Zl 2001/17/0206-7 und Zl 2001/17/0186<br />
Sachverständigengutachten<br />
Begründung:<br />
Der Entscheidung des <strong>Gemeinde</strong>rates ist ein neuerliches Ermittlungsverfahren, einschließlich<br />
einer örtlichen Besichtigung, einer detaillierten Betrachtung sämtlicher vom Berufungswerber<br />
angeführten Argumente, vorangegangen. Zur Entscheidungsfindung wurde ebenfalls das Wertermittlungsgutachten<br />
des Bezirksbauamtes Linz herangezogen.<br />
Das unbebaute Grundstück Nr. 23/8, KG Gries, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan<br />
der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems als Bauland ausgewiesen. Es ist durch eine öffentliche<br />
Verkehrsfläche der <strong>Gemeinde</strong> – auch wenn dazwischen ein Privatgrundstück gelegen ist - und<br />
durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage aufgeschlossen.<br />
Herr Mag. Michael Mayr gibt in seiner Berufung an, dass es sich im Falle des gegenständlichen<br />
Grundstückes 23/8, KG Gries, um eine untrennbare wirtschaftliche Einheit mit dem unmittelbar<br />
angrenzenden, bebauten Grundstück 23/6, KG Gries, handle. Der Berufungswerber begründet<br />
dies mit der Nutzung beider Grundstücke als gemeinsame Gartenanlage.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 10.06.2002,<br />
Zl 2001/17/0206-7, ausführlich zur Auslegung des Begriffes „untrennbare wirtschaftliche Einheit“<br />
Stellung bezogen und dabei folgenden Rechtssatz formuliert: „Eine ´untrennbare wirtschaftliche<br />
Einheit´ im Sinne des § 25 Abs 3 Z 3 OÖ ROG liegt demnach dann vor, wenn die<br />
vom Eigentümer einmal begründete gemeinsame Nutzung der in Rede stehenden Grundstücke<br />
nicht ohne (wesentlichen) wirtschaftlichen Schaden wiederum aufgehoben werden kann.“