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GR_31052007_28 - .PDF - Gemeinde Neuhofen

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10<br />

Saisonkarte für Familien (Vater, Mutter, Kinder, solange<br />

Familienbeihilfenanspruch besteht und Präsenzdiener) € 75,00<br />

Ab 17,00 Uhr beträgt der Eintrittspreis für Tagesgäste im Freibadbereich 50% des Normalpreises,<br />

ab 19,00 Uhr bis Badeschluss ist der Eintritt frei.<br />

Für mutwillige Beschädigung und grobe Verunreinigung ist der volle Kostenersatz zu leisten.<br />

STEUER<br />

Die angegebenen Tarife enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />

Punkt 6) Mag. Michael Mayr – neuerliche Berufungsentscheidungen über die Vorschreibung von<br />

Aufschließungsbeiträgen<br />

Der Bürgermeister hat den Bescheid in erster Instanz erlassen und ist daher gemäß § 64 Abs. 4<br />

der OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung befangen. Frau Vizebürgermeisterin Gertraud Eckerstorfer übernimmt<br />

den Vorsitz.<br />

Vbgm. Eckerstorfer stellt den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben und folgenden Bescheid<br />

zu genehmigen:<br />

Bescheid<br />

Über die von Herrn Mag. Michael Mayr, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems, Sportallee 7, gegen den Bescheid<br />

des Bürgermeisters vom 04.07.2002, ZL. II-811/3-2002-Dr, eingebrachte Berufung, ergeht<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems als Berufungsbehörde im eigenen<br />

Wirkungsbereich der Landesvollziehung (Raumordnung), auf Grund der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />

vom 31.05.2007, folgender<br />

Spruch:<br />

Der Berufung des Herrn Mag. Michael Mayr gegen den Bescheid des Bürgermeisters der<br />

Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems vom 04.07.2002, ZL. II-811/3-2002-Dr wird keine Folge gegeben.<br />

Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen<br />

Rechten nicht verletzt wird.<br />

Rechtsgrundlagen/Grundlagen:<br />

§§ 25, 26 und 27 des OÖ. Rauordnungsgesetz 1994, LGBl.Nr. 114/1993 idgF,<br />

§§ 19 und 20 OÖ Bauordnung 1994 idgF,<br />

§ 40 Abs. 2 Ziffer 9 und § 95 OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 idgF,<br />

§§ 48, 70, 71, 157, 211 und 242 der Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1990 idgF,<br />

Erkenntnis des VwGH Zl 2001/17/0206-7 und Zl 2001/17/0186<br />

Sachverständigengutachten<br />

Begründung:<br />

Der Entscheidung des <strong>Gemeinde</strong>rates ist ein neuerliches Ermittlungsverfahren, einschließlich<br />

einer örtlichen Besichtigung, einer detaillierten Betrachtung sämtlicher vom Berufungswerber<br />

angeführten Argumente, vorangegangen. Zur Entscheidungsfindung wurde ebenfalls das Wertermittlungsgutachten<br />

des Bezirksbauamtes Linz herangezogen.

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