GR_31052007_28 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
GR_31052007_28 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
GR_31052007_28 - .PDF - Gemeinde Neuhofen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
10<br />
Saisonkarte für Familien (Vater, Mutter, Kinder, solange<br />
Familienbeihilfenanspruch besteht und Präsenzdiener) € 75,00<br />
Ab 17,00 Uhr beträgt der Eintrittspreis für Tagesgäste im Freibadbereich 50% des Normalpreises,<br />
ab 19,00 Uhr bis Badeschluss ist der Eintritt frei.<br />
Für mutwillige Beschädigung und grobe Verunreinigung ist der volle Kostenersatz zu leisten.<br />
STEUER<br />
Die angegebenen Tarife enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer<br />
Beschluss: Der Antrag wird einstimmig angenommen.<br />
Punkt 6) Mag. Michael Mayr – neuerliche Berufungsentscheidungen über die Vorschreibung von<br />
Aufschließungsbeiträgen<br />
Der Bürgermeister hat den Bescheid in erster Instanz erlassen und ist daher gemäß § 64 Abs. 4<br />
der OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung befangen. Frau Vizebürgermeisterin Gertraud Eckerstorfer übernimmt<br />
den Vorsitz.<br />
Vbgm. Eckerstorfer stellt den Antrag, der Berufung keine Folge zu geben und folgenden Bescheid<br />
zu genehmigen:<br />
Bescheid<br />
Über die von Herrn Mag. Michael Mayr, 4501 <strong>Neuhofen</strong>/Krems, Sportallee 7, gegen den Bescheid<br />
des Bürgermeisters vom 04.07.2002, ZL. II-811/3-2002-Dr, eingebrachte Berufung, ergeht<br />
vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems als Berufungsbehörde im eigenen<br />
Wirkungsbereich der Landesvollziehung (Raumordnung), auf Grund der <strong>Gemeinde</strong>ratssitzung<br />
vom 31.05.2007, folgender<br />
Spruch:<br />
Der Berufung des Herrn Mag. Michael Mayr gegen den Bescheid des Bürgermeisters der<br />
Marktgemeinde <strong>Neuhofen</strong>/Krems vom 04.07.2002, ZL. II-811/3-2002-Dr wird keine Folge gegeben.<br />
Es wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinen<br />
Rechten nicht verletzt wird.<br />
Rechtsgrundlagen/Grundlagen:<br />
§§ 25, 26 und 27 des OÖ. Rauordnungsgesetz 1994, LGBl.Nr. 114/1993 idgF,<br />
§§ 19 und 20 OÖ Bauordnung 1994 idgF,<br />
§ 40 Abs. 2 Ziffer 9 und § 95 OÖ. <strong>Gemeinde</strong>ordnung 1990, LGBl.Nr. 91/1990 idgF,<br />
§§ 48, 70, 71, 157, 211 und 242 der Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1990 idgF,<br />
Erkenntnis des VwGH Zl 2001/17/0206-7 und Zl 2001/17/0186<br />
Sachverständigengutachten<br />
Begründung:<br />
Der Entscheidung des <strong>Gemeinde</strong>rates ist ein neuerliches Ermittlungsverfahren, einschließlich<br />
einer örtlichen Besichtigung, einer detaillierten Betrachtung sämtlicher vom Berufungswerber<br />
angeführten Argumente, vorangegangen. Zur Entscheidungsfindung wurde ebenfalls das Wertermittlungsgutachten<br />
des Bezirksbauamtes Linz herangezogen.