Statistikplan 2009 - Statistik der Unfallversicherung UVG
Statistikplan 2009 - Statistik der Unfallversicherung UVG
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<strong><strong>Statistik</strong>plan</strong> <strong>2009</strong><br />
für die einheitlichen <strong>Statistik</strong>en <strong>der</strong> <strong>UVG</strong>-Versicherer<br />
Bei zweiwöchigem Schichtturnus wird in gleicher Weise <strong>der</strong> Durchschnitt<br />
berechnet und eingesetzt.<br />
Auch Teilarbeitszeit ist anzugeben (z.B. bei Putzfrauen).<br />
Bei Kurzarbeit ist die normale Arbeitszeit, also die ungekürzte, als wöchentliche<br />
Arbeitszeit einzusetzen.<br />
Null ist nur zulässig für Fälle ohne Angaben<br />
Betriebsübliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit<br />
Arbeitseinsatz<br />
Vertraglicher<br />
Grundlohn brutto<br />
Lohnart des<br />
Grundlohnes 1)<br />
Beispiel: 44 Std. = +4400<br />
Die in <strong>der</strong> Unternehmung geltende Arbeitszeit ist entwe<strong>der</strong> in den Gesamtarbeitsverträgen<br />
o<strong>der</strong>, im öffentlichen Bereich, durch Gesetzgebung<br />
festgehalten, o<strong>der</strong> sie kommt in den Gewohnheiten <strong>der</strong> Unternehmung<br />
zum Ausdruck. Sollte sie nicht ausdrücklich in <strong>der</strong> erwähnten<br />
Art festgestellt werden können, ist die branchenübliche Arbeitszeit<br />
zu vermerken.<br />
Arbeitet <strong>der</strong> Versicherte in zwei Betrieben, so ist die wöchentliche Arbeitszeit<br />
jenes Betriebes anzugeben, dem <strong>der</strong> Schaden belastet wird.<br />
Bei Kurzarbeit wird die normale, also die ungekürzte Arbeitszeit angegeben.<br />
Null ist nur zulässig für Fälle ohne Angaben.<br />
Siehe 12.3 Arbeitseinsatz<br />
Arbeitet <strong>der</strong> Versicherte in zwei Betrieben, sind die Verhältnisse in jenem<br />
Betriebe massgebend, dem <strong>der</strong> Schaden belastet wird.<br />
Als vertraglicher Grundlohn brutto wird <strong>der</strong> Lohn (inkl. Grundlohn brutto<br />
Teuerungszulagen) ohne Abzüge für Sozialbeiträge brutto verstanden.<br />
Es ist <strong>der</strong> nach AHV-massgebende Lohn (gemäss Art. 7 <strong>der</strong> Verordnung<br />
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) anzugeben. D.<br />
h. <strong>der</strong> Bruttolohn vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern<br />
usw., <strong>der</strong> dem/<strong>der</strong> Versicherten im Zeitpunkt des Schadens zustand.<br />
Auch bei Löhnen über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes<br />
ist <strong>der</strong> effektive Lohn anzugeben.<br />
Der Lohnansatz wird <strong>der</strong> Schadenmeldung entnommen. Es soll sich<br />
immer um den Lohn im Augenblick des Schadens handeln.<br />
Bei Kurzarbeit wird <strong>der</strong> volle Lohn angegeben.<br />
Bei in Ausbildung Befindlichen ist <strong>der</strong> tatsächliche Lohn anzugeben,<br />
auch wenn dieser unter dem Minimallohn gemäss Art. 23 UVV liegt.<br />
Er wird erfasst, sofern das Feld „Taggeldanspruch“ den Wert 1 aufweist.<br />
Sind keine Lohnangaben vorhanden, ist das Feld mit 0 auszufüllen.<br />
Die Lohnangabe erfolgt immer in Franken und Rappen.<br />
Beispiel: Fr. 61'508.39 = +006150839<br />
Siehe 12.7 Lohnart<br />
Zu je<strong>der</strong> eingegebenen Angabe des Grundlohnes o<strong>der</strong> eines Lohnbestandteiles<br />
ist die entsprechende Lohnart anzugeben.<br />
Sind mehrere Lohnangaben vorhanden, dann wird die Lohnart erfasst,<br />
<strong><strong>Statistik</strong>plan</strong> V2.5_d_Final.docx 10.01.2012/14:27:58 Seite 45 - 119