Planungsbericht - Gemeinde Mettauertal
Planungsbericht - Gemeinde Mettauertal
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />
Kanton Aargau<br />
Allgemeine Nutzungsplanung<br />
Revision Nutzungsplanung<br />
Siedlung und Kulturland<br />
gemäss § 15 BauG<br />
<strong>Planungsbericht</strong><br />
Etzgen<br />
Mettau<br />
Wil<br />
Oberhofen<br />
Hottwil<br />
September 2013 / öffentliche Auflage
KOCH + PARTNER<br />
INGENIEURE GEOMETER PLANER<br />
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Auftragsnummer 11.01.051<br />
Status<br />
öffentliche Auflage<br />
Verfasser<br />
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner<br />
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter<br />
Verfassungsdatum September 2013 Kontrolle ...............<br />
Druckdatum / -initialen<br />
Dateipfad / -name<br />
16.09.2013 / SET<br />
I:\Planung\Mettau\01\051_NP\Planung\3_öffentliche<br />
Auflage\Ber_<strong>Mettauertal</strong>_Revision Nutzungsplanung_öA_Sept2013.doc<br />
Copyright © KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2013
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Planungsgegenstand / Ziel 6<br />
1.1 Anlass 6<br />
1.2 Bestandteile 6<br />
1.3 Ziele 7<br />
1.3.1 Kanton 7<br />
1.3.2 Region 7<br />
1.3.3 <strong>Gemeinde</strong> 7<br />
2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen0 10<br />
2.1 Rechtskräftige Planungsinstrumente 10<br />
2.2 Revisionsgründe 11<br />
2.3 Übergeordnete Rahmenbedingungen 11<br />
2.3.1 Gesetze / Pläne Bund 11<br />
2.3.2 Gesetze / Pläne / Konzepte Kanton 11<br />
2.3.3 Regionale Konzepte 14<br />
2.4 Fazit 14<br />
3 Zentrale Sachthemen 15<br />
3.1 Beurteilung der Bauzonengrösse 15<br />
3.1.1 Flächenübersicht rechtskräftiger Bauzonenplan 15<br />
3.1.2 Einwohnerprognosen 2024 16<br />
3.1.3 Einwohnerkapazität rechtskräftiger Bauzonenplan 16<br />
3.1.4 Fazit 17<br />
3.1.5 Flächendaten neuer Bauzonenplan 18<br />
3.2 Publikumsintensive Nutzungen 18<br />
3.3 Ortsbild- und Denkmalpflege 19<br />
3.4 Verkehr 20<br />
3.5 Natur und Landschaft 21<br />
4 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten 22<br />
4.1 Bauzonenplan 22<br />
4.1.1 Zonenübersicht 22<br />
4.1.2 Flächenbilanz der relevanten Änderungen in den unbebauten Bauzonen 23<br />
4.1.3 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Etzgen 24<br />
4.1.4 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Mettau 35<br />
4.1.5 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Wil 39<br />
4.1.6 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Hottwil 46<br />
4.1.7 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Oberhofen 48<br />
4.1.8 Aufhebung Sondernutzungspläne / Sondernutzungsplanpflicht 52<br />
4.1.9 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz 52<br />
4.1.10 Kulturobjekte 53<br />
4.1.11 Lärmschutz 53<br />
4.1.12 Hecken innerhalb Baugebiet 56<br />
4.1.13 Uferschutz 56<br />
4.1.14 Hochwasserschutz 56
4.1.15 Hangwasser / Oberflächenwasser 59<br />
4.2 Kulturlandplan 59<br />
4.2.1 «Alte» Kulturlandpläne 59<br />
4.2.2 Vorgehensweise 60<br />
4.2.3 Landwirtschaftszonen 60<br />
4.2.4 Schutzzonen 62<br />
4.2.4.1 Naturschutzzonen Kulturland 62<br />
4.2.4.2 Naturschutzzonen Wald 66<br />
4.2.4.3 Weitere Schutzzonen 67<br />
4.2.5 Überlagerte Schutzzonen 68<br />
4.2.5.1 Landschaftsschutzzone 68<br />
4.2.6 Schutzobjekte 69<br />
4.2.6.1 Naturobjekte 69<br />
4.2.6.2 Ökologisch besonders wertvolle Waldränder 71<br />
4.2.6.3 Kulturobjekte 71<br />
4.2.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 72<br />
4.2.7.1 Weilerzone 72<br />
4.2.7.2 Campingzone 75<br />
4.2.7.3 Materialabbauzone 75<br />
4.2.7.4 Materialumschlagplatz 76<br />
4.2.8 Historische Verkehrswege 77<br />
4.2.9 Weitere Planinhalte 78<br />
4.3 Bau- und Nutzungsordnung 79<br />
4.3.1 Rechtsbeständigkeit 79<br />
4.3.2 Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen 79<br />
4.3.3 Änderungen 81<br />
5 Interessensabwägung 88<br />
6 Schlussfolgerungen 89<br />
6.1 Bundesrecht (RPG / RPV) 89<br />
6.2 Kantonales Recht (BauG / BauV) 89<br />
6.3 Fazit 91<br />
7 Ablauf / Information / Mitwirkung 92<br />
8 Verzeichnis der wichtigsten Rechtserlasse 93<br />
9 Beilagenverzeichnis 94<br />
Die im <strong>Planungsbericht</strong> verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich<br />
auf beide Geschlechter.
Abbildungsverzeichnis<br />
Abbildung 1: Ausschnitt Richtplan Gesamtkarte 12<br />
Abbildung 2: Ausschnitt Raumkonzept Aargau 13<br />
Abbildung 3: Siedlungsgebiet Ortsteil Oberhofen 15<br />
Abbildung 4: Kirche «St. Remigius», Ortsteil Mettau 19<br />
Abbildung 5: Ortsdurchfahrt, Ortsteil Hottwil 20<br />
Abbildung 6: Bedeutende Naturlandschaften in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> 21<br />
Abbildung 7: Blick von der «Schwarzrüttistrasse» 26<br />
Abbildung 8: Areal «Kapellenweg» 27<br />
Abbildung 9: «Regionalentwicklungskonzept Fricktal / Regionale Schwergewichte Wirtschaft» 28<br />
Abbildung 10: Luftbild Areal «Glattacher» 30<br />
Abbildung 11: Areal «Leiacher» 31<br />
Abbildung 12: Strassenbauprojekt «Bruggmättli» 37<br />
Abbildung 13: Unbebaute Parzellen nordwestlich des Verwaltungszentrums 38<br />
Abbildung 14 Areal «Leeber» 41<br />
Abbildung 15: Bestehende Liegenschaft «Eggstrasse» 42<br />
Abbildung 16: Firma Winkler Haustechnik AG 44<br />
Abbildung 17: Areal «Huebacher» 45<br />
Abbildung 18: Areal «Gewerbe Dorfeingang» (Ortsteil Hottwil) 48<br />
Abbildung 19: Verkehrsbelastung K130, K289, K444, <strong>Mettauertal</strong> (Auszug kantonaler Belastungsplan) 54<br />
Abbildung 20: Hochwasser-Gefahrenkarte (Auszug <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>) 57<br />
Abbildung 21: Hochwasser-Gefahrenkarte / rot = Schutzdefizitflächen; violett = neue Baugebietsgrenze 58<br />
Abbildung 22: Hangwasser / Oberflächenwasser 59<br />
Abbildung 23: Rebbau mit landwirtschaftlicher Siedlung «Ranspel» im Hintergrund 61<br />
Abbildung 24: Ausgedehnte Magerwiesen (gelb) an der Mettauer «Chilhalde» 63<br />
Abbildung 25: Extensive Weide (braun) am «Wesseberg» (Hottwil) umgeben von Magerwiesen (gelb) 65<br />
Abbildung 26: Altholzinsel 66<br />
Abbildung 27: Mit Ufervegetation gesäumter Hottwilerbach im Gebiet «Ei» 67<br />
Abbildung 28: Weitgehend unverbaute, reich strukturierte Landschaften; «Wesseberg» und «Früerüti / Hüslimatt» 68<br />
Abbildung 29: In Ausbau begriffener Landwirtschaftsbetrieb «Deckerhof» 68<br />
Abbildung 30: Wertvolle Hecke innerhalb extensiv genutzter Wiese im Gebiet «Ei», Hottwil 69<br />
Abbildung 31: Weiher (Amphibienlaichplatz) unterhalb der «Chilhalde», Mettau 70<br />
Abbildung 32: Geschützter Einzelbaum, Hottwil 70<br />
Abbildung 33: Gestufter, artenreicher Waldrand mit vorgelagertem Krautsaum, Gebiet «Rütiberg», Mettau 71<br />
Abbildung 34: «De langi Margschte» oder «Dreiländerstein»; dreikantiger Markstein, Gebiet «Ranspel» 71<br />
Abbildung 35: Weiler «Mettauerberg», Mettau 73<br />
Abbildung 36: Weiler «Ödenholz», Wil 74<br />
Abbildung 37: Campingplatz / -zone «Hinteri Egg» 75<br />
Abbildung 38: <strong>Gemeinde</strong>eigene Kiesabbaustelle «Gumpertsmatt». 76<br />
Abbildung 39: «Roter Steibruch», Etzgen 77<br />
Abbildung 40: Der südwestexponierte, über dem Dorf gelegene Rebberg von Wil 78
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 6 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
1 Planungsgegenstand / Ziel<br />
1.1 Anlass<br />
Mit dem Zusammenschluss der fünf <strong>Gemeinde</strong>n Etzgen, Hottwil, Mettau, Oberhofen<br />
und Wil per 1. Januar 2010 zur <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> eröffnen sich für die räumliche<br />
Weiterentwicklung der Talschaft neue, zukunftsweisende Perspektiven. Ohne<br />
die Eigenheiten der verschiedenen, historisch gewachsenen Ortsteile zu verlieren,<br />
soll die sich nun bietende Flexibilität hinsichtlich Raumplanung (Baugebiet, Natur<br />
und Landschaft) als Chance betrachtet und im Interesse der neuen Gemeinschaft<br />
bestmöglich genutzt werden. Zumal die Planungen der einzelnen Ortsteile den Planungshorizont<br />
mehrheitlich überschritten haben, soll die allgemeine Nutzungsplanung<br />
Siedlung und Kulturland als Ganzes neu aufgearbeitet und so die Weichen für<br />
eine positive Weiterentwicklung der neuen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> gestellt werden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mettauertal</strong> wählte für diesen zukunftsweisenden Planungsschritt<br />
ein zweistufiges Verfahren. In einem ersten Schritt erarbeitete er in enger Zusammenarbeit<br />
mit der Bevölkerung in Form von Workshops, einer Zukunfts- und Ergebniskonferenz<br />
die Chancen, die Risiken und letztendlich die Entwicklungsabsichten<br />
der neuen <strong>Gemeinde</strong>. Zusammengefasst wurden die im Jahr 2011 erarbeiteten<br />
Ergebnisse im «Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>». Dieses bildete nebst den kantonalen<br />
Entwicklungsvorstellungen die wegweisende Grundlage für den zweiten<br />
Planungsschritt, die Erarbeitung der «Allgemeinen Nutzungsplanung».<br />
Der vorliegende <strong>Planungsbericht</strong> beschreibt die Ziele und Hintergründe der Revision<br />
und erläutert die einzelnen Planungsinhalte, jedoch ohne direkte Verbindlichkeit<br />
für das Grundeigentum. Der Bericht soll allen Interessierten und Betroffenen sowie<br />
der Genehmigungsbehörde dazu dienen, die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben<br />
und Anregungen aus der Bevölkerung (Leitbild) nachvollziehen und beurteilen<br />
zu können. Über die Phase 1, welche mit dem Leitbild abgeschlossen wurde, macht<br />
der <strong>Planungsbericht</strong> keine Aussagen. Diesbezüglich sei auf die separate Zusammenfassung<br />
der Ergebnisse verwiesen.<br />
1.2 Bestandteile<br />
Die Ergebnisse der Phase 2 werden in folgenden Bestandteilen / Planungsinstrumenten<br />
zusammengefasst:<br />
• Bauzonenplan pro Ortsteil 1:2000<br />
• Kulturlandplan 1:7500<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 7 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
• Bau- und Nutzungsordnung (BNO)<br />
• <strong>Planungsbericht</strong><br />
1.3 Ziele<br />
1.3.1 Kanton<br />
Nebst den gesetzlichen Vorgaben bildet der Richtplan das für den Kanton zentrale<br />
Planungsinstrument. Dieser stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab<br />
und definiert die Leitplanken für die räumliche Entwicklung des Lebensraums Aargau.<br />
Bezüglich seiner vielfach allgemein gültigen Aussagen sei auf das Kapitel<br />
2.3.2 verwiesen.<br />
Konkretere Aussagen für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> beinhalten die seitens der zuständigen<br />
kantonalen Behörde am 4. August 2010 eröffneten «Grundlagen und<br />
Hinweisen» zur Gesamtrevision Nutzungsplanung.<br />
1.3.2 Region<br />
Die für die Region allgemein gültigen Zielsetzungen und Massnahmen bezüglich<br />
Entwicklung hat der Planungsverband Fricktal Region im Jahr 2008 im «Regionalentwicklungskonzept»<br />
zusammengefasst. Konkrete Entwicklungsvorstellungen (regionale<br />
Grundlagen) hat der Planungsverband für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> keine.<br />
Auf Anfrage weist er in seinem Schreiben vom 9. März 2011 an die <strong>Gemeinde</strong> einzig<br />
auf das Landschaftsentwicklungsprogramm 2004, das Regionale Entwicklungskonzept<br />
2008 sowie die beiden Karten «Regionale Schwerpunkte Wohnen» und<br />
«Regionale Schwerpunkte Industrie» hin.<br />
1.3.3 <strong>Gemeinde</strong><br />
Das Besondere der Nutzungsplanung <strong>Mettauertal</strong> liegt darin, dass die bis anhin einzelnen,<br />
in sich abgestimmten Planungen auf die neue, aus fünf Ortsteilen zusammengesetzte<br />
<strong>Gemeinde</strong> auszurichten ist. Dies ist eine Herausforderung, wie sie<br />
nicht alltäglich ist und neue, bei traditionellen Planungen kaum relevante Fragen<br />
aufwirft. Dass die einzelnen Dorfteile ihre Eigenheiten in ihren Grundzügen behalten<br />
sollen ist unbestritten. Die Wohn- und Mischnutzungen sollen in den einzelnen Dorfteilen<br />
in ihren Grundzügen beibehalten, jedoch angepasst, fortgeschrieben und aufeinander<br />
abgestimmt werden (einheitliche Nutzungsbestimmungen). Insbesondere<br />
die öffentlichen, grossgewerblichen und allenfalls industriellen Bedürfnisse sind jedoch<br />
zu überdenken und letztendlich an möglichst zentraler, einfach zu erschliessender<br />
Lage zu befriedigen. Eine derartige Nutzungsentflechtung entschärft nicht<br />
nur die Erschliessungs- und Verkehrsproblematik, sondern steigert zusätzlich die im<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 8 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
<strong>Mettauertal</strong> ohnehin schon ausgezeichnete und anerkannte Wohn- und Naherholungsqualität<br />
und damit die Attraktivität für Wohnnutzungen.<br />
In enger Zusammenarbeit mit der Bevölkerung hat der <strong>Gemeinde</strong>rat folgende für<br />
die Planung wegweisenden Leitsätze formuliert (Leitbild):<br />
• Bevölkerung / Lebensraum<br />
Wir streben ein zielgerichtetes Bevölkerungswachstum an. Der dörfliche<br />
Charakter soll bewahrt und die Ortsteile überschaubar bleiben.<br />
• Wohnen / Lebensqualität<br />
Wir positionieren uns als eine <strong>Gemeinde</strong> mit hoher Wohn- und Lebensqualität<br />
in einer naturnahen Umgebung. Wir tragen Sorge zum Orts- und Landschaftsbild.<br />
• Freizeit / Erholung / Kultur<br />
Wir schätzen das vielfältige Vereins- und Kulturangebot in der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Leistungen für die Allgemeinheit unterstützen wir. Unsere Qualität als attraktives<br />
Naherholungsgebiet wollen wir pflegen und verbessern.<br />
• Bildung<br />
Wir schaffen die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende Schulbildung.<br />
Das Basis- und Grundschulangebot soll in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />
erhalten bleiben.<br />
• Soziales / Gesundheit<br />
Wir betrachten eine funktionierende Gemeinschaft als zentral für eine hohe<br />
Lebensqualität. Wir setzen uns für den Erhalt und den Ausbau der lokalen<br />
und regionalen Gesundheitsversorgung ein.<br />
• Wirtschaft / Arbeit<br />
Wir setzen attraktive Rahmenbedingungen mit dem Ziel, bestehende Arbeitsplätze<br />
zu erhalten und neue zu schaffen. Wir messen Landwirtschaft<br />
und Weinbau eine hohe Bedeutung zu.<br />
• Verkehr<br />
Wir setzen uns für den öffentlichen Verkehr und eine gute Erschliessung<br />
für den motorisierten Individualverkehr ein. Besonderen Wert legen wir auf<br />
die Sicherheit beim Langsamverkehr.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 9 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
• Natur / Landschaft<br />
Wir betrachten Natur und Landschaft als zentralen Bestandteil der Lebensqualität<br />
unserer <strong>Gemeinde</strong>. Sie sind zu erhalten und aufzuwerten.<br />
• Energie- / Ver- und Entsorgung<br />
Wir pflegen einen behutsamen Umgang mit unseren Ressourcen. Wir sorgen<br />
für eine sichere Wasser- und Stromversorgung und eine umweltgerechte<br />
Entsorgung. Wir legen Wert auf eine lokale Grundversorgung.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 10 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen0<br />
2.1 Rechtskräftige Planungsinstrumente<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> verfügt über eine vollständige, den Anforderungen der<br />
übergeordneten Gesetzgebung entsprechende allgemeine Nutzungsplanung.<br />
Nachfolgend die Datenübersicht der heute rechtskräftigen Pläne und Vorschriften:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />
Beschluss<br />
<strong>Gemeinde</strong><br />
Genehmigung<br />
Kanton<br />
Bau- und Nutzungsordnung 27. November 2009 17. März 2010<br />
Ortsteil Etzgen<br />
Bauzonen- und Kulturlandplan 27. Juni 1991 29. Juni 1993<br />
Ergänzung Bauzonen- und Kulturlandplan 25. Mai 1994 21. Mai 1996<br />
Teiländerung Büntenacker 14. Mai 1997 2. Dezember 1997<br />
Teiländerung Mühle 16. März 2007 13. Juni 2007<br />
Teiländerung Siebetsrüti-Bahnhof 24. November 2006 29. August 2007<br />
Ortsteil Mettau<br />
Nutzungsplanung ausserhalb Baugebiet 29. Juni 1984 13. Januar 1987<br />
Bauzonenplan, BZP 7. Juni 1996 11. März 1997<br />
Teiländerung Mettauerberg, KLP 7. Juni 1996 11. März 1997<br />
Ortsteil Wil<br />
Kulturlandplan, KLP 28. Juni 1988 6. November 1990<br />
Bauzonenplan, BZP 29. November 2002 22. Oktober 2003<br />
Teiländerung, KLP 29. November 2002 22. Oktober 2003<br />
Ortsteil Hottwil<br />
Kulturlandplan, KLP 21. November 1997 25. August 1998<br />
Bauzonenplan, BZP 13. November 2009 17. März 2010<br />
Teiländerung, KLP 13. November 2009 17. März 2010<br />
Ortsteil Oberhofen<br />
Kulturlandplan, KLP 16. Dezember 1988 9. April 1991<br />
Bauzonenplan, BZP 16. Dezember 1988 9. April 1991<br />
Teiländerung Altenmatt, BZP 10. Juni 2005 11. Januar 2006<br />
Teiländerung Schulhausareal, BZP 9. April 2010 11. August 2010<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 11 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Die Waldfeststellung im und am Baugebiet konnte von den einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n,<br />
heute Ortsteilen, übernommen werden. Diesbezüglich bestand kein Handlungsbedarf.<br />
Die Waldausscheidung wurde im Hinblick auf die Gesamtrevision vom zuständigen<br />
Kreisförster im Frühjahr 2011 aktualisiert. Der Waldeintrag im Kulturlandplan<br />
entspricht dieser aktuellen Waldausscheidung.<br />
Als Planungsgrundlage für die einzelnen Bauzonenpläne dienen die aktuellen Basisdaten<br />
der amtlichen Vermessung.<br />
Dem neuen Kulturlandplan liegt der vom Kanton letztmals im Jahr 2010 nachgeführte<br />
Übersichtsplan (Raster) zugrunde.<br />
2.2 Revisionsgründe<br />
Die rechtskräftigen Planungen der heutigen Ortsteile haben sich in der Vergangenheit<br />
in aller Regel bewährt. Mit dem <strong>Gemeinde</strong>zusammenschluss wurde aber eine<br />
Revision resp. eine Harmonisierung der fünf heterogenen Planungen zu einem einheitlichen<br />
Ganzen unumgänglich. Mit Ausnahme des Ortsteiles Hottwil waren zudem<br />
die Nutzungsplanungen derart in die Jahre gekommen, dass allein die raumwirksamen<br />
Änderungen vor Ort zusammen mit den vielen neuen Gesetzesvorgaben<br />
eine Planungsrevision erforderte.<br />
2.3 Übergeordnete Rahmenbedingungen<br />
2.3.1 Gesetze / Pläne Bund<br />
Die Einhaltung der Bundesgesetze, insbesondere des Bundesgesetzes über die<br />
Raumplanung (RPG), ist durch die Berücksichtigung der entsprechenden Grundsätze<br />
in der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Konflikte der kommunalen<br />
Planung mit Sachplänen oder konkreten Projekten des Bundes ergeben sich keine.<br />
Spezielle Bemerkungen betreffen die Lärmbelastung bzw. die Berücksichtigung der<br />
Lärmschutz-Verordnung (LSV) gemäss Kapitel 4.1.11.<br />
2.3.2 Gesetze / Pläne / Konzepte Kanton<br />
Für die kommunale Nutzungsplanung sind auf kantonaler Ebene in erster Linie das<br />
Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetzes, BauG), die überarbeitete<br />
Bauverordnung (BauV) sowie der Richtplan wegweisend.<br />
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 12 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Kantonaler Richtplan<br />
Der kantonale Richtplan koordiniert die raumwirksamen Tätigkeiten des Kantons<br />
und bezeichnet deren übergeordneten Interessen. Er ist behördenverbindlich (Art. 9<br />
RPG) und bildet so den Rahmen für die Planung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Nebst einer Fülle von allgemein gültigen Aussagen enthält der Richtplan 2011 für<br />
die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> diverse konkrete Festlegungen:<br />
Siedlung:<br />
• Abgrenzung Siedlungsgebiet<br />
• Ortsbilder von regionaler Bedeutung (Ortsteile Hottwil und Wil)<br />
• Weiler Mettauerberg und Ödenholz<br />
Kulturland:<br />
• Auenschutzpark<br />
• Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB)<br />
• Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung (NkB)<br />
• Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW)<br />
• Landwirtschaftsgebiet / Fruchtfolgeflächen (FFF)<br />
• Kantonales Interessengebiet für Grundwassernutzung<br />
• Materialabbaugebiete von kantonaler Bedeutung<br />
Abbildung 1:<br />
Ausschnitt Richtplan Gesamtkarte<br />
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 13 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Soweit im Rahmen der Nutzungsplanung erforderlich, sind diese Richtplanfestlegungen<br />
in die Gesamtrevision einzubeziehen.<br />
Die geplanten Anpassungen der Bauzonenabgrenzung betreffen grundsätzlich Einzonungen<br />
von bebauten resp. heute schon baulich genutzten Flächen (u.a. Strassen).<br />
Die relevanten Einzonungen unbebauten Bauzonen (vgl. Kapitel 4.1.2) sind<br />
nicht massgebend für eine Anpassung des Siedlungsgebiets im kantonalen<br />
Richtplan (der Richtplan kann fortgeschrieben werden bei Neueinzonung von<br />
höchstens 1 ha pro zusammenhängende Fläche, insgesamt pro 10 Jahre weniger<br />
als 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets, höchstens aber 5 ha).<br />
Gemäss Raumkonzept Aargau (vgl. nachfolgende Abbildung 2) zählt die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Mettauertal</strong> zu den Kernräumen Landschaftsentwicklung. Diese Räume zeichnen<br />
sich aus durch wertvolle Kulturlandschaften mit besonderer Eigenart und hohem<br />
Landschafts- sowie Erholungs- und Freizeitwert. Sie dienen der zeitgemässen landund<br />
forstwirtschaftlichen Produktion; diese wird mit einer zielgerichteten Landschaftsentwicklung<br />
abgestimmt. Nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb Baugebiet<br />
und Zerschneidungen durch Infrastrukturanlagen sind zu vermeiden. Dieser<br />
Besonderheit ist im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung gebührend<br />
Rechnung zu tragen.<br />
Abbildung 2:<br />
Ausschnitt Raumkonzept Aargau<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 14 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
2.3.3 Regionale Konzepte<br />
Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) Fricktal<br />
Das Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) für den Perimeter des Regionalverbands<br />
Fricktal Regio legt über die <strong>Gemeinde</strong>grenzen hinweg die wichtigsten Ziele<br />
und Elemente zur Aufwertung und Vernetzung im Bereich Natur und Landschaft<br />
fest. Es bildet damit eine wesentliche Grundlage für alle weiter führenden Planungsüberlegungen<br />
zu den lokalen und regionalen Naturräumen. Die Umsetzung<br />
soll in wesentlichen Teilen direkt und auf der Ebene von Einzelverträgen erfolgen.<br />
Eine angemessene Berücksichtigung auf der Ebene der Nutzungsplanung ist jedoch<br />
in bestimmten Bereichen ebenfalls sinnvoll und im Rahmen der vorliegenden<br />
Gesamtrevision vorzunehmen.<br />
Regionalentwicklungskonzept Fricktal (REK)<br />
Dieses vom Regionalverband Fricktal Regio initiierte und begleitete Konzept ist mit<br />
dem Schlussbericht vom 31. August 2008 abgeschlossen worden. Konkrete Festlegungen<br />
für die einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n, die auf die kommunale Raumplanung direkte<br />
Anwendung finden können, enthält das Konzept nicht. Die «Fricktal-Vision» konzentriert<br />
sich auf die Zielsetzungen «Starke Wirtschaft», «Intakte Siedlungsqualität»,<br />
«Intakte Natur», «Gesunde <strong>Gemeinde</strong>struktur» und «Nachhaltige Entwicklung».<br />
Die abgeleiteten Strategien beschreiben den grundsätzlichen Weg zur Umsetzung<br />
der Aktivitätsfelder. Die damit verbundenen Projekte («Schlüsselprojekte»)<br />
wurden bisher teilweise umgesetzt.<br />
Hinsichtlich der breiten Abstützung auf regionale Planungen und Konzepte wurde<br />
zu Beginn der Gesamtrevision die Stellungnahme des Fricktal Regio Planungsverbands<br />
eingeholt. Die Stellungnahme des Planungsverbandes vom 8. April 2009 sollte<br />
auf Wunsch der <strong>Gemeinde</strong> insbesondere die Frage der Bauzonengrösse und der<br />
damit verbundenen möglichen Einzonungen klären. Eine Besprechung des Planungsverbands<br />
über die vorliegenden Planungsentwürfe fand am 4. April 2013<br />
statt. Die schriftliche Stellungnahme des Fricktal Regio Planungsverbands ist dem<br />
Bericht beigelegt.<br />
2.4 Fazit<br />
Mit dem revidierten kantonalen Baugesetz, der Bauverordnung sowie dem überarbeiteten<br />
Richtplan sind die übergeordneten Vorgaben und Leitplanken relativ klar<br />
definiert. Der verbleibende Spielraum ist, insbesondere was die Siedlungsentwicklung<br />
anbelangt, relativ bescheiden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat vertritt die Auffassung, dass<br />
dieser bescheidene Handlungsspielraum vollumfänglich ausgeschöpft wird.<br />
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3 Zentrale Sachthemen<br />
3.1 Beurteilung der Bauzonengrösse<br />
Für die Festlegung der in den nächsten 15 Jahren erforderlichen Bauzonengrösse<br />
diente die vom Kanton aufbereitete Datenübersicht «Bauzonendimensionierung»<br />
(vgl. Beilage).<br />
Abbildung 3:<br />
Siedlungsgebiet Ortsteil Oberhofen<br />
3.1.1 Flächenübersicht rechtskräftiger Bauzonenplan<br />
Wohn- und Mischzonen<br />
überbaut<br />
[ha]<br />
unüberbaut<br />
[ha]<br />
Gewerbezone<br />
überbaut<br />
[ha]<br />
unüberbaut<br />
[ha]<br />
Erhebung Kanton<br />
1 68.6 18.1 5.7 3.2<br />
aus dem Jahre 2010<br />
Total 1 86.7 8.9<br />
Erhebung <strong>Gemeinde</strong><br />
2 70.8 15.8 5.8 3.1<br />
aus dem Jahre 2012<br />
Total 2 86.6 8.9<br />
1 Flächenberechnung auf Basis digitalisierter Aufnahmen (Datengrundlage ARE)<br />
2 Flächenberechnung auf Basis der amtlichen Vermessung (Datengrundlage KOPA)<br />
Die genaueren Zahlen der amtlichen Vermessung (Berechnung 2012) weichen geringfügig<br />
von der kantonalen, digitalisierten Erhebung im Jahr 2010 ab. Der Grund<br />
dürfte zur Hauptsache in der Ungenauigkeit der Digitalisierung resp. in den heterogenen<br />
Plangrundlagen der fünf Ortsteile liegen.<br />
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Die Zusammenstellung zeigt, dass im Zeitraum von 2010 bis 2012 rund 2.3 ha oder<br />
ca. 3 % Bauzonenfläche (vorwiegend Wohn- und Mischzonen) zusätzlich überbaut<br />
wurden. Heute sind ca. 80 % der Wohn- und Mischzonen als überbaut zu beurteilen.<br />
In den Gewerbezonen wurden im selben Zeitraum bloss rund 0.1 ha zusätzlich<br />
überbaut. Aktuell ist rund ein Drittel noch unüberbaut.<br />
3.1.2 Einwohnerprognosen 2024<br />
Ende 2009 betrug die Einwohnerzahl 1936 Einwohner. Gemäss dem kantonalen<br />
Datenblatt (vgl. Beilage) prognostiziert der Kanton für das Jahr 2024 eine Einwohnerzahl<br />
von 2110 Einwohnern, was einer durchschnittlichen jährlichen Zunahme von<br />
knapp 12 Einwohnern entspricht.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich im Rahmen einer Klausurtagung im Februar 2010 nebst<br />
anderem auch mit der Bevölkerungsentwicklung auseinandergesetzt. Im dazu verfassten<br />
Strategiepapier setzt er sich für die Jahre 2025 bis 2030 eine Einwohnerzahl<br />
(E) von 2500 zum Ziel (Etzgen 550 E, Hottwil 320 E, Mettau 380 E, Oberhofen<br />
350 E, Wil 900 E).<br />
Einwohnerprognose 2024<br />
Prognose Kanton:<br />
Prognose <strong>Gemeinde</strong>:<br />
ca. 2110 Einwohner<br />
ca. 2500 Einwohner<br />
3.1.3 Einwohnerkapazität rechtskräftiger Bauzonenplan<br />
Unter Berücksichtigung des Trends (Komfortzunahme) errechnet der Kanton für die<br />
unüberbauten Zonen eine Kapazität von 1117 Einwohnern. Für die überbauten Gebiete<br />
rechnet er mit einem Verdichtungspotenzial von 110 Einwohnern. Dies ergibt<br />
für die rechtskräftige Bauzone folgende Einwohnerkapazitäten:<br />
Einwohnerkapazität des rechtskräftigen Bauzonenplans<br />
Berechnung Kanton ohne Verdichtung:<br />
Berechnung Kanton mit Verdichtung:<br />
ca. 2943 Einwohner<br />
ca. 3053 Einwohner<br />
In den kantonalen Grundlagen zur Nutzungsplanung Siedlung / Kulturland) hält die<br />
zuständige kantonale Behörde dazu Folgendes fest:<br />
• Diese grobe Ermittlung zeigt auf, dass das Baugebiet bezüglich Wohnzonen so<br />
bemessen ist, dass die heutige Bauzone deutlich mehr umfasst, als im Planungshorizont<br />
(15 Jahre) benötigt wird.<br />
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• Unter Annahme eines Wachstums von 9 Prozent auf 15 Jahre würden die vorhandenen<br />
Bauzonen für mehr als 70 Jahre ausreichen.<br />
• Neueinzonungen sind kaum möglich respektive flächengleich zu kompensieren.<br />
• Auffallend sind die vergleichsweise geringen Einwohnerzahlen pro ha in beinahe<br />
allen Wohn- und Mischzonen. Es besteht ein grosses Verdichtungspotenzial.<br />
3.1.4 Fazit<br />
Aufgrund der kantonalen Einschätzung hat der <strong>Gemeinde</strong>rat entschieden, die geplanten<br />
Einzonungen innerhalb der Wohn- und Mischzonen möglichst flächenneutral<br />
zu kompensieren. Bei den geplanten Ein- und Auszonungen (vgl. Kapitel<br />
4.1.2 ff.) wurde jedoch bewusst auf eine vernünftige Abgrenzung der betreffenden<br />
Gebiete (u.a. Parzellengrenzen, bestehende Erschliessungsstrassen) Rücksicht<br />
genommen. Daher lassen sich die geplanten Ein- und Auszonungen gesamthaft<br />
nicht flächenneutral ausgleichen.<br />
Für das neu geschaffene Industriegebiet «Glattacher» (Ortsteil Etzgen) ist hinsichtlich<br />
der Bedeutung des Standorts Etzgen als Entwicklungsschwerpunkt Industrie eine<br />
allfällige Flächenkompensation im selben Ortsteil nicht angezeigt. Die Analyse<br />
der bestehenden Gewerbezonen in den anderen Ortsteilen ermöglichte jedoch eine<br />
Auszonung einer unerschlossenen Fläche im Ortsteil Hottwil. Die übrigen Gewerbeflächen<br />
sind entweder bereits überbaut oder werden zurzeit erschlossen (u.a. Gewerbegebiet<br />
«Bruggmättli» (Ortsteil Mettau).<br />
Hinsichtlich der angezeigten «Inneren Verdichtung» wurden entsprechende, mehrheitlich<br />
unüberbaute Areale in den 2-geschossigen Zonen (W2 / WG2), welche sich<br />
für den Bau von dichteren Wohnformen eignen würden, «aufgezont» (Zuweisung in<br />
die Zonen W3 oder WG3).<br />
Das grösste Verdichtungspotential beinhaltet jedoch die Dorfkernzone innerhalb der<br />
einzelnen Ortsteile. Vereinzelt konnten mittels diverser Neubauten eine beachtliche<br />
innere Verdichtung schon erreicht werden (u.a. Ortsteile Mettau und Wil). Bei weiteren<br />
Ortsteilen stehen diverse Um- und Neubauten an, womit die anzustrebende innere<br />
Verdichtung in den «Zentren» der Ortsteile zum Teil schon umgesetzt ist oder<br />
sich in Planung befindet.<br />
Weitere Verdichtungsmassnahmen in den 2-geschossigen Zonen ist u.a. das Zulassen<br />
von terrassierten Bauten, welche sich u.a. im noch unbebauten Gebiet<br />
«Trottmatt» (Ortsteil Mettau) als mögliche Bebauungsform eignen würde resp. vom<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat als mögliche verdichtete Bauweise angestrebt wird.<br />
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3.1.5 Flächendaten neuer Bauzonenplan<br />
Zonen (neu)<br />
überbaut<br />
[ha]<br />
unüberbaut<br />
[ha]<br />
total<br />
revidiert<br />
[ha]<br />
total<br />
rechtskräftig<br />
[ha]<br />
D 26.7 1.1 27.8 26.4<br />
W2 33.2 13.5 46.7 45.6<br />
WG2 9.1 0.6 9.7 10.9<br />
W3 0.9 0.9 1.8 0.6<br />
WG3 3.1 0.5 3.6 3.1<br />
Wohn- und Mischzonen<br />
Total<br />
73.0 16.6 89.6 86.6<br />
A I 5.5 2.5 8.0 8.9<br />
A II 0.0 1.0* 1.0* 0.0<br />
Arbeitszonen<br />
Total<br />
5.5 3.5 9.0 8.9<br />
OeBA 6.2 0.1 6.2 7.2<br />
Gr 1.5 0.0 1.5 0.3<br />
US 2.1 0.0 2.1 1.0<br />
Bauzonen<br />
Total<br />
88.3 20.2 108.5 104.0<br />
1 Bauzonenfläche gemäss revidiertem Bauzonenplan<br />
2 Bauzonenfläche gemäss rechtsgültigem Bauzonenplan unter Einbezug der Flächenanpassungen infolge<br />
amtlicher Vermessung (Neuvermessung)<br />
* Gerundete Fläche; die Einzonung «Glattacher» beträgt 0.96 ha (vgl. Kapitel 2.3.2)<br />
Für die Beurteilung der massgeblichen Flächenänderungen gelten die Orientierungspläne<br />
pro Ortsteil mit den eingetragenen Ein- / Aus- / Umzonungen sowie die<br />
dazugehörige Datenübersicht (Änderungen Bauzonenpläne / Flächenvergleich / vgl.<br />
Beilagen; Ein- / Aus- / Umzonungen / vgl. Kapitel 4.1.2 ff.).<br />
3.2 Publikumsintensive Nutzungen<br />
Publikumsintensive Nutzungen wie Einkaufszentren oder Fachmärkte bedürfen einer<br />
besonderen Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung. Am 22. Juni 2010<br />
beschloss der Grosse Rat die Anpassung des Richtplans, Paket «Umsetzung der<br />
Agglomerationsprogramme Verkehr und Siedlung».<br />
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Laut dem angepassten Richtplankapitel bedürfen neue Standorte für mittelgrosse<br />
Verkaufsnutzungen - d.h. Verkaufsflächen von 500 m 2 bis 3000 m 2 - ausserhalb von<br />
Kern- und Zentrumsgebieten in ländlichen Zentren einer ausdrücklichen Bezeichnung<br />
in der Nutzungsplanung. Die Grundversorgung der Bevölkerung innerhalb der<br />
Ortszentren darf nicht gefährdet werden.<br />
Da die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> gemäss «Raumkonzept Aargau» kein ländliches<br />
Zentrum ist, sind gestützt auf die vorerwähnten Vorgaben neue Standorte für Verkaufsnutzungen<br />
über 500 m 2 oder deren Erweiterung auch in den Kernzonen (Dorfkernzone)<br />
zu bezeichnen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erachtet eine entsprechende publikumsintensive Nutzung in der<br />
Dorfkernzone von mehr als 500 m 2 Nettoladenfläche aus Gründen des damit verbundenen<br />
zusätzlichen Verkehrsaufkommens im Ortskern nicht als erstrebenswert,<br />
womit auf einen entsprechenden Eintrag in der Nutzungsplanung zu verzichten ist.<br />
Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurde die Zulässigkeit von publikumsintensiven<br />
Nutzungen in den dafür möglichen Zonen geregelt (vgl. Kapitel 4.3.3). Mögliche<br />
Einkaufszentren und Fachmärkte können somit in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> faktisch<br />
ausgeschlossen werden (Zulässigkeit auf max. 500 m 2 Nettoladenfläche).<br />
3.3 Ortsbild- und Denkmalpflege<br />
Parallel zu den Entwurfsarbeiten der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision wurde<br />
seitens der kantonalen Denkmalpflege das bestehende Kurzinventar der Kulturgüter<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> überarbeitet. Inzwischen liegt der Entwurf des aktualisierten<br />
Bauinventars 2011 vor. Die seitens der kantonalen Behörde erfolgten Anpassungen<br />
der erhobenen sowie der vereinzelt aus dem Inventar entlassenen Objekte<br />
sind in die vorliegende Nutzungsplanung eingeflossen (vgl. Beilage).<br />
Abbildung 4:<br />
Kirche «St. Remigius», Ortsteil Mettau<br />
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Die im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege aktualisierten Objekte sind in<br />
den Bauzonenplänen und im Kulturlandplan dargestellt sowie in der revidierten Bauund<br />
Nutzungsordnung (BNO) im Anhang aufgelistet. Die damit verbundenen<br />
Schutzmassnahmen werden in den zugehörigen Bestimmungen der BNO festgeschrieben<br />
(Abbruchverbot für Gebäude in der Dorfkernzone / Festlegung von Gebäuden<br />
mit Substanzschutz resp. Volumenschutz ausserhalb der Dorfkernzone).<br />
Als schützenswerte Kulturobjekte wurden u.a. bedeutende Brunnen, Wegkreuze<br />
und Grenzsteine aufgenommen.<br />
3.4 Verkehr<br />
Das Verkehrsaufkommen auf den kantonalen und kommunalen Strassen in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> kann grundsätzlich als unproblematisch beurteilt werden.<br />
Entlang der stark frequentierten Hauptverkehrsachse K130 (Verbindung zwischen<br />
Laufenburg und Koblenz) sind die für die <strong>Gemeinde</strong> bedeutenden Gewerbebetriebe<br />
(Ortsteil Etzgen) angesiedelt, welche mit der neuen Industriefläche «Glattacher»<br />
sachgerecht ergänzt werden sollen. Diese Aufteilung der Nutzungsschwerpunkte,<br />
Gewerbe und Industrie im Bereich der Hauptverkehrsachse K130 sowie Wohnen,<br />
Natur und Landschaft im Bereich der Nebenverkehrsachsen entspricht dem mit der<br />
Bevölkerung erarbeiteten Konzept einer für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> nachhaltigen<br />
Verkehrsentwicklung.<br />
Abbildung 5:<br />
Ortsdurchfahrt, Ortsteil Hottwil<br />
Die Gunst der mehrheitlich verkehrsarmen Strassen hat zur Folge, dass die Frequenzen<br />
des öffentlichen Verkehrs (Bus), insbesondere bei Stosszeiten und Wochenenden<br />
verbesserungswürdig sind. Allfällige Optimierungsmassnahmen werden<br />
vom <strong>Gemeinde</strong>rat geprüft. Für den Langsamverkehr (Fussgänger / Fahrradfahrer)<br />
müssen zudem die Verbindungen auf ihre Sicherheit und Ausbaufähigkeit, insbesondere<br />
bei den Schulwegen noch untersucht werden.<br />
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Trotz den Nachteilen durch den schwächer frequentierten öffentlichen Verkehr ist<br />
die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, insbesondere durch den motorisierten Individualverkehr<br />
bestens erschlossen. Die geplanten Einzonungen, welche mehrheitlich kompensiert<br />
werden, lösen dabei keinen wesentlichen Mehrverkehr aus. Der zusätzliche Verkehr<br />
aus den künftigen Neubaugebieten kann problemlos bewältigt werden. Mit den an<br />
den Verkehrsachsen angrenzenden Verdichtungsgebieten in den «Zentren» der<br />
Ortsteile erfolgt eine zweckmässige Anbindung an das öffentliche Busnetz. Potential<br />
für gestalterische Massnahmen für die Strassenräume der «Ortsdurchfahrten»<br />
sind zurzeit nicht angezeigt.<br />
3.5 Natur und Landschaft<br />
Als wesentliche Stärken der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> gelten die grosse Naturnähe,<br />
die mehrheitlich unverbaute Landschaft sowie die in wenigen Gehminuten erreichbaren<br />
Naherholungsgebiete.<br />
Abbildung 6:<br />
Bedeutende Naturlandschaften in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Mettauertal</strong><br />
Die im Entwicklungsleitbild zum Thema Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Landschaft<br />
festgelegten Leitsätze flossen in die Planungsarbeiten ein. Die von der zuständigen<br />
Arbeitsgruppe definierten Massnahmen wurden im Rahmen der Revision<br />
Nutzungsplanung Kulturland umgesetzt (vgl. Kapitel 4.2).<br />
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4 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten<br />
4.1 Bauzonenplan<br />
Der Bauzonenplan enthält alle grundeigentümerverbindlichen Festlegungen innerhalb<br />
des Baugebiets. Die Erarbeitung des revidierten Bauzonenplans erfolgte in einer<br />
Arbeitsgruppe innerhalb der Planungskommission. Zusammengesetzt war diese<br />
Arbeitsgruppe wie folgt:<br />
• Robert Keller, Hottwil, Vizepräsident, Vorsitz<br />
• Christoph Rutschmann, Oberhofen<br />
• Urs Ipser, Mettau<br />
• Daniel Leber, Wil<br />
• Heinz Zumsteg, Etzgen<br />
• Florian Wunderlin, <strong>Gemeinde</strong>schreiber, Protokoll<br />
• Stefan Giess, Planer<br />
Anlässlich mehrerer Abendsitzungen und vereinzelten Begehungen wurden in einem<br />
ersten Schritt die verschiedenen relevanten kantonalen und kommunalen<br />
Grundlagen gesichtet und für die revidierte Planung aktualisiert und ergänzt. Planungsschwerpunkte<br />
bildeten dabei die damit verbundenen Ein-, Um- und Auszonungen<br />
sowie die Ausscheidungen künftiger Volumen- resp. Substanzschutzobjekte.<br />
In einer zweiten Phase wurden, basierend auf der kantonalen Muster-Bau- und<br />
Nutzungsordnung (M-BNO) und der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, die<br />
(Bau)-Zonenvorschriften sowie weitere baugebietsrelevante Bestimmungen festgelegt.<br />
Letztendlich hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Entwürfe begutachtet, geringfügig korrigiert<br />
und zu Handen der kantonalen Vorprüfung verabschiedet.<br />
Die nachfolgenden Kapitel beschreiben die wesentlichen Planungsinhalte / Ergebnisse<br />
der revidierten Bauzonenplanung.<br />
4.1.1 Zonenübersicht<br />
Im Bauzonenplan werden folgende Bauzonen ausgeschieden:<br />
• Dorfkernzone<br />
• Wohnzone 2 (alt: Wohnzone 2a / Wohnzone 2b)<br />
• Wohn- und Gewerbezone 2<br />
• Wohnzone 3<br />
D<br />
W2<br />
WG2<br />
W3<br />
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• Wohn- und Gewerbezone 3<br />
• Arbeitszone I (alt: Gewerbezone)<br />
• Arbeitszone II (neu)<br />
• Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
• Uferschutzzone<br />
• Grünzone (alt: Freihaltezone)<br />
WG3<br />
A I<br />
A II<br />
OeBA<br />
US<br />
Gr<br />
Im Ortsteil Wil wurde die «Dorfkernzone Umgebung Kapelle» mit der Dorfkernzone<br />
vereint. Die Kapelle wird durch den kantonalen Denkmalschutz geschützt. Für die<br />
Umgebung sollen zweckmässigerweise die Bestimmungen der angrenzenden Dorfkernzone<br />
gelten.<br />
Bei den heutigen Wohnzonen 2a und 2b sind kaum Unterschiede festzustellen.<br />
Diese Unsicherheit soll in der revidierten Planung mit der Zusammenführung der<br />
Wohnzonen W2a und W2b zur künftigen Wohnzone 2 (W2) bereinigt werden.<br />
Im Ortsteil Etzgen soll sich gemäss dem «Regionalentwicklungskonzept Fricktal»<br />
(«Regionale Schwergewichte Wirtschaft») im neu eingezonten Gebiet «Glattacher»<br />
ein Industriebetrieb ansiedeln können. In diesem Sinne wird neu eine dafür geeignete<br />
Bauzone (Arbeitszone II) geschaffen.<br />
Für nicht überbaubare Flächen innerhalb des Baugebiets (u.a. steile Hanglagen,<br />
nicht bebaubare Restflächen) wird neu eine Grünzone eingeführt.<br />
4.1.2 Flächenbilanz der relevanten Änderungen in den unbebauten Bauzonen<br />
Ein- / Auszonungen<br />
[ha]<br />
Einzonung Etzgen «Kapellenweg» + 0.5<br />
Auszonung Wil «Huebacher» - 0.4<br />
Auszonung Oberhofen «Langmättli» - 0.2<br />
Wohn- und Mischzonen - 0.1<br />
Einzonung Etzgen «Glattacher» + 1.0<br />
Auszonung Hottwil «Hauptstrasse» - 0.6<br />
Arbeitszonen + 0.4<br />
Die neu geplanten Einzonungen sollen mittels noch zu erstellenden Verträgen mit<br />
den betroffenen Grundeigentümern gefestigt werden. Die geplanten Auszonungen<br />
betreffen Areale, welche dem Kulturland («Nichtbaugebiet») zugewiesen werden.<br />
Die Summe der grösseren Ein- und Auszonungen innerhalb der einwohnerrelevan-<br />
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ten Wohn- und Mischzonen sind in etwa flächenneutral. Somit kann der kantonalen<br />
Bedingung der Flächenkompensationen nachgekommen werden.<br />
Umzonungen<br />
[ha]<br />
Umzonung Oberhofen «Roosmattstrasse» (von OeBA) + 0.4<br />
Umzonung Mettau «Schulweg» (von OeBA) + 0.2<br />
Wohn- und Mischzonen + 0.6<br />
Die geplanten Umzonungen betreffen Areale innerhalb der Zone für öffentliche Bauten<br />
und Anlagen, welche mit dem Zusammenschluss der <strong>Gemeinde</strong> für die öffentliche<br />
Nutzung nicht mehr gebraucht werden und daher für eine zweckmässige<br />
Wohnnutzung freigegeben werden können.<br />
4.1.3 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Etzgen<br />
(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Etzgen / vgl. Beilage)<br />
Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />
Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />
und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />
am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />
Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />
darf.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Dorfstrasse»<br />
(1 / 2 / 3 / 4 / 5)<br />
«Panoramaweg»<br />
(23)<br />
Massnahme<br />
Einzonung<br />
. Arbeitszone A I (1)<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2 (2)<br />
. Wohnzone 2 (3)<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2 (4)<br />
. Dorfkernzone (5)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftsschutzzone /<br />
Magerwiese)<br />
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Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />
Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />
resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />
Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />
Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />
der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Siebetsrüti / Bünte»<br />
(6 / 7 / 8)<br />
«Stegmättli»<br />
(9 / 10)<br />
«Restaurant Sonne»<br />
(11)<br />
«Moosmatt / Hohlweg»<br />
(12 / 13 / 14)<br />
«Mülimatt / Roggenacher»<br />
(15 / 16 / 17)<br />
Massnahme<br />
Einzonung<br />
. Grünzone (6)<br />
. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
(7)<br />
. Wohn- und Gewerbezone 3 (8)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone, übriges<br />
Gebiet)<br />
Einzonung<br />
. Uferschutzzone<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
Einzonung<br />
. Grünzone<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone (12)<br />
. Grünzone (13)<br />
. Dorfkernzone (14)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone, keiner Zone<br />
zugewiesen)<br />
Einzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2 (15)<br />
. Uferschutzzone (16)<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2 (17)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone, keiner Zone<br />
zugewiesen)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 26 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Mürg»<br />
(18 / 19 / 20)<br />
«Brunnmatt»<br />
(21)<br />
«Rebberg»<br />
(22)<br />
«Dorfstrasse»<br />
(25)<br />
Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />
(30)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone (18)<br />
. Uferschutzzone (19)<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2 (20)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Magerwiese)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />
keiner Zone zugewiesen<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
Einzonung «Rebmattstrasse»<br />
Die Parzelle Nr. 1137 zwischen der «Rebmattstrasse» und der «Schwarzrüttistrasse»<br />
ist heute eine Kulturlandinsel. Sie liegt in steiler Hanglage und kann nicht überbaut<br />
werden. Die «Insel» soll als Grünzone zum Baugebiet zugewiesen werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Rebmattstrasse»<br />
(24)<br />
Massnahme<br />
Einzonung<br />
. Grünzone<br />
(bisher: Magerwiese)<br />
Abbildung 7:<br />
Blick von der «Schwarzrüttistrasse»<br />
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Einzonung «Kapellenweg»<br />
Die neu geplante Einzonung beinhaltet die Schliessung einer Lücke im Baugebiet,<br />
welche im Sinne der «Inneren Verdichtung» der 3-geschossigen Mehrfamilienhauszone<br />
zugewiesen wird. Die geplante «Aufzonierung» soll mit der angrenzenden<br />
Umzonung (Teilgebiet Nr. 43) eine grössere Bebauungsfläche beinhalten. Die mit<br />
dieser Ein- / Umzonung beabsichtigten «Inneren Verdichtung» steht im öffentlichen<br />
Interesse, insbesondere aufgrund der bereits mittels Studien belegten Absicht, das<br />
Areal durch weitere Mehrfamilienhäuser baulich zu ergänzen. Der damit verbundene<br />
Verlust an Fruchtfolgeflächen (FFF) lässt sich des Weiteren darin vertreten, da<br />
es sich bei der geplanten Einzonung um die Schliessung einer «Kulturlandinsel»<br />
handelt und somit für die Landwirtschaft nur beschränkt nutzbar ist.<br />
Die geplante Einzonungsfläche (W3) grenzt unmittelbar an die Zone für öffentliche<br />
Bauten und Anlagen (OeBA). Aufgrund der mit der <strong>Gemeinde</strong>fusion erfolgten Nutzungsvorstellungen<br />
künftiger öffentlicher Bauten ist seitens der kommunalen Behörde<br />
für das angrenzende Areal der OeBA keine bauliche Entwicklung vorgesehen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> beabsichtigt diesbezüglich andere Ortsteile zu berücksichtigen.<br />
Der südliche Teil der Einzonungsfläche überschneidet eine Fläche, die der Sperrzone<br />
gemäss Rheinuferschutzdekret zugewiesen ist. Diese Geländezunge wird der<br />
Grünzone zugewiesen. Eine «reine» Bauzone für dieses Teilgebiet würde dem<br />
übergeordneten Recht widersprechen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Kapellenweg»<br />
(26 / 29)<br />
Massnahme<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 3<br />
. Grünzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Abbildung 8:<br />
Areal «Kapellenweg»<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 28 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Einzonung «Glattacher»<br />
Die geplante Einzonung dieser grösseren Industriefläche entspricht der regionalen<br />
und kommunalen Bestrebung, Betriebe mit hoher Wertschöpfung im Ortsteil Etzgen<br />
anzusiedeln. Gemäss dem «Regionalentwicklungskonzept Fricktal» ist der Standort<br />
unmittelbar an der Hauptverkehrsachse der K130 vorzusehen. Die Verkehrserschliessung<br />
des Areals «Glattacher» erfolgt über die bestehende und ausgebaute<br />
Dorfstrasse.<br />
Regionale Aspekte<br />
Als raumplanerischer Rahmen der Regionalentwicklung ist das Entwicklungskonzept<br />
des Planungsverbands Fricktal Regio heranzuziehen. In der Broschüre<br />
Schlussbericht, Seite 30, ist als Grundsatz folgende Zielsetzung explizit formuliert<br />
und festgesetzt worden:<br />
Dezentrale Gewerbestruktur beibehalten - Industrieräume verdichten<br />
Begründung<br />
Eine Stärke des Fricktals ist die kleinkörnige Unternehmensstruktur: 98 % aller Unternehmungen<br />
sind Kleinbetriebe, sie beschäftigen 55 % der Beschäftigten. Die 2 %<br />
mittleren und grossen Unternehmungen beschäftigen 45 % aller Beschäftigten.<br />
Wenn sich das Fricktal als Industrie-Standort profilieren will, braucht es klare räumliche<br />
Vorgaben: Das Gewerbe muss sich in den <strong>Gemeinde</strong>n nach wie vor etablieren<br />
können, hingegen sind die grösseren Unternehmungen räumlich zu konzentrieren.<br />
Die Festlegung - Sicherung und Erweiterung - des Arbeitsgebiets im «Glattacher»<br />
Etzgen wurde in das Regionale Entwicklungskonzept aufgenommen und auch kartografisch<br />
als regionales Schwerpunktgebiet Industrie bezeichnet.<br />
Abbildung 9:<br />
«Regionalentwicklungskonzept Fricktal / Regionale Schwergewichte Wirtschaft»<br />
(violett eingefärbte Fläche)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 29 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Im Ortsteil Etzgen befinden sich für das Einzugsgebiet bedeutende Unternehmungen.<br />
Diese besitzen auf den eigenen Firmengeländen nur begrenzte Erweiterungsmöglichkeiten.<br />
Es liegt daher planerisch nahe und ist vernünftig, das vorhandene<br />
Arbeitsplatzgebiet um eine direkt angrenzende, erschlossene Fläche zu erweitern.<br />
Die Allokation und Abgrenzung ist plausibel, allfällige überwiegende Interessen oder<br />
Raumansprüche stehen der Festlegung nicht entgegen (siehe auch Abschnitt 3<br />
Landwirtschaft und natürliche Grundlagen).<br />
Das Arbeitsgebiet «Glattacher» liegt an der Kantonsstrasse K130, die westlich mit<br />
der neuen Rheinbrücke Laufenburg eine leistungsfähige Anbindung an den süddeutschen<br />
Raum gewährleistet. Das Gebiet ist auch mit öffentlichen Buslinien gut<br />
erschlossen. Die Bahnlinie Laufenburg - Koblenz steht für den Personenverkehr<br />
nicht mehr zur Verfügung.<br />
Kommunale Aspekte<br />
Die Fusion der <strong>Gemeinde</strong>n im <strong>Mettauertal</strong> hat, unter anderem, die früher unterschwellig<br />
vorhandene Standortkonkurrenz zwischen den Ortsteilen hinfällig gemacht.<br />
Das Bestreben, Unternehmungen anzusiedeln, kann nunmehr nach raumrelevanten<br />
Kriterien und den formulierten Vorstellungen der Raumentwicklung erfolgen.<br />
Dementsprechend erscheint die Festlegung des Arbeits- und Industrieschwerpunktes<br />
im Ortsteil Etzgen als schlüssig. Es entlastet die Planung der übrigen Ortsteile<br />
von der Festlegung «eigener» einschlägiger Arbeitsplatzgebiete dieser Dimension.<br />
So gesehen entspricht die Planung im «Glattacher» auch einer erwünschten<br />
funktionalen Entflechtung, weil sich die übrigen Ortsteile mit ihren landschaftlich<br />
bevorzugten Lagen auf andere einschlägige Nutzungen konzentrieren können.<br />
Auch aus Sicht des Schwerverkehrs erweist sich der Schwerpunkt «Glattacher» an<br />
der Kantonsstrasse K130, einer wichtigen Durchgangsachse, als vernünftig. Gleiches<br />
gilt für den Zupendlerverkehr, weil das Gebiet mit Buslinien erschlossen ist<br />
und von den übrigen Ortsteilen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> auch per Velo oder Mofa<br />
gut erreicht werden kann.<br />
Landwirtschaftliche und naturräumliche Aspekte<br />
Aus landwirtschaftlicher und naturräumlicher Sicht wird das rund 96 ar grosse Gebiet<br />
«Glattacher» (Parzelle Nr. 1505) wie folgt beurteilt:<br />
Fruchtfolgefläche (FFF)<br />
Gemäss kantonalem Kataster über die Fruchtfolgeflächen (AGIS) zählt das Areal<br />
nicht zur Fruchtfolgefläche, vermutlich war die Fläche bei der Kartierung noch Abbaugebiet.<br />
Bei einer neuerlichen Beurteilung würde die Fläche vermutlich nicht den<br />
hochwertigen FFF zugewiesen.<br />
Bodenqualität und Bodenneigung<br />
Die «Bodenkarte Laufenburg» der Eidgenössischen Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen<br />
Pflanzenbau (FAP), Zürich-Reckenholz, aus dem Jahre 1992 macht<br />
über das Gebiet keine Aussage (weisse Fläche). Dies lässt vermuten, dass das Areal<br />
damals in Abbau begriffen war und so nicht kartiert werden konnte. Eine landwirtschaftliche<br />
Eignungskartierung über die rekultivierte Fläche existiert nicht. Aus<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 30 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Erfahrung erreicht aber eine rekultivierte Fläche nie mehr die Bodengüte des Ausgangszustandes<br />
- schon gar nicht, wenn sie Jahre zurück liegt (damals fehlende Erfahrung).<br />
Heute wir das Areal wieder ackerbaulich genutzt.<br />
Kiesabbau und Rekultivierung<br />
Die Parzelle Nr. 1505 wurde vor Jahrzehnten zusammen mit der Parzelle Nr. 1534<br />
vollumfänglich abgebaut. Bei der letzten Zonenplanrevision im Jahre 1991 scheint<br />
der Abbau abgeschlossen zu sein, wurde die Fläche doch bereits damals einer Rekultivierungszone<br />
zugewiesen. Seither wurde die Grube kontinuierlich aufgefüllt und<br />
für die landwirtschaftliche Nachnutzung rekultiviert. Die Wiederauffüllung und Rekultivierung<br />
erfolgte über einen langen Zeitraum - vermutlich über weit mehr als<br />
10 Jahre. Abgeschlossen wurde sie erst im Jahr 2012. Die Wiederauffüllung und<br />
Rekultivierung erfolgte über einen langen Zeitraum und in vielen kleinen Etappen.<br />
Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der «wiederaufgefüllte» Unter- und<br />
Oberboden eine heterogene Zusammensetzung aufweist. Zumindest in der Anfangsphase<br />
erfolgte die Rekultivierung sicherlich noch nicht nach den neuen, heute<br />
zwingend anzuwendenden FSK-Rekultivierungsrichtlinien, welche eine annähernd<br />
gleichwertige Bodengüte wie im Ausgangszustand garantieren sollen.<br />
Naturwerte<br />
Auf der Parzelle Nr. 1505 existieren keinerlei Naturwerte. Sie wird vollumfänglich<br />
ackerbaulich genutzt.<br />
Im Rahmen der Sondernutzungsplanung auf der südlich angrenzenden Parzelle<br />
Nr. 1458 wurde in den Sondernutzungsvorschriften erlassen, auf der Parzelle<br />
Nr. 1505 entlang der Erschliessungsstrasse, Parzelle Nr. 1229, eine Sichtschutzhecke<br />
anzulegen. Diese Auflage wurde bis heute nicht umgesetzt.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Glattacher»<br />
(27)<br />
Massnahme<br />
Einzonung<br />
. Arbeitsplatzzone II<br />
(bisher: Landwirtschaftszone,<br />
Rekultivierungszone)<br />
Abbildung 10:<br />
Luftbild Areal «Glattacher»<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 31 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Zusammenfassung<br />
Die Festlegung des Gebiets «Glattacher», Ortsteil Etzgen, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>,<br />
als erweitertes Arbeitsplatzgebiet ist aus Sicht der Regionalentwicklung<br />
gut abgestützt, entlastet innerkommunal die übrigen Ortsteile der <strong>Gemeinde</strong><br />
und tangiert keine überwiegenden anderweitigen Interessen der Rauminanspruchnahmen,<br />
welche dieser Schwerpunktsetzung entgegenstehen.<br />
(Die schriftliche Stellungnahme des Fricktal Regio Planungsverbands ist dem Bericht<br />
beigelegt.)<br />
Einzonung «Leiacher»<br />
Die geplante Einzonung entsprach dem Begehren von <strong>Gemeinde</strong> und den betroffenen<br />
Grundeigentümern, die bestehenden Liegenschaften im Gebiet «Leiacher»<br />
durch eine zweckmässige Erschliessung innerhalb Baugebiet zu ergänzen. Die damit<br />
verbundene Einzonung hätte zudem die Ausscheidung von ca. 4 Bauparzellen<br />
(Einfamilienhausparzellen) ermöglicht, womit auch die Erschliessung der erforderlichen<br />
Stichstrasse mit Werkleitungen finanziell gesichert werden kann.<br />
Aufgrund der kantonalen Stellungnahme vom 1. November 2012 wurde die geplante<br />
Einzonung sehr kritisch eingestuft. Die <strong>Gemeinde</strong> verfügt noch über sehr grosse<br />
Baulandreserven und der Kanton wünscht keine Erweiterung der Bauzone an der<br />
Peripherie. Die Ergebnisse der kantonalen Prüfung wurde den betroffenen Grundeigentümern<br />
im Februar 2013 eröffnet. Aufgrund der erfolgten Interessensabwägung<br />
durch den <strong>Gemeinde</strong>rat wird auf die Einzonung «Leiacher» verzichtet.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Leiacher»<br />
(28)<br />
Massnahme<br />
Aufgrund der Ergebnisse der kantonalen<br />
Stellungnahme vom 1. November 2012<br />
wird auf eine Einzonung des Gebiets «Leiacher»<br />
in die Wohnzone W2 verzichtet.<br />
Das Gebiet verbleibt in der Landwirtschaftszone.<br />
Abbildung 11:<br />
Areal «Leiacher»<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 32 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />
des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />
resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Restaurant Sonne»<br />
(31)<br />
«Au / Bünte»<br />
(32 / 33)<br />
«Büntenstrasse»<br />
(34)<br />
«Feichrüttiweg»<br />
(35)<br />
«Rebmattstrasse»<br />
(36)<br />
«Rebmattstrasse»<br />
(37 / 38)<br />
«Moosmatt»<br />
(39)<br />
Massnahme<br />
Umzonung<br />
. Grünzone<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />
Umzonung<br />
. Uferschutzzone<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3 (32)<br />
Gewerbezone (33))<br />
Umzonung<br />
. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />
Umzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 3<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung<br />
. Grünzone<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
Umzonung «Pfannenstiel»<br />
Der westliche Teil der Parzelle Nr. 1508 ist aufgrund des Waldabstands nicht bebaubar<br />
und kann somit der Grünzone zugewiesen werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Pfannenstiel»<br />
(40)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Grünzone<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 33 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Umzonung «Mülimatt»<br />
Im Gebiet «Mülimatt», beidseits der Talstrasse, liegen Teilflächen von Parzellen in<br />
der Wohnzone 2 sowie in der Wohn- und Gewerbezone 2. Das Gebiet sollte als<br />
Ganzes betrachtet und einheitlich zoniert werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Mülimatt»<br />
(41)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung «Stegmättli»<br />
Für das im Gebiet «Stegmättli» liegende Regenrückhaltebecken ist eine separate<br />
Zonierung innerhalb der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unzweckmässig.<br />
Hinsichtlich einer besseren Nutzung mit den angrenzenden Gewerbebauten soll es<br />
daher in die umliegende Arbeitszone I eingebunden und umgezont werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Stegmättli»<br />
(42)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Arbeitszone I<br />
(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />
Anlagen)<br />
Umzonung «Büntenstrasse»<br />
Im Gebiet zwischen der «Büntenstrasse» und dem «Kapellenweg» ist eine erhöhte<br />
Ausnützung anzustreben (vgl. Teilgebiet Nr. 26). Demzufolge soll das Gebiet von<br />
der Wohn- und Gewerbezone 2 in die 3-geschossige Wohnzone 3 umgezont werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Büntenstrasse»<br />
(43)<br />
«Kapellenweg»<br />
(44)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 3<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 3<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 34 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Auszonungen / Zuweisungen Wald / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
«Nichtbaugebiet» resp. den angrenzenden Wald Nutzen bringen. Diese Restflächen<br />
sind auszuzonen resp. dem Wald zuzuweisen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Restaurant Sonne»<br />
(61)<br />
«Bünte»<br />
(62)<br />
«Hohlweg»<br />
(63)<br />
«Mülimatt»<br />
(64)<br />
«Mürg»<br />
(65)<br />
«Brunnmatt»<br />
(66)<br />
«Eichwald»<br />
(67)<br />
Massnahmen<br />
Zuweisung<br />
. Wald<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />
Auszonung / Zuweisung<br />
. Landwirtschaftszone / Wald<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Zuweisung<br />
. Wald<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
Zuweisung<br />
. Wald<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Zuweisung<br />
. Wald<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Zuweisung<br />
. Wald<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 35 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
4.1.4 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Mettau<br />
(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Mettau / vgl. Beilage)<br />
Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />
Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />
und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />
am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />
Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />
darf.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Kindergartenweg»<br />
(3 / 4)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2 (3)<br />
. Zone für öffentl. Bauten und Anlagen (4)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />
Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />
resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />
Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />
Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />
der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />
Für das Teilgebiet «Oberes Räbächerli» (5 / 6) wäre die Weiterführung des Baugebiets<br />
bis zur Waldgrenze hin in Erwägung zu ziehen. Einzonungen von Waldabstandsbereichen<br />
gelten gemäss Richtplan nicht als Erweiterung des Siedlungsgebiets.<br />
Der südwestorientierte Hang ist eine gute Wohnlage im zentralen Ortsteil<br />
Mettau. Obwohl der Grenzbereich zwischen Baugebiet und Landwirtschaftsgebiet<br />
möglichst eindeutig erfolgen sollte, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat entschieden, diese Einzonungsmöglichkeit<br />
nicht weiter zu verfolgen. Die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen<br />
dichten Bebauung über die gesamten Parzellen ist unter Berücksichtigung der bestehenden,<br />
intakten baulichen Strukturen nicht gegeben. Die Teilfläche (6) wird daher<br />
der Grünzone zugewiesen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Mettauerbach»<br />
(1 / 2)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Uferschutzzone (1)<br />
. Dorfkernzone (2)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 36 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Oberes Räbächerli»<br />
(5 / 6)<br />
«Gugeli»<br />
(7)<br />
«Oberi Chilhalde»<br />
(8 / 9)<br />
Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />
(30)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone (5)<br />
. Grünzone (6)<br />
(bisher: übriges Gebiet)<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: übriges Gebiet)<br />
Einzonung<br />
. Grünzone (8)<br />
. Wohnzone 2 (9)<br />
(bisher: übriges Gebiet)<br />
Einzonung<br />
. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />
keiner Zone zugewiesen<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
Umzonung «Oberi Chillhalde»<br />
Die Zonierung wird an den Böschungsfuss angepasst.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Oberi Chillhalde»<br />
(31)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Grünzone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung «Bruggmättli»<br />
Die Zonierung wird an das Strassenbauprojekt «Bruggmättli» angepasst (32 / 33).<br />
Für den mehrheitlich unbebauten Bereich entlang der Hauptstrasse ist im Sinne der<br />
«Inneren Verdichtung» eine erhöhte Nutzung anzustreben. Die betroffenen Grundstücke<br />
werden der 3-geschossigen Wohn- und Gewerbezone 3 zugewiesen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Bruggmättli»<br />
(32)<br />
«Bruggmättli»<br />
(33)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 3 (32)<br />
(bisher: Gewerbezone)<br />
Umzonung<br />
. Arbeitszone I<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 37 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Bruggmättli»<br />
(36)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 3<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />
Abbildung 12:<br />
Strassenbauprojekt «Bruggmättli»<br />
Umzonung «Pfarrhausweg»<br />
Die Zufahrt der Parzelle Nr. 3069 führt über die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.<br />
Dies ist zu bereinigen und die Zufahrt, wie der Rest der Parzelle, der Dorfkernzone<br />
zuzuweisen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Pfarrhausweg»<br />
(34)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />
Anlagen)<br />
Umzonung «Schulweg»<br />
Hinter dem neuen Verwaltungszentrum liegen die Parzellen Nrn. 3085, 3086 und<br />
3092 der Einwohnergemeinde <strong>Mettauertal</strong> innerhalb der Zone für öffentliche Bauten<br />
und Anlagen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat entschieden, für die im Zusammenhang mit der<br />
geplanten Sanierung der Turnhalle erforderliche Erweiterung der Parkplätze, eine<br />
«Teilumzonung» zu beantragen. Dabei sind die Parzellen Nrn. 3085 und 3092 sowie<br />
ein Teil der Parzelle Nr. 3086 neu der angrenzenden 2-geschossigen Wohnzone<br />
2 zuzuweisen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Schulweg»<br />
(35)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />
Anlagen)<br />
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 38 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
Massnahmen<br />
Abbildung 13:<br />
Unbebaute Parzellen nordwestlich<br />
des Verwaltungszentrums<br />
Auszonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
«Nichtbaugebiet» Nutzen bringen. Diese Restflächen sind auszuzonen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Wengstrasse»<br />
(61)<br />
«Gugeli»<br />
(62)<br />
Massnahmen<br />
Auf die geplante Flächenarrondierung<br />
(Auszonung) wird aufgrund der Ergebnisse<br />
der öffentlichen Mitwirkung verzichtet.<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 39 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
4.1.5 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Wil<br />
(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Wil / vgl. Beilage)<br />
Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />
Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />
und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />
am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />
Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />
darf.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Ranspelstrasse»<br />
(11)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />
Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />
resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />
Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />
Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />
der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Etzgerbach»<br />
(1)<br />
«Huebacher»<br />
(2 / 3)<br />
«Kellermatt / Etzgerbach»<br />
(4 / 5)<br />
«Neumattstrasse»<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Uferschutzzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2 (2)<br />
. Dorfkernzone (3)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone (4)<br />
. Dorfkernzone (5)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 40 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
Massnahmen<br />
(6) . Uferschutzzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
«Grossmatt»<br />
(7 / 8)<br />
«Oberdorfstrasse / Oedenholzbach»<br />
(9)<br />
«Kapellenstrasse»<br />
(10)<br />
«Wüestgass»<br />
(12)<br />
Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />
(30)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2 (7)<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2 (8)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Uferschutzzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />
keiner Zone zugewiesen<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 41 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Einzonung «Leeber»<br />
Auf der Parzelle Nr. 146 befindet sich entlang der Mitteldorfstrasse eine ältere landwirtschaftliche<br />
Liegenschaft. Dessen Bewohner und Eigentümer besitzt heute noch<br />
wenige Hektaren Kulturland, welche er im Nebenerwerb noch selber bewirtschaftet<br />
(Graswirtschaft). Hauptberuflich arbeitet er mit einem Vollpensum (100 %) auf einer<br />
regionalen Bank. Gemäss kantonaler Statistik handelt es sich um eine landwirtschaftlichen<br />
Betrieb < 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK). Eine Nachfolgeregelung ist<br />
nicht absehbar. Aufgrund dessen sowie des Alters des Inhabers (ca. 55 jährig) wird<br />
die Landwirtschaft mittelfristig gänzlich auslaufen. Folgedessen möchte der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
die bestehenden Gebäude entlang der Mitteldorfstrasse neu dem Baugebiet<br />
(Dorfkernzone) zuweisen - bisher Landwirtschaftszone. Diese Änderung bietet<br />
Gewähr, dass die bestehende Lücke in der Dorfkernzone entlang der Mitteldorfstrasse<br />
geschlossen werden kann und die vorhandenen Bauten sinnvoll zu<br />
Wohn- oder Kleingewerbezwecken umgenutzt werden können.<br />
Diese Einzonung bzw. spätere Umnutzung ermächtigen den Grundeigentümer jedoch<br />
nicht, landwirtschaftliche Ersatzbauten ausserhalb Baugebiet (Remisen und<br />
dgl.) anzubegehren resp. zu realisieren.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Leeber»<br />
(13)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Im Einmündungsbereich der Grundbachstrasse<br />
in die K443 weisen rund 5 ar<br />
bezüglich Hochwasser eine HWZ1 auf.<br />
Dieser Bereich ist bereits heute überbaut.<br />
Die marginale Gefährdung soll mittels Objektschutzmassnahmen<br />
gelöst werden.<br />
Abbildung 14<br />
Areal «Leeber»<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 42 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Einzonung «Eggstrasse»<br />
Die bestehende Liegenschaft liegt heute ausserhalb Baugebiet. Die heutige Nutzung<br />
ist nicht mehr landwirtschaftlich geprägt und soll daher zur verbesserten «Inneren<br />
Verdichtung» (Wohnnutzung) eingezont werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Eggstrasse»<br />
(14 / 15)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Abbildung 15:<br />
Bestehende Liegenschaft<br />
«Eggstrasse»<br />
Einzonung «Oedenholzstrasse»<br />
Bei Veranstaltungen irgendwelcher Art bestehen um die Schul- und Sportanlagen<br />
permanent zu wenige Parkiermöglichkeiten. Um dem wilden Parkieren Abhilfe zu<br />
schaffen, beabsichtigt die <strong>Gemeinde</strong> - in Absprache mit dem Grundeigentümer -<br />
entlang der «Oedenholzstrasse» öffentliche Parkfelder anzubieten. Zu diesem<br />
Zweck soll ein 5m - Streifen neu der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen<br />
werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Oedenholzstrasse»<br />
(16)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 43 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />
des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />
resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Kreuzweg»<br />
(31)<br />
«Steinhofstrasse»<br />
(32)<br />
«Grundbachstrasse»<br />
(33)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung «Oedenholzstrasse»<br />
Die Umzonung «Oedenholzstrasse» erfolgt im Rahmen der Ausscheidung der geplanten<br />
Parkplätze (vgl. Teilgebiet 16).<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Oedenholzstrasse»<br />
(38)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
(bisher: Wohn und Gewerbezone 2)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 44 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Umzonung «Hubackerstrasse»<br />
Eine allfällige Erweiterung des örtlichen Gewerbes ist in diesem Gebiet nicht erwünscht<br />
und aufgrund der topografischen Verhältnisse auch nicht vertretbar. Daher<br />
soll die unbebaute Fläche der angrenzenden Wohnzone 2 zugewiesen werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Hubackerstrasse»<br />
(34)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />
Umzonung «Winkler»<br />
Die isolierte Gewerbezone mitten im Wohnquartier soll der angrenzenden Wohnund<br />
Gewerbezone 2 zugewiesen werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Winkler»<br />
(35)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2<br />
(bisher: Gewerbezone)<br />
Abbildung 16:<br />
Firma Winkler Haustechnik AG<br />
Umzonung «Steinhofstrasse»<br />
Die Zonengrenze (Abschluss Dorfkernzone) soll hinsichtlich der anzustrebenden<br />
Teilung zwischen der bebauten Liegenschaft mit Zufahrtsstrasse und den südwestlich<br />
angrenzenden unbebauten Parzellen zweckmässig korrigiert werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Steinhofstrasse»<br />
(36)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 45 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Umzonung «Ritterhalde»<br />
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen Mitwirkung soll das noch unbebaute Areal<br />
der reinen 2-geschossigen Wohnzone 2 zugewiesen werden. Das geringe Verkehrsaufkommen<br />
erlaubt die damit verbundene Herabsetzung in die Empfindlichkeitsstufe<br />
(ES) II (alt: ES III).<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Ritterhalde»<br />
(37)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />
Auszonung «ARA»<br />
Diese unerschlossene, kleinere Gewerbefläche, angrenzend zur «ARA» wird nicht<br />
mehr benötigt und kann ausgezont werden. Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«ARA»<br />
(61)<br />
Massnahmen<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Gewerbezone)<br />
Auszonung «Huebacher»<br />
Diese Teilfläche steht für eine bauliche Nutzung nicht im Vordergrund und soll daher<br />
ausgezont werden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Huebacher»<br />
(62)<br />
Massnahmen<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />
Abbildung 17:<br />
Areal «Huebacher»<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 46 / 94<br />
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4.1.6 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Hottwil<br />
(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Hottwil / vgl. Beilage)<br />
Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />
Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />
resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />
Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />
Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />
der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Breite»<br />
(1 / 4)<br />
«Spittel»<br />
(2)<br />
«Wendeplatz»<br />
(3)<br />
«Mandacherstrasse»<br />
(5)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Arbeitszone I (1)<br />
. Uferschutzzone (4)<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Grünzone<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />
des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />
resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Gewerbe Dorfeingang»<br />
(31)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Gewerbezone)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 47 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Schulhausstrasse»<br />
(32)<br />
«Hottwilerbach»<br />
(33)<br />
«Friedhof»<br />
(34)<br />
«Fältsche»<br />
(35)<br />
«Bürigasse»<br />
(36)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
Umzonung<br />
. Uferschutzzone<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />
Anlagen)<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Freihaltezone)<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Freihaltezone)<br />
Auszonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
Nichtbaugebiet Nutzen bringen. Diese Restflächen sind auszuzonen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Friedhof»<br />
(61 / 62)<br />
«Hottwilerbach»<br />
(63 / 64)<br />
Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />
(30)<br />
Massnahmen<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Uferschutzzone (61) / Zone für<br />
öffentliche Bauten und Anlagen (62))<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Dorfkernzone (63) /<br />
Uferschutzzone (64))<br />
Auszonung<br />
. Verkehrsfläche ausserhalb Baugebiet,<br />
keiner Zone zugewiesen<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 48 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Auszonung «Gewerbe Dorfeingang»<br />
Diese grössere Gewerbezone beim Dorfeingang ist unerschlossen und für eine gewerbliche<br />
Nutzung ungeeignet. Dieses für den Ortsteil Hottwil nicht mehr benötigte<br />
Areal ist somit auszuzonen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Gewerbe Dorfeingang»<br />
(65)<br />
Massnahmen<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Gewerbezone)<br />
Abbildung 18:<br />
Areal «Gewerbe Dorfeingang»<br />
(Ortsteil Hottwil)<br />
4.1.7 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Oberhofen<br />
(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Oberhofen / vgl. Beilage)<br />
Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />
Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />
und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />
am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />
Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />
darf.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Altenmatt»<br />
(1)<br />
«Langmättli»<br />
(2)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 49 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Breitenmatt»<br />
(3)<br />
«Postweg»<br />
(4)<br />
Massnahmen<br />
Einzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />
Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />
resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />
Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />
Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />
der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />
Da die Erschliessung (Wasser, Abwasser) der Parzelle Nr. 4298 ungünstig geregelt<br />
ist und sich die Parzelle an der Bauzonengrenze und am Bach befindet, hat der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat eine Auszonung in Erwägung gezogen. Da jedoch aufgrund des durch<br />
den Grundeigentümer ausgewiesenen Kaufswerts der Liegenschaft die Entschädigungszahlung<br />
zu hoch ausfallen würde, soll auf die Auszonung verzichtet werden.<br />
Die Baugebietsabgrenzung bleibt mit Ausnahme geringfügiger Arrondierungen unverändert.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Postweg»<br />
(5)<br />
«Gansingerweg»<br />
(6)<br />
«Ausserdorf»<br />
(7)<br />
Massnahmen<br />
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen<br />
Mitwirkung wird die Zonierung der Parzelle<br />
Nr. 4298 beibehalten und geringfügig arrondiert<br />
(Einzonung).<br />
Einzonung<br />
. Arbeitszone I<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Die Einzonungsfläche weist bezüglich<br />
Hochwasser eine HWZ1 auf. Da für das<br />
gesamte Ausserdorf ein Schutzdefizit be-<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 50 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
Massnahmen<br />
steht, soll die Problematik mittels einer gesamtheitlichen<br />
Lösung für das «Widbächli»<br />
gelöst werden.<br />
«Binzmatt»<br />
(8)<br />
«ARA»<br />
(9)<br />
«Am Bach»<br />
(10)<br />
Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />
(30)<br />
Einzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Landwirtschaftszone)<br />
Einzonung<br />
. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />
keiner Zone zugewiesen<br />
(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />
Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />
des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />
resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Bühlstrasse»<br />
(31)<br />
«Schulstrasse»<br />
(32)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung «<strong>Gemeinde</strong>haus»<br />
Infolge der <strong>Gemeinde</strong>fusion und des zentralen Verwaltungszentrums im Ortsteil<br />
Mettau wird das ehemalige «<strong>Gemeinde</strong>haus» von Oberhofen nicht mehr für öffentliche<br />
Nutzungen benötigt und ist somit der angrenzenden Dorfkernzone zuzuweisen.<br />
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 51 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«<strong>Gemeinde</strong>haus»<br />
(33)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Dorfkernzone<br />
(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />
Anlagen)<br />
Umzonung «Breitenmatt»<br />
Die Parzellen Nrn. 4254 und 4255 sind aufgrund der gemischten Nutzung der angrenzenden<br />
Wohn- und Gewerbezone 2 umzuzonen.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Breitenmatt»<br />
(34)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohn- und Gewerbezone 2<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
Umzonung «Roosmattstrasse»<br />
Die grössere Fläche angrenzend zum ehemaligen Schulhaus (heute zu Wohnzwecken<br />
genutzt) wird nicht mehr für öffentliche Nutzungen benötigt und ist somit der<br />
angrenzenden Wohnzone 2 zuzuweisen. Eine mögliche «Aufzonierung» in eine 3-<br />
geschossige Zone ist aufgrund der topografischen Verhältnisse (Einpassung ins<br />
Ortsbild) und der bebauten Umgebung (mehrheitlich 2-geschossige Wohnbauten)<br />
nicht angezeigt.<br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«Roosmattstrasse»<br />
(35)<br />
Massnahmen<br />
Umzonung<br />
. Wohnzone 2<br />
(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />
Anlagen)<br />
Auszonungen / Baugebietsarrondierungen<br />
Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />
oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />
«Nichtbaugebiet» Nutzen bringen. Diese Restflächen sind auszuzonen.<br />
Die periphere Teilfläche (64) der Parzelle Nr. 4331 soll hinsichtlich der Vielzahl unbebauter<br />
Baulandparzellen im Ortsteil Oberhofen ausgezont werden.<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 52 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
Anpassung Nutzungsplanung<br />
Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />
«ARA»<br />
(61)<br />
«Am Bach»<br />
(62)<br />
«Gansingerweg»<br />
(63)<br />
«Langmättli»<br />
(64)<br />
Massnahmen<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />
Anlagen)<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Dorfkernzone)<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Gewerbezone)<br />
Auszonung<br />
. Landwirtschaftszone<br />
(bisher: Wohnzone 2)<br />
4.1.8 Aufhebung Sondernutzungspläne / Sondernutzungsplanpflicht<br />
Eine Überprüfung der bestehenden Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne oder<br />
Erschliessungspläne) empfiehlt sich im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung,<br />
da diese in demselben Verfahren überarbeitet resp. aufgehoben werden können.<br />
Aufgrund der gemeindeinternen Überprüfung lassen sich die rechtskräftigen Sondernutzungspläne<br />
infolge vereinzelt noch nicht erstellten Strassen resp. der erhobenen<br />
Baulinien nicht aufheben. Ein entsprechender Überarbeitungsbedarf ist<br />
ebenfalls nicht angezeigt.<br />
Das Schulhausareal im Ortsteil Oberhofen (Parzelle Nr. 4036) wurde mit der Teiländerung<br />
des Bauzonenplans vom 9. April 2010 (genehmigt am 11. August 2010)<br />
der Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Da jedoch in der Zwischenzeit auf der Parzelle<br />
Nr. 4036 ein Ergänzungsbau bewilligt und anschliessend erstellt wurde, erachtet<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat die Beibehaltung dieser Gestaltungsplanpflicht aufgrund der damit<br />
entstandenen baulichen Situation nicht mehr als gegeben. Daher soll - trotz Abweichung<br />
der Planbeständigkeit - die Gestaltungsplanpflicht für diese Teilfläche wieder<br />
aufgehoben werden.<br />
4.1.9 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz<br />
Aufgrund der im Februar 2012 erfolgten Besprechung mit Vertretern der kantonalen<br />
Denkmalpflege wurden die neu im Bauinventar bezeichneten Objekte (Gebäude)<br />
besichtigt und ihre Schutzwürdigkeit, insbesondere als Substanzschutzobjekt beurteilt.<br />
Sämtliche seitens der kantonalen Denkmalpflege inventarisierten Gebäude<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 53 / 94<br />
Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
sind in den aktualisierten Zonenplänen sowie im Anhang der Bau- und Nutzungsordnung<br />
dargestellt.<br />
Unterscheidung Substanzschutz - Volumenschutz:<br />
• Der Volumenschutz bezweckt nicht den Schutz der Bausubstanz; er ist vielmehr<br />
wegen der räumlichen Anordnung von Bauten wichtig.<br />
• Der Substanzschutz bezieht sich primär auf die Erhaltung der Bausubstanz.<br />
Substanzschutz<br />
Kriterien zur Objektwahl:<br />
• Objekte des kommunalen Bauinventars, die sich von anderen solchermassen<br />
abheben, dass allenfalls Beiträge aus dem Ortsbildschutzfonds des Kantons und<br />
der <strong>Gemeinde</strong> gerechtfertigt sind.<br />
• Die Schutzwürdigkeit gilt nur für Vorhandenes.<br />
• Durch Neu- / Umbau stark veränderte Gebäude (im negativen Sinn) gehören<br />
nicht unter Substanzschutz.<br />
Hinweis:<br />
In Frage kommende Gebäude mit Substanzschutz innerhalb der Dorfkernzone werden<br />
nicht ausgeschieden. Der Schutzzweck im Sinne der Anforderungen für substanzgeschützte<br />
Bauten wird innerhalb dieser Zone ausreichend abgedeckt.<br />
Volumenschutz<br />
Volumengeschützte Gebäude werden nur im Ortsteil Etzgen ausgeschieden. Das<br />
bestehende «Gebäudeensemble» im Bereich der Talstrasse K287 (Parzellen Nrn.<br />
1369, 1381, 1383 und 1480) ist von der Bausubstanz her kaum erhaltenswert, weist<br />
jedoch bedeutende Qualitäten hinsichtlich der Wahrnehmung des Strassenraums<br />
auf.<br />
4.1.10 Kulturobjekte<br />
Die in den Zonenplänen eingetragenen Kulturobjekte stammen hauptsächlich aus<br />
dem von der kantonalen Denkmalpflege aktuell erarbeiteten Bauinventar der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Mettauertal</strong>. Ergänzende Objekte sind für die Ortsteile prägende Brunnen<br />
sowie ein Wegkreuz. Die Auflistung sämtlicher Kulturobjekte befindet sich im zugehörigen<br />
Paragraf der Bau- und Nutzungsordnung.<br />
4.1.11 Lärmschutz<br />
Für die Erschliessung von Gebieten oder für die Neuzuweisung in die Bauzone ist<br />
die Einhaltung der Planungswerte im Nutzungsplanungsverfahren nachzuweisen<br />
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(Art. 29 und 30 LSV). Im überbauten Gebiet sind die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.<br />
Lärmabschätzung<br />
Die Abschätzungen der Lärmauswirkungen der Kantonsstrassen basieren auf dem<br />
durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV).<br />
Abbildung 19: Verkehrsbelastung K130, K289, K444, <strong>Mettauertal</strong> (Auszug kantonaler Belastungsplan)<br />
Die zu prüfenden, lärmrelevanten Areale liegen entlang der Kantonsstrassen K130,<br />
K289 und K444.<br />
Ortsteil Etzgen / K130<br />
Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) der K130 beträgt 6195 Fahrzeuge pro<br />
Tag (gemäss kantonalem Belastungsplan: 5611 Fahrzeuge für das Jahr 2007; Annahme:<br />
2 % Zunahme pro Jahr). Der Lastwagenanteil wird tags auf 9.9 % und<br />
nachts auf 4.7 % angenommen.<br />
Einzonung Teilgebiet Nr. 27 / «Glattacher»<br />
• Für lärmempfindliche Nutzungen hat die Summe aller Lärmdämpfungen gegenüber<br />
der Kantonsstrasse mindestens 13 dB (A) zu betragen (vgl. Lärmabschätzung<br />
gemäss Beilage). Konkret können die Planungswerte (ES IV) erst ab einer<br />
Distanz von 20 Meter zur Strassenachse eingehalten werden Die geforderte<br />
Lärmreduktion (Dämpfung von mindesten 13 dB (A)) wird in der Bau- und Nutzungsordnung<br />
für das Gebiet «Glattacher» festgeschrieben.<br />
Einzonung Teilgebiet Nr. 26 «Kapellenweg»<br />
• Aufgrund der Distanz von ca. 190 Meter zur Strassenachse K130 kann der Planungswert<br />
(ES II) eingehalten werden.<br />
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Umzonung Teilgebiet Nr. 43 / WG 2 in W3<br />
• Aufgrund der Distanz von ca. 210 Meter (Nr. 26) zur Strassenachse K130 kann<br />
der Planungswert (ES II) eingehalten werden.<br />
Umzonung Teilgebiet Nr. 42 / OeBA in A I<br />
• Durch die Umzonung wird das Gebiet einer höheren Empfindlichkeitsstufe<br />
(ES III) zugewiesen, somit sind keine Massnahmen erforderlich.<br />
Ortsteil Mettau / K289<br />
Umzonung Teilgebiet Nr. 34 / OeBA in D<br />
• Höhere Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />
Umzonung Teilgebiet Nr. 35 / OeBA in W2<br />
• Gleiche Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />
Umzonung Teilgebiet Nr. 36 / WG2 in WG3<br />
• Gleiche Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />
Ortsteil Wil / K444<br />
Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) der K443 beträgt 1304 Fahrzeuge pro<br />
Tag (gemäss kantonalem Belastungsplan: 950 Fahrzeuge für das Jahr 1996; Annahme:<br />
2 % Zunahme pro Jahr). Der Lastwagenanteil wird tags auf 10 % und<br />
nachts auf 5 % angenommen.<br />
Einzonung Teilgebiete Nrn. 13 «Leeber» / 14 «Eggstrasse»<br />
• Im überbauten Gebiet können die Planungswerte resp. die relevanten Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten werden (vgl. Lärmabschätzung gemäss Beilage).<br />
Umzonung Teilgebiet Nr. 34 / WG2 in W2<br />
• Das Teilgebiet Nr. 34 wird von der Wohn- und Gewerbezone 2 ESIII in die<br />
Wohnzone 2 ESII umgezont. Im überbauten Gebiet können die Immissionsgrenzwerte<br />
eingehalten werden (Lärmabschätzung gemäss Beilage).<br />
Umzonung Teilgebiet Nr. 35 / G in WG2<br />
• Gleiche Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />
Umzonung Teilgebiete Nrn. 36, 37 / WG2 in D resp. W2<br />
• Gleiche Empfindlichkeitsstufe (Teilgebiet Nr. 36); keine Massnahmen erforderlich;<br />
für das Teilgebiet Nr. 37 können die Immissionsgrenzwerte eingehalten<br />
werden (Lärmabschätzung gemäss Beilage).<br />
Ortsteil Hottwil / K444<br />
Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) der K443 beträgt 1304 Fahrzeuge pro<br />
Tag (gemäss kantonalem Belastungsplan: 950 Fahrzeuge für das Jahr 1996; Annahme:<br />
2 % Zunahme pro Jahr). Der Lastwagenanteil wird tags auf 10 % und<br />
nachts auf 5 % angenommen.<br />
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Umzonung Teilgebiete Nrn. 35, 36 / Freihaltezone in W2<br />
• Die Teilgebiete Nrn. 35 und 36 werden von der Freihaltezone in die Wohnzone 2<br />
ESII umgezont. Die Planungswerte können eingehalten werden (Lärmabschätzung<br />
gemäss Beilage).<br />
4.1.12 Hecken innerhalb Baugebiet<br />
Die heute in den Bauzonenplänen vereinzelt eingetragenen Hecken sind für die Bebaubarkeit<br />
der betroffenen Parzellen ungünstig und im Rahmen einer künftigen Bebauung<br />
aufzugeben, ev. zu verkleinern oder zu verschieben (Auflagen im Rahmen<br />
des Baugesuchverfahrens). Auf entsprechende Planeinträge in den Bauzonenplänen<br />
wird verzichtet. Grössere zusammenhängende Flächen werden der Grünzone<br />
zugewiesen.<br />
4.1.13 Uferschutz<br />
Die Kantone sind gemäss Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer<br />
bis 2018 festzulegen. Eine genügend konkrete und grundeigentümerverbindliche<br />
Festlegung des Gewässerraums kann nur über die Nutzungsplanung erfolgen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n sind daher gehalten, die neuen Bestimmungen in ihre Planung<br />
mit einzubeziehen und den Raumbedarf der Gewässer planerisch festzulegen.<br />
Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> wird innerhalb Baugebiet im Grenzbereich der Gewässer<br />
eine zweckmässige Uferschutzzone ausgeschieden. In dicht überbauten<br />
Gebieten, insbesondere bei Bauten im Unterabstand zu den Gewässern, wird<br />
mehrheitlich auf eine entsprechende Ausscheidung der Uferschutzzone verzichtet.<br />
4.1.14 Hochwasserschutz<br />
Mit der Gefahrenkarte Hochwasser wurden über den gesamten Kanton Aargau für<br />
das Siedlungsgebiet erstmals flächendeckende, objektive Aussagen zur Hochwassergefährdung<br />
gemacht. Diese Erkenntnisse sind bei jeder Nutzungsplanungsrevision<br />
zwingend umzusetzen. Bei der raumplanerischen Umsetzung gilt das Prinzip<br />
«Vorbeugen ist besser als heilen!». Konkret soll mit raumplanerischen Massnahmen<br />
versucht werden, das Schaden- oder Gefährdungspotenzial zur vermindern resp.<br />
nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies kann erreicht werden durch «Nichteinzonungen»<br />
oder allenfalls Auszonungen in stark gefährdeten Gebieten sowie durch<br />
Schutzvorschriften / bauliche Auflagen in der Bau- und Nutzungsordnung. In diesem<br />
Sinne sind Raumplanungsmassnahmen eine kostengünstige und effiziente Umsetzungsart<br />
des Hochwasserschutzes.<br />
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Abbildung 20: Hochwasser-Gefahrenkarte (Auszug <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>)<br />
rot = erhebliche Gefährdung, blau = mittlere Gefährdung, gelb = geringe Gefährdung,<br />
gelb schraffiert = Restgefährdung<br />
Wie obige Abbildung 20 zeigt, weist die Gefahrenkarte einzig im Dorfteil Etzgen eine<br />
erhebliche Hochwassergefährdung (rot) aus. Hervorgerufen wird dieses Problem<br />
durch Rückstau und Verklausung des dortigen Durchlasses (Unterquerung Bahnund<br />
Kantonsstrassendamm). Der dort ansässige, alteingesessene Gewerbebetrieb<br />
ist sich der Problematik bewusst, haben in Vergangenheit doch immer wieder<br />
Hochwasserereignisse stattgefunden.<br />
Mittlere Hochwassergefährdungen (blau) finden sich hauptsächlich entlang der vorhandenen<br />
Bäche und Geländesenken. Sie haben mehr oder weniger eine lineare<br />
Ausdehnung.<br />
Flächenmässig relativ ausgedehnt ist die geringe Gefährdungsstufe (gelb) und dies<br />
insbesondere in den Dorteilen Hottwil, Oberhofen und Mettau.<br />
Über das «Nichtbaugebiet» macht die Gefahrenkarte, abgesehen vom unmittelbaren<br />
Baugebietsrand, keine Aussagen. Die geplanten Einzonungen am heutigen<br />
Baugebietsrand liegen jedoch allesamt innerhalb des Untersuchungsperimeters der<br />
Gefahrenkarte. Für die Beurteilung dieser Einzonungen hinsichtlich Hochwassergefahr<br />
sind somit keine zusätzlichen Abklärungen (Ergänzungen der Gefahrenkarte)<br />
erforderlich.<br />
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Die geplanten, baurechtlich relevanten Neueinzonungen liegen allesamt ausserhalb<br />
der Hochwasser-Gefahrengebieten (Stufe «rot» oder «blau»). Einzig die «kosmetischen»<br />
Einzonungen (Grünzonen, Strassen, Anpassungen an Parzellengrenzen<br />
usw.) liegen teils in der mittleren Gefahrenstufe («blau»). Da das Bauen auf diesen<br />
Restflächen verboten (Grünzonen) oder unmöglich (Strassen) ist, wird dadurch das<br />
Schadenpotenzial nicht erhöht.<br />
Raumplanerische Massnahmen innerhalb der Bauzonen sind dort zwingend erforderlich,<br />
wo ein Schutzdefizit besteht. Ein Schutzdefizit besteht dort, wo die Gefährdung<br />
grösser als das Schutzziel (keine Überschwemmung bis HQ 100 , Fliesstiefen<br />
unter 0.5 m bei HQ 100 bis HQ 300 ). Laut technischem Bericht zur Gefahrenkarte<br />
Hochwasser Rhein Koblenz - Kaiseraugst, Seite 55, beträgt die Schutzdefizitfläche<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> 13.6 ha. Wo diese Flächen liegen zeigt nachfolgende<br />
Abbildung.<br />
Abbildung 21: Hochwasser-Gefahrenkarte / rot = Schutzdefizitflächen; violett = neue Baugebietsgrenze<br />
In Abhängigkeit von Fliesstiefe / Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit / Jährlichkeit<br />
wurden aus der Gefahrenkarte die Hochwassergefahrenzonen bestimmt.<br />
Diese wurden anschliessend generalisiert, d.h. nach Möglichkeit auf die Parzellengrenzen<br />
gelegt und im Bauzonenplan und den Grundnutzungszonen überlagernd<br />
dargestellt. Im Sinne des Vorschriftenmodells wurde die BNO mit den Schutzbestimmungen<br />
gemäss dem aktuellen kantonalen Muster ergänzt. Flächen mit Restgefährdung<br />
(Gefahrenstufe ohne Schutzdefizit) werden zwecks Vorsorge und<br />
Selbstdeklaration im Bauzonenplan orientierend dargstellt.<br />
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4.1.15 Hangwasser / Oberflächenwasser<br />
Obwohl die Gefahrenkarte Hochwasser die Analyse der Überflutungsgefahr durch<br />
die Fliessgewässer zum Inhalt hat, werden zusätzlich auch Hinweise auf mögliche<br />
Konzentrationen von Oberflächenwasser gegeben. Die entsprechenden Flächen<br />
wurden überall dort ausgeschieden, wo aufgrund der Topografie, der Exposition des<br />
Siedlungsgebiets sowie aufgrund von Hinweisen eine Konzentration von Oberflächenwasser<br />
während Starkniederschlägen möglich ist (vgl. Abbildung 22). Sie haben<br />
aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Überflutungen durch Regenwasser können bei ungünstiger Disposition der Gebäude<br />
auch andernorts entstehen. Die grün schraffierten Flächen haben keine raumplanerische<br />
Relevanz, sollten aber als Hinweis bei der Siedlungsplanung, beim<br />
Ausbau von Quartierstrassen oder bei Objektschutzmassnahmen an Gebäuden berücksichtigt<br />
werden.<br />
Abbildung 22: Hangwasser / Oberflächenwasser<br />
4.2 Kulturlandplan<br />
4.2.1 «Alte» Kulturlandpläne<br />
Die heute noch geltenden Kulturlandpläne der fünf Ortsteile sind aufgrund ihres Alters<br />
(Erlassdatum) äusserst heterogen. Mit Ausnahme von Hottwil wurden sie in den<br />
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frühen 1980er-Jahren erarbeitet, also noch vor Inkraftsetzung des letzten kantonalen<br />
Richtplanes 1986. Insbesondere die Schutzzonen wurden in unterschiedlichem<br />
Detaillierungsgrad erfasst und festgesetzt. Für den neuen Kulturlandplan wurden<br />
diesbezüglich über alle fünf Dorfteile einheitliche Beurteilungskriterien angewandt.<br />
4.2.2 Vorgehensweise<br />
Der Kulturlandplan enthält alle grundeigentümerverbindlichen Festlegungen ausserhalb<br />
der Bauzonen. Die Erarbeitung des neuen Kulturlandplans erfolgte in einer<br />
Arbeitsgruppe innerhalb der Planungskommission. Zusammengesetzt war diese<br />
Arbeitsgruppe wie folgt:<br />
• Fritz Kuhn, Wil, <strong>Gemeinde</strong>rat, Vorsitz<br />
• Rudolf Bölle, Naturschutz, Mettau<br />
• Bernhard Kohler, Landwirt, Hottwil<br />
• Dominik Oeschger, Landwirt, Oberhofen<br />
• Alice Ulmi, Naturschutz, Hottwil<br />
• Erwin Zumsteg, Etzgen<br />
• Stephan Zumsteg, Landwirt, Mettau<br />
• Viktor Oeschger, Planer<br />
Anlässlich mehrerer Halbtagessitzungen und Feldbegehungen wurden in einem ersten<br />
Schritt die verschiedenen relevanten kantonalen und kommunalen Grundlagen /<br />
Inventare gesichtet, begutachtet, verifiziert und ergänzt. Unter Berücksichtigung der<br />
kantonalen Vorgaben und Grundlagen wurden jene Gebiete und Objekte, an deren<br />
Erhalt oder Weiterentwicklung aus Sicht der Arbeitsgruppe ein öffentliches Interesse<br />
besteht, als Schutzzonen / -objekte in den Kulturlandplan integriert. In einer<br />
zweiten Phase wurden, basierend auf der kantonalen Muster-Bau- und Nutzungsordnung<br />
(M-BNO) und der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, die Nutz- und<br />
Schutzbestimmungen für die einzelnen Zonen und Objekte definiert. Letztendlich<br />
hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Entwürfe begutachtet, geringfügig korrigiert und zu Handen<br />
der kantonalen Vorprüfung verabschiedet.<br />
Die nachfolgenden Kapitel beschreiben und begründen die neuen Zonierungen und<br />
Schutzobjekte im Kulturland. Die Reihenfolge entspricht derjenigen, wie sie im Kulturlandplan<br />
(Genehmigungsinhalt) vorzufinden ist.<br />
4.2.3 Landwirtschaftszonen<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> weist eine Gesamtfläche von 2159 ha auf. Davon werden<br />
1105 ha (inkl. Strassen, Wege) oder rund die Hälfte landwirtschaftlich genutzt.<br />
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Diese Verteilung entspricht in etwa derjenigen des Bezirks Laufenburg. Gegenüber<br />
dem kantonalen Mittel (44 %) ist die landwirtschaftliche Nutzfläche jedoch überdurchschnittlich,<br />
was den ländlichen Charakter der neuen <strong>Gemeinde</strong> widerspiegelt.<br />
Vier der fünf seinerzeitigen <strong>Gemeinde</strong>n führten in den Nachkriegsjahren eine landwirtschaftliche<br />
Güterregulierung durch (ausgenommen Etzgen). Im Zuge dieser<br />
Verfahren oder kurz danach haben einige Landwirte ihre Betriebsstandorte vom<br />
Dorf ins Kulturland verlegt. Dennoch ist der Anteil an Landwirtschaftsbetrieben im<br />
Baugebiet heute noch relativ gross.<br />
Wie im ganzen Kanton hat der Strukturwandel in der Landwirtschaft auch in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> in den vergangenen Jahrzehnten seine Spuren hinterlassen.<br />
Viele einst Vollerwerbsbetriebe werden im Nebenerwerb betrieben oder sind gänzlich<br />
eingegangen und verkauft oder verpachtet.<br />
Die oft stark tonhaltigen Böden und die strukturierte Topografie setzen der landwirtschaftlichen<br />
Mechanisierung Grenzen. Entsprechend liegen die Betriebsgrössen unter<br />
dem Kantonsmittel. Die Betriebe werden mehrheitlich gemischt geführt, wobei<br />
die Viehwirtschaft ergänzt mit Ackerbau im Vordergrund steht. In den Ortsteilen Wil,<br />
Hottwil und Mettau hat der Rebbau nach wie vor einen hohen Stellenwert.<br />
Abbildung 23: Rebbau mit landwirtschaftlicher Siedlung<br />
«Ranspel» im Hintergrund<br />
Um den verbliebenen Landwirtschaftsbetrieben, welche notabene auch die im <strong>Mettauertal</strong><br />
so hoch gepriesene Landschaft pflegen, gute Rahmenbedingungen zu sichern,<br />
wird mit der Planungsrevision das ausserhalb des Baugebietes und des<br />
Waldes landwirtschaftlich genutzte Areal mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen<br />
Schutzzonen der Landwirtschaftszone zugewiesen. In dieser Zone soll die<br />
landwirtschaftliche Produktion, und dazu gehört auch der Rebbau, Vorrang haben.<br />
Die Landwirtschaftszone bildet in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> die Grundlage für die<br />
produzierenden Landwirtschaftsbetriebe; sie sichern auch die Fruchtfolgeflächen<br />
(FFF).<br />
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In der Landwirtschaftszone richten sich die zulässigen Nutzungen, Bauten und Anlagen<br />
nach dem Bundesrecht. Die Zone dient primär der bodenabhängigen landwirtschaftlichen<br />
Produktion. Die Nutzungsintensität wird mit der Landwirtschaftszone<br />
nicht eingeschränkt. Innerhalb dieser Zone haben jedoch die meisten Landwirte<br />
ihre ökologischen Ausgleichsflächen. Die diesbezüglichen Einschränkungen sind<br />
mittels einzel- oder gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsverträgen zwischen Bewirtschafter<br />
und Kanton auf freiwilliger Basis und auf jeweils 6 Jahre geregelt.<br />
Grössere bodenunabhängige Produktionsbetriebe im Bereich der Tierhaltung oder<br />
des Pflanzenbaus sind derzeit keine vorhanden und auch nicht absehbar, weshalb<br />
auf die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 3<br />
Raumplanungsgesetz (RPG) verzichtet werden kann.<br />
4.2.4 Schutzzonen<br />
4.2.4.1 Naturschutzzonen Kulturland<br />
Hauptsächlich topografisch bedingt werden in <strong>Mettauertal</strong> noch überdurchschnittlich<br />
viele meist südexponierte, waldnahe Kulturlandflächen mehr oder weniger extensiv<br />
genutzt. Entsprechend zeichnet sich die <strong>Gemeinde</strong> über eine grosse Arten- und<br />
Landschaftsvielfalt aus. Der Erhalt oder gar die Ausweitung dieser Besonderheiten<br />
ist nicht nur eine zentrale Aufgabe sondern ein gesetzlicher Auftrag der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(KV 1 , BauG, NLD 2 ). Die kommunale, grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung<br />
ergänzt mit den freiwilligen, auf Ökologie ausgerichteten Bewirtschaftungsverträgen<br />
bildet die rechtliche Grundlage für deren Umsetzung.<br />
Um die biologisch hochwertigen Flächen für den Arten- und Biotopschutz zu sichern,<br />
wurden die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung (NkB) auch kantonal<br />
im Richtplan festgesetzt.<br />
Flächen, welche sich auszeichnen durch eine grosse Artenvielfalt oder welche als<br />
Lebensraum bedrohter oder seltener Arten gelten, sollen ihre spezielle Aufgabe<br />
nachhaltig ausüben können. Sie werden deshalb unter Schutz gestellt. Grundlage<br />
für diese Unterschutzstellung bilden die im kantonalen Richtplan festgesetzten Naturschutzgebiete<br />
von kantonaler Bedeutung (NkB). In Ergänzung dazu wurden aufgrund<br />
ihrer vielfältigen Artenzusammensetzung in <strong>Mettauertal</strong> weitere Flächen den<br />
Naturschutzzonen zugewiesen. Diese wurden unterteilt in Magerwiesen, extensive<br />
Weiden und eine einzelne Aue.<br />
1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980<br />
2 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (Kanton Aargau) vom 26. Februar 1985<br />
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Aue<br />
Die vor ca. 10 Jahren, knapp nördlich der Einmündung des Etzgerbachs in den<br />
Rhein geschüttete Kiesinsel ist ein Auengebiet von kantonaler Bedeutung und als<br />
solches im Richtplan festgesetzt. Sie dient der langfristigen Erhaltung, Wiederherstellung<br />
und Aufwertung der Auen. Gemäss kantonalem Rheinuferschutzdekret<br />
liegt die Insel in der Renaturierungszone und wird darin mit entsprechenden<br />
Schutzbestimmungen belegt. Im neuen Nutzungsplan wird die Insel den Naturschutzzonen<br />
Kulturland zugewiesen und so deren Bedeutung resp. deren Schutz<br />
auch auf kommunaler Ebene festgesetzt.<br />
Ruderalfläche mit Tümpeln<br />
Die noch geltende Nutzungsplanung von Etzgen resp. die Abbaubewilligung verlangen,<br />
dass der südliche Abschnitt der ehemaligen Kiesgrube «Haldesacher» für Naturschutzbelange<br />
wiederhergerichtet wird. Nach Abschluss der Wiederauffüllung ist<br />
diese Herrichtung zwischenzeitlich mehrheitlich erfolgt. Entsprechend wird das Gebiet<br />
neu als Naturschutzzone / Ruderalfläche mit Tümpeln mit dazu passenden Bestimmungen<br />
in der BNO festgesetzt.<br />
Magerwiesen<br />
Der neue Richtplan (RP11) weist in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> insgesamt 24 Naturschutzgebiete<br />
von kantonaler Bedeutung (NkB) aus. Dabei handelt es grossmehrheitlich<br />
um Hanglagen, auf welchen sich aufgrund der Bodenbeschaffenheit, der<br />
guten Besonnung und der traditionell extensiven Bewirtschaftung eine Flora und<br />
damit auch eine Fauna entwickelt hat, welche Seltenheitswert hat und der Nachwelt<br />
zu erhalten ist. Im RP11 (Detailliste der festgesetzten Gebiete gemäss Beschluss<br />
1.1) werden diese Flächen als Magerwiesen mit vereinzelt eingestreuten Einzelobjekten,<br />
wie Hecken, Waldränder und dgl. deklariert. Mehrheitlich existieren auf diesen<br />
Grundstücken freiwillige Bewirtschaftungsverträge, welche während sechs Jahren<br />
die Bewirtschaftung bzw. deren Abgeltung für Minderertrag und Mehraufwand<br />
regeln.<br />
Abbildung 24: Ausgedehnte Magerwiesen (gelb) an der Mettauer «Chilhalde»<br />
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Bei den meisten Flächen wurde die relativ grobe Abgrenzung aus dem Richtplan<br />
den aktuellen Gegebenheiten vor Ort angepasst; diese sind jedoch marginal. Grössere<br />
Differenzen ergaben sich bei zwei Objekten:<br />
• Hottwil, «Mülperg-Süd», ca. 2.2 ha: Der nordwestexponierte Abhang ist relativ<br />
feucht und wird seit mehreren Jahren mehrheitlich intensiv beweidet. Zeugen<br />
dieser Bewirtschaftung sind auch die vielen hangparallelen Trampelpfade des<br />
Viehes. Eine Mähnutzung ist demzufolge heute nicht mehr möglich. Die Artenzusammensetzung<br />
der Flora weist heute keine Raritäten mehr auf, weshalb im Kulturlandplan<br />
auf die Festsetzung einer Naturschutzzone (Magerwiese) verzichtet<br />
wird.<br />
• Hottwil, «Gstell», ca. 2.3 ha: Der südwestliche Ausläufer des NkB wird seit vielen<br />
Jahren intensiv genutzt (Mähnutzung) und gedüngt. Bezüglich der Artenzusammensetzung<br />
unterscheidet sich dieser Abschnitt von der restlichen Fläche deutlich;<br />
er ist artenarm. Er wird demzufolge der Landwirtschaftszone ohne besonderen<br />
Schutzstatus zugewiesen.<br />
Im Gegensatz zu diesen beiden «Rückstufungen» werden in Ergänzung zu den<br />
NkB verschiedene Magerwiesenzonen von regionaler oder kommunaler Bedeutung<br />
festgesetzt.<br />
Gegenüber den alten Kulturlandplänen ergeben sich einige Abstriche, so insbesondere<br />
in Hottwil («Stiefel», «Oberi Liebimatt», «Hinter Mülpert» und «Liebimatt»), in<br />
Oberhofen entlang dem Waldrand und unterhalb von Mettau. Diese Abweichungen<br />
rühren daher, dass einerseits sich die Ausprägung (Artenzusammensetzung) zwischenzeitlich<br />
verändert hat und andererseits, dass über die gesamte «neue» <strong>Gemeinde</strong><br />
erstmals ein einheitlicher Bemessungsmassstab anzuwenden war. Demgegenüber<br />
wurden aber auch verschiedene neue Schutzzonen in den Nutzungsplan<br />
aufgenommen (Erweiterungen), so in Wil in den Gebieten «Eggrüti» und «Ritterhalde»,<br />
in Oberhofen im Gebiet «Hasematt» sowie in Etzgen im Gebiet «Moosmatt»<br />
und südlich «Santebrunnehalde». Bedingt durch Veränderungen in der Artenzusammensetzung<br />
dürften die Kürzungen leicht überwiegen.<br />
Zu den Magerwiesen machen die grundeigentümerverbindlichen Bestimmungen der<br />
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Auflagen bezüglich der Bewirtschaftung (frühester<br />
Schnittzeitpunkt, keine Düngung, usw.). Die angepasste Nutzung wird in den<br />
meisten Fällen zusätzlich mittels freiwilligen Bewirtschaftungsverträgen zwischen<br />
Bewirtschafter und Kanton geregelt. Diese regeln nicht nur die Grundnutzung und<br />
die Abgeltungen, sondern machen teils zusätzliche objektbezogene Auflagen. Insgesamt<br />
weist der neue Kulturlandplan Magerwiesen im Umfang von ca. 31 ha aus,<br />
aufgeteilt auf 35 Einzelflächen.<br />
Verschiedene ökologisch ebenfalls wertvolle Wiesen lassen sich aufgrund ihrer Artenzusammensetzung<br />
nicht den klassischen Magerwiesen sondern den Fromentalwiesen<br />
zuweisen. Sie werden in der Regel zweimal jährlich gemäht und mit festem<br />
Hofdünger (Mist) leicht gedüngt. Diese Flächen werden im Nutzungsplan Kulturland<br />
nicht aufgeführt, d.h. nicht unter Schutz gestellt. Vielmehr wird deren angepasste<br />
Bewirtschaftung über freiwillige Bewirtschaftungsverträge geregelt.<br />
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Extensive Weiden<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> verfügt über einige grossflächige Dauerweiden. Diese<br />
werden nicht gedüngt und aufgrund ihrer Grösse relativ extensiv beweidet. Durch<br />
diese spezielle Nutzung haben sich im Laufe der Zeit auf diesen Weiden ökologisch<br />
wertvolle Kleinstlebensräume entwickelt, welche im Interesse des Artenschutzes<br />
erhalten bleiben sollen. Besonders wertvoll sind dornige Einzelbüsche oder Gebüschgruppen,<br />
Brachstellen, Totholzelemente oder selbst alte Weidepfähle aus<br />
Holz als Ansitzwarten. Der bedrohte Neuntöter ist kein seltener Brutvogel in diesen<br />
speziellen Lebensräumen / Strukturen.<br />
Mehrheitlich basiert die Nutzung dieser Weiden auf privatrechtlichen, freiwilligen, 6-<br />
jährigen Verträgen. Eine Aufnahme in den Nutzungsplan erübrigt sich. Zwei dieser<br />
Weiden haben aber aufgrund ihrer Lage und Umgebung einen derart hohen Stellenwert,<br />
dass sie dennoch über die Kulturlandplanung mittelfristig gesichert werden<br />
sollen. Es handelt sich um zwei Weiden am gut besonnten «Wesseberg» von Hottwil.<br />
Als Ganzes ist der Abhang des «Wesseberg» mit seinem Nebeneinander verschiedenster<br />
Lebensräume (Magerwiesen, Hecken, artenreiche natürliche Waldränder<br />
und Waldbestände) derart bedeutungsvoll, dass sich auch ein Schutz der<br />
beiden extensiven Weiden rechtfertigt.<br />
Gemäss kantonaler fachlicher Stellungnahme vom 1. Nov. 2012 ist die nördliche extensive<br />
Weide am «Wesseberg» im Trockenwieseninventar des Bundes als Halbtrockenrasen<br />
inventarisiert. Die nun vorgesehene Zonierung als extensive Weide<br />
soll dieser Besonderheit zuwenig gerecht werden. Tatsache ist aber, dass diese<br />
Fläche seit Jahrzehnten als extensive Weide genutzt wird und heute entsprechend<br />
ausgeprägt ist. Eine weitere Extensivierung, d.h. eine Rückführung beispielsweise<br />
in eine Magerwiesenzone, wäre für den langjährigen Bewirtschafter unverständlich<br />
und vermutlich kontraproduktiv. Die Zonierung als Extensive Weide soll deshalb belassen<br />
werden.<br />
Abbildung 25: Extensive Weide (braun) am «Wesseberg» (Hottwil) umgeben von Magerwiesen (gelb)<br />
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4.2.4.2 Naturschutzzonen Wald<br />
Mit dem kantonalen Waldnaturschutzinventar und dem Waldnaturschutzprogramm<br />
wird der Naturschutz im Wald auf neue Grundlagen gestellt. Der behördenverbindliche<br />
kantonale Richtplan weist in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> insgesamt 17 Teilflächen<br />
den Naturschutzgebieten von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) zu. Diese<br />
sind über den kommunalen Nutzungsplan grundeigentümerverbindlich umzusetzen,<br />
d.h. unter Schutz zu stellen.<br />
Altholzinseln<br />
In der <strong>Gemeinde</strong> gibt es sieben vertraglich geregelte Altholzinseln. Zusammen weisen<br />
sie eine Fläche von rund 21 ha auf und sind im Eigentum der öffentlichen Hand<br />
(Staat und Ortsbürger). Durch einen 50-jährigen Verzicht auf forstliche Nutzungen<br />
sollen die heute schon mehrheitlich alten und naturnahen Beständen weiter an ökologischem<br />
Wert hinzu gewinnen und so wertvollen Lebensraum für seltene Pflanzen-<br />
und Tierarten bieten.<br />
Abbildung 26: Altholzinsel<br />
Naturwaldgemässe Bestockungen<br />
Nebst den genannten Altholzinseln weist der kantonale Richtplan weitere Gebiete<br />
den NkBW zu. Gemäss Waldnaturschutzinventar zeichnen sich diese Flächen in<br />
ökologischer Hinsicht durch ihre Natürlichkeit, d.h. durch ihre weitestgehend standortheimische,<br />
laubholzreiche Bestockung aus. Diese Wälder sollen nun als eigenständige<br />
Zone (Naturwaldgemässe Bestockung) in den kommunalen Nutzungsplan<br />
aufgenommen und so grundeigentümerverbindlich geschützt werden. Die Einschränkungen<br />
sind relativ moderat. Standortfremde Baumarten sollen mittelfristig<br />
entfernt und Verjüngungen wo nötig natürlich und nur mit standortheimischen<br />
Baumarten getätigt werden.<br />
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Feucht- / Nassstandort<br />
Insbesondere im Gebiet «Dislisbrunne» werden vereinzelte kleine, im Richtplan als<br />
Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) aufgeführte Flächen<br />
im Kulturlandplan grundeigentümerverbindlich als Feucht- / Nassstandorte<br />
festgesetzt. Pflanzensoziologisch handelt es sich hierbei um die Waldgesellschaft<br />
Nr. 46 (Peitschenmoos-Fichten-Tannenwald).<br />
4.2.4.3 Weitere Schutzzonen<br />
Uferschutzzone (Gewässerraum)<br />
Die neue, auf den 1. Juni 2011 in Kraft getretene Gewässerschutzverordnung des<br />
Bundes gibt vor, dass zum Schutz der Gewässer in Abhängigkeit der Gewässersohlenbreite<br />
und anderer Kriterien ein objektbezogener Gewässerraum zu definieren<br />
ist. Dies ist nur über die Nutzungsplanung möglich. Der Kanton hat zur Konkretisierung<br />
nun die Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes erlassen.<br />
Im Gegensatz zu den Gewässerabständen innerhalb Bauzonen verweist die<br />
Verordnung bezüglich den Abständen im Kulturland auf die bundesrätliche Gewässerschutzverordnung.<br />
Da deren konkrete Umsetzung im Kanton Aargau noch diskutiert,<br />
d.h. nicht abschliessend definiert ist, wird im Kulturland dereinst auf die Ausscheidung<br />
eines Gewässerraumes verzichtet. Stattdessen wird eine herkömmliche<br />
Uferschutzzone ausgeschieden und definiert.<br />
Abbildung 27: Mit Ufervegetation gesäumter Hottwilerbach<br />
im Gebiet «Ei»<br />
Zur Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe samt Ufersäumen, Böschungen und<br />
Begleitvegetation sowie zur Verhinderung von Nährstoffeintrag in die Gewässer<br />
wird im Kulturland entlang sämtlicher Fliessgewässer eine beidseitige, 3 m breite<br />
Uferschutzzone ausgeschieden.<br />
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4.2.5 Überlagerte Schutzzonen<br />
4.2.5.1 Landschaftsschutzzone<br />
Wie es der Richtplan verlangt werden mit der Landschaftsschutzzone die Landschaften<br />
von kantonaler Bedeutung (LkB) auf <strong>Gemeinde</strong>ebene erstmals grundeigentümerverbindlich<br />
umgesetzt. Die Landschaftsschutzzone bezweckt in erster Linie<br />
die Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaftsräume<br />
in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Mit der Zonierung sollen Landschaftsveränderungen<br />
in Form von baulichen Massnahmen verhindert werden können. Die Zone<br />
ist der Landwirtschaftszone überlagert. Als Grundnutzung bleibt die Landwirtschaft<br />
und zwar bezüglich ihrer Nutzungsintensität uneingeschränkt. Die Landschaftsschutzzone<br />
verbietet - und dies legt die Bau- und Nutzungsordnung fest - insbesondere<br />
das Errichten von grösseren Hochbauten sowie Terrainveränderungen. Um jedoch<br />
den Landwirten neue Produktionsformen mit der Zone nicht zu verunmöglichen,<br />
sind beispielsweise Fahrnisbauten, Weideställe, Witterungsschutzanlagen<br />
(Hagelschutznetze, Regendächer) auf Intensivobstanlagen und dgl. zulässig.<br />
Abbildung 28: Weitgehend unverbaute, reich strukturierte Landschaften; «Wesseberg» und «Früerüti / Hüslimatt»<br />
Die Abgrenzung der neuen Schutzzone lehnt sich weitgehend an die LkB an. Generell<br />
wurde die Zone um die Dörfer leicht zurückgenommen. Die Zonengrenze wurde<br />
auf natürliche, im Gelände sichtbare Gegebenheiten oder auf Flurwege gelegt.<br />
Abbildung 29: In Ausbau begriffener Landwirtschaftsbetrieb<br />
«Deckerhof»<br />
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Für innerhalb der Landschaftsschutzzone liegende Landwirtschaftsbetriebe wurde<br />
eine Aussparung ausgeschieden («Siedlungsei»). Dadurch soll die betriebliche und<br />
bauliche Weiterentwicklung am bestehenden Standort nicht behindert werden.<br />
4.2.6 Schutzobjekte<br />
4.2.6.1 Naturobjekte<br />
Hecken / Ufer- oder Feldgehölze<br />
Die ökologisch und landschaftlich bedeutungsvollen Hecken / Ufer- und Feldgehölze<br />
wurden in den neuen Nutzungsplan aufgenommen und damit - zusammen mit<br />
den entsprechenden Bestimmungen in der Bau- und Nutzungsordnung - unter<br />
kommunalen Schutz gestellt.<br />
Nebst den Ufergehölzen entlang den Bächen konzentrieren sich die Hecken auf<br />
weniger intensiv genutzten Gebieten, dort wo auch die verschiedenen Naturschutzzonen<br />
liegen. Die Hochflächen («Metteberberg», «Roggefeld», «Hofer») rund um<br />
die Dörfer sind, vermutlich als Folge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, praktisch<br />
frei von Hecken und Feldgehölzen.<br />
Abbildung 30: Wertvolle Hecke innerhalb extensiv genutzter<br />
Wiese im Gebiet «Ei», Hottwil<br />
Untergeordnete, ökologisch kaum wertvolle Aufwüchse (z.B. mit Eschen bestockte<br />
Böschungen) sowie jene Hecken, welche im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsverträgen<br />
(Projekt: «Bewirtschaftungsverträge naturnahe Landwirtschaft») von<br />
den Landwirten freiwillig neu angelegt wurden, fanden bewusst keinen Eingang in<br />
den Kulturlandplan. Grundsätzlich können diese somit nach Ablauf der Vertragsdauer<br />
(6 Jahre) wieder entfernt werden.<br />
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Weiher / Tümpel<br />
Abbildung 31: Weiher (Amphibienlaichplatz) unterhalb der «Chilhalde»,<br />
Mettau<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> verfügt insgesamt über 22 Weiher / Tümpel. Diese wurden von den<br />
örtlichen Naturschutzvereinen und vom Forstdienst im Rahmen von Amphibienschutzkonzepten<br />
mehrheitlich künstlich angelegt. Sie nehmen heute einen wichtigen<br />
Stellenwert im regionalen Biotopverbund ein. Deren Erhalt steht im öffentlichen<br />
Interesse. Zu deren Schutz werden sie in den Kulturlandplan und mit entsprechenden<br />
Bestimmungen in die Bau- und Nutzungsordnung aufgenommen.<br />
Markante Einzelbäume<br />
Durch ihr besonderes Erscheinungsbild (Grösse), ihr Alter, ihre Geschichte und ihre<br />
Lage heben sich sechs Solitärbäume von den übrigen ab. Sie sind markant, einzigartig<br />
und landschaftsprägend. Mit der Aufnahme in die Nutzungsplanung dürfen sie<br />
nicht beseitigt werden und bei natürlichem Abgang ist möglichst gleichwertiger Ersatz<br />
zu schaffen.<br />
Abbildung 32: Geschützter Einzelbaum, Hottwil<br />
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4.2.6.2 Ökologisch besonders wertvolle Waldränder<br />
Abbildung 33: Gestufter, artenreicher Waldrand mit vorgelagertem<br />
Krautsaum, Gebiet «Rütiberg», Mettau<br />
Rund ein Dutzend Waldränder mit einer Gesamtlänge von ca. 6.4 km wurden in den<br />
letzten Jahren im Rahmen des kantonalen Naturschutzprogramms Wald durch den<br />
Forstdienst ökologisch aufgewertet. Diese wertvollen, vernetzenden Naturelemente<br />
werden neu in den neuen Kulturlandplan aufgenommen. Damit soll sichergestellt<br />
werden, dass auch künftig durch gezielte Pflegeeingriffe der ökologische Wert<br />
hochgehalten oder verbessert wird.<br />
4.2.6.3 Kulturobjekte<br />
Abbildung 34: «De langi Margschte» oder<br />
«Dreiländerstein»; dreikantiger<br />
Markstein, Gebiet «Ranspel»<br />
Aufgrund ihrer kulturgeschichtlichen Vergangenheit und ihrer Symbolträchtigkeit<br />
werden diverse Kulturobjekte (9 Wegkreuze, 5, Grenzsteine, 1 Brunnen) in den<br />
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Nutzungsplan aufgenommen. Von diesen figurieren sieben Objekte im kantonalen<br />
Bauinventar. Es sind jene Objekte, welche im Plan mit einer Nummer versehen sind<br />
und im Anhang der BNO namentlich aufgeführt sind.<br />
Der «Langi Margschte» im Gebiet «Ranspel» steht unter kantonalem Denkmalschutz.<br />
Er wird im neuen Kulturlandplan informativ, d.h. als Informationsinhalt aufgeführt.<br />
4.2.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG<br />
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG sind keine Bauzonen. Sie dürfen das Gebot<br />
der Trennung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet nicht durchbrechen und unterstehen<br />
daher den Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzone.<br />
Baubewilligungen setzen die Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen (AfB)<br />
des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />
werden vier derartiger Zonen ausgeschieden.<br />
4.2.7.1 Weilerzone<br />
Im kantonalen Richtplan sind die beiden Weiler «Mettauerberg» und «Ödenholz»<br />
festgesetzt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass am Erhalt dieser Kleinsiedlungen<br />
ein öffentliches Interesse besteht. Die bestehenden Bausubstanzen sollen<br />
erhalten bleiben und sich harmonisch in die Landschaft eingliedern. Weiler können<br />
erfahrungsgemäss jedoch nur dann erhalten werden, wenn die baulichen Nutzungsmöglichkeiten<br />
für nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten über jene der<br />
Landwirtschaftszone hinausgehen.<br />
Die jüngste Vergangenheit zeigt, dass die Zahl der Landwirtschaftsbetriebe in den<br />
beiden Weiler «Mettauerberg» und «Ödenholz» stark rückläufig ist. So ist im ursprünglich<br />
landwirtschaftlich geprägten «Mettauerberg» heute gerade noch ein einziger<br />
Landwirtschaftsbetrieb vorzufinden. Zwei Bauten sind unbewohnt und am Verlottern.<br />
In den Ökonomieteilen der bewohnten Gebäude wird Hobbytierhaltung<br />
(meist Pferde und Esel) betrieben.<br />
Der Weiler «Ödenholz» ist noch stärker landwirtschaftlich geprägt. Derzeit haben<br />
vier Landwirte ihren Betriebsstandort im Weiler. Zwei Bauten sind unbewohnt, wovon<br />
die einte kurz vor dem Zusammenbruch steht.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist bestrebt, die beiden historisch gewachsenen Weiler zu erhalten<br />
und soweit möglich zusätzlich zu beleben. Dazu soll der von der Raumplanungsgesetzgebung<br />
und vom Ortsbildschutz vorgegebene Spielraum bestmöglich<br />
ausgenutzt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der festen Überzeugung, dass die Kleinsiedlungen<br />
mittelfristig nur am Leben erhalten werden können, wenn der Umnutzung<br />
für nicht landwirtschaftliches Wohnen oder Kleingewerbe nicht zu enge Gren-<br />
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zen gesetzt werden. Wie vom Richtplan vorgegeben, sollen somit jene nichtlandwirtschaftlichen<br />
Bauten bezeichnet werden, welche im Sinne der Bestimmungen in<br />
der Muster- Bau- und Nutzungsordnung (Volumenschutz) umgenutzt werden können.<br />
Am 6. März 2012 fand bezüglich dieser Fragestellungen eine Begehung der beiden<br />
Weiler statt. Nebst einer Delegation des Gemeindrates und des Planers war je eine<br />
Vertretung der Abteilung Raumentwicklung / Sektion Siedlungs- und Freiraumentwicklung<br />
(Frau C. Hitz) und von Landwirtschaft Aargau / Sektion Strukturverbesserungen<br />
und Raumnutzung (Herr J. Frey) anwesend. Die Ergebnisse dieser Begehung<br />
wurden vom <strong>Gemeinde</strong>schreiber in der Aktennotiz vom 6. März 2012 zusammengefasst.<br />
«Mettauerberg»<br />
Abbildung 35: Weiler «Mettauerberg», Mettau<br />
Das im Jahre 1966 erbaute Ökonomiegebäude des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes<br />
U. Jehle wird gegenüber dem geltenden Kulturlandplan neu aus der Weilerzone<br />
entlassen, da dieses nicht historisch ist und eine Umnutzung heute und auch<br />
mittelfristig nicht in Frage kommt. Aus topografischen Gründen wird auch der Freiraum<br />
zwischen den beiden östlichsten Gebäudekomplexen (Parzelle Nr. 1136 /<br />
T. Wächter und Parzelle Nr. 1137 / F. Steinacher) der Landwirtschaftszone zugewiesen.<br />
Das alte, heute ungenutzte Betriebsgebäude Ebnöther wird neu zur Umnutzung<br />
mit Volumenschutz freigegeben (blau umrandet dargestellt), ebenso der gesamte<br />
dreiteilige Gebäudekomplex (Häuserzeile) südlich der Strasse (Parzellen<br />
Nr. 3214 und Nr. 3215; Aufgabe Landwirtschaftsbetrieb Jehle). Für den mittleren,<br />
heute unpassend mit einem Pultdach versehene, einst landwirtschaftlich genutzte<br />
Gebäudeteil, wird so die Möglichkeit geschaffen, die Dachform wieder den beidseitig<br />
angrenzenden Bauten anzupassen (Satteldach). Bei einem künftigen Baubewilligungsverfahren<br />
möchte der <strong>Gemeinde</strong>rat die Umgestaltung der Dachform im Interesse<br />
des Ortsbildes zur Auflage machen.<br />
«Ödenholz»<br />
Die heute rechtskräftige Weilerzone «Ödenholz» ist älter als jene auf dem «Mettauerberg».<br />
Bauten mit Umnutzungsmöglichkeiten wurden seinerzeit keine bezeichnet,<br />
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resp. bis zu einem gewissen Grad konnten sämtliche Gebäude umgenutzt werden.<br />
Neu werden die nicht mehr einem aktiven Landwirtschaftsbetrieb dienenden Bauten,<br />
welche im Rahmen der Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (Volumenschutz)<br />
umgenutzt werden können, speziell bezeichnet (blaue Umrandung); es<br />
sind dies die Liegenschaften Menconi, Parzelle Nr. 594, und Sibold (vgl. nachfolgende<br />
Abbildung). Die übrigen Gebäulichkeiten sind zugehörig zu einem Landwirtschaftsbetrieb<br />
und lassen daher keine Umnutzung zu. Erweiterungen des Wohnanteils<br />
sind im Rahmen der Raumplanungsgesetzgebung möglich. Bei vereinzelten<br />
Gebäuden kann aufgrund ihres Unterschreitens der Immissionsmindestabstände<br />
zur Landwirtschaft eine Umnutzung zu Wohnzwecken nicht zugelassen werden.<br />
Neuere Ökonomiegebäude am bisherigen Weilerzonerand werden neu aus der<br />
Weilerzone entlassen und der reinen Landwirtschaftszone zugewiesen. Deren Nutzungsmöglichkeiten<br />
werden dadurch gegenüber heute nicht eingeschränkt.<br />
Abbildung 36: Weiler «Ödenholz», Wil<br />
Mit den neuen Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung besteht die Möglichkeit,<br />
heute landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Rahmen eines Gestaltungsplanes<br />
für eine künftige Umnutzung frei zu geben. Damit hat der <strong>Gemeinde</strong>rat, sollten<br />
sich die Rahmenbedingungen für konkrete Fälle vor Ablauf des Planungshorizontes<br />
ändern (z.B. Aufgabe der Landwirtschaft), ein flexibles Instrument zur Hand, um auf<br />
Veränderungen zu reagieren. Ebenso besteht mit den neuen Bestimmungen für den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat die Möglichkeit, ebenfalls im Rahmen eines Gestaltungsplans, unter<br />
Wahrung aller Ortsbildschutzauflagen Ergänzungsbauten zuzulassen. Ein derartiger<br />
Freiraum existiert aufgrund der neuen Weilerzonenabgrenzung allerdings einzig im<br />
Zentrum des Weilers «Mettauerberg».<br />
Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser des Kantons Aargau besteht im Weiler Oedenholz<br />
aufgrund eines eingedolten Baches eine lokale Hochwasser-Restgefährdung.<br />
Diese wird im Orientierungsinhalt des Kulturlandplans mit einer blauen Horizontalschraffur<br />
symbolisiert.<br />
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4.2.7.2 Campingzone<br />
Am Fusse der «Egghalde» zwischen Wil und Mettau liegt der bekannte Campingplatz<br />
«Hinteri Egg». Er hat sich im Laufe der Jahrzehnte in der <strong>Gemeinde</strong> etabliert<br />
und ist heute nicht mehr wegzudenken. Wie nachfolgende Abbildung zeigt, fügt sich<br />
die Anlage dank ihrer Durchgrünung relativ gut ins Landschaftsbild ein. In der Meinung,<br />
dass der Betrieb im bisherigen Umfang weiter betrieben werden kann, wird<br />
die Campingzone mit angepassten, einfacher handhabbaren Bestimmungen auch<br />
in die neue Nutzungsplanung übernommen.<br />
Insgesamt wird die Campingzone um rund 350 m 2 vergrössert:<br />
• Richtung West: Anpassung an die bestehende Parzellen-/Eigentumsgrenze.<br />
• Richtung Süd: Seit Jahrzehnten besteht hier eine Spielwiese mit Einzäunung<br />
(Ballfang), welche von den Campierenden im Sommer rege benutzt wird. Diese<br />
soll neu auch der Campingzone zugeschlagen werden.<br />
• Richtung Ost: Um dem wilden Parkieren Einhalt zu gebieten, hat der Betreiber im<br />
Eingangsbereich naturbelassene Parkierflächen (Hartplatz) angelegt. Zudem<br />
wurde für recylierbare Haushaltabfälle (Altglas, Aluminium, Weissblech u.dgl.)<br />
eine zentrale Sammelstelle geschaffen. Diese Nebenanlagen sollen neu ebenfalls<br />
der Campingzone zugeschlagen werden.<br />
Abbildung 37: Campingplatz / -zone «Hinteri Egg»<br />
4.2.7.3 Materialabbauzone<br />
Ortsteil Etzgen<br />
Im Dorfteil Etzgen existierten bis anhin in den Gebieten «Glattacher / Heereacher»<br />
und «Haldesacher» je eine Materialabbauzone, in welchen Kies abgebaut wurde.<br />
Währenddem die erste Grube fertig abgebaut, wieder aufgefüllt und für die landwirtschaftliche<br />
Nachnutzung rekultiviert ist, steht die Wiederherstellung der zweiten<br />
kurz vor ihrem Abschluss. Die bis jetzt noch nicht wieder rekultivierte Teilfläche soll<br />
für Naturschutzbelange hergerichtet werden. Die beiden bisherigen Materialabbauzonen<br />
werden daher neu zoniert. Die erste soll neu, teils der Landwirtschaftszone,<br />
andernteils der Arbeitsplatzzone, zugewiesen werden. Das Gebiet «Haldesacher»<br />
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wird neu als Landwirtschaftszone resp. als Naturschutzgebiet (Ruderalfläche mit<br />
Tümpeln) zoniert.<br />
Ortsteil Wil<br />
Im Gebiet «Egghalde» (Wald) wird seit Jahrzehnten durch die <strong>Gemeinde</strong> Mergel für<br />
den Flur- und Waldwegunterhalt abgebaut; dies soll so bleiben. Da der Bedarf die<br />
Menge von 5000 m3 innert 5 Jahren jedoch nicht übersteigt, kann die Grube künftig<br />
als «Kleinabbaustelle im Wald» betrieben werden. Somit wird neu auf das Ausscheiden<br />
einer Materialabbauzone verzichtet. Dies hat den Vorteil, dass bei einem<br />
Weiterabbau über die Zonengrenze hinaus nicht jedes Mal wieder eine Teiländerung<br />
der Nutzungsplanung erforderlich wird.<br />
In der heute als Materialabbauzone definierten Abbaustelle «Gumpertsmatt», ebenfalls<br />
im Ortsteil Wil, möchte die <strong>Gemeinde</strong> auch in Zukunft in kleinen Mengen Kies<br />
abbauen. Das in der Regel aufbereitete Material (Kies) dient, ökologisch und ökonomisch<br />
sinnvoll, ausschliesslich dem gemeindeeigenen Unterhalt der Flur- und<br />
Waldwege. Die derzeit noch bewilligten Reserven betragen rund 1000 m3. Bei einem<br />
Jahresbedarf von 350 m3 reicht dies noch rund 3 Jahre aus, wobei davon auszugehen<br />
ist, dass der Bedarf mit dem Zusammenschluss der fünf <strong>Gemeinde</strong>n deutlich<br />
steigen dürfte. Um die Bedürfnisse für die nächsten Jahre zumindest planerisch<br />
decken zu können, wird die Abbauzone neu um ca. 30 m bis an den dortigen Flurweg<br />
erweitert.<br />
Abbildung 38: <strong>Gemeinde</strong>eigene Kiesabbaustelle «Gumpertsmatt».<br />
4.2.7.4 Materialumschlagplatz<br />
Zwischen Etzgen und Schwaderloch ist das kantonale Departement Bau, Verkehr<br />
und Umwelt (BVU) nördlich der Kantonsstrasse K130 im Besitz eines alten wieder<br />
aufgefüllten Steinbruchs («Roter Steibruch»).<br />
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Nach anfänglich eigener Nutzung hat das BVU das Areal seit nunmehr 25 Jahre an<br />
die in Schwaderloch ansässige Bauunternehmung Meier Söhne AG verpachtet. Im<br />
Pachtvertrag ist die Zweckbestimmung wie folgt umschrieben: «Zwischenlagerung<br />
von bituminösem Belagsmaterial und Wandkies, sowie die Verarbeitung dieses Materials<br />
auf dem Platz.» Zusätzlich ist der Vertrag mit verschiedenen Umweltschutzvorschriften<br />
versehen. Wie die nachfolgende Abbildung zeigt wird das Areal heute<br />
den Zweckbestimmungen entsprechend ordnungsgemäss betrieben.<br />
Abbildung 39: «Roter Steibruch», Etzgen<br />
Seitens der <strong>Gemeinde</strong> bestand die Absicht das Areal im Zuge des laufenden Verfahrens<br />
einer Spezialzone gem. Art. 18 RPG zuzuweisen (z.B. Materialaufbereitungszone).<br />
In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 1. Nov. 2012 haben die kantonalen<br />
Fachstellen diese Absicht mit folgender Begründung zurückgewiesen (Zitat):<br />
«Die gemäss § 29 BNO zuzulassende Zwischenlagerung von Bauschutt stellt eine<br />
Abfallbehandlung dar und benötigt eine kantonale, abfallrechtliche Betriebsbewilligung.<br />
Zudem benötigen Plätze zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von Ausbauasphalt<br />
und anderen mineralischen Bauabfällen eine Platzbefestigung mit Entwässerung<br />
über Schlammsammler und Ölabscheider in die Kanalisation. Diese<br />
Massnahme - aber auch die bisherige Nutzung - widersprechen den Bestimmungen<br />
des Rheinuferschutzdekrets. Einer Zonierung dieser Fläche kann daher kein Genehmigungsantrag<br />
in Aussicht gestellt werden. Ein Weiterbetrieb ist im Rahmen<br />
des Besitzstandes gewährleistet.»<br />
Aufgrund dessen, wird das Areal wie bis anhin in der Landwirtschaftszone belassen.<br />
4.2.8 Historische Verkehrswege<br />
Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) beinhaltetet die historischen<br />
Verkehrswege und Wegbegleiter (Wegkreuze usw.). Aus Gründen der<br />
Übersichtlichkeit und Planlesbarkeit wurde auf eine Aufnahme in den Kulturlandplan<br />
verzichtet. Zuhanden des <strong>Gemeinde</strong>rates wurde jedoch ein separater Plan mit<br />
sämtlichen IVS-Objekten angefertigt. Mit diesem Plan hat der <strong>Gemeinde</strong>rat ein In-<br />
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strument, welches ihm einen diesbezüglichen Überblick vermittelt und anhand dessen,<br />
allfällige Beeinträchtigungen dieser Zeitzeugen schnell erkannt werden können.<br />
Um Zerstörungen der noch vorhandenen Substanz auszuschliessen, hat der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat bei allfälligen Bauvorhaben im Bereich derartiger Objekte den Plan<br />
resp. das hinterlegte Inventar zu konsultieren und nötigenfalls Auflagen zu erlassen.<br />
4.2.9 Weitere Planinhalte<br />
Im Orientierungsinhalt des Kulturlandplanes sind zusätzliche interessante Angaben<br />
oder solche, welche zum besseren Verständnis des Planes erforderlich sind, dargestellt.<br />
Einige dieser Inhalte wurden in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgesetzt.<br />
Erwähnenswert ist an dieser Stelle der Rebbau, welcher vor allem in den Ortsteilen<br />
Wil, Hottwil und Mettau einen grossen Stellenwert einnimmt. Einige der aktiven<br />
Landwirte sind zusätzlich im Rebbau tätig. Die Rebgrundstücke liegen allesamt in<br />
der Landwirtschaftszone und sind somit zonenkonform. Der Rebkataster ist im Kulturland<br />
mit einer violetten Umgrenzungslinie orientierend dargestellt.<br />
Abbildung 40: Der südwestexponierte, über dem Dorf gelegene<br />
Rebberg von Wil<br />
Die Waldausscheidung wurde im Hinblick auf die Nutzungsplanungsrevision vom<br />
Kreisförster im Jahr 2010 aktualisiert. Der auf dem Kulturlandplan orientierend dargestellte<br />
Wald entspricht der überarbeiteten Waldausscheidung und widerspiegelt<br />
das Waldareal im Rechtssinn im Jahr 2010. Da ausserhalb Baugebiet nach wie vor<br />
der dynamische Waldbegriff gilt, kann sich das Waldareal im Laufe der Zeit flächenmässig<br />
ändern.<br />
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4.3 Bau- und Nutzungsordnung<br />
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der fusionierten Ortsteile wurde bereits im<br />
Jahre 2010 zusammengefasst und an die damalige Gesetzgebung sowie an die<br />
Muster - Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO) des Kantons angepasst.<br />
4.3.1 Rechtsbeständigkeit<br />
Die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt,<br />
daher bleibt die Rechtsbeständigkeit - trotz der kürzlich erfolgten Revision im<br />
Jahre 2010 - weiterhin gewahrt.<br />
Die formellen und materiellen Anpassung erfolgen im Wesentlichen aufgrund des<br />
geltenden übergeordneten Rechts (insbesondere BauG / BauV) und aufgrund von<br />
kantonalen Empfehlungen gemäss der aktualisierten Muster - Bau- und Nutzungsordnung<br />
(M-BNO). Jedoch besteht aufgrund der revisionsbedürftigen Pläne (Bauzonenpläne<br />
/ Kulturlandpläne der einzelnen Ortsteile) auch Anpassungsbedarf,<br />
womit die mit der vorliegenden Gesamtrevision erfolgten BNO - Änderungen gerechtfertigt<br />
sind.<br />
4.3.2 Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen<br />
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)<br />
Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur «Interkantonalen Vereinbarung<br />
über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)» beschlossen, welche<br />
die Definitionen und Messweisen der Baugesetzgebung vereinheitlicht. Das Konkordat<br />
ist seit dem August 2010 rechtskräftig.<br />
Am 1. September 2011 erfolgte die Inkraftsetzung der auf die harmonisierten Baubegriffe<br />
und der neuen Messweise abgestimmten kantonalen Bauverordnung<br />
(BauV). Die <strong>Gemeinde</strong>n im Kanton Aargau sind dabei angehalten, ihre allgemeinen<br />
Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung der BauV an die<br />
neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Die revidierte Bau- und<br />
Nutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> soll den kantonalen Vorgaben gemäss<br />
BauV entsprechen und auf die neuen Baubegriffe und Messweisen abgestimmt<br />
werden.<br />
Masswerte (Grundsatz)<br />
Im Zusammenhang mit der Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen<br />
in die revidierte Bau- und Nutzungsordnung sind die heute gängigen Begriffe<br />
der «Gebäudehöhe» und der «Firsthöhe» mit den neuen Begriffen der IVHB<br />
«Fassadenhöhe» und «Gesamthöhe» zu ersetzen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich dabei<br />
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auf den Standpunkt gestellt, diese Begriffe so zu ersetzen, dass die damit verbundenen<br />
Masswerte im Grundsatz unverändert beibehalten werden können.<br />
Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe<br />
Die Übernahme der unveränderten Masswerte hat zur Folge, dass für die «Gebäudehöhe»<br />
ein adäquater Begriff für die damit verbundene, zulässige «Fassadenhöhe»<br />
gefunden werden muss.<br />
Für traufseitige und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden<br />
können, im Gegensatz zur bisherigen «Gebäudehöhe», unterschiedliche Masse<br />
festgelegt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mettauertal</strong> möchte jedoch die heute massgebenden<br />
Masswerte der «Gebäudehöhe» unverändert in die künftige «Fassadenhöhe»<br />
überführen.<br />
Die «traufseitige Fassadenhöhe» entspricht gemäss Definition der IVHB in etwa der<br />
heutigen «Gebäudehöhe» bei Schrägdächern. Die massgebende Fassadenhöhe<br />
soll wie bisher bei der Gebäudehöhe talseitig gemessen werden.<br />
Bei Flachdachbauten müsste für die Messweise der massgebenden «Fassadenhöhe»<br />
das Attikageschoss in Abzug gebracht werden. Da jedoch die talseitige Anordnung<br />
eines Attikageschosses infolge der damit verbundenen übermässigen Fassadenhöhe<br />
nicht erwünscht ist, wird auf den gemäss § 64 Abs. 2 lit. a BauV ergänzten<br />
Passus «ohne Attikageschoss» verzichtet.<br />
Um somit gegenüber dem heutigen Recht möglichst geringe Abweichungen zu erhalten,<br />
wird daher neu eine «talseitig gemessene, traufseitige (für Schrägdächer)<br />
Fassadenhöhe» festgelegt, welche auch für Flachdachbauten mit demselben Mass<br />
anzuwenden ist.<br />
Zusammengefasst wird für die revidierte BNO für die «Gebäudehöhe» neu die «talseitig<br />
gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe» festgelegt.<br />
Gesamthöhe<br />
Analog der «Fassadenhöhe» hat die Übernahme der unveränderten Masswerte zur<br />
Folge, dass für die «Firsthöhe» ein adäquater Begriff für die damit verbundene, zulässige<br />
«Gesamthöhe» gefunden werden muss.<br />
Bei der «Gesamthöhe» wird neu der grösste Unterschied zwischen dem höchsten<br />
Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Terrain gemessen.<br />
Die «Gesamthöhe» kann somit im Gegensatz zur bisherigen «Firsthöhe» auch im<br />
Gebäudeinnern liegen. Die «Gesamthöhe gilt neu auch bei Flachdächern und bezieht<br />
das Attikageschoss mit ein.<br />
Diese Messweise hat dabei zur Folge, dass die «Gesamthöhe» anhand der vorhandenen<br />
Geländeneigungen und Dachformen unterschiedlich ausfallen kann.<br />
Beispielsweise kann bei Anordnung des Firstes parallel zum Hang und der Anordnung<br />
des Firstes quer zum Hang das entsprechende Mass der «Gesamthöhe»<br />
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deutlich variieren. Festzustellen ist jedoch, dass mit Einführung der «Gesamthöhe»<br />
mit gleichbleibenden Masswerten der noch geltenden «Firsthöhe» nicht ein kleineres<br />
sondern ein gleich grosses oder sogar grösseres Bauvolumen erstellt werden<br />
kann.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat möchte daher auf die Einführung verschiedener Masse, welche<br />
als Überregulierung verstanden wird, verzichten. Der möglichen Gefahr allfälliger<br />
veränderter Quartierstrukturen mit Einführung nur eines Masswertes für die «Gesamthöhe»<br />
ist einzuwenden, dass für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> weiterhin die maximal<br />
zulässige Geschosszahl (W2 / WG2 / W3 / WG3) gelten soll.<br />
Zusammengefasst wird für die revidierte BNO in Anwendung von § 64 BauV für die<br />
«Firsthöhe» neu die «Gesamthöhe» festgelegt.<br />
4.3.3 Änderungen<br />
Nachfolgend die wichtigsten geplanten, materiellen Änderungen (Verweis auf die<br />
entsprechenden Paragrafen gemäss revidierter Bau- und Nutzungsordnung):<br />
§ 3 Planungsgrundsätze<br />
Basierend auf das erarbeite Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> sowie den Vorgaben<br />
der kantonalen Muster- Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO) werden behördenverbindliche<br />
Planungsgrundsätze erlassen. Diese bezwecken die Umsetzung der<br />
Ziele gemäss § 13 Abs. 2 bis BauG in der Nutzungsplanung.<br />
Die detaillierte Umsetzung in den einzelnen Bauzonen erfolgt mit gezielten<br />
Bestimmungen insbesondere in den Zonen D, W2, WG2, W3, WG3, A I und A II.<br />
Wir verweisen auf die einzelnen Paragrafen in der Bau- und Nutzungsordnung<br />
(§§ 8 - 13 BNO).<br />
§ 5 Mehrwertausgleich<br />
Gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz ist eine Mehrwertabgabe dann zu erheben,<br />
wenn Land, das bisher ausserhalb der Bauzonen lag, neu und dauerhaft einer<br />
Bauzone zugewiesen wird. Die Revision des Raumplanungsgesetzes verpflichtet<br />
die Kantone, mindestens 20 Prozent dieses Mehrwerts abzuschöpfen. Das Geld<br />
dient dazu, Entschädigungen zu finanzieren, die aufgrund einer «Rückzonung» von<br />
Bauland zu zahlen sind. Die Kantone und <strong>Gemeinde</strong>n können das Geld auch für die<br />
Gestaltung öffentlicher Plätze und Pärke u.a. einsetzen. In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />
wird die Ausgleichzahlung vom errechneten Mehrwert auf 30 % festgelegt.<br />
§§ 8 ff. Bauzonen (allgemein)<br />
Zusammenführen der Zonen W2a und W2b<br />
Das Bestreben zur «Inneren Verdichtung» führte dazu, dass in den heutigen noch<br />
unterteilten 2-geschossigen Wohnzonen (alt: W2a / W2b) eine grundsätzliche<br />
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Unterscheidung dieser Zonierung in Frage gestellt wurde. Die unterschiedlichen<br />
Nutzungsvorgaben gemäss den geltenden Bauzonenpläne lassen sich in den<br />
entsprechenden Teilgebieten / Quartieren nicht mehr abgelesen. Mit der seitens der<br />
<strong>Gemeinde</strong> angestrebten Harmonisierung der Zulässigkeit von Gebäudetypen ist<br />
eine künftige Unterscheidung der heute noch unterteilten 2-geschossigen<br />
Wohnzonen nicht mehr zweckmässig. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher entschieden, die<br />
getrennt geführten 2-geschossigen Wohnzonen (alt: W2a / W2b) in eine 2-<br />
geschossige Wohnzone W2 zusammenzuführen. Die zulässigen Masswerte werden<br />
im Sinne der heutigen Wohnzone W2b erhöht, wobei die Gesamthöhe neu auf<br />
10.5 m (statt 11 m) festgelegt wird (vgl. Kapitel 4.3.2).<br />
Gebäudelänge bei reinen Gewerbebauten (WG2 / WG3)<br />
Bei reinen Gewerbebauten dürfen in den Zonen WG2 und WG3 die Gebäudelängen<br />
um max. 10 m erhöht werden. Die damit verbundenen zulässigen Gebäudelängen<br />
entsprechen den betrieblichen Anforderungen für zeitgemässe Zweckbauten,<br />
welche in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> bereits vereinzelt bewilligt wurden.<br />
Gewerblich genutzte Erdgeschosse (D / WG2 / WG3)<br />
Gewerblich genutzte Erdgeschosse sind höher als die als Vollgeschoss zulässige,<br />
gesetzliche Höhe von maximal 3.20 m. Damit die gesetzliche Geschosszahl nicht<br />
überschritten wird, dürfen in den Zonen D, WG2 und WG3 die gewerblich genutzten<br />
Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.50 m aufweisen.<br />
Publikumsintensive Nutzungen (Verkaufsflächen)<br />
Gemäss den heute gültigen Zonenvorschriften sind in der Dorfkernzone D, der<br />
Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3, der Arbeitszonen publikums- oder verkehrsintensive<br />
Nutzungen (u.a. Einkaufszentren, Fachmärkte) grundsätzlich zulässig.<br />
In der revidierten Bau- und Nutzungsordnung sollen daher in den Zonen D,<br />
WG2, WG3, A I und A II künftige Verkaufsgeschäfte auf maximal 500 m 2 Nettoladenfläche<br />
begrenzt werden. Aufgrund dieses festgelegten Grenzwerts sind die heutigen<br />
Verkaufsgeschäfte in den einzelnen Ortsteilen, insbesondere in den Kernbereichen,<br />
weiterhin zonenkonform. Allfällige Einkaufszentren und Fachmärkte sollen<br />
jedoch nicht ermöglicht werden, welche in Anbetracht auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />
auch nicht erwünscht sind.<br />
Siedlungsqualität<br />
Zwecks Förderung der Siedlungsqualität gemäss den Anforderungen der<br />
kantonalen Gesetzgebung (Richtplan, BauG, BauV) werden entsprechende<br />
Bestimmungen hinsichtlich der Farbgebung von Bauten, dem Bauvolumen (Form,<br />
Gliederung, Proportion usw.) sowie der Durchgrünung u.a. geschaffen.<br />
Entsprechende Vorgaben werden nebst der für das Ortsbild prägenden<br />
Dorfkernzone D auch für die Zonen W2, WG2, W3, WG3, A I und A II erlassen.<br />
§ 9 Dorfkernzone<br />
Die Bestimmungen in der Dorfkernzone werden so ausgelegt, dass grundsätzlich<br />
bestehende, schützenswerte Bauten und Strukturen erhalten bleiben, jedoch sollen<br />
auch Neu- und Umbauten zugelassen und insbesondere in überalterten Gebieten<br />
gefördert werden. In diesem Sinne wurden die Bestimmungen in der Dorfkernzone<br />
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überarbeitet. Die Vorschriften der heute geltenden Dorfkernzone Umgebung<br />
Kapelle Wil sind in ergänzenden Bestimmungen in die neue Dorfkernzone integriert<br />
worden.<br />
Gebäude in der Dorfkernzone sind grundsätzlich mit ihrer Umgebung zu erhalten<br />
und dürfen nicht abgebrochen werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann jedoch Ausnahmen<br />
bewilligen, sofern<br />
a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist;<br />
b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist; für Gebäude gemäss Bauinventar<br />
ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachten zu belegen;<br />
c) das Grundstück nur mit Neu- und Erweiterungsbauten einer verdichteten Bauweise<br />
zugeführt werden kann; davon ausgenommen sind die im Bauinventar erhobenen<br />
Gebäude.<br />
Zwecks Bewahrung der für das Ortbild typischen geschlossenen Bauweise darf im<br />
Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassadenund<br />
Gesamthöhen, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl,<br />
gebaut werden.<br />
Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen sind erlaubt, bedürfen jedoch in jedem<br />
Fall einer Baubewilligung (vgl. § 49 / 50 BauV).<br />
Zum Schutz des Ortsbilds gewährleistet der <strong>Gemeinde</strong>rat bei geplanten Bauvorhaben<br />
(u.a. bei Fassadenrenovationen, Umbauten, Neubauten, Auskernungen, Abbrüche,<br />
Umgebungsgestaltung) wie bisher die fachliche Beratung und zieht vor Erteilung<br />
der Baubewilligung entsprechende Fachpersonen aus der Bauverwaltung,<br />
den kantonalen Fachstellen usw. bei.<br />
§§ 10 / 11 Wohn- und Mischzonen<br />
Im Gegensatz zur heutigen Formulierung werden in der künftigen W2 die<br />
zulässigen Wohnhäuser u.a. mit Terrassenhäuser ergänzt. Diese Gebäudeform ist<br />
insbesondere in Hanglagen beliebt (u.a. Entwicklungsgebiet «Trottmatt» / Ortsteil<br />
Mettau) und soll die Vielfalt von Wohnformen sowie die damit verbundene<br />
verdichtete Bauweise fördern.<br />
In den Wohn- und Gewerbezonen sollen, wie bisher, die Mischnutzung von Wohnen<br />
und Arbeiten gefördert werden. Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop,<br />
Autowaschanlagen und dgl.) sind in der Wohn- und Gewerbezone WG2 nicht<br />
zulässig. Davon ausgenommen ist die im Ortsteil Etzgen ausgeschiedene,<br />
mehrheitlich an den Verkehrsachsen zugewiesene gemischte Zone WG3 (u.a. auch<br />
Standort der bestehenden Tankstelle der Garage Jakob Müller GmbH).<br />
§ 12 Arbeitszone I<br />
Hinsichtlich der anzustrebenden Wertschöpfung der unüberbauten Gewerbeflächen<br />
werden im Vergleich zur gültigen BNO die auszuschliessenden Nutzungen präzisiert.<br />
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Nicht zugelassen sind:<br />
a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m 2 ;<br />
b) öffentliche Vergnügungszentren und dgl.;<br />
c) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen.<br />
§ 13 Arbeitszone II<br />
Für die neu ausgeschiedene im Ortsteil Etzgen ist eine grosse Wertschöpfung im<br />
Sinne des «Regionalenwicklungskonzepts Fricktal» («Schwerpunkt Industrie») anzustreben.<br />
Entsprechend diesen Rahmenbedingungen ist diese Zone für Bauten<br />
und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie<br />
zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt.<br />
Nicht zugelassen sind:<br />
a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m 2 pro Standort;<br />
b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungsanlagen und dgl.;<br />
c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.);<br />
d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik;<br />
e) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen;<br />
f) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und<br />
Aushubmaterial.<br />
§ 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
Die bisherige Bestimmung für öffentliche Bauten und Anlagen wird sinngemäss in<br />
die neue Bau- und Nutzungsordnung übernommen.<br />
§ 15 Grünzone<br />
Die neu eingeführte Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes,<br />
der Siedlungsdurchgrünung, dem Uferschutz sowie als ökologischer Korridor und<br />
gilt für die im Bauzonenplan ausgeschiedenen Gebiete, welche für eine Bebauung<br />
nicht geeignet sind (Ortsteile Etzgen, Mettau und Hottwil). Die Grünzone ersetzt die<br />
bisherige Freihaltezone.<br />
§ 16 Uferschutzzone Baugebiet<br />
Innerhalb der Uferschutzzone Baugebiet wird der Gewässerraum innerhalb Baugebiet<br />
grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Uferschutzzone dient der Erhaltung<br />
und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger<br />
Bestockung und übriger Vegetation.<br />
§ 17 Hochwassergefahrenzonen<br />
Die in der Bau- und Nutzungsordnung erlassenen Vorschriften (kantonales Muster)<br />
gelten für <strong>Gemeinde</strong>n, bei welchen die Gefahrenkarte bereits erstellt wurde.<br />
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§ 18 Hangwasserschutz<br />
Bei Neu-, Um- und Anbauten in bzw. unterhalb von Hangflächen ist der Oberflächenwasserschutz<br />
(Hangwasser) gemäss den erlassenen Vorschriften (kantonales<br />
Muster) zu berücksichtigen.<br />
§§ 19 ff. Landwirtschaftszonen / Schutzzonen / Überlagerte Schutzzonen /<br />
Schutzobjekte<br />
Die Bezeichnungen entsprechen der kantonalen Muster - Bau- und Nutzungsordnung.<br />
Die Bestimmungen wurden partiell auf die örtlichen Gegebenheiten korrigiert<br />
und auf das kantonale Muster bzw. dem aktualisierten übergeordnetem Recht angepasst.<br />
Bezüglich der materiellen Anpassungen verweisen wir auf Kapitel 4.2.<br />
§ 27 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz<br />
Die im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege ausgeschiedenen Gebäude (vgl.<br />
Anhang zur revidierten Bau- und Nutzungsordnung) liegen mehrheitlich innerhalb<br />
der Dorfkernzone und werden mit den zugehörigen Bestimmungen ausreichend in<br />
ihrer Substanz geschützt. Für allfällige Abbrüche gelten die Bestimmungen der revidierten<br />
Bau- und Nutzungsordnung von § 9 Abs. 2 BNO.<br />
Gebäude ausserhalb der für das Ortsbild bestimmenden Dorfkernzone werden entsprechend<br />
ihrer Schutzwürdigkeit als Substanz- oder Volumenschutzobjekte ausgewiesen.<br />
Die erlassenen Vorschriften entsprechen den bisherigen Bestimmungen<br />
gemäss geltender Bau- und Nutzungsordnung.<br />
§ 28 Kulturobjekte<br />
Die erfassten Kulturobjekte liegen im aktuellen Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege<br />
vor. Zusätzliche Objekte (Brunnen, Wegkreuz) wurden von kommunaler<br />
Seite her anlässlich von Begehungen ergänzt.<br />
§§ 29 ff. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG<br />
Weitere Spezialzonen nach Art. 18 RPG im Kulturland (u.a. Weilerzone, Campingzone,<br />
Materialabbauzone) wurden gemäss den bisherigen Bestimmungen übernommen,<br />
partiell auf die örtlichen Gegebenheiten korrigiert und auf das kantonale<br />
Muster bzw. dem aktualisierten übergeordnetem Recht angepasst. Bezüglich der<br />
materiellen Anpassungen verweisen wir auf Kapitel 4.2.<br />
§ 32 Nicht / mässig / stark störende Betriebe<br />
Die für die Wohn- und Mischzonen sowie für die Arbeitszonen zugelassenen «nicht<br />
störenden Betriebe», «mässig störenden Betriebe» sowie «stark störenden Betriebe»<br />
werden im Kapitel «Störmass von Betrieben» definiert.<br />
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§ 33 Nettoladenfläche<br />
Als Definition der Nettoladenfläche gilt der in der VSS-Norm SN 640.281 verwendete<br />
Begriff der «Verkaufsfläche».<br />
§§ 34 ff. Abstände<br />
<strong>Gemeinde</strong>- und Privatstrassen<br />
Mit dem revidiertem Baugesetz 2010 können gemäss § 111, Abs. 1, lit. a BauG für<br />
Stützmauern, Böschungen und Parkfelder gegenüber <strong>Gemeinde</strong>- und Privatstrassen<br />
andere Abstände festgelegt werden. Gemäss der revidierten Bau- und Nutzungsordnung<br />
werden folgende Strassenabstände festgelegt:<br />
a) an die Grenze für Parkfelder<br />
b) 60 cm für Einfriedungen, Stützmauern bis 80 cm Höhe und für Böschungen; der<br />
Mindestabstand von Stützmauern vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer<br />
höher als 80 cm ist<br />
c) 4 m für Erdsonden<br />
Baugebiet<br />
Stützmauern und Einfriedungen innerhalb des Baugebiets dürfen nicht höher als<br />
1.80 m sein. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wo es die Geländeverhältnisse erfordern, Ausnahmen<br />
gestatten. Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze<br />
gestellt werden. Höhere Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer<br />
Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. Folgende<br />
Absturzsicherungen werden bei der Messweise der zulässigen maximalen Höhe<br />
von Stützmauern nicht angerechnet:<br />
• Offenes Schutzgeländer bis zu einer Höhe von 1.80 m<br />
• Einfriedungen, bestehend aus Pflanzen und Sträuchern, bis zu einer Höhe von<br />
1.80 m<br />
Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.80 m an<br />
die Grenze gestellt werden. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt<br />
dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen<br />
an steilen Hängen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Kulturland<br />
Für Gebäude soll gegenüber dem Bauzonenrand (entspricht nicht einer Parzellengrenze)<br />
ein minimaler Abstand von 2 m eingeführt werden. Für Einfriedungen bis<br />
1.80 m Höhe sowie Böschungen gelten ein Abstand von 60 cm. Terraindifferenzen<br />
zum Kulturland sind grundsätzlich mit natürlichen Böschungen zu gestalten. Sind<br />
Stützmauern unvermeidbar, dürfen diese in einem Abstand von 60 cm maximal<br />
1.50 m hoch erstellt werden.<br />
Diese Abstände bieten Gewähr, dass u.a. Neubauten und die damit verbundenen<br />
Terrainveränderungen, Kunstbauten (Mauern usw.) innerhalb Baugebiet erfolgen.<br />
Arealüberbauung<br />
Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> sollen künftig für Arealüberbauungen ausschliesslich<br />
die gesetzlichen Vorgaben des kantonalen Baugesetzes und der dazugehörigen<br />
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Bauverordnung gelten. Die heute noch geltenden Bestimmungen (u.a. zulässige<br />
minimale Landflächen) werden aufgehoben.<br />
§ 37 ff. Baureife und Erschliessung / Technische Bauvorschriften / Wohnhygiene<br />
/ Ausstattung<br />
Die bisherigen Bestimmungen der ausgeschiedenen Bauvorschriften werden sinngemäss<br />
in die neue Bau- und Nutzungsordnung übernommen. Vereinzelte, geringfügige<br />
Anpassungen und Ergänzungen (Energieeffizienz, Raummasse, öffentlich<br />
zugänglicher Raum usw.) erfolgen aufgrund der kantonalen Muster - Bau- und Nutzungsordnung.<br />
§ 46 ff. Ortsbild- und Denkmalschutz / Umweltschutz<br />
Vereinzelte, geringfügige Anpassungen und Ergänzungen (Antennen / Parabolspiegel,<br />
Lärmschutz usw.) erfolgen aufgrund der kantonalen Muster - Bau- und Nutzungsordnung.<br />
Für Antennen und Parabolspiegel werden massvolle Schutzvorschriften<br />
hinsichtlich Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild erlassen.<br />
§ 55 Aufhebung bisheriges Recht<br />
Die aufzuhebenden Planungswerke bestehen einerseits aus den heute noch<br />
rechtskräftigen Nutzungsplanungsakten sowie den zwischenzeitlich erlassenen Teiländerungen.<br />
Gebührenreglement<br />
Die Baubewilligungsgebühren erfolgen - wie bisher - in einem separaten Gebührenreglement.<br />
Der Grund dafür ist, dass diese Gebühren nicht der Genehmigung durch<br />
den Regierungsrat bedürfen und die <strong>Gemeinde</strong>versammlung abschliessend zuständig<br />
ist.<br />
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5 Interessensabwägung<br />
Gemäss Art. 2 und 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) sind alle raumwirksamen<br />
Tätigkeiten aufeinander abzustimmen und die betroffenen Interessen gegeneinander<br />
abzuwägen. Diese Abwägung ist bei der Auflage der Planung aufzuzeigen.<br />
Im Rahmen der Beratungen in der Planungskommission ist sie laufend vorgenommen<br />
worden. Massgebend waren die im Kapitel 1.3 erwähnten Zielsetzungen.<br />
Das Konfliktpotential der vorgenommenen Änderungen ist unterschiedlich gross. In<br />
vielen Fällen handelt es sich um Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse, die<br />
unbestritten sein dürften. Die wesentlichsten Interessen, deren Punkte in den Detailerläuterungen<br />
unter den Kapiteln 3 und 4 erwähnt sind, führten zu folgenden Entscheidungen<br />
und Bearbeitungsschwerpunkten:<br />
• Kompensation der geplanten Ein- und Auszonungen innerhalb der Wohn- und<br />
Mischzonen (Konflikt Bauzonengrösse);<br />
• Grössere Umzonungen in den für die öffentliche Nutzung nicht mehr benötigten<br />
Gebieten «Roosmattstrasse» (Ortsteil Oberhofen) und «Schulweg» (Ortsteil Mettau)<br />
zur Förderung der «Inneren Verdichtung»;<br />
• «Aufzonierungen» von geeigneten Arealen innerhalb der unternutzten Wohnund<br />
Mischzonen zur Förderung der «Inneren Verdichtung»;<br />
• Neuzonierung der Arbeitszone «Glattacher» (Ortsteil Etzgen); Umsetzung «Regionalentwicklungskonzept<br />
Fricktal / Regionale Schwergewichte Wirtschaft»;<br />
• Umsetzung des Bauinventars der kantonalen Denkmalpflege (Einführung von<br />
Substanz- und Volumenschutzobjekten);<br />
• Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser;<br />
• Erhalt und Aufwertung der bestehenden Weilerzone «Mettauerberg» und<br />
«Ödenholz»;<br />
• Erhalt der bestehenden, bedeutenden Natur- und Landschaftswerte;<br />
• Erhalt der reich strukturierten, unverbauten Landschaft bei gleichzeitiger Wahrung<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung.<br />
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6 Schlussfolgerungen<br />
Aufgrund der vorgängigen Ausführungen lassen sich für die Gesamtrevision der<br />
Nutzungsplanung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> folgende Schlussfolgerungen ziehen:<br />
6.1 Bundesrecht (RPG / RPV)<br />
Die revidierte Nutzungsplanung entspricht den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung<br />
(Art. 1 und 3 RPG / Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde<br />
gemäss Art. 47 RPV). Sie trägt durch gezielte Ein- / Aus- / Umzonungen<br />
zur haushälterischen Nutzung des Bodens bei, indem für entsprechende<br />
Teilgebiete (u.a. im Ortsteil Etzgen) verbesserte bauliche Rahmenbedingungen geschaffen<br />
werden. Die revidierte Nutzungsplanung entspricht in der vorliegenden<br />
Form der übergeordneten Gesetzgebung, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung<br />
sowie der Planungs- und Baugesetzgebung des Bundes bzw. des Kantons<br />
Aargau. Dem Schutz vor Einwirkungen im Sinne des Vorsorgeprinzips (Art. 1 ff<br />
USG) wird im Rahmen der Nutzungsplanung die notwendige Beachtung geschenkt<br />
(vgl. Kapitel 4.1.11 / 4.1.13 ff).<br />
Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) werden nicht tangiert.<br />
Die Berücksichtigung der Anregungen der Bevölkerung erfolgt noch mittels den gesetzlich<br />
vorgegebenen öffentlichen Auflagen, insbesondere der öffentlichen Mitwirkung<br />
(Art. 4 Abs. 2 RPG).<br />
6.2 Kantonales Recht (BauG / BauV)<br />
Die revidierte Bauverordnung 2011 definiert in § 4 BauV Kriterien und Anforderungen<br />
- welche insbesondere bei Einzonungen gelten - wie sich die innere Siedlungsentwicklung<br />
bzw. die Siedlungsqualität auszurichten und wie sich Siedlung und Verkehr<br />
aufeinander abzustimmen haben.<br />
Innere Siedlungsentwicklung / Siedlungsqualität<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat fördert schon seit geraumer Zeit mit verschiedenen Massnahmen<br />
die verdichtete Bauweise, die Siedlungsqualität und die Neuausrichtung von bestehenden<br />
Quartieren. In der laufenden Nutzungsplanungsrevision werden diesbezüglich<br />
folgende Massnahmen vorgeschlagen:<br />
• «Dorfkerne» der Ortsteile<br />
Die «Dorfkerne» der Ortsteile mit den historisch gewachsenen Strukturen sind<br />
zu erhalten. Diesbezüglich dürfen gemäss Bau- und Nutzungsordnung die bestehenden<br />
Gebäude mit ihrer Umgebung grundsätzlich nicht abgebrochen werden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen nur bewilligen, sofern ein Gebäude für<br />
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 90 / 94<br />
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das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. Die<br />
Aufwertung und innere Verdichtung des Dorfkerns ist für die <strong>Gemeinde</strong> ein<br />
zentrales Thema. Verschiedenste Anstrengungen und Konzepte führten zu<br />
Entscheidungsgrundlagen für diverse Neu- / Umbauten in der Dorfkernzone.<br />
• Wohnquartiere<br />
In den Wohnquartieren gilt es insbesondere die heutigen Quartiere mit ihren<br />
baulichen Strukturen und dem hohen Anteil an Grünflächen zu bewahren. In<br />
den Einfamilienhausquartieren ist eine «Innere Verdichtung» nur vereinzelt<br />
möglich, jedoch soll mittels der Zusammenführung der 2-geschossigen Wohnzone<br />
(alt: W2a / W2b) ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden. Zudem werden<br />
für geeignete, mehrheitlich unbebaute Gebiete in den Wohn- und Mischzonen<br />
«Aufzonierungen» (W3 / WG3) vorgeschlagen, welche die innere Verdichtung<br />
und die Vielfalt von Wohnformen (u.a. Mehrfamilienhäuser) fördern soll.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt zudem seine gestalterischen Schwerpunkte in die Farbgebung<br />
und die Kubaturen (Form, Gliederung, Proportionen usw.) von Bauten<br />
sowie der Siedlungsdurchgrünung. Diese Vorgaben werden in den entsprechenden<br />
Bestimmungen der Wohn- und Mischzonen umgesetzt.<br />
• Gewerbe- / Industrieareale<br />
In den Gewerbearealen sowie dem geplanten Industriegebiet «Glattacher»<br />
werden hinsichtlich der Förderung wertschöpfender Betriebe bewusst auf unerwünschte<br />
Nutzungen verzichtet (Bestimmungen Arbeitszonen gemäss Bauund<br />
Nutzungsordnung). Zudem soll mittels Schutzbepflanzungen und Grünanteile<br />
die Siedlungsqualität innerhalb und ausserhalb der Gewerbeareale gesichert<br />
werden.<br />
In weiteren Teilgebieten wurden zudem, im Sinne der Siedlungsqualität und Nachverdichtung,<br />
entsprechende Neubauprojekte realisiert oder sind in Planung.<br />
Abstimmung Siedlung und Verkehr<br />
Die künftige Siedlungsentwicklung (Verdichtungs- / Neubaugebiete) vermag den<br />
damit verbundene Verkehr problemlos aufzunehmen. Diesbezüglich besteht kein<br />
Handlungsbedarf. Massnahmen zwecks Abstimmung von Siedlung und Verkehr<br />
(§ 4 Abs. 2 BauV) besteht für den öffentlichen Verkehr (Bus) und für den Langsamverkehr<br />
(Fussgänger / Fahrradfahrer). Allfällige Optimierungsmassnahmen werden<br />
vom <strong>Gemeinde</strong>rat geprüft. Konkrete Massnahmen sind zurzeit noch nicht angezeigt.<br />
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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />
6.3 Fazit<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist überzeugt, mit den aufgezeigten Planungsmassnahmen, eine<br />
qualitative Weiterentwicklung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> zu sichern. Mit dem optimierten<br />
Baulandangebot sieht der <strong>Gemeinde</strong>rat ein grosses Potential für eine gezielte<br />
bauliche Verdichtung und Aufwertung des Siedlungsgebiets.<br />
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7 Ablauf / Information / Mitwirkung<br />
Planungsbeginn<br />
Die Begleitung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />
wurde mit Schreiben des <strong>Gemeinde</strong>rats vom 18. November 2010 dem Büro KOCH<br />
+ PARTNER, Laufenburg / Rheinfelden in Auftrag gegeben.<br />
Nach Abschluss der Zukunftskonferenz mit Ausarbeitung des Leitbildes vom Juli<br />
2011 erfolgte der eigentliche Planungsbeginn der Revision der Nutzungsplanung im<br />
August 2011 unter der Mithilfe der einberufenen Planungskommission Siedlung und<br />
Kulturland.<br />
Mitwirkung der Bevölkerung<br />
Das Mitwirkungsverfahren (§ 3 BauG) erfolgte mit der Auflage der Mitwirkungsakten<br />
vom 4. Juni 2012 bis am 4. Juli 2012. Wir verweisen auf den Mitwirkungsbericht des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rats.<br />
Kantonale Vorprüfung<br />
Parallel zum Mitwirkungsverfahren erfolgt die kantonale Vorprüfung. Das Departement<br />
Bau, Verkehr und Umwelt, unter der Federführung der Abteilung Raumentwicklung,<br />
beurteilt das vorliegenden Planungsvorhaben bezüglich der Recht- und<br />
Zweckmässigkeit (§ 23 BauG).<br />
Der abschliessende Vorprüfungsbericht wurde dem <strong>Gemeinde</strong>rat am 6. September<br />
2013 zugestellt.<br />
Öffentliche Auflage<br />
Nach Anpassungen der Entwurfsakten aufgrund der Mitwirkung / kantonalen Vorprüfung<br />
erfolgt das Auflageverfahren (§ 24 BauG). Wer ein schutzwürdiges eigenes<br />
Interesse hat, kann während der öffentlichen Auflage beim <strong>Gemeinde</strong>rat Einwendungen<br />
erheben (§ 24 BauG).<br />
Die öffentliche Auflage findet vom 18. September 2013 bis am 18. Oktober 2013<br />
statt.<br />
Beschlussfassung / Genehmigung<br />
Die Richtplananpassung beschliesst der Grosse Rat. Anschliessend werden die<br />
Planungsentwürfe von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung verabschiedet (§ 25 BauG). Die<br />
kantonale Genehmigung erfolgt nach Abschluss möglicher Beschwerden durch den<br />
Regierungsrat, allenfalls durch den Grossen Rat (§§ 26, 27 BauG).<br />
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8 Verzeichnis der wichtigsten Rechtserlasse<br />
Bundesgesetze und Verordnungen<br />
[1] Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)<br />
vom 22. Juni 1979 (SR 700)<br />
[2] Verordnung über die Raumplanung (RPV)<br />
vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)<br />
[3] Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)<br />
vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)<br />
[4] Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,GSchG)<br />
vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)<br />
[5] Gewässerschutzverordnung (GSchV)<br />
vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)<br />
[6] Lärmschutz-Verordnung (LSV)<br />
vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)<br />
[7] Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)<br />
vom 23. Dezember 2009 (SR 814.710)<br />
Kantonale Gesetze, Verordnungen und Dekrete<br />
[8] Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz BauG)<br />
vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)<br />
[9] Bauverordnung (BauV)<br />
vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)<br />
[10] Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG)<br />
vom 1. Juli 1997 (SAR 931.100)<br />
[11] Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)<br />
vom 16. Dezember 1998 (SAR 931.111)<br />
[12] Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG)<br />
vom 17. Januar 2012 (SAR 773.200)<br />
[13] Energieverordnung (EnergieV)<br />
vom 04. Juli 2012 (SAR 773.211)<br />
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9 Beilagenverzeichnis<br />
[1] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland,<br />
Stellungnahme aus regionaler Sicht, Fricktal Regio Planungsverband,<br />
Mai 2013<br />
[2] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Datenübersicht<br />
Bauzonendimensionierung, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,<br />
Abteilung Raumentwicklung (ARE), Planungsstand Juni 2010<br />
[3] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Bauzonenreserven 2012, April 2012<br />
. Berechnungstabelle Zusammenzug <strong>Mettauertal</strong><br />
. Berechnungstabelle pro Ortsteil<br />
. Situationsplan ohne Massstab pro Ortsteil<br />
[4] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Änderungen Bauzonenplan, März / August 2013<br />
. Flächenvergleich Zusammenzug <strong>Mettauertal</strong><br />
. Änderungsplan ohne Massstab pro Ortsteil<br />
. Flächenvergleich pro Ortsteil<br />
[5] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Bauinventar, Kantonale Denkmalpflege Aargau,<br />
Bearbeitung 2011 (Entwurf),<br />
[6] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Lärmabschätzungen, Mai 2012<br />
[7] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />
. Bauzonenplan Übersicht 1:10000 (Orientierungsplan)<br />
. Bauzonenplan 1:2000 pro Ortsteil<br />
. Kulturlandplan 1:7500<br />
. Bau- und Nutzungsordnung<br />
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