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Planungsbericht - Gemeinde Mettauertal

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />

Kanton Aargau<br />

Allgemeine Nutzungsplanung<br />

Revision Nutzungsplanung<br />

Siedlung und Kulturland<br />

gemäss § 15 BauG<br />

<strong>Planungsbericht</strong><br />

Etzgen<br />

Mettau<br />

Wil<br />

Oberhofen<br />

Hottwil<br />

September 2013 / öffentliche Auflage


KOCH + PARTNER<br />

INGENIEURE GEOMETER PLANER<br />

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Auftragsnummer 11.01.051<br />

Status<br />

öffentliche Auflage<br />

Verfasser<br />

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH/SIA, Raumplaner<br />

Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter<br />

Verfassungsdatum September 2013 Kontrolle ...............<br />

Druckdatum / -initialen<br />

Dateipfad / -name<br />

16.09.2013 / SET<br />

I:\Planung\Mettau\01\051_NP\Planung\3_öffentliche<br />

Auflage\Ber_<strong>Mettauertal</strong>_Revision Nutzungsplanung_öA_Sept2013.doc<br />

Copyright © KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN - 2013


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Planungsgegenstand / Ziel 6<br />

1.1 Anlass 6<br />

1.2 Bestandteile 6<br />

1.3 Ziele 7<br />

1.3.1 Kanton 7<br />

1.3.2 Region 7<br />

1.3.3 <strong>Gemeinde</strong> 7<br />

2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen0 10<br />

2.1 Rechtskräftige Planungsinstrumente 10<br />

2.2 Revisionsgründe 11<br />

2.3 Übergeordnete Rahmenbedingungen 11<br />

2.3.1 Gesetze / Pläne Bund 11<br />

2.3.2 Gesetze / Pläne / Konzepte Kanton 11<br />

2.3.3 Regionale Konzepte 14<br />

2.4 Fazit 14<br />

3 Zentrale Sachthemen 15<br />

3.1 Beurteilung der Bauzonengrösse 15<br />

3.1.1 Flächenübersicht rechtskräftiger Bauzonenplan 15<br />

3.1.2 Einwohnerprognosen 2024 16<br />

3.1.3 Einwohnerkapazität rechtskräftiger Bauzonenplan 16<br />

3.1.4 Fazit 17<br />

3.1.5 Flächendaten neuer Bauzonenplan 18<br />

3.2 Publikumsintensive Nutzungen 18<br />

3.3 Ortsbild- und Denkmalpflege 19<br />

3.4 Verkehr 20<br />

3.5 Natur und Landschaft 21<br />

4 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten 22<br />

4.1 Bauzonenplan 22<br />

4.1.1 Zonenübersicht 22<br />

4.1.2 Flächenbilanz der relevanten Änderungen in den unbebauten Bauzonen 23<br />

4.1.3 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Etzgen 24<br />

4.1.4 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Mettau 35<br />

4.1.5 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Wil 39<br />

4.1.6 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Hottwil 46<br />

4.1.7 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Oberhofen 48<br />

4.1.8 Aufhebung Sondernutzungspläne / Sondernutzungsplanpflicht 52<br />

4.1.9 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz 52<br />

4.1.10 Kulturobjekte 53<br />

4.1.11 Lärmschutz 53<br />

4.1.12 Hecken innerhalb Baugebiet 56<br />

4.1.13 Uferschutz 56<br />

4.1.14 Hochwasserschutz 56


4.1.15 Hangwasser / Oberflächenwasser 59<br />

4.2 Kulturlandplan 59<br />

4.2.1 «Alte» Kulturlandpläne 59<br />

4.2.2 Vorgehensweise 60<br />

4.2.3 Landwirtschaftszonen 60<br />

4.2.4 Schutzzonen 62<br />

4.2.4.1 Naturschutzzonen Kulturland 62<br />

4.2.4.2 Naturschutzzonen Wald 66<br />

4.2.4.3 Weitere Schutzzonen 67<br />

4.2.5 Überlagerte Schutzzonen 68<br />

4.2.5.1 Landschaftsschutzzone 68<br />

4.2.6 Schutzobjekte 69<br />

4.2.6.1 Naturobjekte 69<br />

4.2.6.2 Ökologisch besonders wertvolle Waldränder 71<br />

4.2.6.3 Kulturobjekte 71<br />

4.2.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 72<br />

4.2.7.1 Weilerzone 72<br />

4.2.7.2 Campingzone 75<br />

4.2.7.3 Materialabbauzone 75<br />

4.2.7.4 Materialumschlagplatz 76<br />

4.2.8 Historische Verkehrswege 77<br />

4.2.9 Weitere Planinhalte 78<br />

4.3 Bau- und Nutzungsordnung 79<br />

4.3.1 Rechtsbeständigkeit 79<br />

4.3.2 Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen 79<br />

4.3.3 Änderungen 81<br />

5 Interessensabwägung 88<br />

6 Schlussfolgerungen 89<br />

6.1 Bundesrecht (RPG / RPV) 89<br />

6.2 Kantonales Recht (BauG / BauV) 89<br />

6.3 Fazit 91<br />

7 Ablauf / Information / Mitwirkung 92<br />

8 Verzeichnis der wichtigsten Rechtserlasse 93<br />

9 Beilagenverzeichnis 94<br />

Die im <strong>Planungsbericht</strong> verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich<br />

auf beide Geschlechter.


Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Ausschnitt Richtplan Gesamtkarte 12<br />

Abbildung 2: Ausschnitt Raumkonzept Aargau 13<br />

Abbildung 3: Siedlungsgebiet Ortsteil Oberhofen 15<br />

Abbildung 4: Kirche «St. Remigius», Ortsteil Mettau 19<br />

Abbildung 5: Ortsdurchfahrt, Ortsteil Hottwil 20<br />

Abbildung 6: Bedeutende Naturlandschaften in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> 21<br />

Abbildung 7: Blick von der «Schwarzrüttistrasse» 26<br />

Abbildung 8: Areal «Kapellenweg» 27<br />

Abbildung 9: «Regionalentwicklungskonzept Fricktal / Regionale Schwergewichte Wirtschaft» 28<br />

Abbildung 10: Luftbild Areal «Glattacher» 30<br />

Abbildung 11: Areal «Leiacher» 31<br />

Abbildung 12: Strassenbauprojekt «Bruggmättli» 37<br />

Abbildung 13: Unbebaute Parzellen nordwestlich des Verwaltungszentrums 38<br />

Abbildung 14 Areal «Leeber» 41<br />

Abbildung 15: Bestehende Liegenschaft «Eggstrasse» 42<br />

Abbildung 16: Firma Winkler Haustechnik AG 44<br />

Abbildung 17: Areal «Huebacher» 45<br />

Abbildung 18: Areal «Gewerbe Dorfeingang» (Ortsteil Hottwil) 48<br />

Abbildung 19: Verkehrsbelastung K130, K289, K444, <strong>Mettauertal</strong> (Auszug kantonaler Belastungsplan) 54<br />

Abbildung 20: Hochwasser-Gefahrenkarte (Auszug <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>) 57<br />

Abbildung 21: Hochwasser-Gefahrenkarte / rot = Schutzdefizitflächen; violett = neue Baugebietsgrenze 58<br />

Abbildung 22: Hangwasser / Oberflächenwasser 59<br />

Abbildung 23: Rebbau mit landwirtschaftlicher Siedlung «Ranspel» im Hintergrund 61<br />

Abbildung 24: Ausgedehnte Magerwiesen (gelb) an der Mettauer «Chilhalde» 63<br />

Abbildung 25: Extensive Weide (braun) am «Wesseberg» (Hottwil) umgeben von Magerwiesen (gelb) 65<br />

Abbildung 26: Altholzinsel 66<br />

Abbildung 27: Mit Ufervegetation gesäumter Hottwilerbach im Gebiet «Ei» 67<br />

Abbildung 28: Weitgehend unverbaute, reich strukturierte Landschaften; «Wesseberg» und «Früerüti / Hüslimatt» 68<br />

Abbildung 29: In Ausbau begriffener Landwirtschaftsbetrieb «Deckerhof» 68<br />

Abbildung 30: Wertvolle Hecke innerhalb extensiv genutzter Wiese im Gebiet «Ei», Hottwil 69<br />

Abbildung 31: Weiher (Amphibienlaichplatz) unterhalb der «Chilhalde», Mettau 70<br />

Abbildung 32: Geschützter Einzelbaum, Hottwil 70<br />

Abbildung 33: Gestufter, artenreicher Waldrand mit vorgelagertem Krautsaum, Gebiet «Rütiberg», Mettau 71<br />

Abbildung 34: «De langi Margschte» oder «Dreiländerstein»; dreikantiger Markstein, Gebiet «Ranspel» 71<br />

Abbildung 35: Weiler «Mettauerberg», Mettau 73<br />

Abbildung 36: Weiler «Ödenholz», Wil 74<br />

Abbildung 37: Campingplatz / -zone «Hinteri Egg» 75<br />

Abbildung 38: <strong>Gemeinde</strong>eigene Kiesabbaustelle «Gumpertsmatt». 76<br />

Abbildung 39: «Roter Steibruch», Etzgen 77<br />

Abbildung 40: Der südwestexponierte, über dem Dorf gelegene Rebberg von Wil 78


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 6 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

1 Planungsgegenstand / Ziel<br />

1.1 Anlass<br />

Mit dem Zusammenschluss der fünf <strong>Gemeinde</strong>n Etzgen, Hottwil, Mettau, Oberhofen<br />

und Wil per 1. Januar 2010 zur <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> eröffnen sich für die räumliche<br />

Weiterentwicklung der Talschaft neue, zukunftsweisende Perspektiven. Ohne<br />

die Eigenheiten der verschiedenen, historisch gewachsenen Ortsteile zu verlieren,<br />

soll die sich nun bietende Flexibilität hinsichtlich Raumplanung (Baugebiet, Natur<br />

und Landschaft) als Chance betrachtet und im Interesse der neuen Gemeinschaft<br />

bestmöglich genutzt werden. Zumal die Planungen der einzelnen Ortsteile den Planungshorizont<br />

mehrheitlich überschritten haben, soll die allgemeine Nutzungsplanung<br />

Siedlung und Kulturland als Ganzes neu aufgearbeitet und so die Weichen für<br />

eine positive Weiterentwicklung der neuen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> gestellt werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mettauertal</strong> wählte für diesen zukunftsweisenden Planungsschritt<br />

ein zweistufiges Verfahren. In einem ersten Schritt erarbeitete er in enger Zusammenarbeit<br />

mit der Bevölkerung in Form von Workshops, einer Zukunfts- und Ergebniskonferenz<br />

die Chancen, die Risiken und letztendlich die Entwicklungsabsichten<br />

der neuen <strong>Gemeinde</strong>. Zusammengefasst wurden die im Jahr 2011 erarbeiteten<br />

Ergebnisse im «Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>». Dieses bildete nebst den kantonalen<br />

Entwicklungsvorstellungen die wegweisende Grundlage für den zweiten<br />

Planungsschritt, die Erarbeitung der «Allgemeinen Nutzungsplanung».<br />

Der vorliegende <strong>Planungsbericht</strong> beschreibt die Ziele und Hintergründe der Revision<br />

und erläutert die einzelnen Planungsinhalte, jedoch ohne direkte Verbindlichkeit<br />

für das Grundeigentum. Der Bericht soll allen Interessierten und Betroffenen sowie<br />

der Genehmigungsbehörde dazu dienen, die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben<br />

und Anregungen aus der Bevölkerung (Leitbild) nachvollziehen und beurteilen<br />

zu können. Über die Phase 1, welche mit dem Leitbild abgeschlossen wurde, macht<br />

der <strong>Planungsbericht</strong> keine Aussagen. Diesbezüglich sei auf die separate Zusammenfassung<br />

der Ergebnisse verwiesen.<br />

1.2 Bestandteile<br />

Die Ergebnisse der Phase 2 werden in folgenden Bestandteilen / Planungsinstrumenten<br />

zusammengefasst:<br />

• Bauzonenplan pro Ortsteil 1:2000<br />

• Kulturlandplan 1:7500<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 7 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

• Bau- und Nutzungsordnung (BNO)<br />

• <strong>Planungsbericht</strong><br />

1.3 Ziele<br />

1.3.1 Kanton<br />

Nebst den gesetzlichen Vorgaben bildet der Richtplan das für den Kanton zentrale<br />

Planungsinstrument. Dieser stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab<br />

und definiert die Leitplanken für die räumliche Entwicklung des Lebensraums Aargau.<br />

Bezüglich seiner vielfach allgemein gültigen Aussagen sei auf das Kapitel<br />

2.3.2 verwiesen.<br />

Konkretere Aussagen für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> beinhalten die seitens der zuständigen<br />

kantonalen Behörde am 4. August 2010 eröffneten «Grundlagen und<br />

Hinweisen» zur Gesamtrevision Nutzungsplanung.<br />

1.3.2 Region<br />

Die für die Region allgemein gültigen Zielsetzungen und Massnahmen bezüglich<br />

Entwicklung hat der Planungsverband Fricktal Region im Jahr 2008 im «Regionalentwicklungskonzept»<br />

zusammengefasst. Konkrete Entwicklungsvorstellungen (regionale<br />

Grundlagen) hat der Planungsverband für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> keine.<br />

Auf Anfrage weist er in seinem Schreiben vom 9. März 2011 an die <strong>Gemeinde</strong> einzig<br />

auf das Landschaftsentwicklungsprogramm 2004, das Regionale Entwicklungskonzept<br />

2008 sowie die beiden Karten «Regionale Schwerpunkte Wohnen» und<br />

«Regionale Schwerpunkte Industrie» hin.<br />

1.3.3 <strong>Gemeinde</strong><br />

Das Besondere der Nutzungsplanung <strong>Mettauertal</strong> liegt darin, dass die bis anhin einzelnen,<br />

in sich abgestimmten Planungen auf die neue, aus fünf Ortsteilen zusammengesetzte<br />

<strong>Gemeinde</strong> auszurichten ist. Dies ist eine Herausforderung, wie sie<br />

nicht alltäglich ist und neue, bei traditionellen Planungen kaum relevante Fragen<br />

aufwirft. Dass die einzelnen Dorfteile ihre Eigenheiten in ihren Grundzügen behalten<br />

sollen ist unbestritten. Die Wohn- und Mischnutzungen sollen in den einzelnen Dorfteilen<br />

in ihren Grundzügen beibehalten, jedoch angepasst, fortgeschrieben und aufeinander<br />

abgestimmt werden (einheitliche Nutzungsbestimmungen). Insbesondere<br />

die öffentlichen, grossgewerblichen und allenfalls industriellen Bedürfnisse sind jedoch<br />

zu überdenken und letztendlich an möglichst zentraler, einfach zu erschliessender<br />

Lage zu befriedigen. Eine derartige Nutzungsentflechtung entschärft nicht<br />

nur die Erschliessungs- und Verkehrsproblematik, sondern steigert zusätzlich die im<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 8 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

<strong>Mettauertal</strong> ohnehin schon ausgezeichnete und anerkannte Wohn- und Naherholungsqualität<br />

und damit die Attraktivität für Wohnnutzungen.<br />

In enger Zusammenarbeit mit der Bevölkerung hat der <strong>Gemeinde</strong>rat folgende für<br />

die Planung wegweisenden Leitsätze formuliert (Leitbild):<br />

• Bevölkerung / Lebensraum<br />

Wir streben ein zielgerichtetes Bevölkerungswachstum an. Der dörfliche<br />

Charakter soll bewahrt und die Ortsteile überschaubar bleiben.<br />

• Wohnen / Lebensqualität<br />

Wir positionieren uns als eine <strong>Gemeinde</strong> mit hoher Wohn- und Lebensqualität<br />

in einer naturnahen Umgebung. Wir tragen Sorge zum Orts- und Landschaftsbild.<br />

• Freizeit / Erholung / Kultur<br />

Wir schätzen das vielfältige Vereins- und Kulturangebot in der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Leistungen für die Allgemeinheit unterstützen wir. Unsere Qualität als attraktives<br />

Naherholungsgebiet wollen wir pflegen und verbessern.<br />

• Bildung<br />

Wir schaffen die Voraussetzungen für eine qualitativ hochstehende Schulbildung.<br />

Das Basis- und Grundschulangebot soll in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />

erhalten bleiben.<br />

• Soziales / Gesundheit<br />

Wir betrachten eine funktionierende Gemeinschaft als zentral für eine hohe<br />

Lebensqualität. Wir setzen uns für den Erhalt und den Ausbau der lokalen<br />

und regionalen Gesundheitsversorgung ein.<br />

• Wirtschaft / Arbeit<br />

Wir setzen attraktive Rahmenbedingungen mit dem Ziel, bestehende Arbeitsplätze<br />

zu erhalten und neue zu schaffen. Wir messen Landwirtschaft<br />

und Weinbau eine hohe Bedeutung zu.<br />

• Verkehr<br />

Wir setzen uns für den öffentlichen Verkehr und eine gute Erschliessung<br />

für den motorisierten Individualverkehr ein. Besonderen Wert legen wir auf<br />

die Sicherheit beim Langsamverkehr.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 9 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

• Natur / Landschaft<br />

Wir betrachten Natur und Landschaft als zentralen Bestandteil der Lebensqualität<br />

unserer <strong>Gemeinde</strong>. Sie sind zu erhalten und aufzuwerten.<br />

• Energie- / Ver- und Entsorgung<br />

Wir pflegen einen behutsamen Umgang mit unseren Ressourcen. Wir sorgen<br />

für eine sichere Wasser- und Stromversorgung und eine umweltgerechte<br />

Entsorgung. Wir legen Wert auf eine lokale Grundversorgung.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 10 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

2 Ausgangslage / Rahmenbedingungen0<br />

2.1 Rechtskräftige Planungsinstrumente<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> verfügt über eine vollständige, den Anforderungen der<br />

übergeordneten Gesetzgebung entsprechende allgemeine Nutzungsplanung.<br />

Nachfolgend die Datenübersicht der heute rechtskräftigen Pläne und Vorschriften:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />

Beschluss<br />

<strong>Gemeinde</strong><br />

Genehmigung<br />

Kanton<br />

Bau- und Nutzungsordnung 27. November 2009 17. März 2010<br />

Ortsteil Etzgen<br />

Bauzonen- und Kulturlandplan 27. Juni 1991 29. Juni 1993<br />

Ergänzung Bauzonen- und Kulturlandplan 25. Mai 1994 21. Mai 1996<br />

Teiländerung Büntenacker 14. Mai 1997 2. Dezember 1997<br />

Teiländerung Mühle 16. März 2007 13. Juni 2007<br />

Teiländerung Siebetsrüti-Bahnhof 24. November 2006 29. August 2007<br />

Ortsteil Mettau<br />

Nutzungsplanung ausserhalb Baugebiet 29. Juni 1984 13. Januar 1987<br />

Bauzonenplan, BZP 7. Juni 1996 11. März 1997<br />

Teiländerung Mettauerberg, KLP 7. Juni 1996 11. März 1997<br />

Ortsteil Wil<br />

Kulturlandplan, KLP 28. Juni 1988 6. November 1990<br />

Bauzonenplan, BZP 29. November 2002 22. Oktober 2003<br />

Teiländerung, KLP 29. November 2002 22. Oktober 2003<br />

Ortsteil Hottwil<br />

Kulturlandplan, KLP 21. November 1997 25. August 1998<br />

Bauzonenplan, BZP 13. November 2009 17. März 2010<br />

Teiländerung, KLP 13. November 2009 17. März 2010<br />

Ortsteil Oberhofen<br />

Kulturlandplan, KLP 16. Dezember 1988 9. April 1991<br />

Bauzonenplan, BZP 16. Dezember 1988 9. April 1991<br />

Teiländerung Altenmatt, BZP 10. Juni 2005 11. Januar 2006<br />

Teiländerung Schulhausareal, BZP 9. April 2010 11. August 2010<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 11 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Die Waldfeststellung im und am Baugebiet konnte von den einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n,<br />

heute Ortsteilen, übernommen werden. Diesbezüglich bestand kein Handlungsbedarf.<br />

Die Waldausscheidung wurde im Hinblick auf die Gesamtrevision vom zuständigen<br />

Kreisförster im Frühjahr 2011 aktualisiert. Der Waldeintrag im Kulturlandplan<br />

entspricht dieser aktuellen Waldausscheidung.<br />

Als Planungsgrundlage für die einzelnen Bauzonenpläne dienen die aktuellen Basisdaten<br />

der amtlichen Vermessung.<br />

Dem neuen Kulturlandplan liegt der vom Kanton letztmals im Jahr 2010 nachgeführte<br />

Übersichtsplan (Raster) zugrunde.<br />

2.2 Revisionsgründe<br />

Die rechtskräftigen Planungen der heutigen Ortsteile haben sich in der Vergangenheit<br />

in aller Regel bewährt. Mit dem <strong>Gemeinde</strong>zusammenschluss wurde aber eine<br />

Revision resp. eine Harmonisierung der fünf heterogenen Planungen zu einem einheitlichen<br />

Ganzen unumgänglich. Mit Ausnahme des Ortsteiles Hottwil waren zudem<br />

die Nutzungsplanungen derart in die Jahre gekommen, dass allein die raumwirksamen<br />

Änderungen vor Ort zusammen mit den vielen neuen Gesetzesvorgaben<br />

eine Planungsrevision erforderte.<br />

2.3 Übergeordnete Rahmenbedingungen<br />

2.3.1 Gesetze / Pläne Bund<br />

Die Einhaltung der Bundesgesetze, insbesondere des Bundesgesetzes über die<br />

Raumplanung (RPG), ist durch die Berücksichtigung der entsprechenden Grundsätze<br />

in der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Konflikte der kommunalen<br />

Planung mit Sachplänen oder konkreten Projekten des Bundes ergeben sich keine.<br />

Spezielle Bemerkungen betreffen die Lärmbelastung bzw. die Berücksichtigung der<br />

Lärmschutz-Verordnung (LSV) gemäss Kapitel 4.1.11.<br />

2.3.2 Gesetze / Pläne / Konzepte Kanton<br />

Für die kommunale Nutzungsplanung sind auf kantonaler Ebene in erster Linie das<br />

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetzes, BauG), die überarbeitete<br />

Bauverordnung (BauV) sowie der Richtplan wegweisend.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 12 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Kantonaler Richtplan<br />

Der kantonale Richtplan koordiniert die raumwirksamen Tätigkeiten des Kantons<br />

und bezeichnet deren übergeordneten Interessen. Er ist behördenverbindlich (Art. 9<br />

RPG) und bildet so den Rahmen für die Planung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Nebst einer Fülle von allgemein gültigen Aussagen enthält der Richtplan 2011 für<br />

die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> diverse konkrete Festlegungen:<br />

Siedlung:<br />

• Abgrenzung Siedlungsgebiet<br />

• Ortsbilder von regionaler Bedeutung (Ortsteile Hottwil und Wil)<br />

• Weiler Mettauerberg und Ödenholz<br />

Kulturland:<br />

• Auenschutzpark<br />

• Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB)<br />

• Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung (NkB)<br />

• Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW)<br />

• Landwirtschaftsgebiet / Fruchtfolgeflächen (FFF)<br />

• Kantonales Interessengebiet für Grundwassernutzung<br />

• Materialabbaugebiete von kantonaler Bedeutung<br />

Abbildung 1:<br />

Ausschnitt Richtplan Gesamtkarte<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 13 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Soweit im Rahmen der Nutzungsplanung erforderlich, sind diese Richtplanfestlegungen<br />

in die Gesamtrevision einzubeziehen.<br />

Die geplanten Anpassungen der Bauzonenabgrenzung betreffen grundsätzlich Einzonungen<br />

von bebauten resp. heute schon baulich genutzten Flächen (u.a. Strassen).<br />

Die relevanten Einzonungen unbebauten Bauzonen (vgl. Kapitel 4.1.2) sind<br />

nicht massgebend für eine Anpassung des Siedlungsgebiets im kantonalen<br />

Richtplan (der Richtplan kann fortgeschrieben werden bei Neueinzonung von<br />

höchstens 1 ha pro zusammenhängende Fläche, insgesamt pro 10 Jahre weniger<br />

als 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets, höchstens aber 5 ha).<br />

Gemäss Raumkonzept Aargau (vgl. nachfolgende Abbildung 2) zählt die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Mettauertal</strong> zu den Kernräumen Landschaftsentwicklung. Diese Räume zeichnen<br />

sich aus durch wertvolle Kulturlandschaften mit besonderer Eigenart und hohem<br />

Landschafts- sowie Erholungs- und Freizeitwert. Sie dienen der zeitgemässen landund<br />

forstwirtschaftlichen Produktion; diese wird mit einer zielgerichteten Landschaftsentwicklung<br />

abgestimmt. Nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb Baugebiet<br />

und Zerschneidungen durch Infrastrukturanlagen sind zu vermeiden. Dieser<br />

Besonderheit ist im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung gebührend<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Abbildung 2:<br />

Ausschnitt Raumkonzept Aargau<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 14 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

2.3.3 Regionale Konzepte<br />

Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) Fricktal<br />

Das Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP) für den Perimeter des Regionalverbands<br />

Fricktal Regio legt über die <strong>Gemeinde</strong>grenzen hinweg die wichtigsten Ziele<br />

und Elemente zur Aufwertung und Vernetzung im Bereich Natur und Landschaft<br />

fest. Es bildet damit eine wesentliche Grundlage für alle weiter führenden Planungsüberlegungen<br />

zu den lokalen und regionalen Naturräumen. Die Umsetzung<br />

soll in wesentlichen Teilen direkt und auf der Ebene von Einzelverträgen erfolgen.<br />

Eine angemessene Berücksichtigung auf der Ebene der Nutzungsplanung ist jedoch<br />

in bestimmten Bereichen ebenfalls sinnvoll und im Rahmen der vorliegenden<br />

Gesamtrevision vorzunehmen.<br />

Regionalentwicklungskonzept Fricktal (REK)<br />

Dieses vom Regionalverband Fricktal Regio initiierte und begleitete Konzept ist mit<br />

dem Schlussbericht vom 31. August 2008 abgeschlossen worden. Konkrete Festlegungen<br />

für die einzelnen <strong>Gemeinde</strong>n, die auf die kommunale Raumplanung direkte<br />

Anwendung finden können, enthält das Konzept nicht. Die «Fricktal-Vision» konzentriert<br />

sich auf die Zielsetzungen «Starke Wirtschaft», «Intakte Siedlungsqualität»,<br />

«Intakte Natur», «Gesunde <strong>Gemeinde</strong>struktur» und «Nachhaltige Entwicklung».<br />

Die abgeleiteten Strategien beschreiben den grundsätzlichen Weg zur Umsetzung<br />

der Aktivitätsfelder. Die damit verbundenen Projekte («Schlüsselprojekte»)<br />

wurden bisher teilweise umgesetzt.<br />

Hinsichtlich der breiten Abstützung auf regionale Planungen und Konzepte wurde<br />

zu Beginn der Gesamtrevision die Stellungnahme des Fricktal Regio Planungsverbands<br />

eingeholt. Die Stellungnahme des Planungsverbandes vom 8. April 2009 sollte<br />

auf Wunsch der <strong>Gemeinde</strong> insbesondere die Frage der Bauzonengrösse und der<br />

damit verbundenen möglichen Einzonungen klären. Eine Besprechung des Planungsverbands<br />

über die vorliegenden Planungsentwürfe fand am 4. April 2013<br />

statt. Die schriftliche Stellungnahme des Fricktal Regio Planungsverbands ist dem<br />

Bericht beigelegt.<br />

2.4 Fazit<br />

Mit dem revidierten kantonalen Baugesetz, der Bauverordnung sowie dem überarbeiteten<br />

Richtplan sind die übergeordneten Vorgaben und Leitplanken relativ klar<br />

definiert. Der verbleibende Spielraum ist, insbesondere was die Siedlungsentwicklung<br />

anbelangt, relativ bescheiden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat vertritt die Auffassung, dass<br />

dieser bescheidene Handlungsspielraum vollumfänglich ausgeschöpft wird.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 15 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

3 Zentrale Sachthemen<br />

3.1 Beurteilung der Bauzonengrösse<br />

Für die Festlegung der in den nächsten 15 Jahren erforderlichen Bauzonengrösse<br />

diente die vom Kanton aufbereitete Datenübersicht «Bauzonendimensionierung»<br />

(vgl. Beilage).<br />

Abbildung 3:<br />

Siedlungsgebiet Ortsteil Oberhofen<br />

3.1.1 Flächenübersicht rechtskräftiger Bauzonenplan<br />

Wohn- und Mischzonen<br />

überbaut<br />

[ha]<br />

unüberbaut<br />

[ha]<br />

Gewerbezone<br />

überbaut<br />

[ha]<br />

unüberbaut<br />

[ha]<br />

Erhebung Kanton<br />

1 68.6 18.1 5.7 3.2<br />

aus dem Jahre 2010<br />

Total 1 86.7 8.9<br />

Erhebung <strong>Gemeinde</strong><br />

2 70.8 15.8 5.8 3.1<br />

aus dem Jahre 2012<br />

Total 2 86.6 8.9<br />

1 Flächenberechnung auf Basis digitalisierter Aufnahmen (Datengrundlage ARE)<br />

2 Flächenberechnung auf Basis der amtlichen Vermessung (Datengrundlage KOPA)<br />

Die genaueren Zahlen der amtlichen Vermessung (Berechnung 2012) weichen geringfügig<br />

von der kantonalen, digitalisierten Erhebung im Jahr 2010 ab. Der Grund<br />

dürfte zur Hauptsache in der Ungenauigkeit der Digitalisierung resp. in den heterogenen<br />

Plangrundlagen der fünf Ortsteile liegen.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 16 / 94<br />

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Die Zusammenstellung zeigt, dass im Zeitraum von 2010 bis 2012 rund 2.3 ha oder<br />

ca. 3 % Bauzonenfläche (vorwiegend Wohn- und Mischzonen) zusätzlich überbaut<br />

wurden. Heute sind ca. 80 % der Wohn- und Mischzonen als überbaut zu beurteilen.<br />

In den Gewerbezonen wurden im selben Zeitraum bloss rund 0.1 ha zusätzlich<br />

überbaut. Aktuell ist rund ein Drittel noch unüberbaut.<br />

3.1.2 Einwohnerprognosen 2024<br />

Ende 2009 betrug die Einwohnerzahl 1936 Einwohner. Gemäss dem kantonalen<br />

Datenblatt (vgl. Beilage) prognostiziert der Kanton für das Jahr 2024 eine Einwohnerzahl<br />

von 2110 Einwohnern, was einer durchschnittlichen jährlichen Zunahme von<br />

knapp 12 Einwohnern entspricht.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich im Rahmen einer Klausurtagung im Februar 2010 nebst<br />

anderem auch mit der Bevölkerungsentwicklung auseinandergesetzt. Im dazu verfassten<br />

Strategiepapier setzt er sich für die Jahre 2025 bis 2030 eine Einwohnerzahl<br />

(E) von 2500 zum Ziel (Etzgen 550 E, Hottwil 320 E, Mettau 380 E, Oberhofen<br />

350 E, Wil 900 E).<br />

Einwohnerprognose 2024<br />

Prognose Kanton:<br />

Prognose <strong>Gemeinde</strong>:<br />

ca. 2110 Einwohner<br />

ca. 2500 Einwohner<br />

3.1.3 Einwohnerkapazität rechtskräftiger Bauzonenplan<br />

Unter Berücksichtigung des Trends (Komfortzunahme) errechnet der Kanton für die<br />

unüberbauten Zonen eine Kapazität von 1117 Einwohnern. Für die überbauten Gebiete<br />

rechnet er mit einem Verdichtungspotenzial von 110 Einwohnern. Dies ergibt<br />

für die rechtskräftige Bauzone folgende Einwohnerkapazitäten:<br />

Einwohnerkapazität des rechtskräftigen Bauzonenplans<br />

Berechnung Kanton ohne Verdichtung:<br />

Berechnung Kanton mit Verdichtung:<br />

ca. 2943 Einwohner<br />

ca. 3053 Einwohner<br />

In den kantonalen Grundlagen zur Nutzungsplanung Siedlung / Kulturland) hält die<br />

zuständige kantonale Behörde dazu Folgendes fest:<br />

• Diese grobe Ermittlung zeigt auf, dass das Baugebiet bezüglich Wohnzonen so<br />

bemessen ist, dass die heutige Bauzone deutlich mehr umfasst, als im Planungshorizont<br />

(15 Jahre) benötigt wird.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 17 / 94<br />

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• Unter Annahme eines Wachstums von 9 Prozent auf 15 Jahre würden die vorhandenen<br />

Bauzonen für mehr als 70 Jahre ausreichen.<br />

• Neueinzonungen sind kaum möglich respektive flächengleich zu kompensieren.<br />

• Auffallend sind die vergleichsweise geringen Einwohnerzahlen pro ha in beinahe<br />

allen Wohn- und Mischzonen. Es besteht ein grosses Verdichtungspotenzial.<br />

3.1.4 Fazit<br />

Aufgrund der kantonalen Einschätzung hat der <strong>Gemeinde</strong>rat entschieden, die geplanten<br />

Einzonungen innerhalb der Wohn- und Mischzonen möglichst flächenneutral<br />

zu kompensieren. Bei den geplanten Ein- und Auszonungen (vgl. Kapitel<br />

4.1.2 ff.) wurde jedoch bewusst auf eine vernünftige Abgrenzung der betreffenden<br />

Gebiete (u.a. Parzellengrenzen, bestehende Erschliessungsstrassen) Rücksicht<br />

genommen. Daher lassen sich die geplanten Ein- und Auszonungen gesamthaft<br />

nicht flächenneutral ausgleichen.<br />

Für das neu geschaffene Industriegebiet «Glattacher» (Ortsteil Etzgen) ist hinsichtlich<br />

der Bedeutung des Standorts Etzgen als Entwicklungsschwerpunkt Industrie eine<br />

allfällige Flächenkompensation im selben Ortsteil nicht angezeigt. Die Analyse<br />

der bestehenden Gewerbezonen in den anderen Ortsteilen ermöglichte jedoch eine<br />

Auszonung einer unerschlossenen Fläche im Ortsteil Hottwil. Die übrigen Gewerbeflächen<br />

sind entweder bereits überbaut oder werden zurzeit erschlossen (u.a. Gewerbegebiet<br />

«Bruggmättli» (Ortsteil Mettau).<br />

Hinsichtlich der angezeigten «Inneren Verdichtung» wurden entsprechende, mehrheitlich<br />

unüberbaute Areale in den 2-geschossigen Zonen (W2 / WG2), welche sich<br />

für den Bau von dichteren Wohnformen eignen würden, «aufgezont» (Zuweisung in<br />

die Zonen W3 oder WG3).<br />

Das grösste Verdichtungspotential beinhaltet jedoch die Dorfkernzone innerhalb der<br />

einzelnen Ortsteile. Vereinzelt konnten mittels diverser Neubauten eine beachtliche<br />

innere Verdichtung schon erreicht werden (u.a. Ortsteile Mettau und Wil). Bei weiteren<br />

Ortsteilen stehen diverse Um- und Neubauten an, womit die anzustrebende innere<br />

Verdichtung in den «Zentren» der Ortsteile zum Teil schon umgesetzt ist oder<br />

sich in Planung befindet.<br />

Weitere Verdichtungsmassnahmen in den 2-geschossigen Zonen ist u.a. das Zulassen<br />

von terrassierten Bauten, welche sich u.a. im noch unbebauten Gebiet<br />

«Trottmatt» (Ortsteil Mettau) als mögliche Bebauungsform eignen würde resp. vom<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat als mögliche verdichtete Bauweise angestrebt wird.<br />

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3.1.5 Flächendaten neuer Bauzonenplan<br />

Zonen (neu)<br />

überbaut<br />

[ha]<br />

unüberbaut<br />

[ha]<br />

total<br />

revidiert<br />

[ha]<br />

total<br />

rechtskräftig<br />

[ha]<br />

D 26.7 1.1 27.8 26.4<br />

W2 33.2 13.5 46.7 45.6<br />

WG2 9.1 0.6 9.7 10.9<br />

W3 0.9 0.9 1.8 0.6<br />

WG3 3.1 0.5 3.6 3.1<br />

Wohn- und Mischzonen<br />

Total<br />

73.0 16.6 89.6 86.6<br />

A I 5.5 2.5 8.0 8.9<br />

A II 0.0 1.0* 1.0* 0.0<br />

Arbeitszonen<br />

Total<br />

5.5 3.5 9.0 8.9<br />

OeBA 6.2 0.1 6.2 7.2<br />

Gr 1.5 0.0 1.5 0.3<br />

US 2.1 0.0 2.1 1.0<br />

Bauzonen<br />

Total<br />

88.3 20.2 108.5 104.0<br />

1 Bauzonenfläche gemäss revidiertem Bauzonenplan<br />

2 Bauzonenfläche gemäss rechtsgültigem Bauzonenplan unter Einbezug der Flächenanpassungen infolge<br />

amtlicher Vermessung (Neuvermessung)<br />

* Gerundete Fläche; die Einzonung «Glattacher» beträgt 0.96 ha (vgl. Kapitel 2.3.2)<br />

Für die Beurteilung der massgeblichen Flächenänderungen gelten die Orientierungspläne<br />

pro Ortsteil mit den eingetragenen Ein- / Aus- / Umzonungen sowie die<br />

dazugehörige Datenübersicht (Änderungen Bauzonenpläne / Flächenvergleich / vgl.<br />

Beilagen; Ein- / Aus- / Umzonungen / vgl. Kapitel 4.1.2 ff.).<br />

3.2 Publikumsintensive Nutzungen<br />

Publikumsintensive Nutzungen wie Einkaufszentren oder Fachmärkte bedürfen einer<br />

besonderen Grundlage in der kommunalen Nutzungsplanung. Am 22. Juni 2010<br />

beschloss der Grosse Rat die Anpassung des Richtplans, Paket «Umsetzung der<br />

Agglomerationsprogramme Verkehr und Siedlung».<br />

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Laut dem angepassten Richtplankapitel bedürfen neue Standorte für mittelgrosse<br />

Verkaufsnutzungen - d.h. Verkaufsflächen von 500 m 2 bis 3000 m 2 - ausserhalb von<br />

Kern- und Zentrumsgebieten in ländlichen Zentren einer ausdrücklichen Bezeichnung<br />

in der Nutzungsplanung. Die Grundversorgung der Bevölkerung innerhalb der<br />

Ortszentren darf nicht gefährdet werden.<br />

Da die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> gemäss «Raumkonzept Aargau» kein ländliches<br />

Zentrum ist, sind gestützt auf die vorerwähnten Vorgaben neue Standorte für Verkaufsnutzungen<br />

über 500 m 2 oder deren Erweiterung auch in den Kernzonen (Dorfkernzone)<br />

zu bezeichnen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erachtet eine entsprechende publikumsintensive Nutzung in der<br />

Dorfkernzone von mehr als 500 m 2 Nettoladenfläche aus Gründen des damit verbundenen<br />

zusätzlichen Verkehrsaufkommens im Ortskern nicht als erstrebenswert,<br />

womit auf einen entsprechenden Eintrag in der Nutzungsplanung zu verzichten ist.<br />

Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurde die Zulässigkeit von publikumsintensiven<br />

Nutzungen in den dafür möglichen Zonen geregelt (vgl. Kapitel 4.3.3). Mögliche<br />

Einkaufszentren und Fachmärkte können somit in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> faktisch<br />

ausgeschlossen werden (Zulässigkeit auf max. 500 m 2 Nettoladenfläche).<br />

3.3 Ortsbild- und Denkmalpflege<br />

Parallel zu den Entwurfsarbeiten der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision wurde<br />

seitens der kantonalen Denkmalpflege das bestehende Kurzinventar der Kulturgüter<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> überarbeitet. Inzwischen liegt der Entwurf des aktualisierten<br />

Bauinventars 2011 vor. Die seitens der kantonalen Behörde erfolgten Anpassungen<br />

der erhobenen sowie der vereinzelt aus dem Inventar entlassenen Objekte<br />

sind in die vorliegende Nutzungsplanung eingeflossen (vgl. Beilage).<br />

Abbildung 4:<br />

Kirche «St. Remigius», Ortsteil Mettau<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Die im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege aktualisierten Objekte sind in<br />

den Bauzonenplänen und im Kulturlandplan dargestellt sowie in der revidierten Bauund<br />

Nutzungsordnung (BNO) im Anhang aufgelistet. Die damit verbundenen<br />

Schutzmassnahmen werden in den zugehörigen Bestimmungen der BNO festgeschrieben<br />

(Abbruchverbot für Gebäude in der Dorfkernzone / Festlegung von Gebäuden<br />

mit Substanzschutz resp. Volumenschutz ausserhalb der Dorfkernzone).<br />

Als schützenswerte Kulturobjekte wurden u.a. bedeutende Brunnen, Wegkreuze<br />

und Grenzsteine aufgenommen.<br />

3.4 Verkehr<br />

Das Verkehrsaufkommen auf den kantonalen und kommunalen Strassen in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> kann grundsätzlich als unproblematisch beurteilt werden.<br />

Entlang der stark frequentierten Hauptverkehrsachse K130 (Verbindung zwischen<br />

Laufenburg und Koblenz) sind die für die <strong>Gemeinde</strong> bedeutenden Gewerbebetriebe<br />

(Ortsteil Etzgen) angesiedelt, welche mit der neuen Industriefläche «Glattacher»<br />

sachgerecht ergänzt werden sollen. Diese Aufteilung der Nutzungsschwerpunkte,<br />

Gewerbe und Industrie im Bereich der Hauptverkehrsachse K130 sowie Wohnen,<br />

Natur und Landschaft im Bereich der Nebenverkehrsachsen entspricht dem mit der<br />

Bevölkerung erarbeiteten Konzept einer für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> nachhaltigen<br />

Verkehrsentwicklung.<br />

Abbildung 5:<br />

Ortsdurchfahrt, Ortsteil Hottwil<br />

Die Gunst der mehrheitlich verkehrsarmen Strassen hat zur Folge, dass die Frequenzen<br />

des öffentlichen Verkehrs (Bus), insbesondere bei Stosszeiten und Wochenenden<br />

verbesserungswürdig sind. Allfällige Optimierungsmassnahmen werden<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>rat geprüft. Für den Langsamverkehr (Fussgänger / Fahrradfahrer)<br />

müssen zudem die Verbindungen auf ihre Sicherheit und Ausbaufähigkeit, insbesondere<br />

bei den Schulwegen noch untersucht werden.<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Trotz den Nachteilen durch den schwächer frequentierten öffentlichen Verkehr ist<br />

die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, insbesondere durch den motorisierten Individualverkehr<br />

bestens erschlossen. Die geplanten Einzonungen, welche mehrheitlich kompensiert<br />

werden, lösen dabei keinen wesentlichen Mehrverkehr aus. Der zusätzliche Verkehr<br />

aus den künftigen Neubaugebieten kann problemlos bewältigt werden. Mit den an<br />

den Verkehrsachsen angrenzenden Verdichtungsgebieten in den «Zentren» der<br />

Ortsteile erfolgt eine zweckmässige Anbindung an das öffentliche Busnetz. Potential<br />

für gestalterische Massnahmen für die Strassenräume der «Ortsdurchfahrten»<br />

sind zurzeit nicht angezeigt.<br />

3.5 Natur und Landschaft<br />

Als wesentliche Stärken der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> gelten die grosse Naturnähe,<br />

die mehrheitlich unverbaute Landschaft sowie die in wenigen Gehminuten erreichbaren<br />

Naherholungsgebiete.<br />

Abbildung 6:<br />

Bedeutende Naturlandschaften in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Mettauertal</strong><br />

Die im Entwicklungsleitbild zum Thema Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Landschaft<br />

festgelegten Leitsätze flossen in die Planungsarbeiten ein. Die von der zuständigen<br />

Arbeitsgruppe definierten Massnahmen wurden im Rahmen der Revision<br />

Nutzungsplanung Kulturland umgesetzt (vgl. Kapitel 4.2).<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 22 / 94<br />

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Planungsinhalten<br />

4.1 Bauzonenplan<br />

Der Bauzonenplan enthält alle grundeigentümerverbindlichen Festlegungen innerhalb<br />

des Baugebiets. Die Erarbeitung des revidierten Bauzonenplans erfolgte in einer<br />

Arbeitsgruppe innerhalb der Planungskommission. Zusammengesetzt war diese<br />

Arbeitsgruppe wie folgt:<br />

• Robert Keller, Hottwil, Vizepräsident, Vorsitz<br />

• Christoph Rutschmann, Oberhofen<br />

• Urs Ipser, Mettau<br />

• Daniel Leber, Wil<br />

• Heinz Zumsteg, Etzgen<br />

• Florian Wunderlin, <strong>Gemeinde</strong>schreiber, Protokoll<br />

• Stefan Giess, Planer<br />

Anlässlich mehrerer Abendsitzungen und vereinzelten Begehungen wurden in einem<br />

ersten Schritt die verschiedenen relevanten kantonalen und kommunalen<br />

Grundlagen gesichtet und für die revidierte Planung aktualisiert und ergänzt. Planungsschwerpunkte<br />

bildeten dabei die damit verbundenen Ein-, Um- und Auszonungen<br />

sowie die Ausscheidungen künftiger Volumen- resp. Substanzschutzobjekte.<br />

In einer zweiten Phase wurden, basierend auf der kantonalen Muster-Bau- und<br />

Nutzungsordnung (M-BNO) und der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, die<br />

(Bau)-Zonenvorschriften sowie weitere baugebietsrelevante Bestimmungen festgelegt.<br />

Letztendlich hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Entwürfe begutachtet, geringfügig korrigiert<br />

und zu Handen der kantonalen Vorprüfung verabschiedet.<br />

Die nachfolgenden Kapitel beschreiben die wesentlichen Planungsinhalte / Ergebnisse<br />

der revidierten Bauzonenplanung.<br />

4.1.1 Zonenübersicht<br />

Im Bauzonenplan werden folgende Bauzonen ausgeschieden:<br />

• Dorfkernzone<br />

• Wohnzone 2 (alt: Wohnzone 2a / Wohnzone 2b)<br />

• Wohn- und Gewerbezone 2<br />

• Wohnzone 3<br />

D<br />

W2<br />

WG2<br />

W3<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 23 / 94<br />

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• Wohn- und Gewerbezone 3<br />

• Arbeitszone I (alt: Gewerbezone)<br />

• Arbeitszone II (neu)<br />

• Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

• Uferschutzzone<br />

• Grünzone (alt: Freihaltezone)<br />

WG3<br />

A I<br />

A II<br />

OeBA<br />

US<br />

Gr<br />

Im Ortsteil Wil wurde die «Dorfkernzone Umgebung Kapelle» mit der Dorfkernzone<br />

vereint. Die Kapelle wird durch den kantonalen Denkmalschutz geschützt. Für die<br />

Umgebung sollen zweckmässigerweise die Bestimmungen der angrenzenden Dorfkernzone<br />

gelten.<br />

Bei den heutigen Wohnzonen 2a und 2b sind kaum Unterschiede festzustellen.<br />

Diese Unsicherheit soll in der revidierten Planung mit der Zusammenführung der<br />

Wohnzonen W2a und W2b zur künftigen Wohnzone 2 (W2) bereinigt werden.<br />

Im Ortsteil Etzgen soll sich gemäss dem «Regionalentwicklungskonzept Fricktal»<br />

(«Regionale Schwergewichte Wirtschaft») im neu eingezonten Gebiet «Glattacher»<br />

ein Industriebetrieb ansiedeln können. In diesem Sinne wird neu eine dafür geeignete<br />

Bauzone (Arbeitszone II) geschaffen.<br />

Für nicht überbaubare Flächen innerhalb des Baugebiets (u.a. steile Hanglagen,<br />

nicht bebaubare Restflächen) wird neu eine Grünzone eingeführt.<br />

4.1.2 Flächenbilanz der relevanten Änderungen in den unbebauten Bauzonen<br />

Ein- / Auszonungen<br />

[ha]<br />

Einzonung Etzgen «Kapellenweg» + 0.5<br />

Auszonung Wil «Huebacher» - 0.4<br />

Auszonung Oberhofen «Langmättli» - 0.2<br />

Wohn- und Mischzonen - 0.1<br />

Einzonung Etzgen «Glattacher» + 1.0<br />

Auszonung Hottwil «Hauptstrasse» - 0.6<br />

Arbeitszonen + 0.4<br />

Die neu geplanten Einzonungen sollen mittels noch zu erstellenden Verträgen mit<br />

den betroffenen Grundeigentümern gefestigt werden. Die geplanten Auszonungen<br />

betreffen Areale, welche dem Kulturland («Nichtbaugebiet») zugewiesen werden.<br />

Die Summe der grösseren Ein- und Auszonungen innerhalb der einwohnerrelevan-<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 24 / 94<br />

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ten Wohn- und Mischzonen sind in etwa flächenneutral. Somit kann der kantonalen<br />

Bedingung der Flächenkompensationen nachgekommen werden.<br />

Umzonungen<br />

[ha]<br />

Umzonung Oberhofen «Roosmattstrasse» (von OeBA) + 0.4<br />

Umzonung Mettau «Schulweg» (von OeBA) + 0.2<br />

Wohn- und Mischzonen + 0.6<br />

Die geplanten Umzonungen betreffen Areale innerhalb der Zone für öffentliche Bauten<br />

und Anlagen, welche mit dem Zusammenschluss der <strong>Gemeinde</strong> für die öffentliche<br />

Nutzung nicht mehr gebraucht werden und daher für eine zweckmässige<br />

Wohnnutzung freigegeben werden können.<br />

4.1.3 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Etzgen<br />

(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Etzgen / vgl. Beilage)<br />

Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />

Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />

und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />

am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />

Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />

darf.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Dorfstrasse»<br />

(1 / 2 / 3 / 4 / 5)<br />

«Panoramaweg»<br />

(23)<br />

Massnahme<br />

Einzonung<br />

. Arbeitszone A I (1)<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2 (2)<br />

. Wohnzone 2 (3)<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2 (4)<br />

. Dorfkernzone (5)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftsschutzzone /<br />

Magerwiese)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 25 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />

Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />

resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />

Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />

Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />

der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Siebetsrüti / Bünte»<br />

(6 / 7 / 8)<br />

«Stegmättli»<br />

(9 / 10)<br />

«Restaurant Sonne»<br />

(11)<br />

«Moosmatt / Hohlweg»<br />

(12 / 13 / 14)<br />

«Mülimatt / Roggenacher»<br />

(15 / 16 / 17)<br />

Massnahme<br />

Einzonung<br />

. Grünzone (6)<br />

. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

(7)<br />

. Wohn- und Gewerbezone 3 (8)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone, übriges<br />

Gebiet)<br />

Einzonung<br />

. Uferschutzzone<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

Einzonung<br />

. Grünzone<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone (12)<br />

. Grünzone (13)<br />

. Dorfkernzone (14)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone, keiner Zone<br />

zugewiesen)<br />

Einzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2 (15)<br />

. Uferschutzzone (16)<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2 (17)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone, keiner Zone<br />

zugewiesen)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 26 / 94<br />

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Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Mürg»<br />

(18 / 19 / 20)<br />

«Brunnmatt»<br />

(21)<br />

«Rebberg»<br />

(22)<br />

«Dorfstrasse»<br />

(25)<br />

Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />

(30)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone (18)<br />

. Uferschutzzone (19)<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2 (20)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Magerwiese)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />

keiner Zone zugewiesen<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

Einzonung «Rebmattstrasse»<br />

Die Parzelle Nr. 1137 zwischen der «Rebmattstrasse» und der «Schwarzrüttistrasse»<br />

ist heute eine Kulturlandinsel. Sie liegt in steiler Hanglage und kann nicht überbaut<br />

werden. Die «Insel» soll als Grünzone zum Baugebiet zugewiesen werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Rebmattstrasse»<br />

(24)<br />

Massnahme<br />

Einzonung<br />

. Grünzone<br />

(bisher: Magerwiese)<br />

Abbildung 7:<br />

Blick von der «Schwarzrüttistrasse»<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 27 / 94<br />

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Einzonung «Kapellenweg»<br />

Die neu geplante Einzonung beinhaltet die Schliessung einer Lücke im Baugebiet,<br />

welche im Sinne der «Inneren Verdichtung» der 3-geschossigen Mehrfamilienhauszone<br />

zugewiesen wird. Die geplante «Aufzonierung» soll mit der angrenzenden<br />

Umzonung (Teilgebiet Nr. 43) eine grössere Bebauungsfläche beinhalten. Die mit<br />

dieser Ein- / Umzonung beabsichtigten «Inneren Verdichtung» steht im öffentlichen<br />

Interesse, insbesondere aufgrund der bereits mittels Studien belegten Absicht, das<br />

Areal durch weitere Mehrfamilienhäuser baulich zu ergänzen. Der damit verbundene<br />

Verlust an Fruchtfolgeflächen (FFF) lässt sich des Weiteren darin vertreten, da<br />

es sich bei der geplanten Einzonung um die Schliessung einer «Kulturlandinsel»<br />

handelt und somit für die Landwirtschaft nur beschränkt nutzbar ist.<br />

Die geplante Einzonungsfläche (W3) grenzt unmittelbar an die Zone für öffentliche<br />

Bauten und Anlagen (OeBA). Aufgrund der mit der <strong>Gemeinde</strong>fusion erfolgten Nutzungsvorstellungen<br />

künftiger öffentlicher Bauten ist seitens der kommunalen Behörde<br />

für das angrenzende Areal der OeBA keine bauliche Entwicklung vorgesehen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> beabsichtigt diesbezüglich andere Ortsteile zu berücksichtigen.<br />

Der südliche Teil der Einzonungsfläche überschneidet eine Fläche, die der Sperrzone<br />

gemäss Rheinuferschutzdekret zugewiesen ist. Diese Geländezunge wird der<br />

Grünzone zugewiesen. Eine «reine» Bauzone für dieses Teilgebiet würde dem<br />

übergeordneten Recht widersprechen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Kapellenweg»<br />

(26 / 29)<br />

Massnahme<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 3<br />

. Grünzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Abbildung 8:<br />

Areal «Kapellenweg»<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Einzonung «Glattacher»<br />

Die geplante Einzonung dieser grösseren Industriefläche entspricht der regionalen<br />

und kommunalen Bestrebung, Betriebe mit hoher Wertschöpfung im Ortsteil Etzgen<br />

anzusiedeln. Gemäss dem «Regionalentwicklungskonzept Fricktal» ist der Standort<br />

unmittelbar an der Hauptverkehrsachse der K130 vorzusehen. Die Verkehrserschliessung<br />

des Areals «Glattacher» erfolgt über die bestehende und ausgebaute<br />

Dorfstrasse.<br />

Regionale Aspekte<br />

Als raumplanerischer Rahmen der Regionalentwicklung ist das Entwicklungskonzept<br />

des Planungsverbands Fricktal Regio heranzuziehen. In der Broschüre<br />

Schlussbericht, Seite 30, ist als Grundsatz folgende Zielsetzung explizit formuliert<br />

und festgesetzt worden:<br />

Dezentrale Gewerbestruktur beibehalten - Industrieräume verdichten<br />

Begründung<br />

Eine Stärke des Fricktals ist die kleinkörnige Unternehmensstruktur: 98 % aller Unternehmungen<br />

sind Kleinbetriebe, sie beschäftigen 55 % der Beschäftigten. Die 2 %<br />

mittleren und grossen Unternehmungen beschäftigen 45 % aller Beschäftigten.<br />

Wenn sich das Fricktal als Industrie-Standort profilieren will, braucht es klare räumliche<br />

Vorgaben: Das Gewerbe muss sich in den <strong>Gemeinde</strong>n nach wie vor etablieren<br />

können, hingegen sind die grösseren Unternehmungen räumlich zu konzentrieren.<br />

Die Festlegung - Sicherung und Erweiterung - des Arbeitsgebiets im «Glattacher»<br />

Etzgen wurde in das Regionale Entwicklungskonzept aufgenommen und auch kartografisch<br />

als regionales Schwerpunktgebiet Industrie bezeichnet.<br />

Abbildung 9:<br />

«Regionalentwicklungskonzept Fricktal / Regionale Schwergewichte Wirtschaft»<br />

(violett eingefärbte Fläche)<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Im Ortsteil Etzgen befinden sich für das Einzugsgebiet bedeutende Unternehmungen.<br />

Diese besitzen auf den eigenen Firmengeländen nur begrenzte Erweiterungsmöglichkeiten.<br />

Es liegt daher planerisch nahe und ist vernünftig, das vorhandene<br />

Arbeitsplatzgebiet um eine direkt angrenzende, erschlossene Fläche zu erweitern.<br />

Die Allokation und Abgrenzung ist plausibel, allfällige überwiegende Interessen oder<br />

Raumansprüche stehen der Festlegung nicht entgegen (siehe auch Abschnitt 3<br />

Landwirtschaft und natürliche Grundlagen).<br />

Das Arbeitsgebiet «Glattacher» liegt an der Kantonsstrasse K130, die westlich mit<br />

der neuen Rheinbrücke Laufenburg eine leistungsfähige Anbindung an den süddeutschen<br />

Raum gewährleistet. Das Gebiet ist auch mit öffentlichen Buslinien gut<br />

erschlossen. Die Bahnlinie Laufenburg - Koblenz steht für den Personenverkehr<br />

nicht mehr zur Verfügung.<br />

Kommunale Aspekte<br />

Die Fusion der <strong>Gemeinde</strong>n im <strong>Mettauertal</strong> hat, unter anderem, die früher unterschwellig<br />

vorhandene Standortkonkurrenz zwischen den Ortsteilen hinfällig gemacht.<br />

Das Bestreben, Unternehmungen anzusiedeln, kann nunmehr nach raumrelevanten<br />

Kriterien und den formulierten Vorstellungen der Raumentwicklung erfolgen.<br />

Dementsprechend erscheint die Festlegung des Arbeits- und Industrieschwerpunktes<br />

im Ortsteil Etzgen als schlüssig. Es entlastet die Planung der übrigen Ortsteile<br />

von der Festlegung «eigener» einschlägiger Arbeitsplatzgebiete dieser Dimension.<br />

So gesehen entspricht die Planung im «Glattacher» auch einer erwünschten<br />

funktionalen Entflechtung, weil sich die übrigen Ortsteile mit ihren landschaftlich<br />

bevorzugten Lagen auf andere einschlägige Nutzungen konzentrieren können.<br />

Auch aus Sicht des Schwerverkehrs erweist sich der Schwerpunkt «Glattacher» an<br />

der Kantonsstrasse K130, einer wichtigen Durchgangsachse, als vernünftig. Gleiches<br />

gilt für den Zupendlerverkehr, weil das Gebiet mit Buslinien erschlossen ist<br />

und von den übrigen Ortsteilen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> auch per Velo oder Mofa<br />

gut erreicht werden kann.<br />

Landwirtschaftliche und naturräumliche Aspekte<br />

Aus landwirtschaftlicher und naturräumlicher Sicht wird das rund 96 ar grosse Gebiet<br />

«Glattacher» (Parzelle Nr. 1505) wie folgt beurteilt:<br />

Fruchtfolgefläche (FFF)<br />

Gemäss kantonalem Kataster über die Fruchtfolgeflächen (AGIS) zählt das Areal<br />

nicht zur Fruchtfolgefläche, vermutlich war die Fläche bei der Kartierung noch Abbaugebiet.<br />

Bei einer neuerlichen Beurteilung würde die Fläche vermutlich nicht den<br />

hochwertigen FFF zugewiesen.<br />

Bodenqualität und Bodenneigung<br />

Die «Bodenkarte Laufenburg» der Eidgenössischen Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen<br />

Pflanzenbau (FAP), Zürich-Reckenholz, aus dem Jahre 1992 macht<br />

über das Gebiet keine Aussage (weisse Fläche). Dies lässt vermuten, dass das Areal<br />

damals in Abbau begriffen war und so nicht kartiert werden konnte. Eine landwirtschaftliche<br />

Eignungskartierung über die rekultivierte Fläche existiert nicht. Aus<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 30 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Erfahrung erreicht aber eine rekultivierte Fläche nie mehr die Bodengüte des Ausgangszustandes<br />

- schon gar nicht, wenn sie Jahre zurück liegt (damals fehlende Erfahrung).<br />

Heute wir das Areal wieder ackerbaulich genutzt.<br />

Kiesabbau und Rekultivierung<br />

Die Parzelle Nr. 1505 wurde vor Jahrzehnten zusammen mit der Parzelle Nr. 1534<br />

vollumfänglich abgebaut. Bei der letzten Zonenplanrevision im Jahre 1991 scheint<br />

der Abbau abgeschlossen zu sein, wurde die Fläche doch bereits damals einer Rekultivierungszone<br />

zugewiesen. Seither wurde die Grube kontinuierlich aufgefüllt und<br />

für die landwirtschaftliche Nachnutzung rekultiviert. Die Wiederauffüllung und Rekultivierung<br />

erfolgte über einen langen Zeitraum - vermutlich über weit mehr als<br />

10 Jahre. Abgeschlossen wurde sie erst im Jahr 2012. Die Wiederauffüllung und<br />

Rekultivierung erfolgte über einen langen Zeitraum und in vielen kleinen Etappen.<br />

Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der «wiederaufgefüllte» Unter- und<br />

Oberboden eine heterogene Zusammensetzung aufweist. Zumindest in der Anfangsphase<br />

erfolgte die Rekultivierung sicherlich noch nicht nach den neuen, heute<br />

zwingend anzuwendenden FSK-Rekultivierungsrichtlinien, welche eine annähernd<br />

gleichwertige Bodengüte wie im Ausgangszustand garantieren sollen.<br />

Naturwerte<br />

Auf der Parzelle Nr. 1505 existieren keinerlei Naturwerte. Sie wird vollumfänglich<br />

ackerbaulich genutzt.<br />

Im Rahmen der Sondernutzungsplanung auf der südlich angrenzenden Parzelle<br />

Nr. 1458 wurde in den Sondernutzungsvorschriften erlassen, auf der Parzelle<br />

Nr. 1505 entlang der Erschliessungsstrasse, Parzelle Nr. 1229, eine Sichtschutzhecke<br />

anzulegen. Diese Auflage wurde bis heute nicht umgesetzt.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Glattacher»<br />

(27)<br />

Massnahme<br />

Einzonung<br />

. Arbeitsplatzzone II<br />

(bisher: Landwirtschaftszone,<br />

Rekultivierungszone)<br />

Abbildung 10:<br />

Luftbild Areal «Glattacher»<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Zusammenfassung<br />

Die Festlegung des Gebiets «Glattacher», Ortsteil Etzgen, <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>,<br />

als erweitertes Arbeitsplatzgebiet ist aus Sicht der Regionalentwicklung<br />

gut abgestützt, entlastet innerkommunal die übrigen Ortsteile der <strong>Gemeinde</strong><br />

und tangiert keine überwiegenden anderweitigen Interessen der Rauminanspruchnahmen,<br />

welche dieser Schwerpunktsetzung entgegenstehen.<br />

(Die schriftliche Stellungnahme des Fricktal Regio Planungsverbands ist dem Bericht<br />

beigelegt.)<br />

Einzonung «Leiacher»<br />

Die geplante Einzonung entsprach dem Begehren von <strong>Gemeinde</strong> und den betroffenen<br />

Grundeigentümern, die bestehenden Liegenschaften im Gebiet «Leiacher»<br />

durch eine zweckmässige Erschliessung innerhalb Baugebiet zu ergänzen. Die damit<br />

verbundene Einzonung hätte zudem die Ausscheidung von ca. 4 Bauparzellen<br />

(Einfamilienhausparzellen) ermöglicht, womit auch die Erschliessung der erforderlichen<br />

Stichstrasse mit Werkleitungen finanziell gesichert werden kann.<br />

Aufgrund der kantonalen Stellungnahme vom 1. November 2012 wurde die geplante<br />

Einzonung sehr kritisch eingestuft. Die <strong>Gemeinde</strong> verfügt noch über sehr grosse<br />

Baulandreserven und der Kanton wünscht keine Erweiterung der Bauzone an der<br />

Peripherie. Die Ergebnisse der kantonalen Prüfung wurde den betroffenen Grundeigentümern<br />

im Februar 2013 eröffnet. Aufgrund der erfolgten Interessensabwägung<br />

durch den <strong>Gemeinde</strong>rat wird auf die Einzonung «Leiacher» verzichtet.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Leiacher»<br />

(28)<br />

Massnahme<br />

Aufgrund der Ergebnisse der kantonalen<br />

Stellungnahme vom 1. November 2012<br />

wird auf eine Einzonung des Gebiets «Leiacher»<br />

in die Wohnzone W2 verzichtet.<br />

Das Gebiet verbleibt in der Landwirtschaftszone.<br />

Abbildung 11:<br />

Areal «Leiacher»<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 32 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />

des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />

resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Restaurant Sonne»<br />

(31)<br />

«Au / Bünte»<br />

(32 / 33)<br />

«Büntenstrasse»<br />

(34)<br />

«Feichrüttiweg»<br />

(35)<br />

«Rebmattstrasse»<br />

(36)<br />

«Rebmattstrasse»<br />

(37 / 38)<br />

«Moosmatt»<br />

(39)<br />

Massnahme<br />

Umzonung<br />

. Grünzone<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />

Umzonung<br />

. Uferschutzzone<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3 (32)<br />

Gewerbezone (33))<br />

Umzonung<br />

. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />

Umzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 3<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung<br />

. Grünzone<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

Umzonung «Pfannenstiel»<br />

Der westliche Teil der Parzelle Nr. 1508 ist aufgrund des Waldabstands nicht bebaubar<br />

und kann somit der Grünzone zugewiesen werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Pfannenstiel»<br />

(40)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Grünzone<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 33 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Umzonung «Mülimatt»<br />

Im Gebiet «Mülimatt», beidseits der Talstrasse, liegen Teilflächen von Parzellen in<br />

der Wohnzone 2 sowie in der Wohn- und Gewerbezone 2. Das Gebiet sollte als<br />

Ganzes betrachtet und einheitlich zoniert werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Mülimatt»<br />

(41)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung «Stegmättli»<br />

Für das im Gebiet «Stegmättli» liegende Regenrückhaltebecken ist eine separate<br />

Zonierung innerhalb der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unzweckmässig.<br />

Hinsichtlich einer besseren Nutzung mit den angrenzenden Gewerbebauten soll es<br />

daher in die umliegende Arbeitszone I eingebunden und umgezont werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Stegmättli»<br />

(42)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Arbeitszone I<br />

(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen)<br />

Umzonung «Büntenstrasse»<br />

Im Gebiet zwischen der «Büntenstrasse» und dem «Kapellenweg» ist eine erhöhte<br />

Ausnützung anzustreben (vgl. Teilgebiet Nr. 26). Demzufolge soll das Gebiet von<br />

der Wohn- und Gewerbezone 2 in die 3-geschossige Wohnzone 3 umgezont werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Büntenstrasse»<br />

(43)<br />

«Kapellenweg»<br />

(44)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 3<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 3<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 34 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Auszonungen / Zuweisungen Wald / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

«Nichtbaugebiet» resp. den angrenzenden Wald Nutzen bringen. Diese Restflächen<br />

sind auszuzonen resp. dem Wald zuzuweisen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Restaurant Sonne»<br />

(61)<br />

«Bünte»<br />

(62)<br />

«Hohlweg»<br />

(63)<br />

«Mülimatt»<br />

(64)<br />

«Mürg»<br />

(65)<br />

«Brunnmatt»<br />

(66)<br />

«Eichwald»<br />

(67)<br />

Massnahmen<br />

Zuweisung<br />

. Wald<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 3)<br />

Auszonung / Zuweisung<br />

. Landwirtschaftszone / Wald<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Zuweisung<br />

. Wald<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

Zuweisung<br />

. Wald<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Zuweisung<br />

. Wald<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Zuweisung<br />

. Wald<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 35 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

4.1.4 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Mettau<br />

(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Mettau / vgl. Beilage)<br />

Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />

Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />

und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />

am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />

Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />

darf.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Kindergartenweg»<br />

(3 / 4)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2 (3)<br />

. Zone für öffentl. Bauten und Anlagen (4)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />

Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />

resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />

Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />

Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />

der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />

Für das Teilgebiet «Oberes Räbächerli» (5 / 6) wäre die Weiterführung des Baugebiets<br />

bis zur Waldgrenze hin in Erwägung zu ziehen. Einzonungen von Waldabstandsbereichen<br />

gelten gemäss Richtplan nicht als Erweiterung des Siedlungsgebiets.<br />

Der südwestorientierte Hang ist eine gute Wohnlage im zentralen Ortsteil<br />

Mettau. Obwohl der Grenzbereich zwischen Baugebiet und Landwirtschaftsgebiet<br />

möglichst eindeutig erfolgen sollte, hat der <strong>Gemeinde</strong>rat entschieden, diese Einzonungsmöglichkeit<br />

nicht weiter zu verfolgen. Die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen<br />

dichten Bebauung über die gesamten Parzellen ist unter Berücksichtigung der bestehenden,<br />

intakten baulichen Strukturen nicht gegeben. Die Teilfläche (6) wird daher<br />

der Grünzone zugewiesen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Mettauerbach»<br />

(1 / 2)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Uferschutzzone (1)<br />

. Dorfkernzone (2)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 36 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Oberes Räbächerli»<br />

(5 / 6)<br />

«Gugeli»<br />

(7)<br />

«Oberi Chilhalde»<br />

(8 / 9)<br />

Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />

(30)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone (5)<br />

. Grünzone (6)<br />

(bisher: übriges Gebiet)<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: übriges Gebiet)<br />

Einzonung<br />

. Grünzone (8)<br />

. Wohnzone 2 (9)<br />

(bisher: übriges Gebiet)<br />

Einzonung<br />

. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />

keiner Zone zugewiesen<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

Umzonung «Oberi Chillhalde»<br />

Die Zonierung wird an den Böschungsfuss angepasst.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Oberi Chillhalde»<br />

(31)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Grünzone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung «Bruggmättli»<br />

Die Zonierung wird an das Strassenbauprojekt «Bruggmättli» angepasst (32 / 33).<br />

Für den mehrheitlich unbebauten Bereich entlang der Hauptstrasse ist im Sinne der<br />

«Inneren Verdichtung» eine erhöhte Nutzung anzustreben. Die betroffenen Grundstücke<br />

werden der 3-geschossigen Wohn- und Gewerbezone 3 zugewiesen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Bruggmättli»<br />

(32)<br />

«Bruggmättli»<br />

(33)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 3 (32)<br />

(bisher: Gewerbezone)<br />

Umzonung<br />

. Arbeitszone I<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 37 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Bruggmättli»<br />

(36)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 3<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />

Abbildung 12:<br />

Strassenbauprojekt «Bruggmättli»<br />

Umzonung «Pfarrhausweg»<br />

Die Zufahrt der Parzelle Nr. 3069 führt über die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen.<br />

Dies ist zu bereinigen und die Zufahrt, wie der Rest der Parzelle, der Dorfkernzone<br />

zuzuweisen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Pfarrhausweg»<br />

(34)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen)<br />

Umzonung «Schulweg»<br />

Hinter dem neuen Verwaltungszentrum liegen die Parzellen Nrn. 3085, 3086 und<br />

3092 der Einwohnergemeinde <strong>Mettauertal</strong> innerhalb der Zone für öffentliche Bauten<br />

und Anlagen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat entschieden, für die im Zusammenhang mit der<br />

geplanten Sanierung der Turnhalle erforderliche Erweiterung der Parkplätze, eine<br />

«Teilumzonung» zu beantragen. Dabei sind die Parzellen Nrn. 3085 und 3092 sowie<br />

ein Teil der Parzelle Nr. 3086 neu der angrenzenden 2-geschossigen Wohnzone<br />

2 zuzuweisen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Schulweg»<br />

(35)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 38 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

Massnahmen<br />

Abbildung 13:<br />

Unbebaute Parzellen nordwestlich<br />

des Verwaltungszentrums<br />

Auszonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

«Nichtbaugebiet» Nutzen bringen. Diese Restflächen sind auszuzonen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Wengstrasse»<br />

(61)<br />

«Gugeli»<br />

(62)<br />

Massnahmen<br />

Auf die geplante Flächenarrondierung<br />

(Auszonung) wird aufgrund der Ergebnisse<br />

der öffentlichen Mitwirkung verzichtet.<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 39 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

4.1.5 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Wil<br />

(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Wil / vgl. Beilage)<br />

Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />

Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />

und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />

am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />

Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />

darf.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Ranspelstrasse»<br />

(11)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />

Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />

resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />

Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />

Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />

der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Etzgerbach»<br />

(1)<br />

«Huebacher»<br />

(2 / 3)<br />

«Kellermatt / Etzgerbach»<br />

(4 / 5)<br />

«Neumattstrasse»<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Uferschutzzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2 (2)<br />

. Dorfkernzone (3)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone (4)<br />

. Dorfkernzone (5)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 40 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

Massnahmen<br />

(6) . Uferschutzzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

«Grossmatt»<br />

(7 / 8)<br />

«Oberdorfstrasse / Oedenholzbach»<br />

(9)<br />

«Kapellenstrasse»<br />

(10)<br />

«Wüestgass»<br />

(12)<br />

Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />

(30)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2 (7)<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2 (8)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Uferschutzzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />

keiner Zone zugewiesen<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 41 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Einzonung «Leeber»<br />

Auf der Parzelle Nr. 146 befindet sich entlang der Mitteldorfstrasse eine ältere landwirtschaftliche<br />

Liegenschaft. Dessen Bewohner und Eigentümer besitzt heute noch<br />

wenige Hektaren Kulturland, welche er im Nebenerwerb noch selber bewirtschaftet<br />

(Graswirtschaft). Hauptberuflich arbeitet er mit einem Vollpensum (100 %) auf einer<br />

regionalen Bank. Gemäss kantonaler Statistik handelt es sich um eine landwirtschaftlichen<br />

Betrieb < 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK). Eine Nachfolgeregelung ist<br />

nicht absehbar. Aufgrund dessen sowie des Alters des Inhabers (ca. 55 jährig) wird<br />

die Landwirtschaft mittelfristig gänzlich auslaufen. Folgedessen möchte der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

die bestehenden Gebäude entlang der Mitteldorfstrasse neu dem Baugebiet<br />

(Dorfkernzone) zuweisen - bisher Landwirtschaftszone. Diese Änderung bietet<br />

Gewähr, dass die bestehende Lücke in der Dorfkernzone entlang der Mitteldorfstrasse<br />

geschlossen werden kann und die vorhandenen Bauten sinnvoll zu<br />

Wohn- oder Kleingewerbezwecken umgenutzt werden können.<br />

Diese Einzonung bzw. spätere Umnutzung ermächtigen den Grundeigentümer jedoch<br />

nicht, landwirtschaftliche Ersatzbauten ausserhalb Baugebiet (Remisen und<br />

dgl.) anzubegehren resp. zu realisieren.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Leeber»<br />

(13)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Im Einmündungsbereich der Grundbachstrasse<br />

in die K443 weisen rund 5 ar<br />

bezüglich Hochwasser eine HWZ1 auf.<br />

Dieser Bereich ist bereits heute überbaut.<br />

Die marginale Gefährdung soll mittels Objektschutzmassnahmen<br />

gelöst werden.<br />

Abbildung 14<br />

Areal «Leeber»<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 42 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Einzonung «Eggstrasse»<br />

Die bestehende Liegenschaft liegt heute ausserhalb Baugebiet. Die heutige Nutzung<br />

ist nicht mehr landwirtschaftlich geprägt und soll daher zur verbesserten «Inneren<br />

Verdichtung» (Wohnnutzung) eingezont werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Eggstrasse»<br />

(14 / 15)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Abbildung 15:<br />

Bestehende Liegenschaft<br />

«Eggstrasse»<br />

Einzonung «Oedenholzstrasse»<br />

Bei Veranstaltungen irgendwelcher Art bestehen um die Schul- und Sportanlagen<br />

permanent zu wenige Parkiermöglichkeiten. Um dem wilden Parkieren Abhilfe zu<br />

schaffen, beabsichtigt die <strong>Gemeinde</strong> - in Absprache mit dem Grundeigentümer -<br />

entlang der «Oedenholzstrasse» öffentliche Parkfelder anzubieten. Zu diesem<br />

Zweck soll ein 5m - Streifen neu der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen<br />

werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Oedenholzstrasse»<br />

(16)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 43 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />

des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />

resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Kreuzweg»<br />

(31)<br />

«Steinhofstrasse»<br />

(32)<br />

«Grundbachstrasse»<br />

(33)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung «Oedenholzstrasse»<br />

Die Umzonung «Oedenholzstrasse» erfolgt im Rahmen der Ausscheidung der geplanten<br />

Parkplätze (vgl. Teilgebiet 16).<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Oedenholzstrasse»<br />

(38)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

(bisher: Wohn und Gewerbezone 2)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 44 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Umzonung «Hubackerstrasse»<br />

Eine allfällige Erweiterung des örtlichen Gewerbes ist in diesem Gebiet nicht erwünscht<br />

und aufgrund der topografischen Verhältnisse auch nicht vertretbar. Daher<br />

soll die unbebaute Fläche der angrenzenden Wohnzone 2 zugewiesen werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Hubackerstrasse»<br />

(34)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />

Umzonung «Winkler»<br />

Die isolierte Gewerbezone mitten im Wohnquartier soll der angrenzenden Wohnund<br />

Gewerbezone 2 zugewiesen werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Winkler»<br />

(35)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2<br />

(bisher: Gewerbezone)<br />

Abbildung 16:<br />

Firma Winkler Haustechnik AG<br />

Umzonung «Steinhofstrasse»<br />

Die Zonengrenze (Abschluss Dorfkernzone) soll hinsichtlich der anzustrebenden<br />

Teilung zwischen der bebauten Liegenschaft mit Zufahrtsstrasse und den südwestlich<br />

angrenzenden unbebauten Parzellen zweckmässig korrigiert werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Steinhofstrasse»<br />

(36)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 45 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Umzonung «Ritterhalde»<br />

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen Mitwirkung soll das noch unbebaute Areal<br />

der reinen 2-geschossigen Wohnzone 2 zugewiesen werden. Das geringe Verkehrsaufkommen<br />

erlaubt die damit verbundene Herabsetzung in die Empfindlichkeitsstufe<br />

(ES) II (alt: ES III).<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Ritterhalde»<br />

(37)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />

Auszonung «ARA»<br />

Diese unerschlossene, kleinere Gewerbefläche, angrenzend zur «ARA» wird nicht<br />

mehr benötigt und kann ausgezont werden. Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«ARA»<br />

(61)<br />

Massnahmen<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Gewerbezone)<br />

Auszonung «Huebacher»<br />

Diese Teilfläche steht für eine bauliche Nutzung nicht im Vordergrund und soll daher<br />

ausgezont werden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Huebacher»<br />

(62)<br />

Massnahmen<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Wohn- und Gewerbezone 2)<br />

Abbildung 17:<br />

Areal «Huebacher»<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 46 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

4.1.6 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Hottwil<br />

(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Hottwil / vgl. Beilage)<br />

Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />

Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />

resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />

Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />

Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />

der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Breite»<br />

(1 / 4)<br />

«Spittel»<br />

(2)<br />

«Wendeplatz»<br />

(3)<br />

«Mandacherstrasse»<br />

(5)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Arbeitszone I (1)<br />

. Uferschutzzone (4)<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Grünzone<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />

des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />

resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Gewerbe Dorfeingang»<br />

(31)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Gewerbezone)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 47 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Schulhausstrasse»<br />

(32)<br />

«Hottwilerbach»<br />

(33)<br />

«Friedhof»<br />

(34)<br />

«Fältsche»<br />

(35)<br />

«Bürigasse»<br />

(36)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

Umzonung<br />

. Uferschutzzone<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen)<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Freihaltezone)<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Freihaltezone)<br />

Auszonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

Nichtbaugebiet Nutzen bringen. Diese Restflächen sind auszuzonen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Friedhof»<br />

(61 / 62)<br />

«Hottwilerbach»<br />

(63 / 64)<br />

Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />

(30)<br />

Massnahmen<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Uferschutzzone (61) / Zone für<br />

öffentliche Bauten und Anlagen (62))<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Dorfkernzone (63) /<br />

Uferschutzzone (64))<br />

Auszonung<br />

. Verkehrsfläche ausserhalb Baugebiet,<br />

keiner Zone zugewiesen<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 48 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Auszonung «Gewerbe Dorfeingang»<br />

Diese grössere Gewerbezone beim Dorfeingang ist unerschlossen und für eine gewerbliche<br />

Nutzung ungeeignet. Dieses für den Ortsteil Hottwil nicht mehr benötigte<br />

Areal ist somit auszuzonen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Gewerbe Dorfeingang»<br />

(65)<br />

Massnahmen<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Gewerbezone)<br />

Abbildung 18:<br />

Areal «Gewerbe Dorfeingang»<br />

(Ortsteil Hottwil)<br />

4.1.7 Ein- / Aus- / Umzonungen im Ortsteil Oberhofen<br />

(vgl. Änderungen Bauzonenplan / Ortsteil Oberhofen / vgl. Beilage)<br />

Einzonungen Quartiererschliessungsstrassen<br />

Diverse ausgebaute Quartiererschliessungsstrassen liegen ausserhalb Baugebiet<br />

und müssen den angrenzenden Bauzonen zugewiesen werden. Diese Strasseneinzonungen<br />

am Baugebietsrand sind von Gesetzes wegen erforderlich, da bestehendes<br />

Bauland nicht über Landwirtschaftszone («Nichtbaugebiet») erschlossen werden<br />

darf.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Altenmatt»<br />

(1)<br />

«Langmättli»<br />

(2)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 49 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Breitenmatt»<br />

(3)<br />

«Postweg»<br />

(4)<br />

Massnahmen<br />

Einzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

Baugebiet Nutzen bringen (keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsflächen).<br />

Diese den Stammparzellen zugehörigen «Schnittflächen» sind bis zu den Parzellengrenzen<br />

resp. zu den dem Baugebiet zugehörigen Gebäuden oder bis zu den<br />

Bachabgrenzungen zu arrondieren, d.h. den anstossenden Bauzonen zuzuweisen.<br />

Die betroffenen Teilgebiete beinhalten dabei Flächen, welche bereits in die Gestaltung<br />

der Umgebung der mehrheitlich bebauten Bauparzellen einbezogen wurden.<br />

Da die Erschliessung (Wasser, Abwasser) der Parzelle Nr. 4298 ungünstig geregelt<br />

ist und sich die Parzelle an der Bauzonengrenze und am Bach befindet, hat der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat eine Auszonung in Erwägung gezogen. Da jedoch aufgrund des durch<br />

den Grundeigentümer ausgewiesenen Kaufswerts der Liegenschaft die Entschädigungszahlung<br />

zu hoch ausfallen würde, soll auf die Auszonung verzichtet werden.<br />

Die Baugebietsabgrenzung bleibt mit Ausnahme geringfügiger Arrondierungen unverändert.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Postweg»<br />

(5)<br />

«Gansingerweg»<br />

(6)<br />

«Ausserdorf»<br />

(7)<br />

Massnahmen<br />

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen<br />

Mitwirkung wird die Zonierung der Parzelle<br />

Nr. 4298 beibehalten und geringfügig arrondiert<br />

(Einzonung).<br />

Einzonung<br />

. Arbeitszone I<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Die Einzonungsfläche weist bezüglich<br />

Hochwasser eine HWZ1 auf. Da für das<br />

gesamte Ausserdorf ein Schutzdefizit be-<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 50 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

Massnahmen<br />

steht, soll die Problematik mittels einer gesamtheitlichen<br />

Lösung für das «Widbächli»<br />

gelöst werden.<br />

«Binzmatt»<br />

(8)<br />

«ARA»<br />

(9)<br />

«Am Bach»<br />

(10)<br />

Verkehrsfläche (Kantonsstrasse)<br />

(30)<br />

Einzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Landwirtschaftszone)<br />

Einzonung<br />

. Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet,<br />

keiner Zone zugewiesen<br />

(bisher: keiner Zone zugewiesen)<br />

Umzonungen / Zonenarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke, welche innerhalb<br />

des Baugebiets zu arrondieren sind. Die Zonierung wird an die Parzellengrenzen<br />

resp. die heutige Nutzung angepasst.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Bühlstrasse»<br />

(31)<br />

«Schulstrasse»<br />

(32)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung «<strong>Gemeinde</strong>haus»<br />

Infolge der <strong>Gemeinde</strong>fusion und des zentralen Verwaltungszentrums im Ortsteil<br />

Mettau wird das ehemalige «<strong>Gemeinde</strong>haus» von Oberhofen nicht mehr für öffentliche<br />

Nutzungen benötigt und ist somit der angrenzenden Dorfkernzone zuzuweisen.<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«<strong>Gemeinde</strong>haus»<br />

(33)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Dorfkernzone<br />

(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen)<br />

Umzonung «Breitenmatt»<br />

Die Parzellen Nrn. 4254 und 4255 sind aufgrund der gemischten Nutzung der angrenzenden<br />

Wohn- und Gewerbezone 2 umzuzonen.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Breitenmatt»<br />

(34)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohn- und Gewerbezone 2<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

Umzonung «Roosmattstrasse»<br />

Die grössere Fläche angrenzend zum ehemaligen Schulhaus (heute zu Wohnzwecken<br />

genutzt) wird nicht mehr für öffentliche Nutzungen benötigt und ist somit der<br />

angrenzenden Wohnzone 2 zuzuweisen. Eine mögliche «Aufzonierung» in eine 3-<br />

geschossige Zone ist aufgrund der topografischen Verhältnisse (Einpassung ins<br />

Ortsbild) und der bebauten Umgebung (mehrheitlich 2-geschossige Wohnbauten)<br />

nicht angezeigt.<br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«Roosmattstrasse»<br />

(35)<br />

Massnahmen<br />

Umzonung<br />

. Wohnzone 2<br />

(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen)<br />

Auszonungen / Baugebietsarrondierungen<br />

Vereinzelte Zonengrenzen verlaufen teilweise durch Grundstücke und Gebäude<br />

oder hinterlassen entsprechende Restparzellen, welche nur für das anstossende<br />

«Nichtbaugebiet» Nutzen bringen. Diese Restflächen sind auszuzonen.<br />

Die periphere Teilfläche (64) der Parzelle Nr. 4331 soll hinsichtlich der Vielzahl unbebauter<br />

Baulandparzellen im Ortsteil Oberhofen ausgezont werden.<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Anpassung Nutzungsplanung<br />

Teilgebiet (Nr. im Änderungsplan)<br />

«ARA»<br />

(61)<br />

«Am Bach»<br />

(62)<br />

«Gansingerweg»<br />

(63)<br />

«Langmättli»<br />

(64)<br />

Massnahmen<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Zone für öffentliche Bauten und<br />

Anlagen)<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Dorfkernzone)<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Gewerbezone)<br />

Auszonung<br />

. Landwirtschaftszone<br />

(bisher: Wohnzone 2)<br />

4.1.8 Aufhebung Sondernutzungspläne / Sondernutzungsplanpflicht<br />

Eine Überprüfung der bestehenden Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne oder<br />

Erschliessungspläne) empfiehlt sich im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung,<br />

da diese in demselben Verfahren überarbeitet resp. aufgehoben werden können.<br />

Aufgrund der gemeindeinternen Überprüfung lassen sich die rechtskräftigen Sondernutzungspläne<br />

infolge vereinzelt noch nicht erstellten Strassen resp. der erhobenen<br />

Baulinien nicht aufheben. Ein entsprechender Überarbeitungsbedarf ist<br />

ebenfalls nicht angezeigt.<br />

Das Schulhausareal im Ortsteil Oberhofen (Parzelle Nr. 4036) wurde mit der Teiländerung<br />

des Bauzonenplans vom 9. April 2010 (genehmigt am 11. August 2010)<br />

der Gestaltungsplanpflicht unterstellt. Da jedoch in der Zwischenzeit auf der Parzelle<br />

Nr. 4036 ein Ergänzungsbau bewilligt und anschliessend erstellt wurde, erachtet<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat die Beibehaltung dieser Gestaltungsplanpflicht aufgrund der damit<br />

entstandenen baulichen Situation nicht mehr als gegeben. Daher soll - trotz Abweichung<br />

der Planbeständigkeit - die Gestaltungsplanpflicht für diese Teilfläche wieder<br />

aufgehoben werden.<br />

4.1.9 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz<br />

Aufgrund der im Februar 2012 erfolgten Besprechung mit Vertretern der kantonalen<br />

Denkmalpflege wurden die neu im Bauinventar bezeichneten Objekte (Gebäude)<br />

besichtigt und ihre Schutzwürdigkeit, insbesondere als Substanzschutzobjekt beurteilt.<br />

Sämtliche seitens der kantonalen Denkmalpflege inventarisierten Gebäude<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 53 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

sind in den aktualisierten Zonenplänen sowie im Anhang der Bau- und Nutzungsordnung<br />

dargestellt.<br />

Unterscheidung Substanzschutz - Volumenschutz:<br />

• Der Volumenschutz bezweckt nicht den Schutz der Bausubstanz; er ist vielmehr<br />

wegen der räumlichen Anordnung von Bauten wichtig.<br />

• Der Substanzschutz bezieht sich primär auf die Erhaltung der Bausubstanz.<br />

Substanzschutz<br />

Kriterien zur Objektwahl:<br />

• Objekte des kommunalen Bauinventars, die sich von anderen solchermassen<br />

abheben, dass allenfalls Beiträge aus dem Ortsbildschutzfonds des Kantons und<br />

der <strong>Gemeinde</strong> gerechtfertigt sind.<br />

• Die Schutzwürdigkeit gilt nur für Vorhandenes.<br />

• Durch Neu- / Umbau stark veränderte Gebäude (im negativen Sinn) gehören<br />

nicht unter Substanzschutz.<br />

Hinweis:<br />

In Frage kommende Gebäude mit Substanzschutz innerhalb der Dorfkernzone werden<br />

nicht ausgeschieden. Der Schutzzweck im Sinne der Anforderungen für substanzgeschützte<br />

Bauten wird innerhalb dieser Zone ausreichend abgedeckt.<br />

Volumenschutz<br />

Volumengeschützte Gebäude werden nur im Ortsteil Etzgen ausgeschieden. Das<br />

bestehende «Gebäudeensemble» im Bereich der Talstrasse K287 (Parzellen Nrn.<br />

1369, 1381, 1383 und 1480) ist von der Bausubstanz her kaum erhaltenswert, weist<br />

jedoch bedeutende Qualitäten hinsichtlich der Wahrnehmung des Strassenraums<br />

auf.<br />

4.1.10 Kulturobjekte<br />

Die in den Zonenplänen eingetragenen Kulturobjekte stammen hauptsächlich aus<br />

dem von der kantonalen Denkmalpflege aktuell erarbeiteten Bauinventar der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Mettauertal</strong>. Ergänzende Objekte sind für die Ortsteile prägende Brunnen<br />

sowie ein Wegkreuz. Die Auflistung sämtlicher Kulturobjekte befindet sich im zugehörigen<br />

Paragraf der Bau- und Nutzungsordnung.<br />

4.1.11 Lärmschutz<br />

Für die Erschliessung von Gebieten oder für die Neuzuweisung in die Bauzone ist<br />

die Einhaltung der Planungswerte im Nutzungsplanungsverfahren nachzuweisen<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 54 / 94<br />

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(Art. 29 und 30 LSV). Im überbauten Gebiet sind die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.<br />

Lärmabschätzung<br />

Die Abschätzungen der Lärmauswirkungen der Kantonsstrassen basieren auf dem<br />

durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV).<br />

Abbildung 19: Verkehrsbelastung K130, K289, K444, <strong>Mettauertal</strong> (Auszug kantonaler Belastungsplan)<br />

Die zu prüfenden, lärmrelevanten Areale liegen entlang der Kantonsstrassen K130,<br />

K289 und K444.<br />

Ortsteil Etzgen / K130<br />

Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) der K130 beträgt 6195 Fahrzeuge pro<br />

Tag (gemäss kantonalem Belastungsplan: 5611 Fahrzeuge für das Jahr 2007; Annahme:<br />

2 % Zunahme pro Jahr). Der Lastwagenanteil wird tags auf 9.9 % und<br />

nachts auf 4.7 % angenommen.<br />

Einzonung Teilgebiet Nr. 27 / «Glattacher»<br />

• Für lärmempfindliche Nutzungen hat die Summe aller Lärmdämpfungen gegenüber<br />

der Kantonsstrasse mindestens 13 dB (A) zu betragen (vgl. Lärmabschätzung<br />

gemäss Beilage). Konkret können die Planungswerte (ES IV) erst ab einer<br />

Distanz von 20 Meter zur Strassenachse eingehalten werden Die geforderte<br />

Lärmreduktion (Dämpfung von mindesten 13 dB (A)) wird in der Bau- und Nutzungsordnung<br />

für das Gebiet «Glattacher» festgeschrieben.<br />

Einzonung Teilgebiet Nr. 26 «Kapellenweg»<br />

• Aufgrund der Distanz von ca. 190 Meter zur Strassenachse K130 kann der Planungswert<br />

(ES II) eingehalten werden.<br />

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Umzonung Teilgebiet Nr. 43 / WG 2 in W3<br />

• Aufgrund der Distanz von ca. 210 Meter (Nr. 26) zur Strassenachse K130 kann<br />

der Planungswert (ES II) eingehalten werden.<br />

Umzonung Teilgebiet Nr. 42 / OeBA in A I<br />

• Durch die Umzonung wird das Gebiet einer höheren Empfindlichkeitsstufe<br />

(ES III) zugewiesen, somit sind keine Massnahmen erforderlich.<br />

Ortsteil Mettau / K289<br />

Umzonung Teilgebiet Nr. 34 / OeBA in D<br />

• Höhere Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />

Umzonung Teilgebiet Nr. 35 / OeBA in W2<br />

• Gleiche Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />

Umzonung Teilgebiet Nr. 36 / WG2 in WG3<br />

• Gleiche Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />

Ortsteil Wil / K444<br />

Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) der K443 beträgt 1304 Fahrzeuge pro<br />

Tag (gemäss kantonalem Belastungsplan: 950 Fahrzeuge für das Jahr 1996; Annahme:<br />

2 % Zunahme pro Jahr). Der Lastwagenanteil wird tags auf 10 % und<br />

nachts auf 5 % angenommen.<br />

Einzonung Teilgebiete Nrn. 13 «Leeber» / 14 «Eggstrasse»<br />

• Im überbauten Gebiet können die Planungswerte resp. die relevanten Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten werden (vgl. Lärmabschätzung gemäss Beilage).<br />

Umzonung Teilgebiet Nr. 34 / WG2 in W2<br />

• Das Teilgebiet Nr. 34 wird von der Wohn- und Gewerbezone 2 ESIII in die<br />

Wohnzone 2 ESII umgezont. Im überbauten Gebiet können die Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten werden (Lärmabschätzung gemäss Beilage).<br />

Umzonung Teilgebiet Nr. 35 / G in WG2<br />

• Gleiche Empfindlichkeitsstufe; keine Massnahmen erforderlich.<br />

Umzonung Teilgebiete Nrn. 36, 37 / WG2 in D resp. W2<br />

• Gleiche Empfindlichkeitsstufe (Teilgebiet Nr. 36); keine Massnahmen erforderlich;<br />

für das Teilgebiet Nr. 37 können die Immissionsgrenzwerte eingehalten<br />

werden (Lärmabschätzung gemäss Beilage).<br />

Ortsteil Hottwil / K444<br />

Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) der K443 beträgt 1304 Fahrzeuge pro<br />

Tag (gemäss kantonalem Belastungsplan: 950 Fahrzeuge für das Jahr 1996; Annahme:<br />

2 % Zunahme pro Jahr). Der Lastwagenanteil wird tags auf 10 % und<br />

nachts auf 5 % angenommen.<br />

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Umzonung Teilgebiete Nrn. 35, 36 / Freihaltezone in W2<br />

• Die Teilgebiete Nrn. 35 und 36 werden von der Freihaltezone in die Wohnzone 2<br />

ESII umgezont. Die Planungswerte können eingehalten werden (Lärmabschätzung<br />

gemäss Beilage).<br />

4.1.12 Hecken innerhalb Baugebiet<br />

Die heute in den Bauzonenplänen vereinzelt eingetragenen Hecken sind für die Bebaubarkeit<br />

der betroffenen Parzellen ungünstig und im Rahmen einer künftigen Bebauung<br />

aufzugeben, ev. zu verkleinern oder zu verschieben (Auflagen im Rahmen<br />

des Baugesuchverfahrens). Auf entsprechende Planeinträge in den Bauzonenplänen<br />

wird verzichtet. Grössere zusammenhängende Flächen werden der Grünzone<br />

zugewiesen.<br />

4.1.13 Uferschutz<br />

Die Kantone sind gemäss Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer<br />

bis 2018 festzulegen. Eine genügend konkrete und grundeigentümerverbindliche<br />

Festlegung des Gewässerraums kann nur über die Nutzungsplanung erfolgen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n sind daher gehalten, die neuen Bestimmungen in ihre Planung<br />

mit einzubeziehen und den Raumbedarf der Gewässer planerisch festzulegen.<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> wird innerhalb Baugebiet im Grenzbereich der Gewässer<br />

eine zweckmässige Uferschutzzone ausgeschieden. In dicht überbauten<br />

Gebieten, insbesondere bei Bauten im Unterabstand zu den Gewässern, wird<br />

mehrheitlich auf eine entsprechende Ausscheidung der Uferschutzzone verzichtet.<br />

4.1.14 Hochwasserschutz<br />

Mit der Gefahrenkarte Hochwasser wurden über den gesamten Kanton Aargau für<br />

das Siedlungsgebiet erstmals flächendeckende, objektive Aussagen zur Hochwassergefährdung<br />

gemacht. Diese Erkenntnisse sind bei jeder Nutzungsplanungsrevision<br />

zwingend umzusetzen. Bei der raumplanerischen Umsetzung gilt das Prinzip<br />

«Vorbeugen ist besser als heilen!». Konkret soll mit raumplanerischen Massnahmen<br />

versucht werden, das Schaden- oder Gefährdungspotenzial zur vermindern resp.<br />

nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies kann erreicht werden durch «Nichteinzonungen»<br />

oder allenfalls Auszonungen in stark gefährdeten Gebieten sowie durch<br />

Schutzvorschriften / bauliche Auflagen in der Bau- und Nutzungsordnung. In diesem<br />

Sinne sind Raumplanungsmassnahmen eine kostengünstige und effiziente Umsetzungsart<br />

des Hochwasserschutzes.<br />

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Abbildung 20: Hochwasser-Gefahrenkarte (Auszug <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>)<br />

rot = erhebliche Gefährdung, blau = mittlere Gefährdung, gelb = geringe Gefährdung,<br />

gelb schraffiert = Restgefährdung<br />

Wie obige Abbildung 20 zeigt, weist die Gefahrenkarte einzig im Dorfteil Etzgen eine<br />

erhebliche Hochwassergefährdung (rot) aus. Hervorgerufen wird dieses Problem<br />

durch Rückstau und Verklausung des dortigen Durchlasses (Unterquerung Bahnund<br />

Kantonsstrassendamm). Der dort ansässige, alteingesessene Gewerbebetrieb<br />

ist sich der Problematik bewusst, haben in Vergangenheit doch immer wieder<br />

Hochwasserereignisse stattgefunden.<br />

Mittlere Hochwassergefährdungen (blau) finden sich hauptsächlich entlang der vorhandenen<br />

Bäche und Geländesenken. Sie haben mehr oder weniger eine lineare<br />

Ausdehnung.<br />

Flächenmässig relativ ausgedehnt ist die geringe Gefährdungsstufe (gelb) und dies<br />

insbesondere in den Dorteilen Hottwil, Oberhofen und Mettau.<br />

Über das «Nichtbaugebiet» macht die Gefahrenkarte, abgesehen vom unmittelbaren<br />

Baugebietsrand, keine Aussagen. Die geplanten Einzonungen am heutigen<br />

Baugebietsrand liegen jedoch allesamt innerhalb des Untersuchungsperimeters der<br />

Gefahrenkarte. Für die Beurteilung dieser Einzonungen hinsichtlich Hochwassergefahr<br />

sind somit keine zusätzlichen Abklärungen (Ergänzungen der Gefahrenkarte)<br />

erforderlich.<br />

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Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Die geplanten, baurechtlich relevanten Neueinzonungen liegen allesamt ausserhalb<br />

der Hochwasser-Gefahrengebieten (Stufe «rot» oder «blau»). Einzig die «kosmetischen»<br />

Einzonungen (Grünzonen, Strassen, Anpassungen an Parzellengrenzen<br />

usw.) liegen teils in der mittleren Gefahrenstufe («blau»). Da das Bauen auf diesen<br />

Restflächen verboten (Grünzonen) oder unmöglich (Strassen) ist, wird dadurch das<br />

Schadenpotenzial nicht erhöht.<br />

Raumplanerische Massnahmen innerhalb der Bauzonen sind dort zwingend erforderlich,<br />

wo ein Schutzdefizit besteht. Ein Schutzdefizit besteht dort, wo die Gefährdung<br />

grösser als das Schutzziel (keine Überschwemmung bis HQ 100 , Fliesstiefen<br />

unter 0.5 m bei HQ 100 bis HQ 300 ). Laut technischem Bericht zur Gefahrenkarte<br />

Hochwasser Rhein Koblenz - Kaiseraugst, Seite 55, beträgt die Schutzdefizitfläche<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> 13.6 ha. Wo diese Flächen liegen zeigt nachfolgende<br />

Abbildung.<br />

Abbildung 21: Hochwasser-Gefahrenkarte / rot = Schutzdefizitflächen; violett = neue Baugebietsgrenze<br />

In Abhängigkeit von Fliesstiefe / Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit / Jährlichkeit<br />

wurden aus der Gefahrenkarte die Hochwassergefahrenzonen bestimmt.<br />

Diese wurden anschliessend generalisiert, d.h. nach Möglichkeit auf die Parzellengrenzen<br />

gelegt und im Bauzonenplan und den Grundnutzungszonen überlagernd<br />

dargestellt. Im Sinne des Vorschriftenmodells wurde die BNO mit den Schutzbestimmungen<br />

gemäss dem aktuellen kantonalen Muster ergänzt. Flächen mit Restgefährdung<br />

(Gefahrenstufe ohne Schutzdefizit) werden zwecks Vorsorge und<br />

Selbstdeklaration im Bauzonenplan orientierend dargstellt.<br />

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4.1.15 Hangwasser / Oberflächenwasser<br />

Obwohl die Gefahrenkarte Hochwasser die Analyse der Überflutungsgefahr durch<br />

die Fliessgewässer zum Inhalt hat, werden zusätzlich auch Hinweise auf mögliche<br />

Konzentrationen von Oberflächenwasser gegeben. Die entsprechenden Flächen<br />

wurden überall dort ausgeschieden, wo aufgrund der Topografie, der Exposition des<br />

Siedlungsgebiets sowie aufgrund von Hinweisen eine Konzentration von Oberflächenwasser<br />

während Starkniederschlägen möglich ist (vgl. Abbildung 22). Sie haben<br />

aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Überflutungen durch Regenwasser können bei ungünstiger Disposition der Gebäude<br />

auch andernorts entstehen. Die grün schraffierten Flächen haben keine raumplanerische<br />

Relevanz, sollten aber als Hinweis bei der Siedlungsplanung, beim<br />

Ausbau von Quartierstrassen oder bei Objektschutzmassnahmen an Gebäuden berücksichtigt<br />

werden.<br />

Abbildung 22: Hangwasser / Oberflächenwasser<br />

4.2 Kulturlandplan<br />

4.2.1 «Alte» Kulturlandpläne<br />

Die heute noch geltenden Kulturlandpläne der fünf Ortsteile sind aufgrund ihres Alters<br />

(Erlassdatum) äusserst heterogen. Mit Ausnahme von Hottwil wurden sie in den<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 60 / 94<br />

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frühen 1980er-Jahren erarbeitet, also noch vor Inkraftsetzung des letzten kantonalen<br />

Richtplanes 1986. Insbesondere die Schutzzonen wurden in unterschiedlichem<br />

Detaillierungsgrad erfasst und festgesetzt. Für den neuen Kulturlandplan wurden<br />

diesbezüglich über alle fünf Dorfteile einheitliche Beurteilungskriterien angewandt.<br />

4.2.2 Vorgehensweise<br />

Der Kulturlandplan enthält alle grundeigentümerverbindlichen Festlegungen ausserhalb<br />

der Bauzonen. Die Erarbeitung des neuen Kulturlandplans erfolgte in einer<br />

Arbeitsgruppe innerhalb der Planungskommission. Zusammengesetzt war diese<br />

Arbeitsgruppe wie folgt:<br />

• Fritz Kuhn, Wil, <strong>Gemeinde</strong>rat, Vorsitz<br />

• Rudolf Bölle, Naturschutz, Mettau<br />

• Bernhard Kohler, Landwirt, Hottwil<br />

• Dominik Oeschger, Landwirt, Oberhofen<br />

• Alice Ulmi, Naturschutz, Hottwil<br />

• Erwin Zumsteg, Etzgen<br />

• Stephan Zumsteg, Landwirt, Mettau<br />

• Viktor Oeschger, Planer<br />

Anlässlich mehrerer Halbtagessitzungen und Feldbegehungen wurden in einem ersten<br />

Schritt die verschiedenen relevanten kantonalen und kommunalen Grundlagen /<br />

Inventare gesichtet, begutachtet, verifiziert und ergänzt. Unter Berücksichtigung der<br />

kantonalen Vorgaben und Grundlagen wurden jene Gebiete und Objekte, an deren<br />

Erhalt oder Weiterentwicklung aus Sicht der Arbeitsgruppe ein öffentliches Interesse<br />

besteht, als Schutzzonen / -objekte in den Kulturlandplan integriert. In einer<br />

zweiten Phase wurden, basierend auf der kantonalen Muster-Bau- und Nutzungsordnung<br />

(M-BNO) und der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, die Nutz- und<br />

Schutzbestimmungen für die einzelnen Zonen und Objekte definiert. Letztendlich<br />

hat der <strong>Gemeinde</strong>rat die Entwürfe begutachtet, geringfügig korrigiert und zu Handen<br />

der kantonalen Vorprüfung verabschiedet.<br />

Die nachfolgenden Kapitel beschreiben und begründen die neuen Zonierungen und<br />

Schutzobjekte im Kulturland. Die Reihenfolge entspricht derjenigen, wie sie im Kulturlandplan<br />

(Genehmigungsinhalt) vorzufinden ist.<br />

4.2.3 Landwirtschaftszonen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> weist eine Gesamtfläche von 2159 ha auf. Davon werden<br />

1105 ha (inkl. Strassen, Wege) oder rund die Hälfte landwirtschaftlich genutzt.<br />

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Diese Verteilung entspricht in etwa derjenigen des Bezirks Laufenburg. Gegenüber<br />

dem kantonalen Mittel (44 %) ist die landwirtschaftliche Nutzfläche jedoch überdurchschnittlich,<br />

was den ländlichen Charakter der neuen <strong>Gemeinde</strong> widerspiegelt.<br />

Vier der fünf seinerzeitigen <strong>Gemeinde</strong>n führten in den Nachkriegsjahren eine landwirtschaftliche<br />

Güterregulierung durch (ausgenommen Etzgen). Im Zuge dieser<br />

Verfahren oder kurz danach haben einige Landwirte ihre Betriebsstandorte vom<br />

Dorf ins Kulturland verlegt. Dennoch ist der Anteil an Landwirtschaftsbetrieben im<br />

Baugebiet heute noch relativ gross.<br />

Wie im ganzen Kanton hat der Strukturwandel in der Landwirtschaft auch in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> in den vergangenen Jahrzehnten seine Spuren hinterlassen.<br />

Viele einst Vollerwerbsbetriebe werden im Nebenerwerb betrieben oder sind gänzlich<br />

eingegangen und verkauft oder verpachtet.<br />

Die oft stark tonhaltigen Böden und die strukturierte Topografie setzen der landwirtschaftlichen<br />

Mechanisierung Grenzen. Entsprechend liegen die Betriebsgrössen unter<br />

dem Kantonsmittel. Die Betriebe werden mehrheitlich gemischt geführt, wobei<br />

die Viehwirtschaft ergänzt mit Ackerbau im Vordergrund steht. In den Ortsteilen Wil,<br />

Hottwil und Mettau hat der Rebbau nach wie vor einen hohen Stellenwert.<br />

Abbildung 23: Rebbau mit landwirtschaftlicher Siedlung<br />

«Ranspel» im Hintergrund<br />

Um den verbliebenen Landwirtschaftsbetrieben, welche notabene auch die im <strong>Mettauertal</strong><br />

so hoch gepriesene Landschaft pflegen, gute Rahmenbedingungen zu sichern,<br />

wird mit der Planungsrevision das ausserhalb des Baugebietes und des<br />

Waldes landwirtschaftlich genutzte Areal mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen<br />

Schutzzonen der Landwirtschaftszone zugewiesen. In dieser Zone soll die<br />

landwirtschaftliche Produktion, und dazu gehört auch der Rebbau, Vorrang haben.<br />

Die Landwirtschaftszone bildet in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> die Grundlage für die<br />

produzierenden Landwirtschaftsbetriebe; sie sichern auch die Fruchtfolgeflächen<br />

(FFF).<br />

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In der Landwirtschaftszone richten sich die zulässigen Nutzungen, Bauten und Anlagen<br />

nach dem Bundesrecht. Die Zone dient primär der bodenabhängigen landwirtschaftlichen<br />

Produktion. Die Nutzungsintensität wird mit der Landwirtschaftszone<br />

nicht eingeschränkt. Innerhalb dieser Zone haben jedoch die meisten Landwirte<br />

ihre ökologischen Ausgleichsflächen. Die diesbezüglichen Einschränkungen sind<br />

mittels einzel- oder gesamtbetrieblichen Bewirtschaftungsverträgen zwischen Bewirtschafter<br />

und Kanton auf freiwilliger Basis und auf jeweils 6 Jahre geregelt.<br />

Grössere bodenunabhängige Produktionsbetriebe im Bereich der Tierhaltung oder<br />

des Pflanzenbaus sind derzeit keine vorhanden und auch nicht absehbar, weshalb<br />

auf die Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone gemäss Art. 16a Abs. 3<br />

Raumplanungsgesetz (RPG) verzichtet werden kann.<br />

4.2.4 Schutzzonen<br />

4.2.4.1 Naturschutzzonen Kulturland<br />

Hauptsächlich topografisch bedingt werden in <strong>Mettauertal</strong> noch überdurchschnittlich<br />

viele meist südexponierte, waldnahe Kulturlandflächen mehr oder weniger extensiv<br />

genutzt. Entsprechend zeichnet sich die <strong>Gemeinde</strong> über eine grosse Arten- und<br />

Landschaftsvielfalt aus. Der Erhalt oder gar die Ausweitung dieser Besonderheiten<br />

ist nicht nur eine zentrale Aufgabe sondern ein gesetzlicher Auftrag der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(KV 1 , BauG, NLD 2 ). Die kommunale, grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung<br />

ergänzt mit den freiwilligen, auf Ökologie ausgerichteten Bewirtschaftungsverträgen<br />

bildet die rechtliche Grundlage für deren Umsetzung.<br />

Um die biologisch hochwertigen Flächen für den Arten- und Biotopschutz zu sichern,<br />

wurden die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung (NkB) auch kantonal<br />

im Richtplan festgesetzt.<br />

Flächen, welche sich auszeichnen durch eine grosse Artenvielfalt oder welche als<br />

Lebensraum bedrohter oder seltener Arten gelten, sollen ihre spezielle Aufgabe<br />

nachhaltig ausüben können. Sie werden deshalb unter Schutz gestellt. Grundlage<br />

für diese Unterschutzstellung bilden die im kantonalen Richtplan festgesetzten Naturschutzgebiete<br />

von kantonaler Bedeutung (NkB). In Ergänzung dazu wurden aufgrund<br />

ihrer vielfältigen Artenzusammensetzung in <strong>Mettauertal</strong> weitere Flächen den<br />

Naturschutzzonen zugewiesen. Diese wurden unterteilt in Magerwiesen, extensive<br />

Weiden und eine einzelne Aue.<br />

1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980<br />

2 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (Kanton Aargau) vom 26. Februar 1985<br />

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Aue<br />

Die vor ca. 10 Jahren, knapp nördlich der Einmündung des Etzgerbachs in den<br />

Rhein geschüttete Kiesinsel ist ein Auengebiet von kantonaler Bedeutung und als<br />

solches im Richtplan festgesetzt. Sie dient der langfristigen Erhaltung, Wiederherstellung<br />

und Aufwertung der Auen. Gemäss kantonalem Rheinuferschutzdekret<br />

liegt die Insel in der Renaturierungszone und wird darin mit entsprechenden<br />

Schutzbestimmungen belegt. Im neuen Nutzungsplan wird die Insel den Naturschutzzonen<br />

Kulturland zugewiesen und so deren Bedeutung resp. deren Schutz<br />

auch auf kommunaler Ebene festgesetzt.<br />

Ruderalfläche mit Tümpeln<br />

Die noch geltende Nutzungsplanung von Etzgen resp. die Abbaubewilligung verlangen,<br />

dass der südliche Abschnitt der ehemaligen Kiesgrube «Haldesacher» für Naturschutzbelange<br />

wiederhergerichtet wird. Nach Abschluss der Wiederauffüllung ist<br />

diese Herrichtung zwischenzeitlich mehrheitlich erfolgt. Entsprechend wird das Gebiet<br />

neu als Naturschutzzone / Ruderalfläche mit Tümpeln mit dazu passenden Bestimmungen<br />

in der BNO festgesetzt.<br />

Magerwiesen<br />

Der neue Richtplan (RP11) weist in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> insgesamt 24 Naturschutzgebiete<br />

von kantonaler Bedeutung (NkB) aus. Dabei handelt es grossmehrheitlich<br />

um Hanglagen, auf welchen sich aufgrund der Bodenbeschaffenheit, der<br />

guten Besonnung und der traditionell extensiven Bewirtschaftung eine Flora und<br />

damit auch eine Fauna entwickelt hat, welche Seltenheitswert hat und der Nachwelt<br />

zu erhalten ist. Im RP11 (Detailliste der festgesetzten Gebiete gemäss Beschluss<br />

1.1) werden diese Flächen als Magerwiesen mit vereinzelt eingestreuten Einzelobjekten,<br />

wie Hecken, Waldränder und dgl. deklariert. Mehrheitlich existieren auf diesen<br />

Grundstücken freiwillige Bewirtschaftungsverträge, welche während sechs Jahren<br />

die Bewirtschaftung bzw. deren Abgeltung für Minderertrag und Mehraufwand<br />

regeln.<br />

Abbildung 24: Ausgedehnte Magerwiesen (gelb) an der Mettauer «Chilhalde»<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 64 / 94<br />

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Bei den meisten Flächen wurde die relativ grobe Abgrenzung aus dem Richtplan<br />

den aktuellen Gegebenheiten vor Ort angepasst; diese sind jedoch marginal. Grössere<br />

Differenzen ergaben sich bei zwei Objekten:<br />

• Hottwil, «Mülperg-Süd», ca. 2.2 ha: Der nordwestexponierte Abhang ist relativ<br />

feucht und wird seit mehreren Jahren mehrheitlich intensiv beweidet. Zeugen<br />

dieser Bewirtschaftung sind auch die vielen hangparallelen Trampelpfade des<br />

Viehes. Eine Mähnutzung ist demzufolge heute nicht mehr möglich. Die Artenzusammensetzung<br />

der Flora weist heute keine Raritäten mehr auf, weshalb im Kulturlandplan<br />

auf die Festsetzung einer Naturschutzzone (Magerwiese) verzichtet<br />

wird.<br />

• Hottwil, «Gstell», ca. 2.3 ha: Der südwestliche Ausläufer des NkB wird seit vielen<br />

Jahren intensiv genutzt (Mähnutzung) und gedüngt. Bezüglich der Artenzusammensetzung<br />

unterscheidet sich dieser Abschnitt von der restlichen Fläche deutlich;<br />

er ist artenarm. Er wird demzufolge der Landwirtschaftszone ohne besonderen<br />

Schutzstatus zugewiesen.<br />

Im Gegensatz zu diesen beiden «Rückstufungen» werden in Ergänzung zu den<br />

NkB verschiedene Magerwiesenzonen von regionaler oder kommunaler Bedeutung<br />

festgesetzt.<br />

Gegenüber den alten Kulturlandplänen ergeben sich einige Abstriche, so insbesondere<br />

in Hottwil («Stiefel», «Oberi Liebimatt», «Hinter Mülpert» und «Liebimatt»), in<br />

Oberhofen entlang dem Waldrand und unterhalb von Mettau. Diese Abweichungen<br />

rühren daher, dass einerseits sich die Ausprägung (Artenzusammensetzung) zwischenzeitlich<br />

verändert hat und andererseits, dass über die gesamte «neue» <strong>Gemeinde</strong><br />

erstmals ein einheitlicher Bemessungsmassstab anzuwenden war. Demgegenüber<br />

wurden aber auch verschiedene neue Schutzzonen in den Nutzungsplan<br />

aufgenommen (Erweiterungen), so in Wil in den Gebieten «Eggrüti» und «Ritterhalde»,<br />

in Oberhofen im Gebiet «Hasematt» sowie in Etzgen im Gebiet «Moosmatt»<br />

und südlich «Santebrunnehalde». Bedingt durch Veränderungen in der Artenzusammensetzung<br />

dürften die Kürzungen leicht überwiegen.<br />

Zu den Magerwiesen machen die grundeigentümerverbindlichen Bestimmungen der<br />

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Auflagen bezüglich der Bewirtschaftung (frühester<br />

Schnittzeitpunkt, keine Düngung, usw.). Die angepasste Nutzung wird in den<br />

meisten Fällen zusätzlich mittels freiwilligen Bewirtschaftungsverträgen zwischen<br />

Bewirtschafter und Kanton geregelt. Diese regeln nicht nur die Grundnutzung und<br />

die Abgeltungen, sondern machen teils zusätzliche objektbezogene Auflagen. Insgesamt<br />

weist der neue Kulturlandplan Magerwiesen im Umfang von ca. 31 ha aus,<br />

aufgeteilt auf 35 Einzelflächen.<br />

Verschiedene ökologisch ebenfalls wertvolle Wiesen lassen sich aufgrund ihrer Artenzusammensetzung<br />

nicht den klassischen Magerwiesen sondern den Fromentalwiesen<br />

zuweisen. Sie werden in der Regel zweimal jährlich gemäht und mit festem<br />

Hofdünger (Mist) leicht gedüngt. Diese Flächen werden im Nutzungsplan Kulturland<br />

nicht aufgeführt, d.h. nicht unter Schutz gestellt. Vielmehr wird deren angepasste<br />

Bewirtschaftung über freiwillige Bewirtschaftungsverträge geregelt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 65 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Extensive Weiden<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> verfügt über einige grossflächige Dauerweiden. Diese<br />

werden nicht gedüngt und aufgrund ihrer Grösse relativ extensiv beweidet. Durch<br />

diese spezielle Nutzung haben sich im Laufe der Zeit auf diesen Weiden ökologisch<br />

wertvolle Kleinstlebensräume entwickelt, welche im Interesse des Artenschutzes<br />

erhalten bleiben sollen. Besonders wertvoll sind dornige Einzelbüsche oder Gebüschgruppen,<br />

Brachstellen, Totholzelemente oder selbst alte Weidepfähle aus<br />

Holz als Ansitzwarten. Der bedrohte Neuntöter ist kein seltener Brutvogel in diesen<br />

speziellen Lebensräumen / Strukturen.<br />

Mehrheitlich basiert die Nutzung dieser Weiden auf privatrechtlichen, freiwilligen, 6-<br />

jährigen Verträgen. Eine Aufnahme in den Nutzungsplan erübrigt sich. Zwei dieser<br />

Weiden haben aber aufgrund ihrer Lage und Umgebung einen derart hohen Stellenwert,<br />

dass sie dennoch über die Kulturlandplanung mittelfristig gesichert werden<br />

sollen. Es handelt sich um zwei Weiden am gut besonnten «Wesseberg» von Hottwil.<br />

Als Ganzes ist der Abhang des «Wesseberg» mit seinem Nebeneinander verschiedenster<br />

Lebensräume (Magerwiesen, Hecken, artenreiche natürliche Waldränder<br />

und Waldbestände) derart bedeutungsvoll, dass sich auch ein Schutz der<br />

beiden extensiven Weiden rechtfertigt.<br />

Gemäss kantonaler fachlicher Stellungnahme vom 1. Nov. 2012 ist die nördliche extensive<br />

Weide am «Wesseberg» im Trockenwieseninventar des Bundes als Halbtrockenrasen<br />

inventarisiert. Die nun vorgesehene Zonierung als extensive Weide<br />

soll dieser Besonderheit zuwenig gerecht werden. Tatsache ist aber, dass diese<br />

Fläche seit Jahrzehnten als extensive Weide genutzt wird und heute entsprechend<br />

ausgeprägt ist. Eine weitere Extensivierung, d.h. eine Rückführung beispielsweise<br />

in eine Magerwiesenzone, wäre für den langjährigen Bewirtschafter unverständlich<br />

und vermutlich kontraproduktiv. Die Zonierung als Extensive Weide soll deshalb belassen<br />

werden.<br />

Abbildung 25: Extensive Weide (braun) am «Wesseberg» (Hottwil) umgeben von Magerwiesen (gelb)<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 66 / 94<br />

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4.2.4.2 Naturschutzzonen Wald<br />

Mit dem kantonalen Waldnaturschutzinventar und dem Waldnaturschutzprogramm<br />

wird der Naturschutz im Wald auf neue Grundlagen gestellt. Der behördenverbindliche<br />

kantonale Richtplan weist in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> insgesamt 17 Teilflächen<br />

den Naturschutzgebieten von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) zu. Diese<br />

sind über den kommunalen Nutzungsplan grundeigentümerverbindlich umzusetzen,<br />

d.h. unter Schutz zu stellen.<br />

Altholzinseln<br />

In der <strong>Gemeinde</strong> gibt es sieben vertraglich geregelte Altholzinseln. Zusammen weisen<br />

sie eine Fläche von rund 21 ha auf und sind im Eigentum der öffentlichen Hand<br />

(Staat und Ortsbürger). Durch einen 50-jährigen Verzicht auf forstliche Nutzungen<br />

sollen die heute schon mehrheitlich alten und naturnahen Beständen weiter an ökologischem<br />

Wert hinzu gewinnen und so wertvollen Lebensraum für seltene Pflanzen-<br />

und Tierarten bieten.<br />

Abbildung 26: Altholzinsel<br />

Naturwaldgemässe Bestockungen<br />

Nebst den genannten Altholzinseln weist der kantonale Richtplan weitere Gebiete<br />

den NkBW zu. Gemäss Waldnaturschutzinventar zeichnen sich diese Flächen in<br />

ökologischer Hinsicht durch ihre Natürlichkeit, d.h. durch ihre weitestgehend standortheimische,<br />

laubholzreiche Bestockung aus. Diese Wälder sollen nun als eigenständige<br />

Zone (Naturwaldgemässe Bestockung) in den kommunalen Nutzungsplan<br />

aufgenommen und so grundeigentümerverbindlich geschützt werden. Die Einschränkungen<br />

sind relativ moderat. Standortfremde Baumarten sollen mittelfristig<br />

entfernt und Verjüngungen wo nötig natürlich und nur mit standortheimischen<br />

Baumarten getätigt werden.<br />

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Feucht- / Nassstandort<br />

Insbesondere im Gebiet «Dislisbrunne» werden vereinzelte kleine, im Richtplan als<br />

Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) aufgeführte Flächen<br />

im Kulturlandplan grundeigentümerverbindlich als Feucht- / Nassstandorte<br />

festgesetzt. Pflanzensoziologisch handelt es sich hierbei um die Waldgesellschaft<br />

Nr. 46 (Peitschenmoos-Fichten-Tannenwald).<br />

4.2.4.3 Weitere Schutzzonen<br />

Uferschutzzone (Gewässerraum)<br />

Die neue, auf den 1. Juni 2011 in Kraft getretene Gewässerschutzverordnung des<br />

Bundes gibt vor, dass zum Schutz der Gewässer in Abhängigkeit der Gewässersohlenbreite<br />

und anderer Kriterien ein objektbezogener Gewässerraum zu definieren<br />

ist. Dies ist nur über die Nutzungsplanung möglich. Der Kanton hat zur Konkretisierung<br />

nun die Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung des Bundes erlassen.<br />

Im Gegensatz zu den Gewässerabständen innerhalb Bauzonen verweist die<br />

Verordnung bezüglich den Abständen im Kulturland auf die bundesrätliche Gewässerschutzverordnung.<br />

Da deren konkrete Umsetzung im Kanton Aargau noch diskutiert,<br />

d.h. nicht abschliessend definiert ist, wird im Kulturland dereinst auf die Ausscheidung<br />

eines Gewässerraumes verzichtet. Stattdessen wird eine herkömmliche<br />

Uferschutzzone ausgeschieden und definiert.<br />

Abbildung 27: Mit Ufervegetation gesäumter Hottwilerbach<br />

im Gebiet «Ei»<br />

Zur Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe samt Ufersäumen, Böschungen und<br />

Begleitvegetation sowie zur Verhinderung von Nährstoffeintrag in die Gewässer<br />

wird im Kulturland entlang sämtlicher Fliessgewässer eine beidseitige, 3 m breite<br />

Uferschutzzone ausgeschieden.<br />

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4.2.5 Überlagerte Schutzzonen<br />

4.2.5.1 Landschaftsschutzzone<br />

Wie es der Richtplan verlangt werden mit der Landschaftsschutzzone die Landschaften<br />

von kantonaler Bedeutung (LkB) auf <strong>Gemeinde</strong>ebene erstmals grundeigentümerverbindlich<br />

umgesetzt. Die Landschaftsschutzzone bezweckt in erster Linie<br />

die Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaftsräume<br />

in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Mit der Zonierung sollen Landschaftsveränderungen<br />

in Form von baulichen Massnahmen verhindert werden können. Die Zone<br />

ist der Landwirtschaftszone überlagert. Als Grundnutzung bleibt die Landwirtschaft<br />

und zwar bezüglich ihrer Nutzungsintensität uneingeschränkt. Die Landschaftsschutzzone<br />

verbietet - und dies legt die Bau- und Nutzungsordnung fest - insbesondere<br />

das Errichten von grösseren Hochbauten sowie Terrainveränderungen. Um jedoch<br />

den Landwirten neue Produktionsformen mit der Zone nicht zu verunmöglichen,<br />

sind beispielsweise Fahrnisbauten, Weideställe, Witterungsschutzanlagen<br />

(Hagelschutznetze, Regendächer) auf Intensivobstanlagen und dgl. zulässig.<br />

Abbildung 28: Weitgehend unverbaute, reich strukturierte Landschaften; «Wesseberg» und «Früerüti / Hüslimatt»<br />

Die Abgrenzung der neuen Schutzzone lehnt sich weitgehend an die LkB an. Generell<br />

wurde die Zone um die Dörfer leicht zurückgenommen. Die Zonengrenze wurde<br />

auf natürliche, im Gelände sichtbare Gegebenheiten oder auf Flurwege gelegt.<br />

Abbildung 29: In Ausbau begriffener Landwirtschaftsbetrieb<br />

«Deckerhof»<br />

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Für innerhalb der Landschaftsschutzzone liegende Landwirtschaftsbetriebe wurde<br />

eine Aussparung ausgeschieden («Siedlungsei»). Dadurch soll die betriebliche und<br />

bauliche Weiterentwicklung am bestehenden Standort nicht behindert werden.<br />

4.2.6 Schutzobjekte<br />

4.2.6.1 Naturobjekte<br />

Hecken / Ufer- oder Feldgehölze<br />

Die ökologisch und landschaftlich bedeutungsvollen Hecken / Ufer- und Feldgehölze<br />

wurden in den neuen Nutzungsplan aufgenommen und damit - zusammen mit<br />

den entsprechenden Bestimmungen in der Bau- und Nutzungsordnung - unter<br />

kommunalen Schutz gestellt.<br />

Nebst den Ufergehölzen entlang den Bächen konzentrieren sich die Hecken auf<br />

weniger intensiv genutzten Gebieten, dort wo auch die verschiedenen Naturschutzzonen<br />

liegen. Die Hochflächen («Metteberberg», «Roggefeld», «Hofer») rund um<br />

die Dörfer sind, vermutlich als Folge der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, praktisch<br />

frei von Hecken und Feldgehölzen.<br />

Abbildung 30: Wertvolle Hecke innerhalb extensiv genutzter<br />

Wiese im Gebiet «Ei», Hottwil<br />

Untergeordnete, ökologisch kaum wertvolle Aufwüchse (z.B. mit Eschen bestockte<br />

Böschungen) sowie jene Hecken, welche im Rahmen von kantonalen Bewirtschaftungsverträgen<br />

(Projekt: «Bewirtschaftungsverträge naturnahe Landwirtschaft») von<br />

den Landwirten freiwillig neu angelegt wurden, fanden bewusst keinen Eingang in<br />

den Kulturlandplan. Grundsätzlich können diese somit nach Ablauf der Vertragsdauer<br />

(6 Jahre) wieder entfernt werden.<br />

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Weiher / Tümpel<br />

Abbildung 31: Weiher (Amphibienlaichplatz) unterhalb der «Chilhalde»,<br />

Mettau<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> verfügt insgesamt über 22 Weiher / Tümpel. Diese wurden von den<br />

örtlichen Naturschutzvereinen und vom Forstdienst im Rahmen von Amphibienschutzkonzepten<br />

mehrheitlich künstlich angelegt. Sie nehmen heute einen wichtigen<br />

Stellenwert im regionalen Biotopverbund ein. Deren Erhalt steht im öffentlichen<br />

Interesse. Zu deren Schutz werden sie in den Kulturlandplan und mit entsprechenden<br />

Bestimmungen in die Bau- und Nutzungsordnung aufgenommen.<br />

Markante Einzelbäume<br />

Durch ihr besonderes Erscheinungsbild (Grösse), ihr Alter, ihre Geschichte und ihre<br />

Lage heben sich sechs Solitärbäume von den übrigen ab. Sie sind markant, einzigartig<br />

und landschaftsprägend. Mit der Aufnahme in die Nutzungsplanung dürfen sie<br />

nicht beseitigt werden und bei natürlichem Abgang ist möglichst gleichwertiger Ersatz<br />

zu schaffen.<br />

Abbildung 32: Geschützter Einzelbaum, Hottwil<br />

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4.2.6.2 Ökologisch besonders wertvolle Waldränder<br />

Abbildung 33: Gestufter, artenreicher Waldrand mit vorgelagertem<br />

Krautsaum, Gebiet «Rütiberg», Mettau<br />

Rund ein Dutzend Waldränder mit einer Gesamtlänge von ca. 6.4 km wurden in den<br />

letzten Jahren im Rahmen des kantonalen Naturschutzprogramms Wald durch den<br />

Forstdienst ökologisch aufgewertet. Diese wertvollen, vernetzenden Naturelemente<br />

werden neu in den neuen Kulturlandplan aufgenommen. Damit soll sichergestellt<br />

werden, dass auch künftig durch gezielte Pflegeeingriffe der ökologische Wert<br />

hochgehalten oder verbessert wird.<br />

4.2.6.3 Kulturobjekte<br />

Abbildung 34: «De langi Margschte» oder<br />

«Dreiländerstein»; dreikantiger<br />

Markstein, Gebiet «Ranspel»<br />

Aufgrund ihrer kulturgeschichtlichen Vergangenheit und ihrer Symbolträchtigkeit<br />

werden diverse Kulturobjekte (9 Wegkreuze, 5, Grenzsteine, 1 Brunnen) in den<br />

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Nutzungsplan aufgenommen. Von diesen figurieren sieben Objekte im kantonalen<br />

Bauinventar. Es sind jene Objekte, welche im Plan mit einer Nummer versehen sind<br />

und im Anhang der BNO namentlich aufgeführt sind.<br />

Der «Langi Margschte» im Gebiet «Ranspel» steht unter kantonalem Denkmalschutz.<br />

Er wird im neuen Kulturlandplan informativ, d.h. als Informationsinhalt aufgeführt.<br />

4.2.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG<br />

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG sind keine Bauzonen. Sie dürfen das Gebot<br />

der Trennung des Siedlungs- vom Nichtsiedlungsgebiet nicht durchbrechen und unterstehen<br />

daher den Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzone.<br />

Baubewilligungen setzen die Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen (AfB)<br />

des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />

werden vier derartiger Zonen ausgeschieden.<br />

4.2.7.1 Weilerzone<br />

Im kantonalen Richtplan sind die beiden Weiler «Mettauerberg» und «Ödenholz»<br />

festgesetzt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass am Erhalt dieser Kleinsiedlungen<br />

ein öffentliches Interesse besteht. Die bestehenden Bausubstanzen sollen<br />

erhalten bleiben und sich harmonisch in die Landschaft eingliedern. Weiler können<br />

erfahrungsgemäss jedoch nur dann erhalten werden, wenn die baulichen Nutzungsmöglichkeiten<br />

für nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten über jene der<br />

Landwirtschaftszone hinausgehen.<br />

Die jüngste Vergangenheit zeigt, dass die Zahl der Landwirtschaftsbetriebe in den<br />

beiden Weiler «Mettauerberg» und «Ödenholz» stark rückläufig ist. So ist im ursprünglich<br />

landwirtschaftlich geprägten «Mettauerberg» heute gerade noch ein einziger<br />

Landwirtschaftsbetrieb vorzufinden. Zwei Bauten sind unbewohnt und am Verlottern.<br />

In den Ökonomieteilen der bewohnten Gebäude wird Hobbytierhaltung<br />

(meist Pferde und Esel) betrieben.<br />

Der Weiler «Ödenholz» ist noch stärker landwirtschaftlich geprägt. Derzeit haben<br />

vier Landwirte ihren Betriebsstandort im Weiler. Zwei Bauten sind unbewohnt, wovon<br />

die einte kurz vor dem Zusammenbruch steht.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist bestrebt, die beiden historisch gewachsenen Weiler zu erhalten<br />

und soweit möglich zusätzlich zu beleben. Dazu soll der von der Raumplanungsgesetzgebung<br />

und vom Ortsbildschutz vorgegebene Spielraum bestmöglich<br />

ausgenutzt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der festen Überzeugung, dass die Kleinsiedlungen<br />

mittelfristig nur am Leben erhalten werden können, wenn der Umnutzung<br />

für nicht landwirtschaftliches Wohnen oder Kleingewerbe nicht zu enge Gren-<br />

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zen gesetzt werden. Wie vom Richtplan vorgegeben, sollen somit jene nichtlandwirtschaftlichen<br />

Bauten bezeichnet werden, welche im Sinne der Bestimmungen in<br />

der Muster- Bau- und Nutzungsordnung (Volumenschutz) umgenutzt werden können.<br />

Am 6. März 2012 fand bezüglich dieser Fragestellungen eine Begehung der beiden<br />

Weiler statt. Nebst einer Delegation des Gemeindrates und des Planers war je eine<br />

Vertretung der Abteilung Raumentwicklung / Sektion Siedlungs- und Freiraumentwicklung<br />

(Frau C. Hitz) und von Landwirtschaft Aargau / Sektion Strukturverbesserungen<br />

und Raumnutzung (Herr J. Frey) anwesend. Die Ergebnisse dieser Begehung<br />

wurden vom <strong>Gemeinde</strong>schreiber in der Aktennotiz vom 6. März 2012 zusammengefasst.<br />

«Mettauerberg»<br />

Abbildung 35: Weiler «Mettauerberg», Mettau<br />

Das im Jahre 1966 erbaute Ökonomiegebäude des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes<br />

U. Jehle wird gegenüber dem geltenden Kulturlandplan neu aus der Weilerzone<br />

entlassen, da dieses nicht historisch ist und eine Umnutzung heute und auch<br />

mittelfristig nicht in Frage kommt. Aus topografischen Gründen wird auch der Freiraum<br />

zwischen den beiden östlichsten Gebäudekomplexen (Parzelle Nr. 1136 /<br />

T. Wächter und Parzelle Nr. 1137 / F. Steinacher) der Landwirtschaftszone zugewiesen.<br />

Das alte, heute ungenutzte Betriebsgebäude Ebnöther wird neu zur Umnutzung<br />

mit Volumenschutz freigegeben (blau umrandet dargestellt), ebenso der gesamte<br />

dreiteilige Gebäudekomplex (Häuserzeile) südlich der Strasse (Parzellen<br />

Nr. 3214 und Nr. 3215; Aufgabe Landwirtschaftsbetrieb Jehle). Für den mittleren,<br />

heute unpassend mit einem Pultdach versehene, einst landwirtschaftlich genutzte<br />

Gebäudeteil, wird so die Möglichkeit geschaffen, die Dachform wieder den beidseitig<br />

angrenzenden Bauten anzupassen (Satteldach). Bei einem künftigen Baubewilligungsverfahren<br />

möchte der <strong>Gemeinde</strong>rat die Umgestaltung der Dachform im Interesse<br />

des Ortsbildes zur Auflage machen.<br />

«Ödenholz»<br />

Die heute rechtskräftige Weilerzone «Ödenholz» ist älter als jene auf dem «Mettauerberg».<br />

Bauten mit Umnutzungsmöglichkeiten wurden seinerzeit keine bezeichnet,<br />

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resp. bis zu einem gewissen Grad konnten sämtliche Gebäude umgenutzt werden.<br />

Neu werden die nicht mehr einem aktiven Landwirtschaftsbetrieb dienenden Bauten,<br />

welche im Rahmen der Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (Volumenschutz)<br />

umgenutzt werden können, speziell bezeichnet (blaue Umrandung); es<br />

sind dies die Liegenschaften Menconi, Parzelle Nr. 594, und Sibold (vgl. nachfolgende<br />

Abbildung). Die übrigen Gebäulichkeiten sind zugehörig zu einem Landwirtschaftsbetrieb<br />

und lassen daher keine Umnutzung zu. Erweiterungen des Wohnanteils<br />

sind im Rahmen der Raumplanungsgesetzgebung möglich. Bei vereinzelten<br />

Gebäuden kann aufgrund ihres Unterschreitens der Immissionsmindestabstände<br />

zur Landwirtschaft eine Umnutzung zu Wohnzwecken nicht zugelassen werden.<br />

Neuere Ökonomiegebäude am bisherigen Weilerzonerand werden neu aus der<br />

Weilerzone entlassen und der reinen Landwirtschaftszone zugewiesen. Deren Nutzungsmöglichkeiten<br />

werden dadurch gegenüber heute nicht eingeschränkt.<br />

Abbildung 36: Weiler «Ödenholz», Wil<br />

Mit den neuen Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung besteht die Möglichkeit,<br />

heute landwirtschaftlich genutzte Gebäude im Rahmen eines Gestaltungsplanes<br />

für eine künftige Umnutzung frei zu geben. Damit hat der <strong>Gemeinde</strong>rat, sollten<br />

sich die Rahmenbedingungen für konkrete Fälle vor Ablauf des Planungshorizontes<br />

ändern (z.B. Aufgabe der Landwirtschaft), ein flexibles Instrument zur Hand, um auf<br />

Veränderungen zu reagieren. Ebenso besteht mit den neuen Bestimmungen für den<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat die Möglichkeit, ebenfalls im Rahmen eines Gestaltungsplans, unter<br />

Wahrung aller Ortsbildschutzauflagen Ergänzungsbauten zuzulassen. Ein derartiger<br />

Freiraum existiert aufgrund der neuen Weilerzonenabgrenzung allerdings einzig im<br />

Zentrum des Weilers «Mettauerberg».<br />

Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser des Kantons Aargau besteht im Weiler Oedenholz<br />

aufgrund eines eingedolten Baches eine lokale Hochwasser-Restgefährdung.<br />

Diese wird im Orientierungsinhalt des Kulturlandplans mit einer blauen Horizontalschraffur<br />

symbolisiert.<br />

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4.2.7.2 Campingzone<br />

Am Fusse der «Egghalde» zwischen Wil und Mettau liegt der bekannte Campingplatz<br />

«Hinteri Egg». Er hat sich im Laufe der Jahrzehnte in der <strong>Gemeinde</strong> etabliert<br />

und ist heute nicht mehr wegzudenken. Wie nachfolgende Abbildung zeigt, fügt sich<br />

die Anlage dank ihrer Durchgrünung relativ gut ins Landschaftsbild ein. In der Meinung,<br />

dass der Betrieb im bisherigen Umfang weiter betrieben werden kann, wird<br />

die Campingzone mit angepassten, einfacher handhabbaren Bestimmungen auch<br />

in die neue Nutzungsplanung übernommen.<br />

Insgesamt wird die Campingzone um rund 350 m 2 vergrössert:<br />

• Richtung West: Anpassung an die bestehende Parzellen-/Eigentumsgrenze.<br />

• Richtung Süd: Seit Jahrzehnten besteht hier eine Spielwiese mit Einzäunung<br />

(Ballfang), welche von den Campierenden im Sommer rege benutzt wird. Diese<br />

soll neu auch der Campingzone zugeschlagen werden.<br />

• Richtung Ost: Um dem wilden Parkieren Einhalt zu gebieten, hat der Betreiber im<br />

Eingangsbereich naturbelassene Parkierflächen (Hartplatz) angelegt. Zudem<br />

wurde für recylierbare Haushaltabfälle (Altglas, Aluminium, Weissblech u.dgl.)<br />

eine zentrale Sammelstelle geschaffen. Diese Nebenanlagen sollen neu ebenfalls<br />

der Campingzone zugeschlagen werden.<br />

Abbildung 37: Campingplatz / -zone «Hinteri Egg»<br />

4.2.7.3 Materialabbauzone<br />

Ortsteil Etzgen<br />

Im Dorfteil Etzgen existierten bis anhin in den Gebieten «Glattacher / Heereacher»<br />

und «Haldesacher» je eine Materialabbauzone, in welchen Kies abgebaut wurde.<br />

Währenddem die erste Grube fertig abgebaut, wieder aufgefüllt und für die landwirtschaftliche<br />

Nachnutzung rekultiviert ist, steht die Wiederherstellung der zweiten<br />

kurz vor ihrem Abschluss. Die bis jetzt noch nicht wieder rekultivierte Teilfläche soll<br />

für Naturschutzbelange hergerichtet werden. Die beiden bisherigen Materialabbauzonen<br />

werden daher neu zoniert. Die erste soll neu, teils der Landwirtschaftszone,<br />

andernteils der Arbeitsplatzzone, zugewiesen werden. Das Gebiet «Haldesacher»<br />

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wird neu als Landwirtschaftszone resp. als Naturschutzgebiet (Ruderalfläche mit<br />

Tümpeln) zoniert.<br />

Ortsteil Wil<br />

Im Gebiet «Egghalde» (Wald) wird seit Jahrzehnten durch die <strong>Gemeinde</strong> Mergel für<br />

den Flur- und Waldwegunterhalt abgebaut; dies soll so bleiben. Da der Bedarf die<br />

Menge von 5000 m3 innert 5 Jahren jedoch nicht übersteigt, kann die Grube künftig<br />

als «Kleinabbaustelle im Wald» betrieben werden. Somit wird neu auf das Ausscheiden<br />

einer Materialabbauzone verzichtet. Dies hat den Vorteil, dass bei einem<br />

Weiterabbau über die Zonengrenze hinaus nicht jedes Mal wieder eine Teiländerung<br />

der Nutzungsplanung erforderlich wird.<br />

In der heute als Materialabbauzone definierten Abbaustelle «Gumpertsmatt», ebenfalls<br />

im Ortsteil Wil, möchte die <strong>Gemeinde</strong> auch in Zukunft in kleinen Mengen Kies<br />

abbauen. Das in der Regel aufbereitete Material (Kies) dient, ökologisch und ökonomisch<br />

sinnvoll, ausschliesslich dem gemeindeeigenen Unterhalt der Flur- und<br />

Waldwege. Die derzeit noch bewilligten Reserven betragen rund 1000 m3. Bei einem<br />

Jahresbedarf von 350 m3 reicht dies noch rund 3 Jahre aus, wobei davon auszugehen<br />

ist, dass der Bedarf mit dem Zusammenschluss der fünf <strong>Gemeinde</strong>n deutlich<br />

steigen dürfte. Um die Bedürfnisse für die nächsten Jahre zumindest planerisch<br />

decken zu können, wird die Abbauzone neu um ca. 30 m bis an den dortigen Flurweg<br />

erweitert.<br />

Abbildung 38: <strong>Gemeinde</strong>eigene Kiesabbaustelle «Gumpertsmatt».<br />

4.2.7.4 Materialumschlagplatz<br />

Zwischen Etzgen und Schwaderloch ist das kantonale Departement Bau, Verkehr<br />

und Umwelt (BVU) nördlich der Kantonsstrasse K130 im Besitz eines alten wieder<br />

aufgefüllten Steinbruchs («Roter Steibruch»).<br />

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Nach anfänglich eigener Nutzung hat das BVU das Areal seit nunmehr 25 Jahre an<br />

die in Schwaderloch ansässige Bauunternehmung Meier Söhne AG verpachtet. Im<br />

Pachtvertrag ist die Zweckbestimmung wie folgt umschrieben: «Zwischenlagerung<br />

von bituminösem Belagsmaterial und Wandkies, sowie die Verarbeitung dieses Materials<br />

auf dem Platz.» Zusätzlich ist der Vertrag mit verschiedenen Umweltschutzvorschriften<br />

versehen. Wie die nachfolgende Abbildung zeigt wird das Areal heute<br />

den Zweckbestimmungen entsprechend ordnungsgemäss betrieben.<br />

Abbildung 39: «Roter Steibruch», Etzgen<br />

Seitens der <strong>Gemeinde</strong> bestand die Absicht das Areal im Zuge des laufenden Verfahrens<br />

einer Spezialzone gem. Art. 18 RPG zuzuweisen (z.B. Materialaufbereitungszone).<br />

In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 1. Nov. 2012 haben die kantonalen<br />

Fachstellen diese Absicht mit folgender Begründung zurückgewiesen (Zitat):<br />

«Die gemäss § 29 BNO zuzulassende Zwischenlagerung von Bauschutt stellt eine<br />

Abfallbehandlung dar und benötigt eine kantonale, abfallrechtliche Betriebsbewilligung.<br />

Zudem benötigen Plätze zur Aufbereitung und Zwischenlagerung von Ausbauasphalt<br />

und anderen mineralischen Bauabfällen eine Platzbefestigung mit Entwässerung<br />

über Schlammsammler und Ölabscheider in die Kanalisation. Diese<br />

Massnahme - aber auch die bisherige Nutzung - widersprechen den Bestimmungen<br />

des Rheinuferschutzdekrets. Einer Zonierung dieser Fläche kann daher kein Genehmigungsantrag<br />

in Aussicht gestellt werden. Ein Weiterbetrieb ist im Rahmen<br />

des Besitzstandes gewährleistet.»<br />

Aufgrund dessen, wird das Areal wie bis anhin in der Landwirtschaftszone belassen.<br />

4.2.8 Historische Verkehrswege<br />

Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) beinhaltetet die historischen<br />

Verkehrswege und Wegbegleiter (Wegkreuze usw.). Aus Gründen der<br />

Übersichtlichkeit und Planlesbarkeit wurde auf eine Aufnahme in den Kulturlandplan<br />

verzichtet. Zuhanden des <strong>Gemeinde</strong>rates wurde jedoch ein separater Plan mit<br />

sämtlichen IVS-Objekten angefertigt. Mit diesem Plan hat der <strong>Gemeinde</strong>rat ein In-<br />

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strument, welches ihm einen diesbezüglichen Überblick vermittelt und anhand dessen,<br />

allfällige Beeinträchtigungen dieser Zeitzeugen schnell erkannt werden können.<br />

Um Zerstörungen der noch vorhandenen Substanz auszuschliessen, hat der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat bei allfälligen Bauvorhaben im Bereich derartiger Objekte den Plan<br />

resp. das hinterlegte Inventar zu konsultieren und nötigenfalls Auflagen zu erlassen.<br />

4.2.9 Weitere Planinhalte<br />

Im Orientierungsinhalt des Kulturlandplanes sind zusätzliche interessante Angaben<br />

oder solche, welche zum besseren Verständnis des Planes erforderlich sind, dargestellt.<br />

Einige dieser Inhalte wurden in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgesetzt.<br />

Erwähnenswert ist an dieser Stelle der Rebbau, welcher vor allem in den Ortsteilen<br />

Wil, Hottwil und Mettau einen grossen Stellenwert einnimmt. Einige der aktiven<br />

Landwirte sind zusätzlich im Rebbau tätig. Die Rebgrundstücke liegen allesamt in<br />

der Landwirtschaftszone und sind somit zonenkonform. Der Rebkataster ist im Kulturland<br />

mit einer violetten Umgrenzungslinie orientierend dargestellt.<br />

Abbildung 40: Der südwestexponierte, über dem Dorf gelegene<br />

Rebberg von Wil<br />

Die Waldausscheidung wurde im Hinblick auf die Nutzungsplanungsrevision vom<br />

Kreisförster im Jahr 2010 aktualisiert. Der auf dem Kulturlandplan orientierend dargestellte<br />

Wald entspricht der überarbeiteten Waldausscheidung und widerspiegelt<br />

das Waldareal im Rechtssinn im Jahr 2010. Da ausserhalb Baugebiet nach wie vor<br />

der dynamische Waldbegriff gilt, kann sich das Waldareal im Laufe der Zeit flächenmässig<br />

ändern.<br />

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4.3 Bau- und Nutzungsordnung<br />

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der fusionierten Ortsteile wurde bereits im<br />

Jahre 2010 zusammengefasst und an die damalige Gesetzgebung sowie an die<br />

Muster - Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO) des Kantons angepasst.<br />

4.3.1 Rechtsbeständigkeit<br />

Die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt,<br />

daher bleibt die Rechtsbeständigkeit - trotz der kürzlich erfolgten Revision im<br />

Jahre 2010 - weiterhin gewahrt.<br />

Die formellen und materiellen Anpassung erfolgen im Wesentlichen aufgrund des<br />

geltenden übergeordneten Rechts (insbesondere BauG / BauV) und aufgrund von<br />

kantonalen Empfehlungen gemäss der aktualisierten Muster - Bau- und Nutzungsordnung<br />

(M-BNO). Jedoch besteht aufgrund der revisionsbedürftigen Pläne (Bauzonenpläne<br />

/ Kulturlandpläne der einzelnen Ortsteile) auch Anpassungsbedarf,<br />

womit die mit der vorliegenden Gesamtrevision erfolgten BNO - Änderungen gerechtfertigt<br />

sind.<br />

4.3.2 Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen<br />

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)<br />

Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur «Interkantonalen Vereinbarung<br />

über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)» beschlossen, welche<br />

die Definitionen und Messweisen der Baugesetzgebung vereinheitlicht. Das Konkordat<br />

ist seit dem August 2010 rechtskräftig.<br />

Am 1. September 2011 erfolgte die Inkraftsetzung der auf die harmonisierten Baubegriffe<br />

und der neuen Messweise abgestimmten kantonalen Bauverordnung<br />

(BauV). Die <strong>Gemeinde</strong>n im Kanton Aargau sind dabei angehalten, ihre allgemeinen<br />

Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung der BauV an die<br />

neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Die revidierte Bau- und<br />

Nutzungsordnung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> soll den kantonalen Vorgaben gemäss<br />

BauV entsprechen und auf die neuen Baubegriffe und Messweisen abgestimmt<br />

werden.<br />

Masswerte (Grundsatz)<br />

Im Zusammenhang mit der Integration der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen<br />

in die revidierte Bau- und Nutzungsordnung sind die heute gängigen Begriffe<br />

der «Gebäudehöhe» und der «Firsthöhe» mit den neuen Begriffen der IVHB<br />

«Fassadenhöhe» und «Gesamthöhe» zu ersetzen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat sich dabei<br />

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auf den Standpunkt gestellt, diese Begriffe so zu ersetzen, dass die damit verbundenen<br />

Masswerte im Grundsatz unverändert beibehalten werden können.<br />

Talseitig gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe<br />

Die Übernahme der unveränderten Masswerte hat zur Folge, dass für die «Gebäudehöhe»<br />

ein adäquater Begriff für die damit verbundene, zulässige «Fassadenhöhe»<br />

gefunden werden muss.<br />

Für traufseitige und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden<br />

können, im Gegensatz zur bisherigen «Gebäudehöhe», unterschiedliche Masse<br />

festgelegt werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mettauertal</strong> möchte jedoch die heute massgebenden<br />

Masswerte der «Gebäudehöhe» unverändert in die künftige «Fassadenhöhe»<br />

überführen.<br />

Die «traufseitige Fassadenhöhe» entspricht gemäss Definition der IVHB in etwa der<br />

heutigen «Gebäudehöhe» bei Schrägdächern. Die massgebende Fassadenhöhe<br />

soll wie bisher bei der Gebäudehöhe talseitig gemessen werden.<br />

Bei Flachdachbauten müsste für die Messweise der massgebenden «Fassadenhöhe»<br />

das Attikageschoss in Abzug gebracht werden. Da jedoch die talseitige Anordnung<br />

eines Attikageschosses infolge der damit verbundenen übermässigen Fassadenhöhe<br />

nicht erwünscht ist, wird auf den gemäss § 64 Abs. 2 lit. a BauV ergänzten<br />

Passus «ohne Attikageschoss» verzichtet.<br />

Um somit gegenüber dem heutigen Recht möglichst geringe Abweichungen zu erhalten,<br />

wird daher neu eine «talseitig gemessene, traufseitige (für Schrägdächer)<br />

Fassadenhöhe» festgelegt, welche auch für Flachdachbauten mit demselben Mass<br />

anzuwenden ist.<br />

Zusammengefasst wird für die revidierte BNO für die «Gebäudehöhe» neu die «talseitig<br />

gemessene (traufseitige) Fassadenhöhe» festgelegt.<br />

Gesamthöhe<br />

Analog der «Fassadenhöhe» hat die Übernahme der unveränderten Masswerte zur<br />

Folge, dass für die «Firsthöhe» ein adäquater Begriff für die damit verbundene, zulässige<br />

«Gesamthöhe» gefunden werden muss.<br />

Bei der «Gesamthöhe» wird neu der grösste Unterschied zwischen dem höchsten<br />

Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Terrain gemessen.<br />

Die «Gesamthöhe» kann somit im Gegensatz zur bisherigen «Firsthöhe» auch im<br />

Gebäudeinnern liegen. Die «Gesamthöhe gilt neu auch bei Flachdächern und bezieht<br />

das Attikageschoss mit ein.<br />

Diese Messweise hat dabei zur Folge, dass die «Gesamthöhe» anhand der vorhandenen<br />

Geländeneigungen und Dachformen unterschiedlich ausfallen kann.<br />

Beispielsweise kann bei Anordnung des Firstes parallel zum Hang und der Anordnung<br />

des Firstes quer zum Hang das entsprechende Mass der «Gesamthöhe»<br />

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deutlich variieren. Festzustellen ist jedoch, dass mit Einführung der «Gesamthöhe»<br />

mit gleichbleibenden Masswerten der noch geltenden «Firsthöhe» nicht ein kleineres<br />

sondern ein gleich grosses oder sogar grösseres Bauvolumen erstellt werden<br />

kann.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat möchte daher auf die Einführung verschiedener Masse, welche<br />

als Überregulierung verstanden wird, verzichten. Der möglichen Gefahr allfälliger<br />

veränderter Quartierstrukturen mit Einführung nur eines Masswertes für die «Gesamthöhe»<br />

ist einzuwenden, dass für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> weiterhin die maximal<br />

zulässige Geschosszahl (W2 / WG2 / W3 / WG3) gelten soll.<br />

Zusammengefasst wird für die revidierte BNO in Anwendung von § 64 BauV für die<br />

«Firsthöhe» neu die «Gesamthöhe» festgelegt.<br />

4.3.3 Änderungen<br />

Nachfolgend die wichtigsten geplanten, materiellen Änderungen (Verweis auf die<br />

entsprechenden Paragrafen gemäss revidierter Bau- und Nutzungsordnung):<br />

§ 3 Planungsgrundsätze<br />

Basierend auf das erarbeite Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> sowie den Vorgaben<br />

der kantonalen Muster- Bau- und Nutzungsordnung (M-BNO) werden behördenverbindliche<br />

Planungsgrundsätze erlassen. Diese bezwecken die Umsetzung der<br />

Ziele gemäss § 13 Abs. 2 bis BauG in der Nutzungsplanung.<br />

Die detaillierte Umsetzung in den einzelnen Bauzonen erfolgt mit gezielten<br />

Bestimmungen insbesondere in den Zonen D, W2, WG2, W3, WG3, A I und A II.<br />

Wir verweisen auf die einzelnen Paragrafen in der Bau- und Nutzungsordnung<br />

(§§ 8 - 13 BNO).<br />

§ 5 Mehrwertausgleich<br />

Gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz ist eine Mehrwertabgabe dann zu erheben,<br />

wenn Land, das bisher ausserhalb der Bauzonen lag, neu und dauerhaft einer<br />

Bauzone zugewiesen wird. Die Revision des Raumplanungsgesetzes verpflichtet<br />

die Kantone, mindestens 20 Prozent dieses Mehrwerts abzuschöpfen. Das Geld<br />

dient dazu, Entschädigungen zu finanzieren, die aufgrund einer «Rückzonung» von<br />

Bauland zu zahlen sind. Die Kantone und <strong>Gemeinde</strong>n können das Geld auch für die<br />

Gestaltung öffentlicher Plätze und Pärke u.a. einsetzen. In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong><br />

wird die Ausgleichzahlung vom errechneten Mehrwert auf 30 % festgelegt.<br />

§§ 8 ff. Bauzonen (allgemein)<br />

Zusammenführen der Zonen W2a und W2b<br />

Das Bestreben zur «Inneren Verdichtung» führte dazu, dass in den heutigen noch<br />

unterteilten 2-geschossigen Wohnzonen (alt: W2a / W2b) eine grundsätzliche<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 82 / 94<br />

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Unterscheidung dieser Zonierung in Frage gestellt wurde. Die unterschiedlichen<br />

Nutzungsvorgaben gemäss den geltenden Bauzonenpläne lassen sich in den<br />

entsprechenden Teilgebieten / Quartieren nicht mehr abgelesen. Mit der seitens der<br />

<strong>Gemeinde</strong> angestrebten Harmonisierung der Zulässigkeit von Gebäudetypen ist<br />

eine künftige Unterscheidung der heute noch unterteilten 2-geschossigen<br />

Wohnzonen nicht mehr zweckmässig. Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat daher entschieden, die<br />

getrennt geführten 2-geschossigen Wohnzonen (alt: W2a / W2b) in eine 2-<br />

geschossige Wohnzone W2 zusammenzuführen. Die zulässigen Masswerte werden<br />

im Sinne der heutigen Wohnzone W2b erhöht, wobei die Gesamthöhe neu auf<br />

10.5 m (statt 11 m) festgelegt wird (vgl. Kapitel 4.3.2).<br />

Gebäudelänge bei reinen Gewerbebauten (WG2 / WG3)<br />

Bei reinen Gewerbebauten dürfen in den Zonen WG2 und WG3 die Gebäudelängen<br />

um max. 10 m erhöht werden. Die damit verbundenen zulässigen Gebäudelängen<br />

entsprechen den betrieblichen Anforderungen für zeitgemässe Zweckbauten,<br />

welche in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> bereits vereinzelt bewilligt wurden.<br />

Gewerblich genutzte Erdgeschosse (D / WG2 / WG3)<br />

Gewerblich genutzte Erdgeschosse sind höher als die als Vollgeschoss zulässige,<br />

gesetzliche Höhe von maximal 3.20 m. Damit die gesetzliche Geschosszahl nicht<br />

überschritten wird, dürfen in den Zonen D, WG2 und WG3 die gewerblich genutzten<br />

Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4.50 m aufweisen.<br />

Publikumsintensive Nutzungen (Verkaufsflächen)<br />

Gemäss den heute gültigen Zonenvorschriften sind in der Dorfkernzone D, der<br />

Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3, der Arbeitszonen publikums- oder verkehrsintensive<br />

Nutzungen (u.a. Einkaufszentren, Fachmärkte) grundsätzlich zulässig.<br />

In der revidierten Bau- und Nutzungsordnung sollen daher in den Zonen D,<br />

WG2, WG3, A I und A II künftige Verkaufsgeschäfte auf maximal 500 m 2 Nettoladenfläche<br />

begrenzt werden. Aufgrund dieses festgelegten Grenzwerts sind die heutigen<br />

Verkaufsgeschäfte in den einzelnen Ortsteilen, insbesondere in den Kernbereichen,<br />

weiterhin zonenkonform. Allfällige Einkaufszentren und Fachmärkte sollen<br />

jedoch nicht ermöglicht werden, welche in Anbetracht auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen<br />

auch nicht erwünscht sind.<br />

Siedlungsqualität<br />

Zwecks Förderung der Siedlungsqualität gemäss den Anforderungen der<br />

kantonalen Gesetzgebung (Richtplan, BauG, BauV) werden entsprechende<br />

Bestimmungen hinsichtlich der Farbgebung von Bauten, dem Bauvolumen (Form,<br />

Gliederung, Proportion usw.) sowie der Durchgrünung u.a. geschaffen.<br />

Entsprechende Vorgaben werden nebst der für das Ortsbild prägenden<br />

Dorfkernzone D auch für die Zonen W2, WG2, W3, WG3, A I und A II erlassen.<br />

§ 9 Dorfkernzone<br />

Die Bestimmungen in der Dorfkernzone werden so ausgelegt, dass grundsätzlich<br />

bestehende, schützenswerte Bauten und Strukturen erhalten bleiben, jedoch sollen<br />

auch Neu- und Umbauten zugelassen und insbesondere in überalterten Gebieten<br />

gefördert werden. In diesem Sinne wurden die Bestimmungen in der Dorfkernzone<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 83 / 94<br />

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überarbeitet. Die Vorschriften der heute geltenden Dorfkernzone Umgebung<br />

Kapelle Wil sind in ergänzenden Bestimmungen in die neue Dorfkernzone integriert<br />

worden.<br />

Gebäude in der Dorfkernzone sind grundsätzlich mit ihrer Umgebung zu erhalten<br />

und dürfen nicht abgebrochen werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann jedoch Ausnahmen<br />

bewilligen, sofern<br />

a) ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist;<br />

b) die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist; für Gebäude gemäss Bauinventar<br />

ist die Unzumutbarkeit mittels neutralem Fachgutachten zu belegen;<br />

c) das Grundstück nur mit Neu- und Erweiterungsbauten einer verdichteten Bauweise<br />

zugeführt werden kann; davon ausgenommen sind die im Bauinventar erhobenen<br />

Gebäude.<br />

Zwecks Bewahrung der für das Ortbild typischen geschlossenen Bauweise darf im<br />

Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Fassadenund<br />

Gesamthöhen, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände und der Geschosszahl,<br />

gebaut werden.<br />

Antennen, Parabolspiegel und Solaranlagen sind erlaubt, bedürfen jedoch in jedem<br />

Fall einer Baubewilligung (vgl. § 49 / 50 BauV).<br />

Zum Schutz des Ortsbilds gewährleistet der <strong>Gemeinde</strong>rat bei geplanten Bauvorhaben<br />

(u.a. bei Fassadenrenovationen, Umbauten, Neubauten, Auskernungen, Abbrüche,<br />

Umgebungsgestaltung) wie bisher die fachliche Beratung und zieht vor Erteilung<br />

der Baubewilligung entsprechende Fachpersonen aus der Bauverwaltung,<br />

den kantonalen Fachstellen usw. bei.<br />

§§ 10 / 11 Wohn- und Mischzonen<br />

Im Gegensatz zur heutigen Formulierung werden in der künftigen W2 die<br />

zulässigen Wohnhäuser u.a. mit Terrassenhäuser ergänzt. Diese Gebäudeform ist<br />

insbesondere in Hanglagen beliebt (u.a. Entwicklungsgebiet «Trottmatt» / Ortsteil<br />

Mettau) und soll die Vielfalt von Wohnformen sowie die damit verbundene<br />

verdichtete Bauweise fördern.<br />

In den Wohn- und Gewerbezonen sollen, wie bisher, die Mischnutzung von Wohnen<br />

und Arbeiten gefördert werden. Öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop,<br />

Autowaschanlagen und dgl.) sind in der Wohn- und Gewerbezone WG2 nicht<br />

zulässig. Davon ausgenommen ist die im Ortsteil Etzgen ausgeschiedene,<br />

mehrheitlich an den Verkehrsachsen zugewiesene gemischte Zone WG3 (u.a. auch<br />

Standort der bestehenden Tankstelle der Garage Jakob Müller GmbH).<br />

§ 12 Arbeitszone I<br />

Hinsichtlich der anzustrebenden Wertschöpfung der unüberbauten Gewerbeflächen<br />

werden im Vergleich zur gültigen BNO die auszuschliessenden Nutzungen präzisiert.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 84 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

Nicht zugelassen sind:<br />

a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m 2 ;<br />

b) öffentliche Vergnügungszentren und dgl.;<br />

c) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen.<br />

§ 13 Arbeitszone II<br />

Für die neu ausgeschiedene im Ortsteil Etzgen ist eine grosse Wertschöpfung im<br />

Sinne des «Regionalenwicklungskonzepts Fricktal» («Schwerpunkt Industrie») anzustreben.<br />

Entsprechend diesen Rahmenbedingungen ist diese Zone für Bauten<br />

und Anlagen von Grossgewerbe und Industrie, für Forschung und Entwicklung sowie<br />

zugehörige Dienstleistungs-, Büro- und Lagerbauten und dgl. bestimmt.<br />

Nicht zugelassen sind:<br />

a) Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche über 500 m 2 pro Standort;<br />

b) öffentliche Freizeit-, Sport- und Vergnügungsanlagen und dgl.;<br />

c) öffentliche Tankstellen und Nebenanlagen (Shop, Autowaschanlagen und dgl.);<br />

d) Verteil-, Umlade- und Lagerbetriebe der Logistik;<br />

e) reine Lagerbetriebe / Abstellflächen;<br />

f) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und<br />

Aushubmaterial.<br />

§ 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Die bisherige Bestimmung für öffentliche Bauten und Anlagen wird sinngemäss in<br />

die neue Bau- und Nutzungsordnung übernommen.<br />

§ 15 Grünzone<br />

Die neu eingeführte Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes,<br />

der Siedlungsdurchgrünung, dem Uferschutz sowie als ökologischer Korridor und<br />

gilt für die im Bauzonenplan ausgeschiedenen Gebiete, welche für eine Bebauung<br />

nicht geeignet sind (Ortsteile Etzgen, Mettau und Hottwil). Die Grünzone ersetzt die<br />

bisherige Freihaltezone.<br />

§ 16 Uferschutzzone Baugebiet<br />

Innerhalb der Uferschutzzone Baugebiet wird der Gewässerraum innerhalb Baugebiet<br />

grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Uferschutzzone dient der Erhaltung<br />

und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger<br />

Bestockung und übriger Vegetation.<br />

§ 17 Hochwassergefahrenzonen<br />

Die in der Bau- und Nutzungsordnung erlassenen Vorschriften (kantonales Muster)<br />

gelten für <strong>Gemeinde</strong>n, bei welchen die Gefahrenkarte bereits erstellt wurde.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 85 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

§ 18 Hangwasserschutz<br />

Bei Neu-, Um- und Anbauten in bzw. unterhalb von Hangflächen ist der Oberflächenwasserschutz<br />

(Hangwasser) gemäss den erlassenen Vorschriften (kantonales<br />

Muster) zu berücksichtigen.<br />

§§ 19 ff. Landwirtschaftszonen / Schutzzonen / Überlagerte Schutzzonen /<br />

Schutzobjekte<br />

Die Bezeichnungen entsprechen der kantonalen Muster - Bau- und Nutzungsordnung.<br />

Die Bestimmungen wurden partiell auf die örtlichen Gegebenheiten korrigiert<br />

und auf das kantonale Muster bzw. dem aktualisierten übergeordnetem Recht angepasst.<br />

Bezüglich der materiellen Anpassungen verweisen wir auf Kapitel 4.2.<br />

§ 27 Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz<br />

Die im Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege ausgeschiedenen Gebäude (vgl.<br />

Anhang zur revidierten Bau- und Nutzungsordnung) liegen mehrheitlich innerhalb<br />

der Dorfkernzone und werden mit den zugehörigen Bestimmungen ausreichend in<br />

ihrer Substanz geschützt. Für allfällige Abbrüche gelten die Bestimmungen der revidierten<br />

Bau- und Nutzungsordnung von § 9 Abs. 2 BNO.<br />

Gebäude ausserhalb der für das Ortsbild bestimmenden Dorfkernzone werden entsprechend<br />

ihrer Schutzwürdigkeit als Substanz- oder Volumenschutzobjekte ausgewiesen.<br />

Die erlassenen Vorschriften entsprechen den bisherigen Bestimmungen<br />

gemäss geltender Bau- und Nutzungsordnung.<br />

§ 28 Kulturobjekte<br />

Die erfassten Kulturobjekte liegen im aktuellen Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege<br />

vor. Zusätzliche Objekte (Brunnen, Wegkreuz) wurden von kommunaler<br />

Seite her anlässlich von Begehungen ergänzt.<br />

§§ 29 ff. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG<br />

Weitere Spezialzonen nach Art. 18 RPG im Kulturland (u.a. Weilerzone, Campingzone,<br />

Materialabbauzone) wurden gemäss den bisherigen Bestimmungen übernommen,<br />

partiell auf die örtlichen Gegebenheiten korrigiert und auf das kantonale<br />

Muster bzw. dem aktualisierten übergeordnetem Recht angepasst. Bezüglich der<br />

materiellen Anpassungen verweisen wir auf Kapitel 4.2.<br />

§ 32 Nicht / mässig / stark störende Betriebe<br />

Die für die Wohn- und Mischzonen sowie für die Arbeitszonen zugelassenen «nicht<br />

störenden Betriebe», «mässig störenden Betriebe» sowie «stark störenden Betriebe»<br />

werden im Kapitel «Störmass von Betrieben» definiert.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 86 / 94<br />

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§ 33 Nettoladenfläche<br />

Als Definition der Nettoladenfläche gilt der in der VSS-Norm SN 640.281 verwendete<br />

Begriff der «Verkaufsfläche».<br />

§§ 34 ff. Abstände<br />

<strong>Gemeinde</strong>- und Privatstrassen<br />

Mit dem revidiertem Baugesetz 2010 können gemäss § 111, Abs. 1, lit. a BauG für<br />

Stützmauern, Böschungen und Parkfelder gegenüber <strong>Gemeinde</strong>- und Privatstrassen<br />

andere Abstände festgelegt werden. Gemäss der revidierten Bau- und Nutzungsordnung<br />

werden folgende Strassenabstände festgelegt:<br />

a) an die Grenze für Parkfelder<br />

b) 60 cm für Einfriedungen, Stützmauern bis 80 cm Höhe und für Böschungen; der<br />

Mindestabstand von Stützmauern vergrössert sich in dem Umfang, als die Mauer<br />

höher als 80 cm ist<br />

c) 4 m für Erdsonden<br />

Baugebiet<br />

Stützmauern und Einfriedungen innerhalb des Baugebiets dürfen nicht höher als<br />

1.80 m sein. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann, wo es die Geländeverhältnisse erfordern, Ausnahmen<br />

gestatten. Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze<br />

gestellt werden. Höhere Stützmauern sind zu staffeln und um das Mehrmass ihrer<br />

Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. Folgende<br />

Absturzsicherungen werden bei der Messweise der zulässigen maximalen Höhe<br />

von Stützmauern nicht angerechnet:<br />

• Offenes Schutzgeländer bis zu einer Höhe von 1.80 m<br />

• Einfriedungen, bestehend aus Pflanzen und Sträuchern, bis zu einer Höhe von<br />

1.80 m<br />

Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.80 m an<br />

die Grenze gestellt werden. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt<br />

dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen<br />

an steilen Hängen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Kulturland<br />

Für Gebäude soll gegenüber dem Bauzonenrand (entspricht nicht einer Parzellengrenze)<br />

ein minimaler Abstand von 2 m eingeführt werden. Für Einfriedungen bis<br />

1.80 m Höhe sowie Böschungen gelten ein Abstand von 60 cm. Terraindifferenzen<br />

zum Kulturland sind grundsätzlich mit natürlichen Böschungen zu gestalten. Sind<br />

Stützmauern unvermeidbar, dürfen diese in einem Abstand von 60 cm maximal<br />

1.50 m hoch erstellt werden.<br />

Diese Abstände bieten Gewähr, dass u.a. Neubauten und die damit verbundenen<br />

Terrainveränderungen, Kunstbauten (Mauern usw.) innerhalb Baugebiet erfolgen.<br />

Arealüberbauung<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> sollen künftig für Arealüberbauungen ausschliesslich<br />

die gesetzlichen Vorgaben des kantonalen Baugesetzes und der dazugehörigen<br />

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Bauverordnung gelten. Die heute noch geltenden Bestimmungen (u.a. zulässige<br />

minimale Landflächen) werden aufgehoben.<br />

§ 37 ff. Baureife und Erschliessung / Technische Bauvorschriften / Wohnhygiene<br />

/ Ausstattung<br />

Die bisherigen Bestimmungen der ausgeschiedenen Bauvorschriften werden sinngemäss<br />

in die neue Bau- und Nutzungsordnung übernommen. Vereinzelte, geringfügige<br />

Anpassungen und Ergänzungen (Energieeffizienz, Raummasse, öffentlich<br />

zugänglicher Raum usw.) erfolgen aufgrund der kantonalen Muster - Bau- und Nutzungsordnung.<br />

§ 46 ff. Ortsbild- und Denkmalschutz / Umweltschutz<br />

Vereinzelte, geringfügige Anpassungen und Ergänzungen (Antennen / Parabolspiegel,<br />

Lärmschutz usw.) erfolgen aufgrund der kantonalen Muster - Bau- und Nutzungsordnung.<br />

Für Antennen und Parabolspiegel werden massvolle Schutzvorschriften<br />

hinsichtlich Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild erlassen.<br />

§ 55 Aufhebung bisheriges Recht<br />

Die aufzuhebenden Planungswerke bestehen einerseits aus den heute noch<br />

rechtskräftigen Nutzungsplanungsakten sowie den zwischenzeitlich erlassenen Teiländerungen.<br />

Gebührenreglement<br />

Die Baubewilligungsgebühren erfolgen - wie bisher - in einem separaten Gebührenreglement.<br />

Der Grund dafür ist, dass diese Gebühren nicht der Genehmigung durch<br />

den Regierungsrat bedürfen und die <strong>Gemeinde</strong>versammlung abschliessend zuständig<br />

ist.<br />

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5 Interessensabwägung<br />

Gemäss Art. 2 und 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) sind alle raumwirksamen<br />

Tätigkeiten aufeinander abzustimmen und die betroffenen Interessen gegeneinander<br />

abzuwägen. Diese Abwägung ist bei der Auflage der Planung aufzuzeigen.<br />

Im Rahmen der Beratungen in der Planungskommission ist sie laufend vorgenommen<br />

worden. Massgebend waren die im Kapitel 1.3 erwähnten Zielsetzungen.<br />

Das Konfliktpotential der vorgenommenen Änderungen ist unterschiedlich gross. In<br />

vielen Fällen handelt es sich um Anpassungen an die aktuellen Verhältnisse, die<br />

unbestritten sein dürften. Die wesentlichsten Interessen, deren Punkte in den Detailerläuterungen<br />

unter den Kapiteln 3 und 4 erwähnt sind, führten zu folgenden Entscheidungen<br />

und Bearbeitungsschwerpunkten:<br />

• Kompensation der geplanten Ein- und Auszonungen innerhalb der Wohn- und<br />

Mischzonen (Konflikt Bauzonengrösse);<br />

• Grössere Umzonungen in den für die öffentliche Nutzung nicht mehr benötigten<br />

Gebieten «Roosmattstrasse» (Ortsteil Oberhofen) und «Schulweg» (Ortsteil Mettau)<br />

zur Förderung der «Inneren Verdichtung»;<br />

• «Aufzonierungen» von geeigneten Arealen innerhalb der unternutzten Wohnund<br />

Mischzonen zur Förderung der «Inneren Verdichtung»;<br />

• Neuzonierung der Arbeitszone «Glattacher» (Ortsteil Etzgen); Umsetzung «Regionalentwicklungskonzept<br />

Fricktal / Regionale Schwergewichte Wirtschaft»;<br />

• Umsetzung des Bauinventars der kantonalen Denkmalpflege (Einführung von<br />

Substanz- und Volumenschutzobjekten);<br />

• Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser;<br />

• Erhalt und Aufwertung der bestehenden Weilerzone «Mettauerberg» und<br />

«Ödenholz»;<br />

• Erhalt der bestehenden, bedeutenden Natur- und Landschaftswerte;<br />

• Erhalt der reich strukturierten, unverbauten Landschaft bei gleichzeitiger Wahrung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung.<br />

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6 Schlussfolgerungen<br />

Aufgrund der vorgängigen Ausführungen lassen sich für die Gesamtrevision der<br />

Nutzungsplanung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> folgende Schlussfolgerungen ziehen:<br />

6.1 Bundesrecht (RPG / RPV)<br />

Die revidierte Nutzungsplanung entspricht den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung<br />

(Art. 1 und 3 RPG / Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde<br />

gemäss Art. 47 RPV). Sie trägt durch gezielte Ein- / Aus- / Umzonungen<br />

zur haushälterischen Nutzung des Bodens bei, indem für entsprechende<br />

Teilgebiete (u.a. im Ortsteil Etzgen) verbesserte bauliche Rahmenbedingungen geschaffen<br />

werden. Die revidierte Nutzungsplanung entspricht in der vorliegenden<br />

Form der übergeordneten Gesetzgebung, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung<br />

sowie der Planungs- und Baugesetzgebung des Bundes bzw. des Kantons<br />

Aargau. Dem Schutz vor Einwirkungen im Sinne des Vorsorgeprinzips (Art. 1 ff<br />

USG) wird im Rahmen der Nutzungsplanung die notwendige Beachtung geschenkt<br />

(vgl. Kapitel 4.1.11 / 4.1.13 ff).<br />

Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) werden nicht tangiert.<br />

Die Berücksichtigung der Anregungen der Bevölkerung erfolgt noch mittels den gesetzlich<br />

vorgegebenen öffentlichen Auflagen, insbesondere der öffentlichen Mitwirkung<br />

(Art. 4 Abs. 2 RPG).<br />

6.2 Kantonales Recht (BauG / BauV)<br />

Die revidierte Bauverordnung 2011 definiert in § 4 BauV Kriterien und Anforderungen<br />

- welche insbesondere bei Einzonungen gelten - wie sich die innere Siedlungsentwicklung<br />

bzw. die Siedlungsqualität auszurichten und wie sich Siedlung und Verkehr<br />

aufeinander abzustimmen haben.<br />

Innere Siedlungsentwicklung / Siedlungsqualität<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat fördert schon seit geraumer Zeit mit verschiedenen Massnahmen<br />

die verdichtete Bauweise, die Siedlungsqualität und die Neuausrichtung von bestehenden<br />

Quartieren. In der laufenden Nutzungsplanungsrevision werden diesbezüglich<br />

folgende Massnahmen vorgeschlagen:<br />

• «Dorfkerne» der Ortsteile<br />

Die «Dorfkerne» der Ortsteile mit den historisch gewachsenen Strukturen sind<br />

zu erhalten. Diesbezüglich dürfen gemäss Bau- und Nutzungsordnung die bestehenden<br />

Gebäude mit ihrer Umgebung grundsätzlich nicht abgebrochen werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen nur bewilligen, sofern ein Gebäude für<br />

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das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. Die<br />

Aufwertung und innere Verdichtung des Dorfkerns ist für die <strong>Gemeinde</strong> ein<br />

zentrales Thema. Verschiedenste Anstrengungen und Konzepte führten zu<br />

Entscheidungsgrundlagen für diverse Neu- / Umbauten in der Dorfkernzone.<br />

• Wohnquartiere<br />

In den Wohnquartieren gilt es insbesondere die heutigen Quartiere mit ihren<br />

baulichen Strukturen und dem hohen Anteil an Grünflächen zu bewahren. In<br />

den Einfamilienhausquartieren ist eine «Innere Verdichtung» nur vereinzelt<br />

möglich, jedoch soll mittels der Zusammenführung der 2-geschossigen Wohnzone<br />

(alt: W2a / W2b) ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden. Zudem werden<br />

für geeignete, mehrheitlich unbebaute Gebiete in den Wohn- und Mischzonen<br />

«Aufzonierungen» (W3 / WG3) vorgeschlagen, welche die innere Verdichtung<br />

und die Vielfalt von Wohnformen (u.a. Mehrfamilienhäuser) fördern soll.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt zudem seine gestalterischen Schwerpunkte in die Farbgebung<br />

und die Kubaturen (Form, Gliederung, Proportionen usw.) von Bauten<br />

sowie der Siedlungsdurchgrünung. Diese Vorgaben werden in den entsprechenden<br />

Bestimmungen der Wohn- und Mischzonen umgesetzt.<br />

• Gewerbe- / Industrieareale<br />

In den Gewerbearealen sowie dem geplanten Industriegebiet «Glattacher»<br />

werden hinsichtlich der Förderung wertschöpfender Betriebe bewusst auf unerwünschte<br />

Nutzungen verzichtet (Bestimmungen Arbeitszonen gemäss Bauund<br />

Nutzungsordnung). Zudem soll mittels Schutzbepflanzungen und Grünanteile<br />

die Siedlungsqualität innerhalb und ausserhalb der Gewerbeareale gesichert<br />

werden.<br />

In weiteren Teilgebieten wurden zudem, im Sinne der Siedlungsqualität und Nachverdichtung,<br />

entsprechende Neubauprojekte realisiert oder sind in Planung.<br />

Abstimmung Siedlung und Verkehr<br />

Die künftige Siedlungsentwicklung (Verdichtungs- / Neubaugebiete) vermag den<br />

damit verbundene Verkehr problemlos aufzunehmen. Diesbezüglich besteht kein<br />

Handlungsbedarf. Massnahmen zwecks Abstimmung von Siedlung und Verkehr<br />

(§ 4 Abs. 2 BauV) besteht für den öffentlichen Verkehr (Bus) und für den Langsamverkehr<br />

(Fussgänger / Fahrradfahrer). Allfällige Optimierungsmassnahmen werden<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>rat geprüft. Konkrete Massnahmen sind zurzeit noch nicht angezeigt.<br />

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> Seite 91 / 94<br />

Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - <strong>Planungsbericht</strong><br />

6.3 Fazit<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist überzeugt, mit den aufgezeigten Planungsmassnahmen, eine<br />

qualitative Weiterentwicklung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong> zu sichern. Mit dem optimierten<br />

Baulandangebot sieht der <strong>Gemeinde</strong>rat ein grosses Potential für eine gezielte<br />

bauliche Verdichtung und Aufwertung des Siedlungsgebiets.<br />

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7 Ablauf / Information / Mitwirkung<br />

Planungsbeginn<br />

Die Begleitung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

wurde mit Schreiben des <strong>Gemeinde</strong>rats vom 18. November 2010 dem Büro KOCH<br />

+ PARTNER, Laufenburg / Rheinfelden in Auftrag gegeben.<br />

Nach Abschluss der Zukunftskonferenz mit Ausarbeitung des Leitbildes vom Juli<br />

2011 erfolgte der eigentliche Planungsbeginn der Revision der Nutzungsplanung im<br />

August 2011 unter der Mithilfe der einberufenen Planungskommission Siedlung und<br />

Kulturland.<br />

Mitwirkung der Bevölkerung<br />

Das Mitwirkungsverfahren (§ 3 BauG) erfolgte mit der Auflage der Mitwirkungsakten<br />

vom 4. Juni 2012 bis am 4. Juli 2012. Wir verweisen auf den Mitwirkungsbericht des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rats.<br />

Kantonale Vorprüfung<br />

Parallel zum Mitwirkungsverfahren erfolgt die kantonale Vorprüfung. Das Departement<br />

Bau, Verkehr und Umwelt, unter der Federführung der Abteilung Raumentwicklung,<br />

beurteilt das vorliegenden Planungsvorhaben bezüglich der Recht- und<br />

Zweckmässigkeit (§ 23 BauG).<br />

Der abschliessende Vorprüfungsbericht wurde dem <strong>Gemeinde</strong>rat am 6. September<br />

2013 zugestellt.<br />

Öffentliche Auflage<br />

Nach Anpassungen der Entwurfsakten aufgrund der Mitwirkung / kantonalen Vorprüfung<br />

erfolgt das Auflageverfahren (§ 24 BauG). Wer ein schutzwürdiges eigenes<br />

Interesse hat, kann während der öffentlichen Auflage beim <strong>Gemeinde</strong>rat Einwendungen<br />

erheben (§ 24 BauG).<br />

Die öffentliche Auflage findet vom 18. September 2013 bis am 18. Oktober 2013<br />

statt.<br />

Beschlussfassung / Genehmigung<br />

Die Richtplananpassung beschliesst der Grosse Rat. Anschliessend werden die<br />

Planungsentwürfe von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung verabschiedet (§ 25 BauG). Die<br />

kantonale Genehmigung erfolgt nach Abschluss möglicher Beschwerden durch den<br />

Regierungsrat, allenfalls durch den Grossen Rat (§§ 26, 27 BauG).<br />

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8 Verzeichnis der wichtigsten Rechtserlasse<br />

Bundesgesetze und Verordnungen<br />

[1] Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)<br />

vom 22. Juni 1979 (SR 700)<br />

[2] Verordnung über die Raumplanung (RPV)<br />

vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)<br />

[3] Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)<br />

vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)<br />

[4] Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,GSchG)<br />

vom 24. Januar 1991 (SR 814.20)<br />

[5] Gewässerschutzverordnung (GSchV)<br />

vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)<br />

[6] Lärmschutz-Verordnung (LSV)<br />

vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)<br />

[7] Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)<br />

vom 23. Dezember 2009 (SR 814.710)<br />

Kantonale Gesetze, Verordnungen und Dekrete<br />

[8] Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz BauG)<br />

vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)<br />

[9] Bauverordnung (BauV)<br />

vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)<br />

[10] Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG)<br />

vom 1. Juli 1997 (SAR 931.100)<br />

[11] Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)<br />

vom 16. Dezember 1998 (SAR 931.111)<br />

[12] Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG)<br />

vom 17. Januar 2012 (SAR 773.200)<br />

[13] Energieverordnung (EnergieV)<br />

vom 04. Juli 2012 (SAR 773.211)<br />

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9 Beilagenverzeichnis<br />

[1] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland,<br />

Stellungnahme aus regionaler Sicht, Fricktal Regio Planungsverband,<br />

Mai 2013<br />

[2] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Datenübersicht<br />

Bauzonendimensionierung, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,<br />

Abteilung Raumentwicklung (ARE), Planungsstand Juni 2010<br />

[3] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Bauzonenreserven 2012, April 2012<br />

. Berechnungstabelle Zusammenzug <strong>Mettauertal</strong><br />

. Berechnungstabelle pro Ortsteil<br />

. Situationsplan ohne Massstab pro Ortsteil<br />

[4] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Änderungen Bauzonenplan, März / August 2013<br />

. Flächenvergleich Zusammenzug <strong>Mettauertal</strong><br />

. Änderungsplan ohne Massstab pro Ortsteil<br />

. Flächenvergleich pro Ortsteil<br />

[5] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Bauinventar, Kantonale Denkmalpflege Aargau,<br />

Bearbeitung 2011 (Entwurf),<br />

[6] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Lärmabschätzungen, Mai 2012<br />

[7] <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mettauertal</strong>, Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland<br />

. Bauzonenplan Übersicht 1:10000 (Orientierungsplan)<br />

. Bauzonenplan 1:2000 pro Ortsteil<br />

. Kulturlandplan 1:7500<br />

. Bau- und Nutzungsordnung<br />

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