Vortrag - Regierungsrat - Kanton Bern
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Der <strong>Regierungsrat</strong> des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong><br />
<strong>Kanton</strong> abgekoppelt werden und nicht mehr Teil der Staatsrechnung sind. Die Finanzierung<br />
dieser Institutionen erfolgt pauschal über einen jährlichen <strong>Kanton</strong>sbeitrag. Aus diesem sind<br />
auch die Lohnmassnahmen zu finanzieren.<br />
Personalrechtlich hat die Einführung des Beitragssystems jedoch keinen unmittelbaren Einfluss.<br />
Für die Mitarbeitenden der Hochschulen gilt weiterhin die kantonale Personalgesetzgebung<br />
(vgl. Art. 18 des Gesetzes über die Universität, Art. 18 des Gesetzes über die <strong>Bern</strong>er<br />
Fachhochschule und Art. 19 des Gesetzes über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule).<br />
Dies bedeutet, dass auch die Hochschulen nach wie vor die vom <strong>Regierungsrat</strong> beschlossenen<br />
Lohnmassnahmen umsetzen müssen.<br />
Der <strong>Kanton</strong>sbeitrag an die Hochschulen kann nach erfolgter Beschlussfassung durch den<br />
<strong>Regierungsrat</strong> nicht mehr angepasst werden. Aus diesem Grund sind die Hochschulen nicht<br />
berechtigt, als Folge der Gehaltsmassnahmen einen Nachkredit zu beantragen. Erst im Folgejahr<br />
können allfällige Anpassungen bei der nächstmaligen Festlegung des <strong>Kanton</strong>sbeitrags an<br />
die Hochschulen berücksichtigt werden.<br />
4 Antrag<br />
Gestützt auf diese Ausführungen beantragt die Finanzdirektion dem <strong>Regierungsrat</strong>, die beiliegenden<br />
Beschlussesentwürfe zu genehmigen.<br />
Kopie an:<br />
- PA-Dok, LM, KDE<br />
- Bie, RB, Eng, Lr, Ae, AH, Ch, St, GS-Dok<br />
Beilagen:<br />
• Beschlussesentwurf „Lohnmassnahmen 2014. Grundsatzentscheid“<br />
• Beschlussesentwurf „<strong>Kanton</strong>spersonal und Lehrkräfte. Individueller Gehaltsaufstieg 2014“<br />
• Entwurf Kurzinformation aus dem <strong>Regierungsrat</strong><br />
Letzte Bearbeitung: 27.11.2013 / Version: 1 / Dok.-Nr.: / Geschäftsnummer: Seite 6 von 6<br />
Nicht klassifiziert