Schienennetz-Benutzungsbedingungen der HLB Basis AG

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04.11.2012 Aufrufe

Schienennetznutzungsbedingungen 3.4.5 Das Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG im Gelegenheitsverkehr kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. Abweichend davon kann das Angebot bei Anträgen auf kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen nur innerhalb von einem Arbeitstag angenommen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 EIBV). 3.5 Beteiligung mehrerer Betreiber der Schienenwege Beantragt ein Zugangsberechtigter Zugtrassen, welche die Schienenwege mehrerer Betreiber der Schienenwege betreffen, wird der Betreiber der Schienenwege, bei dem der Antrag gestellt wurde, im Auftrag des Zugangsberechtig- ten bei den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege die Zugtrassen unverzüglich beantragen. Er wird darauf hinwirken, dass alle beteiligten Betreiber der Schienenwege über den Antrag unverzüglich entscheiden. 3.6 Rahmenverträge 3.6.1 Anträge auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Rahmenvertrages können innerhalb des von den Betreibern der Schienenwege im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 7 Abs. 4 EIBV festzulegenden Zeitraums gestellt wer- den. Diese Anträge koordiniert der Betreiber der Schienenwege nach Maßgabe des § 13 Abs. 9 und 10 EIBV sowie der unter Punkt 3.7 getroffenen Regelungen. 3.6.2 Im Übrigen können Anträge auf Abschluss eines Rahmenvertrages nach Maßga- be des § 13 Abs. 11 EIBV gestellt werden. 3.7 Grundsätze des Koordinierungsverfahrens Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: a) Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. Stand: 23.09.2010 Seite 16 von 64 - Allgemeiner Teil -

Schienennetznutzungsbedingungen b) Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs. 4 bis 6 EIBV. Stand: 23.09.2010 Seite 17 von 64 - Allgemeiner Teil -

<strong>Schienennetz</strong>nutzungsbedingungen<br />

b) Der Betreiber <strong>der</strong> Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen<br />

von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die<br />

von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen<br />

von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale<br />

Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.<br />

c) Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs. 4 bis<br />

6 EIBV.<br />

Stand: 23.09.2010 Seite 17 von 64 - Allgemeiner Teil -

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