Schienennetz-Benutzungsbedingungen der HLB Basis AG
Schienennetz-Benutzungsbedingungen der HLB Basis AG Schienennetz-Benutzungsbedingungen der HLB Basis AG
Schienennetznutzungsbedingungen Wort und Schrift beherrschen. Dies gilt auch für Betriebspersonal von Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden. 2.3.2 Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 753). 2.3.3 Der Betreiber der Schienenwege vermittelt dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die erforderliche Orts- und Streckenkenntnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 755) und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Er kann sich mit Zustimmung des EVU eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Betreiber der Schienenwege verlangt für die Vermittlung der Orts- und Streckenkenntnis ein von allen EVU gleichermaßen zu erhebendes Entgelt, wenn er hierzu Regelungen im Besonderen Teil seiner Schienennetz-Benutzungsbedingungen getroffen hat. Nach der erstmaligen Vermittlung der Orts- und Streckenkenntnis kann das EVU seinem Personal die erforderliche Orts- und Streckenkenntnis auch selbst vermitteln. 2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge 2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung a) soweit der aus der Anlage 1 der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabili- tätsverordnung ersichtliche deutsche Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems benutzt wird, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, b) im Übrigen den Bestimmungen der für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 TEIV bleibt unberührt. Stand: 23.09.2010 Seite 10 von 64 - Allgemeiner Teil -
Schienennetznutzungsbedingungen 2.4.2 Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen beschriebenen baulichen und betrieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3 Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 auf Verlangen des Betreibers der Schienenwege. 2.5 Sicherheitsleistung 2.5.1 Der Betreiber der Schienenwege macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. 2.5.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen: • bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung, • bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes oder • bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. 2.5.3 Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe eines in den kommenden drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes. Lässt sich ein für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtendes Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes abzustellen. 2.5.4 Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden. 2.5.5 Kommt das EVU dem nach Maßgabe von Punkt 2.5.1 bis 2.5.4 in Textform geäußerten Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 10 Tagen nach, Stand: 23.09.2010 Seite 11 von 64 - Allgemeiner Teil -
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<strong>Schienennetz</strong>nutzungsbedingungen<br />
Wort und Schrift beherrschen. Dies gilt auch für Betriebspersonal von Fahrzeugen,<br />
die ausschließlich für historische o<strong>der</strong> touristische Zwecke genutzt werden.<br />
2.3.2 Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf <strong>der</strong> dazu erfor<strong>der</strong>lichen Erlaubnis (z. B.<br />
gemäß VDV-Schrift 753).<br />
2.3.3 Der Betreiber <strong>der</strong> Schienenwege vermittelt dem Personal des EVU vor seinem<br />
Einsatz die erfor<strong>der</strong>liche Orts- und Streckenkenntnis (z. B. gemäß VDV-Schrift<br />
755) und stellt die dafür erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zur Verfügung. Er kann sich<br />
mit Zustimmung des EVU eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Betreiber <strong>der</strong><br />
Schienenwege verlangt für die Vermittlung <strong>der</strong> Orts- und Streckenkenntnis ein<br />
von allen EVU gleichermaßen zu erhebendes Entgelt, wenn er hierzu Regelungen<br />
im Beson<strong>der</strong>en Teil seiner <strong>Schienennetz</strong>-<strong>Benutzungsbedingungen</strong> getroffen hat.<br />
Nach <strong>der</strong> erstmaligen Vermittlung <strong>der</strong> Orts- und Streckenkenntnis kann das EVU<br />
seinem Personal die erfor<strong>der</strong>liche Orts- und Streckenkenntnis auch selbst<br />
vermitteln.<br />
2.4 Anfor<strong>der</strong>ungen an die Fahrzeuge<br />
2.4.1 Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung<br />
und Instandhaltung<br />
a) soweit <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Anlage 1 <strong>der</strong> Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabili-<br />
tätsverordnung ersichtliche deutsche Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems<br />
benutzt wird, den Anfor<strong>der</strong>ungen des Gemeinschaftsrechts,<br />
b) im Übrigen den Bestimmungen <strong>der</strong> für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur<br />
geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen<br />
und von <strong>der</strong> zuständigen Behörde abgenommen sein o<strong>der</strong> über eine Inbetriebnahmegenehmigung<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle<br />
<strong>der</strong> beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und an<strong>der</strong>en technischen<br />
Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn<br />
<strong>der</strong> betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf an<strong>der</strong>e Weise gewährleistet ist.<br />
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 TEIV bleibt unberührt.<br />
Stand: 23.09.2010 Seite 10 von 64 - Allgemeiner Teil -