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Jahresbericht (PDF-Datei, 2.7 MB) - Von Roll

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34 Corporate Governance<br />

6. | Mitwirkungsrechte der Aktionäre<br />

6.1<br />

6.2<br />

6.3<br />

6.4<br />

6.5<br />

| Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung<br />

Die Statuten der Gesellschaft enthalten keine Stimmrechtsbeschränkungen und weichen hinsichtlich der Stimmrechtsvertretung<br />

nicht vom Gesetz ab. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit<br />

absoluter Mehrheit der an der Versammlung abgegebenen Aktienstimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen<br />

Stimmen. Diese Regelung gilt, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes oder Bestimmungen der<br />

Statuten etwas anderes vorsehen. Jede Aktie berechtigt an der Generalversammlung zu einer Stimme.<br />

| Statutarische Quoren<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation bedarf mindestens<br />

zweier Drittel der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte. Im Übrigen<br />

gelten für Generalversammlungsbeschlüsse gemäss Statuten die gesetzlichen Quoren nach Art. 703 und 704<br />

Obligationenrecht.<br />

| Einberufung der Generalversammlung<br />

Betreffend Einberufung der Generalversammlung weicht die statutarische Regelung nicht vom Gesetz ab. Die ordentliche<br />

Generalversammlung der Aktionäre findet jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss<br />

des Geschäftsjahres. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung der Aktionäre erfolgt durch<br />

einmalige Publikation der Einladung zur Generalversammlung im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» sowie in der<br />

«Neuen Zürcher Zeitung» und in «Finanz und Wirtschaft». Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens<br />

den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung<br />

verlangen; ausserordentliche Generalversammlungen haben innerhalb von 90 Tagen nach dem Eingang solcher<br />

Begehren stattzufinden.<br />

| Traktandierung<br />

Aktionäre, die zusammen Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1 Million vertreten, können bis spätestens 60<br />

Tage vor dem Versammlungstag die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Das Begehren hat<br />

schriftlich zu erfolgen.<br />

| Eintragungen im Aktienbuch<br />

Das Aktienkapital der Gesellschaft setzt sich ausschliesslich aus Inhaberaktien zusammen, weshalb kein Aktienbuch<br />

geführt wird.<br />

7. | Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen<br />

7.1<br />

7.2<br />

| Angebotspflicht<br />

Die <strong>Von</strong> <strong>Roll</strong> Holding AG legt fest, dass ein Übernehmer zu einem öffentlichen Kaufangebot gemäss den Artikeln 32<br />

und 52 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) vom 24. März 1995 verpflichtet ist. Der<br />

Grenzwert wird nicht angehoben.<br />

| Kontrollwechselklauseln<br />

Für Verwaltungsrat und Konzernleitung bestehen keine wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen im Falle eines<br />

Kontrollwechsels. Die Statuten beinhalten keine Kontrollwechselklauseln zugunsten von Mitgliedern des Verwaltungsrats<br />

und/oder der Konzernleitung.

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