Gebühren - Gemeinde Marpingen
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3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die<br />
Benutzung der Friedhöfe und Leichenhallen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong><br />
(Friedhofsgebührensatzung)<br />
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert am 11.<br />
Februar 2009 ( Amtsblatt S. 1215) und der §§ 2 und 6 des saarländischen<br />
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai<br />
1998 ( Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.November 2007<br />
(Amtsblatt S. 2408) hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> am 27.<br />
Februar 2013 folgende Gebührensatzungsänderung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gestaltungsbereich<br />
Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe und Leichenhallen der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Marpingen</strong>, sowie für die sonstigen Leistungen im Rahmen der zur Zeit jeweils<br />
gültigen Friedhofssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong> werden die nach § 4 dieser<br />
Gebührenordnung festgesetzten Gebühren erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt<br />
oder die Leistung in Anspruch nimmt.<br />
(2) Erfolgt die Benutzung durch die Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten,<br />
so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig.<br />
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(4) Der Gebührenpflichtige hat der Verwaltung zur Berechnung der Gebühren<br />
richtige und vollständige Angaben zu machen.<br />
§ 3<br />
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr<br />
Die Abgabenpflicht entsteht mit der Antragstellung. Die Gebühren sind fällig<br />
innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den<br />
Gebührenpflichtigen.<br />
§ 4<br />
Gebührensätze<br />
I. Überlassung von Reihengrabstellen und Rasengrabstellen<br />
(Einzelgräber und Zweitbelegung von Wahlgräbern)<br />
a) an Kinder 170,00 €<br />
b) Erwachsene 285,00 €
c) Urnengräber/ bepflanzte Urnengräber (15 Jahre) 170,00 €<br />
d) anonyme Urnengrabstelle (15 Jahre) 170,00 €<br />
e) Urnenwandkammer (Doppelbelegung - 15 Jahre) 490,00 €<br />
f) bei Zweitbelegung einer Urnenwandkammer pro Jahr der Erweiterung<br />
der Ruhezeit 32,00 €<br />
g) bei Zweit- und jede weitere Belegung in einem Wahlgrab oder Urnengrab<br />
ist für die Differenz zwischen dem Ablauf der ersten Ruhefrist und der<br />
zweiten bzw. weiteren Ruhefrist ein Betrag von pro Jahr zu entrichten 11,40 €<br />
II. Grabherstellung, Aushub, Verfüllung<br />
a) Reihengrabstelle für Erwachsene 385,00 €<br />
b) Reihengrabstelle für Kinder 210,00 €<br />
c) Zweitbelegung Familiengrab 560,00 €<br />
d) Urnengrabstelle 80,00 €<br />
e) Urne in vorh. Grabstelle 45,00 €<br />
f) Anonyme Grabstelle 35,00 €<br />
g) Urnenwandkammer 45,00 €<br />
h) Totgeburtenstelle (oder Leichenteile) 90,00 €<br />
III. Herstellung der Fundamente für Grabsteine, das Verlegen von<br />
Trittplatten zwischen den Gräbern<br />
a) Reiheneinzelgrab 95,00 €<br />
b) Rasengrab ohne Pflanzstreifen 75,00 €<br />
c) Rasengrab mit Pflanzstreifen 85,00 €<br />
d) Urnengrab 25,00 €<br />
e) Kindergrab/anonymes + bepflanztes Urnengrab/Urnenwandkammer - / - €<br />
IV. Anlegen und Unterhaltung der gesamten Grünpflanzung auf dem<br />
Friedhof (Friedhofsunterhaltung), das Verlegen von Trittplatten<br />
zwischen den Grabfeldern (pro Sterbefall)<br />
a) für eine Reihengrabstelle 810,00 €<br />
b) Rasengrab ohne Pflanzstreifen 810,00 €<br />
c) Rasengrab mit Pflanzstreifen 810,00 €<br />
d) für eine Kindergrabstelle 490,00 €<br />
e) für eine Urnengrabstelle 490,00 €<br />
f) für eine Urnenwandkammer/anonyme Urnegrabstelle/2. Belegung Urne 490,00 €<br />
g) Pflege einer Rasengrabstelle ohne Pflanzstreifen<br />
für die Liegezeit von 25 Jahren 1.725,00 €<br />
h) Pflege einer Rasengrabstelle mit Pflanzstreifen<br />
für die Liegezeit von 25 Jahren 1.680,00 €<br />
i) Pflege einer anonymen Urnenrasengrabstelle<br />
für die Liegezeit von 15 Jahren 120,00 €<br />
j) Pflege einer bepflanzten Urnengrabstelle<br />
für die Liegezeit von 15 Jahren 850,00 €
V. Umbettungen und Ausgrabungen<br />
Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.<br />
VI. Aufbewahrung einer Leiche oder Urne<br />
Benutzung Kühlzelle und Friedhofshalle einschließlich des Sargwagens und Reinigung<br />
a) Erwachsene/ Kinder Kühlzellenbenutzung (pauschal incl. 3 Tage) 70,00 €<br />
b) Kühlzellenbenutzung Urne (1 Tag) 40,00 €<br />
b) Benutzung Sezierraum 140,00 €<br />
c) Benutzung Einsegnungshalle 95,00 €<br />
d) Zellenbenutzung für Urnen ab 2. Tag und Sargleichen ab 4. Tag<br />
- je verlängerter Tag - 25,00 €<br />
Zusammenstellung der Gebühren für eine Bestattung für die Benutzung der Friedhöfe und<br />
Leichenhallen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Marpingen</strong>:<br />
Kindergrabstelle: 1.035,00 €<br />
Einzelreihengrabstelle für Erwachsene, Ehren- und Priestergrabstellen<br />
(strenge und freie Gestaltung): 1.740,00 €<br />
Rasengrabstelle (ohne Pflanzstreifen): 3.445,00 €<br />
Rasengrabstelle (mit Pflanzstreifen): 3.410,00 €<br />
Urnengrabstelle (2-stellig, Nutzung 15 Jahre): 900,00 €<br />
Bepflanzte Urnengrabstelle (2-stellig, Nutzung 15 Jahre) 1.725,00 €<br />
Anonyme Urnengrabstelle als Rasengrab ( 1-stellig, Nutzung 15 Jahre): 950,00 €<br />
Urnenwandkammer (2-stellig, Ruhezeit 15 Jahre) 1. Belegung: 1.160,00 €<br />
Urnenwandkammer (2.-Belegung) + 32,00 €/Jahr Erw. Ruhezeit: 670,00 €<br />
Urne als Zweitbelegung in vorh. Grabstätte 670,00 €<br />
Zweitbelegung Familiengrab (+ 11,40 €/Jahr Erw. Ruhezeit) 1.535,00 €<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzungsänderung tritt am 1. des Folgemonats nach der Veröffentlichung in<br />
Kraft.<br />
<strong>Marpingen</strong>, den 20.03.2013<br />
Der Bürgermeister<br />
- Werner Laub –
Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG:<br />
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses<br />
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr<br />
nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande<br />
gekommen.