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90 Jahre Die Wohnungswirtschaft

Die Geschichte des GdW und seiner Vorläuferverbände

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In der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) gab es 1945 zwei Prüfungsverbände,<br />

und zwar einen Verband für die Länder Sachsen, Brandenburg<br />

und Mecklenburg mit Sitz in Dresden (zuständig für 280<br />

Genossenschaften und 33 Gesellschaften) sowie einen Verband für<br />

die preußische Provinz Sachsen und die Länder Thüringen und Anhalt<br />

mit Sitz in Merseburg (zuständig für 169 Genossenschaften und 21<br />

Gesellschaften). Für das Gebiet von Groß-Berlin war seit der Teilung<br />

des Verbandes Berliner und schlesischer Wohnungsunternehmen im<br />

<strong>Jahre</strong> 1941 der Verband Berliner Wohnungsunternehmen zuständig.<br />

<strong>Die</strong> administrative Teilung der Hauptstadt seit der Blockade von 1948<br />

führte dazu, dass der Berliner Verband seine Tätigkeit seit Mai 1949<br />

auf den Westteil Berlins beschränken musste, während für den Ostteil<br />

kein eigener Verband gebildet wurde.<br />

Da die gemeinnützigen Kapitalgesellschaften in der SBZ und im Ostsektor<br />

von Berlin seit 1948 enteignet und ihre Häuser und Grundstücke<br />

in ‘Volkseigentum’ überführt wurden, hatten die Verbände in<br />

Dresden und Merseburg bald ausschließlich Genossenschaften zu<br />

prüfen. Das genossenschaftliche Eigentum galt in der im Oktober<br />

1949 gegründeten DDR als niedere Eigentumsform gegenüber dem<br />

Volkseigentum. Der Anteil des letzteren am Wohnungsbestand sollte<br />

mit allen legalen Mitteln erhöht werden, weshalb sich die Wohnungsgenossenschaften<br />

bis 1953 in einer Defensivposition befanden und<br />

durch staatliche Eingriffe in manchen Fällen ein Konkurs herbeigeführt<br />

wurde. Das Genossenschaftsgesetz wurde faktisch außer Kraft<br />

gesetzt, jedoch nicht aufgehoben. Im Zuge der wirtschaftspolitischen<br />

Kurskorrektur des <strong>Jahre</strong>s 1953 änderte der Staat seine Politik gegenüber<br />

den Genossenschaften, die fortan stärker in die sozialistische<br />

Entwicklung eingebunden werden sollten.<br />

Zu den wirtschaftspolitischen Konsequenzen, die aus dem Aufstand<br />

vom Juni 1953 gezogen wurden, gehörte auch der Beschluss,<br />

Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) als sozialistische<br />

Wohnungsgenossenschaften neuen Typs zu gründen. Am 4. März<br />

1954 wurde das Musterstatut für eine AWG bekannt gemacht; im<br />

Juni desselben <strong>Jahre</strong>s existierten bereits 127 AWG, und bis 1963 stieg<br />

ihre Zahl auf 1.300. <strong>Die</strong> Bildung von AWG war zunächst nur bei<br />

Großbetrieben der industriellen Produktion als ‘Trägerbetrieben’ möglich.<br />

Zur Prüfung der AWG gründete der Staat am 22. Oktober 1954<br />

den "Prüfungsverband der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften",<br />

ein unter der Aufsicht des Finanzministeriums stehendes Organ, das<br />

über die Revisionstätigkeit hinaus auch wirtschaftsleitende Aufgaben<br />

ausüben sollte. Eine eigenständige Verbandsarbeit im Sinne von Interessenvertretung<br />

war, weil mit der Planwirtschaft inkompatibel, nicht<br />

vorgesehen.<br />

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