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90 Jahre Die Wohnungswirtschaft

Die Geschichte des GdW und seiner Vorläuferverbände

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Genossenschaftsverband e.V.". Einer Mitgliedschaft dieses Verbandes<br />

im GGW standen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes<br />

und entsprechende Regelung in der Satzung des GGW<br />

entgegen, wonach Mitglieder des GGW nicht Mitglied eines anderen<br />

Spitzenverbandes im Sinne des Genossenschaftsgesetzes sein konnten.<br />

<strong>Die</strong>s war im Saarland aber der Fall, weil der Genossenschaftsverband<br />

nicht nur aus Wohnungsgenossenschaften bestand. Daher kam<br />

es zu einer Sonderregelung. Der Gesamtverbandstag vom 4. Mai<br />

1965 beschloss eine Satzungsänderung, die dem Saarländischen<br />

Genossenschaftsverband den Beitritt zum GGW ermöglichte. <strong>Die</strong>se<br />

Ausnahmeregelung war nicht unumstritten. Von staatlicher Seite<br />

wurde moniert, dass sie dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz<br />

widersprechen würde.<br />

Das Verhältnis zum Staat sollte in der Folgezeit ohnehin noch einmal<br />

zum Problem werden. Im Rahmen der Bemühungen um eine Reform<br />

des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, die seit den 1950er <strong>Jahre</strong>n<br />

angestrebt wurde, versuchten staatliche Stellen, die Staatsaufsicht<br />

über die gemeinnützige <strong>Wohnungswirtschaft</strong> auszudehnen. Hier ging<br />

es in erster Linie um die Frage des Prüfungsrechts. <strong>Die</strong> gemeinnützige<br />

<strong>Wohnungswirtschaft</strong> hatte es immer abgelehnt, <strong>Jahre</strong>sabschlüsse<br />

staatlichen Stellen vorzulegen. Insgesamt waren auch nach 1945<br />

Tendenzen zu erkennen, die gemeinnützige <strong>Wohnungswirtschaft</strong><br />

staatlicherseits zu instrumentalisieren. So hatte Bundeswohnungsbauminister<br />

Paul Lücke 1958 erklärt, durch die gesetzlichen Regelungen<br />

seien die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen "wesensgemäß<br />

Instrumente der staatlichen Wohnungspolitik."<br />

Demgegenüber vertrat der Gesamtverband die Auffassung, eine<br />

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Wohnungswesen habe auf<br />

den Grundgedanken der Verordnung von 1930 zurückzugehen. Aus<br />

der Zeit des Nationalsozialismus stammende und dirigistische Gesetzesbestimmungen<br />

sollten entfallen, um die Selbstverwaltung des<br />

gemeinnützigen Wohnungswesens zu stärken und staatlichem Dirigismus<br />

entgegenzuwirken. Das Bundeswohnungsbauministerium seinerseits<br />

stellte die Rechtmäßigkeit der Anerkennung des GGW als<br />

Spitzenverband im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in<br />

Frage. Eine solche Anerkennung sei bundesweit nicht erfolgt, daher<br />

müsse ein neuer Antrag gestellt werden.<br />

Auf Seiten des GGW argwöhnte man, die dann neu zu erteilende<br />

Anerkennung werde an Bedingungen geknüpft sein, die die Staatsaufsicht<br />

in unzulässiger Weise ausdehnen würden. Man vertrat die<br />

Auffassung, dass die Anerkennung in den Ländern genüge, da es<br />

1947 noch keine Bundesregierung gegeben habe. Im übrigen sei der<br />

GGW inzwischen fast zwanzig <strong>Jahre</strong> lang als Spitzenverband angese-<br />

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