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90 Jahre Die Wohnungswirtschaft

Die Geschichte des GdW und seiner Vorläuferverbände

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staatliche Förderung. Nicht zuletzt deshalb haben Industriekonzerne<br />

in den 1930er <strong>Jahre</strong>n ihre Wohnungsbestände und Wohnungsbauaktivitäten<br />

in rechtlich selbständige Kapitalgesellschaften ausgelagert,<br />

die nach der staatlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit Mitglieder<br />

der Prüfungsverbände wurden. Ein Beispiel hierfür ist die Gründung<br />

von 3 Wohnungsgesellschaften durch die Vereinigte Stahlwerke<br />

AG, dem größten deutschen Montankonzern, im <strong>Jahre</strong> 1933.<br />

Nach der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933<br />

begann die "Gleichschaltung" der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen<br />

und ihrer Verbände. Deren Führungsgremien wurden nach<br />

der "Säuberung von marxistisch-demokratischen Elementen" – so<br />

der Verbandsdirektor des Hauptverbandes, Oberregierungsrat a.D.<br />

Dr. Weber, im "Deutschen Bauvereinskalender" von 1935 – mit<br />

regimefreundlichen Persönlichkeiten besetzt. An die Stelle der demokratischen<br />

Verbandsstrukturen trat das "Führerprinzip". Der Katholische<br />

Siedlungsdienst in Berlin, die 1926 als "Verband Wohnungsbau"<br />

gegründete Koordinationsstelle der katholisch-kirchlichen Wohnungsunternehmen,<br />

musste seine Tätigkeit einstellen.<br />

Reichskleinsiedlung "Am Hart",<br />

GWG München, Baujahr 1930<br />

Mit dem Gesetz zur Sicherung der Gemeinnützigkeit<br />

im Wohnungswesen vom 14. Juli 1934<br />

erhielten die Reichsregierung und die obersten<br />

Behörden der Länder die Möglichkeit einer<br />

besonderen Überprüfung der gemeinnützigen<br />

Wohnungsunternehmen und ihrer Verbände;<br />

damit war der Wirtschaftszweig unter Staatsaufsicht<br />

gestellt. <strong>Die</strong> Führung des Hauptverbandes<br />

musste diesen weiteren, erheblichen Eingriff<br />

in die Selbstverwaltung hinnehmen. Zugleich<br />

wurde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit<br />

genauer geregelt durch das Gesetz über die<br />

Beaufsichtigung und Anerkennung ge meinnütziger<br />

Wohnungsunternehmen vom 26. März<br />

1934. Nun hatten sich auch die gemeinnützigen<br />

Wohnungsgesellschaften – wie die Genossenschaften<br />

– einer Prüfung zu unterziehen und einem Prüfungsverband<br />

anzuschließen, der die Pflichtprüfung durchzuführen hatte. Der Verband<br />

wurde daher mit selbem Datum in "Hauptverband deutscher<br />

Wohnungsunternehmen (Baugenossenschaften und -gesellschaften)"<br />

umbenannt, womit verdeutlicht wurde, dass ihm nun auch Wohnungsunternehmen<br />

anderer Rechtsform als der Genossenschaft<br />

angehörten. Damit waren nun beide Zweige der gemein nützigen<br />

<strong>Wohnungswirtschaft</strong> in einem Verband vereinigt und aus der baugenossenschaftlichen<br />

Verbandsorganisation die Vertretung des gesamten<br />

Wirtschaftszweiges geworden. Das Gesetz vom 26. März 1934<br />

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