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Batterien und sonstige Gefahrgüter - BBS Industriebatterien

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III. Stoffspezifische Vorschriften für den Gefahrguttransport<br />

9. Bleihaltige Abfälle (Bleikrätze, Bleistaub,<br />

Filterstaub etc.) (– in loser Schüttung –)<br />

Klassifizierung (Kapitel 3.2 , Spalten 1 – 4)<br />

UN-Nummer 2291<br />

Benennung <strong>und</strong> Beschreibung Bleiverbindung löslich, n.a.g.<br />

Klasse 6.1<br />

Verpackungsgruppe<br />

III<br />

Verpackung <strong>und</strong> Beförderung<br />

(Kapitel 3.2, Spalte 18, gem. 7.5.11; multilaterale ADR-Vereinbarung M 171)<br />

In loser Schüttung als geschlossene Ladung (gemäß multilateraler ADR-Vereinbarung M 171).<br />

Die Beförderung in Stahl- oder Kunststoffbehälter < 1 m 3 mit einem Deckel oder einer Plane auf<br />

der Fahrzeugladefläche gilt als „lose Schüttung“. Bei der Beförderung als „geschlossene<br />

Ladung“ darf eine weitere Be-, Ent- <strong>und</strong> Zuladung zwischen Absender <strong>und</strong> Empfänger nur bei<br />

firmeneigenen Transporten erfolgen oder bei Fremdaufträgen mit Beförderungsvertrag, wenn<br />

ausschließlich eigene Güter zugeladen werden.<br />

(1.2.1 = geschlossene Ladung + 7.5.1.4).<br />

Für Be- <strong>und</strong> Entladung sowie für Handhabung <strong>und</strong> Betrieb sind die Vorschriften CV1, CV13,<br />

CV28 + S9 zu beachten.<br />

Kennzeichnung <strong>und</strong> Bezettelung (Kapitel 3.2, Spalte 5, gem. 5.2.2)<br />

Gefahrzettel Nr. 6.1<br />

Auf beiden Seiten des Behälters<br />

<strong>und</strong> außerdem an beiden Längs-<br />

UN 2291<br />

seiten <strong>und</strong> hinten am Fahrzeug.<br />

Orange Warntafeln vorn <strong>und</strong><br />

6<br />

hinten am Fahrzeug anbringen mit<br />

Kennzeichnungsnummer 60/2291<br />

Beförderungspapier (bei jedem Transport erforderlich) (Abschnitt 5.4.1)<br />

Angaben im Beförderungspapier, wobei die folgende Reihenfolge einzuhalten ist:<br />

Abfall*, UN 2291 Bleiverbindung löslich, n.a.g. (z. B. Bleikrätze), 6.1, III<br />

Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 171).<br />

Es muss außerdem enthalten:<br />

– Anzahl <strong>und</strong> Beschreibung der Versandstücke<br />

– Gesamtmenge der gefährlichen Güter (Volumen bzw. Brutto- oder Nettomasse)<br />

– Name <strong>und</strong> Anschrift des Absenders<br />

– Name <strong>und</strong> Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger)<br />

Anmerkung:<br />

Die multilaterale ADR-Vereinbarung M 171 ist bei jedem Transport mitzuführen.<br />

*) Die abfallrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.<br />

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