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sichtbarer Linktext - Kreis Wesel

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Landschaftsplan Kamp-Lintfort/Moers/Neukirchen-Vluyn - Erläuterungsband Vorentwurf - Teil B. Erläuterungen<br />

2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 29 BNatSchG i.V.m. § 19 LG)<br />

2.3 Naturschutzgebiete<br />

Die Unterschutzstellung der Naturschutzgebiete erfolgt auch gemäß §§ 31 und 32 BNatSchG<br />

i.V.m. der Richtlinie 92/43EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie).<br />

2.3.1 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete<br />

Erläuterungen zu bestimmten Verboten<br />

Nr. 6<br />

Es ist verboten, Flächen außerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten<br />

oder auf ihnen zu fahren oder zu reiten.<br />

Unberührt bleibt das Reiten auf dafür gekennzeichneten Wegen.<br />

Die ausgewiesenen Reitwege sind der Themenkarte „Reitwege“ in der Anlage zu<br />

entnehmen.<br />

Nr. 7<br />

Es ist verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern auch wenn sie keiner<br />

bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.<br />

Zu den baulichen Anlagen gem. Landesbauordnung NRW gehören insbesondere auch<br />

Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-/ Abstell- und Ausstellungsplätze, Camping-<br />

und Zeltplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze, Landungs-/ Boots- und Angelstege,<br />

Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen,<br />

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers<br />

verankerte Fischzuchtanlagen, Wohn- und Hausboote.<br />

Nr. 16<br />

Es ist verboten, Dauergrünlandflächen oder nicht bewirtschaftete Flächen umzubrechen<br />

oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln.<br />

„Umbruch“ ist jede flächenhafte, mechanische Bearbeitung der Grasnarbe wie Umpflügen,<br />

Fräsen, Grubbern etc. mit dem Ziel, die vorhandene Grasnarbe in ihrem Wuchs zu schädigen<br />

oder zu vernichten.<br />

„Umwandlung“ ist eine auf Dauer angelegte Veränderung von Grünland in Acker oder eine<br />

andere Nutzungsart.<br />

„Pflegeumbruch“ (als mögliche Ausnahme formuliert) ist eine vorübergehende Veränderung<br />

von Grünland bei unmittelbar anschließender Wiederherstellung der Fläche als Dauergrünland<br />

und dient der Regeneration der Grasnarbe.<br />

„Unmittelbar anschließende Wiederherstellung der Fläche als Dauergrünland“ ist die<br />

Neuansaat mit einer von der Landwirtschaftskammer empfohlenen Standardmischung für Dauergrünland<br />

innerhalb eines Monats.<br />

FG 60-2/Projektgruppe Landschaftsplanung - 84 -

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