sichtbarer Linktext - Kreis Wesel
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Landschaftsplan Kamp-Lintfort/Moers/Neukirchen-Vluyn - Erläuterungsband zum Vorentwurf - Teil B. Erläuterungen<br />
2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 29 BNatSchG i.V.m. § 19 LG)<br />
2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft<br />
(§§ 22 - 29 BNatSchG i.V.m. § 19 LG)<br />
2.1 Allgemeines<br />
Für die „Besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft“ (vgl. Kapitel 2 des Textbandes<br />
zum Landschaftsplan) erfolgen zum einen weitergehende Erläuterungen zu bestimmten<br />
Festsetzungen und zum anderen werden die jeweiligen Natur- und Landschaftsschutzgebiete<br />
hinsichtlich ihrer Ausprägung, der Bewertung ihrer ökologischen Funktionen gem. dem Fachbeitrag<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege der LÖBF (heute LANUV) aus 1996,<br />
ihres Artenvorkommens und ihrer Bedeutung näher beschrieben (vgl. Kapitel 2.3.3 und 2.4.3).<br />
Für die Erteilung von Befreiungen/Ausnahmen von den Ver- und Geboten der besonders geschützten<br />
Teile von Natur und Landschaft werden z.Zt. keine über die Verwaltungsgebühren<br />
(z.B. im Rahmen der Baugenehmigung, der landschaftsrechtlichen Genehmigung gem. § 17<br />
Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1 LG etc.) hinausgehenden zusätzlichen Gebühren erhoben.<br />
Unabhängig von der Aufstellung des Landschaftsplanes sind gem. § 62 LG durch das LANUV<br />
(vormals LÖBF) die nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope zu erfassen und in<br />
Karten eindeutig abzugrenzen. Die Untere Landschaftsbehörde unterrichtet die Eigentümer von<br />
dieser Abgrenzung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach legt das LANUV im<br />
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung eines Biotops<br />
fest.<br />
Gemäß § 30 (7) BNatSchG richtet sich die Registrierung der gesetzlich geschützten Biotope<br />
nach Landesrecht. Insofern sind diese gemäß § 62 (3) LG nachrichtlich in den Landschaftsplan<br />
zu übernehmen.<br />
2.2 Übersicht über die Schutzgebiete<br />
- Keine Erläuterungen -<br />
FG 60-2/Projektgruppe Landschaftsplanung - 83 -