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Landschaftsplan Kamp-Lintfort/Moers/Neukirchen-Vluyn - Erläuterungsband zum Vorentwurf - Teil B. Erläuterungen<br />

2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 29 BNatSchG i.V.m. § 19 LG)<br />

2. Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft<br />

(§§ 22 - 29 BNatSchG i.V.m. § 19 LG)<br />

2.1 Allgemeines<br />

Für die „Besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft“ (vgl. Kapitel 2 des Textbandes<br />

zum Landschaftsplan) erfolgen zum einen weitergehende Erläuterungen zu bestimmten<br />

Festsetzungen und zum anderen werden die jeweiligen Natur- und Landschaftsschutzgebiete<br />

hinsichtlich ihrer Ausprägung, der Bewertung ihrer ökologischen Funktionen gem. dem Fachbeitrag<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege der LÖBF (heute LANUV) aus 1996,<br />

ihres Artenvorkommens und ihrer Bedeutung näher beschrieben (vgl. Kapitel 2.3.3 und 2.4.3).<br />

Für die Erteilung von Befreiungen/Ausnahmen von den Ver- und Geboten der besonders geschützten<br />

Teile von Natur und Landschaft werden z.Zt. keine über die Verwaltungsgebühren<br />

(z.B. im Rahmen der Baugenehmigung, der landschaftsrechtlichen Genehmigung gem. § 17<br />

Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1 LG etc.) hinausgehenden zusätzlichen Gebühren erhoben.<br />

Unabhängig von der Aufstellung des Landschaftsplanes sind gem. § 62 LG durch das LANUV<br />

(vormals LÖBF) die nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope zu erfassen und in<br />

Karten eindeutig abzugrenzen. Die Untere Landschaftsbehörde unterrichtet die Eigentümer von<br />

dieser Abgrenzung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach legt das LANUV im<br />

Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung eines Biotops<br />

fest.<br />

Gemäß § 30 (7) BNatSchG richtet sich die Registrierung der gesetzlich geschützten Biotope<br />

nach Landesrecht. Insofern sind diese gemäß § 62 (3) LG nachrichtlich in den Landschaftsplan<br />

zu übernehmen.<br />

2.2 Übersicht über die Schutzgebiete<br />

- Keine Erläuterungen -<br />

FG 60-2/Projektgruppe Landschaftsplanung - 83 -

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