PDF-Datei - IG Metall
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Seminar<br />
Dienstreisen und Reisezeiten:<br />
Mehr Frust als Lust ?<br />
Seminar für Betriebsräte am 12. Januar 2006 in Frankfurt<br />
FB Sozialpolitik,Ressort Arbeitsrecht <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />
1
FB Sozialpolitik,Ressort Arbeitsrecht <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />
2
Fahrtkosten und Verpflegung<br />
• Arbeitsrechtl. Grundlagen zum<br />
Fahrtkostenersatz<br />
• Steuerliche Vorgaben<br />
• (k)ein Mitbestimmungsrecht des<br />
Betriebsrats<br />
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3
Reisezeiten<br />
• Radio Eriwan meint dazu ......<br />
• Unterscheide: inner- oder außerhalb der<br />
IRTAZ<br />
• Besonderheiten:<br />
- Material- und Personentransport<br />
- Wartezeiten und Rufbereitschaft<br />
- Vergütungsfragen<br />
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4
Unfallversicherung<br />
• Wege Wohnung zur<br />
Arbeitsstätte/Einsatzort<br />
• Auf Dienstreisen<br />
• Umwege<br />
• Verstöße gegen ArbZG , Strafvorschriften<br />
(Alkohol usw.)<br />
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5
Haftung für was und wen ??<br />
• Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung<br />
• bei Leasing – und Dienstwagen<br />
• beim eigenen Kfz. - Einsatz<br />
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6
Fahrtkosten<br />
• Grundsatz:<br />
§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen<br />
„Macht der Beauftragte zum Zwecke der<br />
Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er<br />
den Umständen nach für erforderlich halten darf,<br />
so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“<br />
• Ansonsten gelten Vertrag und RL des AG<br />
• AG kann Vorgaben machen (z.B. DB oder Flug,<br />
1.oder 2. Kl., Obergrenzen für Hotel (65,- € ?);<br />
Dienstreise muss dem AN möglich und<br />
zumutbar sein.<br />
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7
Aus einem Urt. des BAG vom 24.3.2004 –<br />
5 AZR 303/03 gegen die Fa. Randstad:<br />
82 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungszuschusses<br />
für 29 Tage in Höhe von täglich 10,00 DM. Ein solcher Anspruch<br />
ergibt sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung noch aus § 670 BGB.<br />
Der Kläger hat für die Kosten der Verpflegung grundsätzlich selbst aufzukommen.<br />
Die steuerrechtliche Behandlung eines möglicherweise bestehenden<br />
Verpflegungsmehraufwands begründet keinen arbeitsrechtlichen Anspruch.<br />
Allein daraus, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung<br />
in einem anderen Unternehmen einen Verpflegungszuschuss geleistet hat,<br />
kann ein entsprechender Anspruch nicht hergeleitet werden. Der Kläger hat<br />
keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich die Beklagte durch die<br />
Zahlung eines Verpflegungszuschusses während seiner Tätigkeit in dem<br />
anderen Unternehmen dahin binden wollte, auch bei allen sonstigen<br />
Arbeitseinsätzen diesen Verpflegungszuschuss zu leisten.<br />
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8
Anspruchsgrundlage<br />
Reisen ist für den Außendienstler eine unabdingbare<br />
Voraussetzung zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.<br />
Deshalb ist der Arbeitgeber grundsätzlich zum<br />
Aufwendungsersatz der dabei entstehenden Kosten<br />
verpflichtet (§ 670 BGB).<br />
Dies umfasst sowohl die Reisekosten selbst als auch die<br />
sonstigen Auslagen (z.B: Übernachtung).<br />
Einzelheiten werden i.d.R. in Reisekosten- bzw.<br />
Spesenregelungen festgelegt.<br />
Besteht eine solche Regelung nicht, sind alle Kosten<br />
zumindest in der tatsächlich entstandenen Höhe (nach<br />
Vorlage entsprechender Belege) zu erstatten.<br />
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Steuerliche Vorgaben I<br />
Hierzu gelten die steuerlichen Vorgaben für Pauschalabgeltungen<br />
für<br />
-Verpflegungspauschalen und Abzüge nach SachbezugsVO (7.3.1)<br />
(Sätze 2006: Frü. € 1,48/ im Hotel 4,50/ M/A-Essen: 2,64)<br />
- km-Sätze bei PKW-Nutzung (max. 0,30 €/km, mehr bei Mitnahme)<br />
- Übernachtungspauschalen (spielen praktisch keine Rolle)<br />
- Entfernungspauschale für Strecke Wohnung - Arbeitsstätte<br />
(30 ct./Entfernungs - km ab km 21 in 2006, max.4500 €/Jahr)<br />
Dies gilt nur für die Steuer- und SozVersg-Freiheit; d.h. AG muss<br />
diese nicht zusagen, kann also vorsehen, dass bei Vollverpflegung gar<br />
nichts gezahlt wird. Aber dann bei Steinbrück in der Steuererklärung<br />
einreichen !<br />
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Steuerliche Vorgaben II<br />
Doppelte Haushaltsführung – max. 3 Monate<br />
Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend<br />
außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner<br />
beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von<br />
drei Monaten idR keine (weitere) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3<br />
Nr. 4 EStG, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur<br />
Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte als<br />
untergeordnet darstellt (insoweit gegen Abschn. 25 Abs. 3 Satz 2<br />
LStR 1984 und 1987, Abschn. 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 LStR 1990).<br />
EStG § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4<br />
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist durch täglichen mehrfachen<br />
Ortswechsel geprägt:<br />
Sämtliche Fahrten sind nach Reisekostengrundsätzen mit den<br />
tatsächlichen Kosten (ggf. Kilometersätze gem. „Pauschale<br />
Kilometersätze” LStH) zu berücksichtigen. Kein Ansatz der<br />
Entfernungspauschale.<br />
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11
(k)eine Mitbestimmung des BR<br />
So sieht es das BAG:<br />
BAG 1. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 1998, Az: 1 ABR 3/98<br />
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1<br />
Spesenregelung und Mitbestimmung<br />
Leitsatz<br />
1. Betriebliche Regelungen über die Höhe des Aufwendungsersatzes bei<br />
Geschäftsreisen und über entsprechende Pauschalbeträge sind nicht mitbestimmungspflichtig.<br />
Dies gilt auch dann, wenn die betrieblichen Spesensätze die<br />
Pauschbeträge<br />
übersteigen, die lohnsteuerfrei bleiben.<br />
2. Anderes gilt, soweit aus Anlass von Geschäftsreisen Beträge gezahlt werden, die<br />
nicht den Zweck haben, entstandene Unkosten in pauschalierter Form abzugelten.<br />
Solche betrieblichen Leistungen sind im Zweifel Vergütung, deren Regelung nach<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.<br />
Aber: z.B. Fragen der Nutzung von Dienstwagen, Beginn und Ende der<br />
Arbeitszeit, Auslandszulagen unterliegen dem MBR gem. § 87 Abs.1 Nr. 10<br />
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BetrVG, also alles was Entgeltcharakter hat, auch Sachbezüge.<br />
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Reisezeiten<br />
Radio Eriwan meldet hierzu:<br />
BAG 5. Senat, Urteil vom 3. September 1997, Az: 5 AZR 428/96<br />
BGB § 612 Abs. 1, BGB § 611, BGB § 324, BGB § 242<br />
Bezahlung von Reisezeit<br />
1. Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit<br />
hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der<br />
Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart<br />
oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist (§<br />
612 Abs. 1 BGB).<br />
2. Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls<br />
maßgeblich. Einen Rechtssatz, dass solche Reisezeiten stets<br />
oder regelmäßig zu vergüten seien, gibt es nicht.<br />
3. Bei der Prüfung der Umstände steht dem Tatsachengericht ein<br />
Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils<br />
der Reisezeiten in Betracht.<br />
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13
Der MTV Nds. <strong>Metall</strong>ind. . sagt:<br />
Reisezeit – Arbeitszeit?<br />
Gesetzlich ist diese Frage nicht geregelt. (Aber Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit, vgl. § 7 Abs.2a<br />
ArbZG nF))<br />
Tarifliche Regelung z.B.:<br />
Gemeinsame Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der niedersächsischen <strong>Metall</strong>industrie<br />
(ausschließlich nordwestliches Niedersachsen und Osnabrück)<br />
Vom 17.10.1994 in der Fassung vom 01.05.2000<br />
§ 21 Vergütung bei Dienstreisen<br />
(1) Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, soweit sie die Dauer der<br />
regelmäßigen täglichen Arbeitszeit überschreitet, an Arbeitstagen bis zu 4 Stunden, an<br />
arbeitsfreien Tagen bis zu 12 Stunden täglich wie Arbeitszeit vergütet. Die Zeit des<br />
auftragsgemäßen Führens eines PKW wird in vollem Umfang - soweit nachgewiesen - wie<br />
Arbeitszeit vergütet. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Zuschläge gemäß § 6.<br />
(2) Fällt die angeordnete Dienstreise und die notwendige Reisezeit auf einen Sonntag oder<br />
gesetzlichen Feiertag, sind neben der Vergütung die Zuschläge gemäß § 6 (1) d) - f) zu<br />
zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten Beginn und Ende der Reise selbst<br />
bestimmen können.<br />
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Zusammenfassung<br />
Typische Arbeitszeitprobleme im Außendienst<br />
‣ Berücksichtigung von Reisezeit als Arbeitszeit<br />
‣ die Qualifizierung von Wartezeiten<br />
‣ der zulässige Umfang von Abend- und Wochenendveranstaltungen<br />
Der rechtliche Rahmen zur Klärung dieser Probleme wird dabei abgesteckt einmal<br />
durch das Arbeitszeitgesetz und zum anderen durch die einschlägigen<br />
Tarifverträge, in denen Arbeitszeitfragen häufig ausführlich geregelt sind<br />
Das gesetzliche Arbeitszeitrecht ist seit 1994 im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt,<br />
das die AZO von 1938 abgelöst hat.<br />
Das gesetzliche Arbeitszeitrecht hat durch die tarifliche Ausgestaltung der<br />
Arbeitszeit jedoch erheblich an Bedeutung verloren.<br />
Es gilt aber für nach wie vor für alle Arbeitnehmer, Arbeiter wie Angestellte, d.h.<br />
gerade auch für AT-Angestellte, wenn sie aus den Arbeitszeitbestimmungen des<br />
einschlägigen Tarifvertrages ausgeklammert sind.<br />
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Gesetzl. . Vorgaben aus dem ArbZG<br />
Umfang der Arbeitszeit nach § 3 ArbZG:<br />
‣ Normalarbeitstag netto acht Stunden<br />
‣ Normal-Arbeitswoche bis zu sechs Tage<br />
Es handelt sich insofern um Netto-Arbeitszeit, als Pausen (unbezahlt)<br />
nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden(§ 4 ArbZG).<br />
Ruhepausen pro Tag nach § 4 ArbZG:<br />
‣ Bei Vollzeit halbstündige Ruhepause erfdl.<br />
‣ Bei mehr als neun Stunden täglicher Arbeitszeit 45 Minuten<br />
‣ Sie sind vorher festzulegen, wobei die Festlegung eines ungefähren<br />
Rahmens genügt.<br />
‣ Es darf nicht länger als sechs Stunden ohne Pause gearbeitet werden<br />
Ruhezeit nach § 5 ArbZG:<br />
‣ Nach Ende der Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf<br />
Stunden eingehalten werden. Dies gilt auch bei Einsätzen während einer<br />
Rufbereitschaft (Ausnahme dch. TV zul. gem. § 7 Abs.2 Nr.1)<br />
Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.<br />
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Vergütung von Mehrarbeit<br />
Das ArbZG enthält keine vergütungsrechtliche Regelungen mehr für<br />
Mehrarbeit, nur noch für Nachtarbeit ab 23 - 6h (20-30%). Es ist nur ein<br />
(Gesundheits-) Schutzgesetz.<br />
(lt. § 3 Satz 2 ArbZG kann der Normalarbeitstag auf zehn Stunden verlängert werden, es muss<br />
innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen wieder auf acht Stunden ausgeglichen werden)<br />
In Arbeitsverträgen finden sich häufig Formulierungen, wonach durch das Gehalt<br />
eventuell anfallende Mehrarbeit als mitvergütet angesehen wird.<br />
Eine solche pauschale Vergütung von Arbeitszeit begegnet grundsätzlichen<br />
Bedenken.<br />
Zumindest ist eine Verrechnung dann unzulässig, wenn dadurch das Gleichgewicht<br />
zwischen Leistung und Gegenleistung grundlegend gestört würde.<br />
(BAG vom 7.10.1982, AP Nr.5 zu § 620 BGB Teilkündigung)<br />
Nach der Kienbaum-Außendienst-Studie 1994 lag die vertragliche Arbeitszeit bei<br />
Fachkräften im Außendienst (Verkauf/Beratung) bei 38,5 Stunden, die tatsächliche<br />
Arbeitszeit jedoch im Durchschnitt bei 44,5 Stunden. Diese beträchtlichen Überstunden<br />
wurden nur bei 12 % der AN gesondert honoriert.<br />
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17
Klage auf Vergütung von<br />
Mehrarbeit – Steine statt Brot<br />
Gericht: BAG 5. Senat vom 29. Mai 2002, Az: 5 AZR 370/01<br />
BGB § 145, BGB § 242, EGRL 104/93 Art 1 Abs 3,<br />
EWGRL 391/89 Art 2, BGB § 611<br />
(Pauschale Überstundenvergütung)<br />
Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert,<br />
muss im einzelnen darlegen und notfalls beweisen, an welchen<br />
Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit<br />
hinaus gearbeitet hat. Der Anspruch auf Überstundenvergütung<br />
setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber<br />
angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur<br />
Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Auch<br />
das muss der AN bei Bestreiten des Arbeitgebers beweisen.<br />
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18
Auslandseinsatz<br />
Entsendung<br />
Vgl. hierzu § 2 Nachweisgesetz:<br />
(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger<br />
als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik<br />
Deutschland zu erbringen, so muss die Niederschrift<br />
dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt<br />
werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:<br />
1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,<br />
2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,<br />
3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes<br />
Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche<br />
Sachleistungen,<br />
4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des<br />
Arbeitnehmers<br />
Anm.: BMTV gilt im Ausland nicht. BV wird empfohlen (vgl. dazu Muster<br />
– BV der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>).<br />
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19
Beginn der Reisezeit<br />
Kontrovers beurteilt wird im Außendienst die Frage nach dem Beginn der Reisezeit<br />
als Arbeitszeit, wenn aufgrund der Außendienstorganisation der<br />
Außendienstmitarbeiter seine Wohnung gleichzeitig als Arbeitsstätte nutzt.<br />
Wie steht es dann mit der Fahrt der Außendienstmitarbeiter von ihrer Wohnung zum<br />
ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zurück zu ihrer Wohnung?<br />
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber einen Teil seiner organisatorischen Pflichten<br />
auf den Außendienst abgewälzt und einen Teil seiner Büro- und Lagerorganisation in<br />
den Wohnbereich der Außendienstmitarbeiter verlagert hat, ist die Wohnung<br />
grundsätzlich als Startpunkt für die vergütungspflichtige Reisezeit zu nehmen.<br />
Da bereits das Aufsuchen des ersten Kunden durch die Außendienstmitarbeiter die<br />
Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Hauptpflichten darstellt, ist auch die erste bzw.<br />
letzte Fahrt zwischen ihrer Wohnung und dem Kunden als Arbeitszeit zu beurteilen.<br />
Diese Auffassung wurde in der Rechtssprechung zumindest für die Abrechnung von<br />
Fahrtkosten auch vom BAG geteilt (BAG vom 21.07.1993, NZA 1994,663).<br />
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20
Wartezeiten<br />
Bei der Außendienstarbeit können erheblichem Umfang Wartezeiten auftreten, weil die Kunden<br />
abgesprochene Termine wegen anderer Verpflichtungen nicht pünktlich einhalten können oder<br />
kurzfristig absagen.<br />
Beispiel 1:<br />
Außendienstmitarbeiter A. hat bei einem Kunden einen Termin um 12.00 Uhr. Dort vor Ort erfährt er, dass<br />
der Kunde noch in einer Konferenz ist und sich daher der Termin verzögert. A. wartet im<br />
Besprechungsraum der Firma; das Kundengespräch kommt erst um 14.00 Uhr zustande.<br />
Beispiel 2:<br />
Außendienstmitarbeiter B. hat einen Termin um 10.00 Uhr beim Kunden vereinbart. Pünktlich eingetroffen<br />
erfährt er, dass der Termin erst um 14.00 Uhr stattfinden kann, da dem Kunden überraschend ein anderer<br />
Termin dazwischengekommen ist. Ein anderer Termin kann von B. inzwischen nicht wahrgenommen<br />
werden. B. erledigt deshalb persönliche Einkäufe und geht u.a. zum Friseur. Das Gespräch findet dann um<br />
14.00 Uhr wie verabredet statt.<br />
In allen Fällen handelt es sich um Ausfallzeiten, bei denen sich die Frage stellt, wie sie vergütungsrechtlich<br />
zu behandeln sind. Grundsätzlich trägt das Ausfallrisiko nicht der Arbeitnehmer, sondern<br />
der Arbeitgeber. Dies folgt aus den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre. Der Arbeitgeber hat hier<br />
das Vergütungsrisiko zu tragen, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für eine bestimmte<br />
Zeitspanne in demselben Zeitraum nicht anderweitig nutzbringend einsetzen kann. Lediglich die<br />
Zeit privater Einkäufe und der Friseurbesuch sind auf das Pausenkontingent anzurechen oder<br />
als Freizeit zu bewerten.<br />
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Rufbereitschaft<br />
• Ableistung und Vergütung müssen vereinbart<br />
werden, am besten per BV (falls kein TV geg.)<br />
• Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, nur die<br />
tatsächliche Einsatzzeit<br />
• Nach Einsatzzeit ist 11 Std. Ruhezeit zu beachten<br />
(zu regeln: Vergütung des Arbeitsausfalls)<br />
• Einführung und Vorgaben (z.B. Erreichbarkeit,<br />
Einsatzgebiet) sind mitbestimmungspflichtig (BAG<br />
21.12.82 – 1 ABR 14/81)<br />
• AG muss bei Vorgaben billiges Ermessen gem.<br />
§ 106 GewO beachten<br />
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22
BAG zur Rufbereitschaft<br />
Gericht: BAG 1. Senat Datum: 21. Dezember 1982 Az: 1 ABR 14/81<br />
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2<br />
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb<br />
der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfasst auch die Frage, ob die Leistung solcher<br />
Mehrarbeit von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.<br />
2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. Der Betriebsrat<br />
hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.<br />
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis<br />
mit kollektiven Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Arbeitnehmern<br />
bereits Rechnung getragen worden ist.<br />
4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn<br />
auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem<br />
betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.<br />
DB 1983, 611-613 (Leitsatz 1-4 und Gründe)<br />
BB 1983, 503-504 (Leitsatz 1-4 und Gründe)<br />
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23
Haftungsfragen<br />
Die Beschränkung der Haftung von Arbeitnehmern vollzieht sich in drei Stufen und ist<br />
abhängig vom Grad des Verschuldens.<br />
1. Wurde der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, dann haftet der<br />
Arbeitnehmer voll für den entstandenen Schaden (BAG vom 18.6.1970,<br />
AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).<br />
2. Bei sogenannter mittlerer und leichter Fahrlässigkeit soll der Schaden gequotelt<br />
werden, d.h. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt<br />
werden (BAG vom 24.11.1987,BB1988, 1467 f. und 1601 f.).<br />
3. Bei leichtester Fahrlässigkeit soll der Arbeitnehmer von der Haftung freigestellt<br />
werden und der Arbeitgeber allein für den Schaden aufkommen (BAG<br />
vom 29.9.1961 und 11.9.1975, AP Nr. 26, 78 zu § 611 BGB Haftung<br />
des Arbeitnehmers).<br />
Was ist bei Diebstahl von Arbeitsmitteln aus dem PKW ?<br />
Grundsätzlich sind alle Gegenstände im PKW gegen Entwendung im Rahmen einer<br />
Reisegepäckversicherung bzw. einer Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Besteht<br />
im Einzelfall eine Versicherungslücke (z.B. nur ein Teil des Wertes wird ersetzt) und will der<br />
Arbeitgeber den Außendienstler mit der Begründung in Anspruch nehmen, er habe das<br />
Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gesichert, dann trägt der Arbeitgeber dafür die<br />
Beweispflicht. (BAG vom 29.1.1985, DB 1985, 2565).<br />
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24
Grobe Fahrlässigkeit<br />
Als Fälle grober Fahrlässigkeit sind z.B. anzusehen:<br />
- Einfahren in eine Kreuzung trotz roter Ampel<br />
- Bücken nach Feuerzeug während der Fahrt<br />
- Einfahren in teilgeschlossene Bahnschranke<br />
- Schleudern auf Grund total abgefahrener Reifen bei Glätte<br />
- Unfall wegen Telefonierens mit Handy ohne Freisprechanlage<br />
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25
Unfallversicherung<br />
§ 8 Arbeitsunfall<br />
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder<br />
6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den<br />
Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.<br />
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch<br />
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und<br />
von dem Ort der Tätigkeit,<br />
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges,<br />
um a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben,<br />
wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder<br />
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,<br />
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen<br />
Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit<br />
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,<br />
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern<br />
eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der<br />
Unternehmer erfolgt.<br />
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels<br />
Aber: Das gilt nur für Körperschäden und verschuldensunabhängig, AG zahlt Beiträge<br />
allein, gilt nicht für Sachschäden.<br />
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26
Versicherungsfall § 7 Begriff<br />
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.<br />
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall<br />
nicht aus.<br />
Das heißt, Verstöße gegen das ArbZG (z.B. Überschreiten der zulässigen<br />
Arbeitszeit) oder die UVV schließen die Annahme eines<br />
Arbeitsunfalls nicht aus.<br />
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27
Unfälle und Alkohol<br />
2. Senat, Urteil vom 25. November 1992, Az: 2 RU 40/91<br />
RVO § 548 Abs 1<br />
Unfallversicherungsschutz - zwei Verkehrsunfälle - Dienstreise - Alkohol - wesentliche Ursache –<br />
absolute Fahruntüchtigkeit bei einer BAK von 1,1 o/oo - Bewertung zurückliegender Tatsache<br />
1. Zum Unfallversicherungsschutz eines durch Alkoholgenuss fahruntüchtigen Versicherten, der während<br />
einer Dienstreise auf der Autobahn aufgrund eines Zusammenstoßes durch einen dritten Verkehrsteilnehmer<br />
tödlich verletzt wurde, nachdem er zuvor auf einen ihm vorausfahrenden PKW aufgefahren war.<br />
Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit (vgl BGH vom 28.6.1990 - 4 StR 297/90 = BGHSt<br />
37, 89) ist nunmehr bei einer BAK von 1,1 o/oo von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen.<br />
2. (Anm. zu Fall aus 1987)<br />
3. Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine<br />
Mitursache für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert und der Bedeutung,<br />
die ihr die Auffassung des täglichen Lebens für das Zustandekommen des Erfolges gibt.<br />
Danach ist eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls<br />
mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche<br />
Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen<br />
ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage<br />
wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.<br />
4. Es muss vergleichend gewertet werden, welcher Umstand gegenüber der alkoholbedingten<br />
Fahruntüchtigkeit etwa gleichwertig und welcher demgegenüber derart unbedeutend ist,<br />
dass er außer Betracht bleiben muss. Dabei spielt das Ausmaß der Alkoholeinwirkung eine<br />
Rolle. Denn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erhält ein qualitativ stärkeres Gewicht,<br />
je höher die BAK ist, da die Leistungseinbußen beim Kraftfahrer mit steigender BAK zunehmen<br />
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28
Ausschluss bei Verkehrsrechtsverstoß<br />
– Was gilt für Turbo – Rolf ?<br />
BSG 9. Senat, Urteil vom 11. Oktober 1994, Az: 9 RV 8/94<br />
SVG § 81 Abs.1, SVG § 81 Abs 4 S 1 Nr 2, RVO § 548 Abs 3, RVO § 554 Abs 1,<br />
StGB § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b, StGB § 315c Abs 1 Nr 1, SVG § 81 Abs 7<br />
Versorgungsanspruch - Ausschluss - Wegeunfall - Verkehrsunfall nach rücksichtslosem Überholvorgang<br />
- strafgerichtliche Verurteilung<br />
Leitsatz<br />
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr<br />
schließt Versorgungsschutz wegen eines deshalb erlittenen Unfalls aus.<br />
Orientierungssatz<br />
Die zu beachtende Rechtsprechung aus dem Bereich der Unfallversicherung hat wegen der<br />
besonderen Gefährlichkeit des Alkohols für die Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern und der sich daraus<br />
ergebenden Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs die alkoholbedingte<br />
Fahruntüchtigkeit und nicht die geschützten allgemeinen Straßenverkehrsgefahren als die<br />
wesentliche Bedingung für einen Unfall gewertet (vgl BSG vom 27.11.1985 - 2 RU 75/84 =<br />
SozR 2200 § 548 Nr 77). Dasselbe hat zu gelten, wenn ein Kraftfahrer sich grob verkehrswidrig<br />
und rücksichtslos verhält und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet.<br />
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Umweg und Unfallversicherung<br />
BSG 2. Senat, Urteil vom 24. Juni 2003, Az: B 2 U 40/02 R<br />
SGB 7 § 8 Abs 2 Nr 1<br />
1. Ein Arbeitnehmer, der den direkten Nachhauseweg verließ und eine um ca. 100 m<br />
längere andere Strecke wählte, um an einem Bankautomaten Geld zu ziehen, steht<br />
nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn diese nicht<br />
unbedeutende Verlängerung der Wegstrecke ergab sich nicht durch eine private<br />
Besorgung des Versicherten, die im Bereich des Verkehrsraumes der Straße, die<br />
die kürzeste mit dem Kleinkraftrad zu benutzende Verbindung zwischen Arbeitsstätte<br />
und Wohnung für den Versicherten darstellte, "so im Vorbeigehen" erledigt werden<br />
konnte.<br />
2. Ein vom Versicherten eingeschlagener Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als<br />
der kürzeste Weg, ist als unmittelbarer Weg anzusehen, wenn die Wahl der weiteren<br />
Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten<br />
dem Zurücklegen des Weges von dem Ort der Tätigkeit nach Hause oder einem anderen,<br />
sogenannten dritten Ort zuzurechnen wäre, etwa weil dieser Weg weniger zeitaufwändig,<br />
sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger (bei Wahl eines<br />
bestimmten Verkehrsmittels) als der entfernungsmäßig kürzeste Weg ist. Lässt sich<br />
allerdings nicht feststellen, ob der Umweg im inneren Zusammenhang mit dem Weg<br />
nach und von dem Ort der Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht kein<br />
Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 11.9.2001).<br />
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Krankheit im Ausland - Entsendung<br />
§ 17 SGB 5 (für gesetzl. Versicherte) - gesetzl. Krankenversicherung<br />
Leistungen bei Beschäftigung im Ausland<br />
(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung<br />
erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden<br />
Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Satz 1 gilt entsprechend<br />
für die nach § 10versicherten Familienangehörigen, soweit sie das<br />
Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.<br />
(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen<br />
Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland<br />
entstanden wären.<br />
Aber: Wenn es sich um eine Krankheit im EU- /EWR-Ausland oder in<br />
einem Staat handelt, mit dem ein SV- Abkommen besteht, gilt das<br />
Sachleistungsprinzip;<br />
d.h. Abrechnung von KK zu KK. AU-Meldung auf Vordruck an AG<br />
und KK erfdl. Vorsicht: Häufig gelten dort Ausschlüsse vom Leistungskatalog<br />
oder Eigenanteile. Zusatz-Versg. durch AG daher zu empfehlen !<br />
(Näheres dazu Rehwald in AiB 1998, 301 ff.)<br />
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(Arbeits-) ) Unfallversicherung im<br />
Ausland<br />
Nach dem Ausstrahlungsprinzip in § 4 SGB IV gelten die<br />
Bestimmungen des SGB VII auch im Ausland, wenn<br />
- es sich um eine bis zu einem Jahr befristete Entsendung handelt<br />
- es sich um einen EU-/EWR-Staat oder einen solchen handelt,<br />
mit dem dem ein SV-Abkommen besteht<br />
(vollständige Liste und weitere Infos unter: www.dvka.de); d.h. es<br />
gilt auch hier das Sachleistungsprinzip, also Abrechnung von BG zu<br />
BG !<br />
Ansonsten muss der AG in Vorlage treten und bei der BG Erstattung<br />
beantragen.<br />
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